955.0
Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor
(Geldwäschereigesetz, GwG)
vom 10. Oktober 1997 (Stand am 1. Januar 2015)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 und 98 der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Juni 19964, beschliesst:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 15 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung der Geldwäscherei im Sinne von Artikel 305bis des Strafgesetzbuches6 (StGB), die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 260quinquies Absatz 1 StGB und die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Finanzintermediäre.
Finanzintermediäre sind:
die Banken nach dem Bankengesetz vom8. November 19347;
8 die Fondsleitungen, sofern sie Anteilskonten führen oder selbst Anteile einer kollektiven Kapitalanlage vertreiben;
AS 1998 892
bbis. 9die Investmentgesellschaften mit variablem Kapital, die Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, die Investmentgesellschaften mit festem Kapital und die Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen im Sinne des Kollektivanlagengesetzes vom23. Juni 200610, sofern sie selbst Anteile einer kollektiven Kapitalanlage vertreiben;
11 die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200412, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
die Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom24. März 199513;
14 die Spielbanken nach dem Spielbankengesetz vom18. Dezember 199815.
Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
16 …
Vermögen verwalten;
als Anlageberater Anlagen tätigen;
Effekten aufbewahren oder verwalten.
Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
die Schweizerische Nationalbank;
steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese.
2. Kapitel Pflichten der Finanzintermediäre
1. Abschnitt Sorgfaltspflichten
Art. 3 Identifizierung der Vertragspartei
Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.17
Bei Kassageschäften mit einer nicht bereits identifizierten Vertragspartei besteht die Pflicht zur Identifizierung nur, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, einen erheblichen Wert erreichen.
Versicherungseinrichtungen müssen die Vertragspartei dann identifizieren, wenn die Beträge einer einmaligen Prämie, der periodischen oder des gesamten Prämienvolumens einen erheblichen Wert erreichen.
Liegen in Fällen nach den Absätzen2 und 3 Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist die Identifizierung auch dann vorzunehmen, wenn die massgeblichen Beträge nicht erreicht werden.18
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), die Eidgenössische Spielbankenkommission und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.19
Art. 4 Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person
Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn:
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I4 des BG vom3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269).
die Vertragspartei nicht mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist oder daran Zweifel bestehen;
die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft ist;
ein Kassageschäft von erheblichem Wert nach Artikel 3 Absatz 2 getätigt wird.
Er muss bei Sammelkonten oder Sammeldepots verlangen, dass die Vertragspartei eine vollständige Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen beibringt und dass sie jede Änderung der Liste unverzüglich meldet.
Art. 5 Erneute Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person
Entstehen im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel über die Identität der Vertragspartei oder über die wirtschaftliche Berechtigung, so muss die Identifizierung oder die Feststellung nach den Artikeln3 und 4 wiederholt werden.
Im Falle einer rückkaufsfähigen Versicherung müssen die Versicherungseinrichtungen die wirtschaftlich berechtigte Person zudem erneut feststellen, wenn im Versicherungsfall oder bei Rückkauf die anspruchsberechtigte Person nicht identisch ist mit derjenigen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Art. 620 Abklärungspflichten
Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der vom Vertragspartner gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen richtet sich nach dem Risiko, das der Vertragspartner darstellt.
Der Finanzintermediär muss die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn:
sie ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit sei erkennbar;
Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB21 unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.
Art. 7 Dokumentationspflicht
Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können.
Er bewahrt die Belege so auf, dass er allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen kann.
Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion bewahrt er die Belege mindestens während zehn Jahren auf.
Art. 7a22 Vermögenswerte von geringem Wert
Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten (Art. 3–7) verzichten, wenn die Geschäftsbeziehung nur Vermögenswerte von geringem Wert betrifft und keine Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.
Art. 8 Organisatorische Massnahmen
Die Finanzintermediäre treffen in ihrem Bereich die Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung notwendig sind.23 Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen.
2. Abschnitt Pflichten bei Geldwäschereiverdacht
Art. 9 Meldepflicht
Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte: 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1 oder 305bis StGB24 stehen, 2. aus einem Verbrechen herrühren, 3. der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, oder 4. der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht.25
Aus der Meldung gemäss Absatz 1 muss der Name des Finanzintermediärs ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.26
Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.
Art. 10 Vermögenssperre
Ein Finanzintermediär muss ihm anvertraute Vermögenswerte, die mit der Meldung nach Artikel 9 im Zusammenhang stehen, unverzüglich sperren.27
Er erhält die Vermögenssperre aufrecht, bis eine Verfügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde bei ihm eintrifft, längstens aber fünf Werktage ab dem Zeitpunkt, in dem er der Meldestelle Meldung erstattet hat.
…28
Art. 10a29 Informationsverbot
Ein Finanzintermediär darf während der durch ihn verhängten Vermögenssperre weder Betroffene noch Dritte über die Tatsache der Meldung nach Artikel 9 informieren.
Wenn der Finanzintermediär selber keine Vermögenssperre verhängen kann, darf er den Finanzintermediär, der dazu in der Lage und diesem Gesetz unterstellt ist, informieren.
Er darf einen anderen diesem Gesetz unterstellten Finanzintermediär über die Tatsache der Meldung nach Artikel 9 ebenfalls informieren, soweit dies zur Einhaltung der Pflichten gemäss diesem Gesetz erforderlich ist und sofern beide Finanzintermediäre:
a. für einen Kunden aufgrund einer vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit gemeinsame Dienste im Zusammenhang mit dessen Vermögensverwaltung erbringen; oder
b. dem gleichen Konzern angehören.
Der Finanzintermediär, der gestützt auf Absatz 2 oder 3 informiert worden ist, untersteht dem Informationsverbot nach Absatz 1.
Art. 1130 Straf- und Haftungsausschluss
Wer guten Glaubens Meldung nach Artikel 9 erstattet oder eine Vermögenssperre nach Artikel 10 vornimmt, kann nicht wegen Verletzung des Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses belangt oder wegen Vertragsverletzung haftbar gemacht werden.
Dieser Straf- und Haftungsausschluss gilt auch für Finanzintermediäre, die Meldung nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB31 erstatten, und für Selbstregulierungsorganisationen, die Anzeige nach Artikel 27 Absatz 4 erstatten.
3. Abschnitt:32 Herausgabe von Informationen
Art. 11a
Benötigt die Meldestelle zusätzliche Informationen für die Analyse einer bei ihr nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB33 eingegangenen Meldung, so muss ihr der meldende Finanzintermediär diese auf Aufforderung hin herausgeben, soweit sie bei ihm vorhanden sind.
Wird aufgrund dieser Analyse erkennbar, dass neben dem meldenden Finanzintermediär weitere Finanzintermediäre an einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung beteiligt sind oder waren, so müssen die beteiligten Finanzintermediäre der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen herausgeben, soweit sie bei ihnen vorhanden sind.
Die Meldestelle setzt den nach den Absätzen1 und 2 betroffenen Finanzintermediären eine Frist für die Herausgabe.
Die Finanzintermediäre unterstehen dem Informationsverbot nach Artikel 10a Absatz 1.
Der Straf- und Haftungsausschluss nach Artikel 11 gilt sinngemäss.
3. Kapitel Aufsicht
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1234 Zuständigkeit
Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel liegt für Finanzintermediäre:
nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a–d bei der FINMA;
nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission;
nach Artikel 2 Absatz 3 bei: 1. den anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (Art. 24), 2. der FINMA, sofern die Finanzintermediäre nicht einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind.
Art. 1335
Art. 14 Bewilligungs- und Anschlusspflicht
Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, die nicht einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, müssen bei der FINMA eine Bewilligung für die Ausübung ihrer Tätigkeit einholen.36
Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Finanzintermediär:
als kaufmännische Firma im Handelsregister eingetragen oder aufgrund einer behördlichen Bewilligung tätig ist;
durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellt; und
selbst sowie die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten.
Als Finanzintermediäre tätige Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
Art. 1537
2. Abschnitt:38 Meldepflicht der Aufsichtsbehörden
Art. 16
Die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkommission erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie begründeten Verdacht schöpfen, dass:
39 eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1, 305bis oder 305ter Absatz 1 StGB40 vorliegt;
41 Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.
Diese Pflicht besteht nur, soweit nicht bereits der Finanzintermediär oder die Selbstregulierungsorganisation Meldung erstattet hat.
3. Abschnitt:42 Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2
Art. 17
Die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkommission konkretisieren für die ihnen unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 die Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legen fest, wie diese zu erfüllen sind, soweit nicht eine Selbstregulierungsorganisation diese Sorgfaltspflichten und ihre Erfüllung regelt.
3a. Abschnitt Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 343
Art. 18 Aufgaben der FINMA44
Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben:45
Sie anerkennt die Selbstregulierungsorganisationen oder entzieht ihnen die Anerkennung.
Sie beaufsichtigt die Selbstregulierungsorganisationen und die ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre.
Sie genehmigt die von den Selbstregulierungsorganisationen erlassenen Reglemente nach Artikel 25 sowie deren Änderungen.
Sie sorgt dafür, dass die Selbstregulierungsorganisationen ihre Reglemente durchsetzen.
Sie konkretisiert für die ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre die Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.
Sie führt ein Register über die ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre sowie über die Personen, denen sie die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Finanzintermediär verweigert hat.
…46
Selbstregulierungsorganisationen müssen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses die Kontrollen des vorliegenden Gesetzes (GwG-Kontrollen) bei Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren durch Anwältinnen und Anwälte beziehungsweise Notarinnen und Notare durchführen lassen. Der Bundesrat regelt die besonderen Zulassungsvoraussetzungen gemäss Artikel 9a Absatz 5 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom16. Dezember 200547.48
Die mit der GwG-Kontrolle beauftragten Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare haben zwingend folgende Voraussetzungen mitzubringen:
Anwalts- oder Notariatspatent;
Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit;
Nachweis einschlägiger GwG-Kenntnisse, entsprechender Praxis und Weiterbildung;
Unabhängigkeit vom zu prüfenden Mitglied.49
Art. 18a50 Öffentliches Verzeichnis
Die FINMA führt ein Verzeichnis der Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind. Dieses Verzeichnis ist in elektronischer Form öffentlich zugänglich.
Sie macht die Daten durch ein Abrufverfahren zugänglich.
Art. 1951
Art. 19a52 Prüfung
Die der FINMA direkt unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 haben eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a des Revisionsaufsichtsgesetzes vom16. Dezember 200553 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom22. Juni 200754 zu beauftragen.
Art. 2056 Folgen des Bewilligungsentzugs
Entzieht die FINMA aufgrund von Artikel 37 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200757 einem ihr direkt unterstellten Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 die Bewilligung, so bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen die Löschung im Handelsregister.
Art. 21 und 2258
4. Abschnitt Meldestelle für Geldwäscherei
Art. 23
Das Bundesamt für Polizei59 führt die Meldestelle für Geldwäscherei.
Die Meldestelle prüft und analysiert die eingegangenen Meldungen. Soweit nötig holt sie nach Artikel 11a zusätzliche Informationen ein.60
Sie unterhält für den Bereich der Geldwäscherei ein eigenes Datenbearbeitungssystem.
Sie erstattet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich Anzeige, wenn sie begründeten Verdacht schöpft, dass:
eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1, 305bis oder 305ter Absatz 1 StGB61 vorliegt;
Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.62
5. Abschnitt Selbstregulierungsorganisationen
Art. 24 Anerkennung
Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
über ein Reglement nach Artikel 25 verfügen;
darüber wachen, dass die angeschlossenen Finanzintermediäre ihre Pflichten nach dem zweiten Kapitel einhalten; und
sicherstellen, dass die mit der Kontrolle betrauten Personen und Organe:63
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
1. die erforderlichen Fachkenntnisse aufweisen, 2. Gewähr für eine einwandfreie Prüfungstätigkeit bieten, und 3. von der Geschäftsleitung und der Verwaltung der zu kontrollierenden Finanzintermediäre unabhängig sind;
d.64 sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Prüfgesellschaften gleich wie die Prüfgesellschaften von der FINMA direkt unterstellten Finanzintermediären nach Artikel 19a zugelassen sind.
Die Selbstregulierungsorganisationen der konzessionierten Transportunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom20. März 200965 müssen von der Geschäftsleitung unabhängig sein.66
Art. 25 Reglement
Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
Das Reglement konkretisiert für die angeschlossenen Finanzintermediäre deren Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.
Es legt zudem fest:
die Voraussetzungen für Anschluss und Ausschluss von Finanzintermediären;
wie die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel kontrolliert wird;
angemessene Sanktionen.
Art. 26 Listen
Die Selbstregulierungsorganisationen führen Listen über die ihnen angeschlossenen Finanzintermediäre und über die Personen, denen sie den Anschluss verweigern.
Sie geben der FINMA diese Listen sowie jede Änderung davon bekannt.67
Art. 2768 Informationsaustausch und Anzeigepflicht
Die Selbstregulierungsorganisationen und die FINMA können untereinander alle Auskünfte und Unterlagen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.
Die Selbstregulierungsorganisationen melden der FINMA unverzüglich:
Kündigungen von Mitgliedschaften;
Entscheide über die Verweigerung eines Anschlusses;
Ausschlussentscheide sowie deren Begründung;
die Eröffnung von Sanktionsverfahren, die mit dem Ausschluss enden können.
Sie erstatten der FINMA mindestens einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes und übermitteln ihr eine Aufstellung über die in der Berichtsperiode ergangenen Sanktionsentscheide.
Sie erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie begründeten Verdacht schöpfen, dass:
eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1 oder 305bis StGB69 vorliegt;
70 Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.
Die Pflicht nach Absatz 4 entfällt, wenn bereits ein der Selbstregulierungsorganisation angeschlossener Finanzintermediär eine Meldung erstattet hat.
Art. 2871 Entzug der Anerkennung
Die FINMA entzieht einer Selbstregulierungsorganisation auf Grund von Artikel 37 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom22. Juni 200772 die Anerkennung nicht ohne vorgängige Androhung.
Wird einer Selbstregulierungsorganisation die Anerkennung entzogen, so werden die ihr angeschlossenen Finanzintermediäre der direkten Aufsicht der FINMA unterstellt.
Sie unterstehen der Bewilligungspflicht nach Artikel 14, sofern sie sich nicht innerhalb von zwei Monaten einer anderen Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare, die als Finanzintermediäre tätig sind, müssen sich innerhalb von zwei Monaten einer anderen Selbstregulierungsorganisation anschliessen, wenn ihrer bisherigen die Anerkennung entzogen wurde.
4. Kapitel Amtshilfe
1. Abschnitt Zusammenarbeit inländischer Behörden
Art. 29 Informationsaustausch unter Behörden73
DieFINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission und die Meldestelle können einander alle Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchsetzung dieses Gesetzes benötigen.74
…75
Die Meldestelle orientiert die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkommission über die Entscheide der kantonalen Strafverfolgungsbehörden.76
Art. 29a77 Strafbehörden
Die Strafbehörden melden der Meldestelle rasch sämtliche hängigen Verfahren im Zusammenhang mit den Artikeln 260ter Ziffer 1, 260quinquies Absatz 1, 305bis und 305ter Absatz 1 StGB78. Sie stellen ihr rasch Urteile und Einstellungsverfügungen inklusive Begründung zu.
Sie melden der Meldestelle zudem unverzüglich Verfügungen, die sie aufgrund einer Anzeige der Meldestelle erlassen haben.
Sie können der FINMA und der Eidgenössischen Spielbankenkommission alle Informationen und Unterlagen erteilen, die diese im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgabe verlangen, sofern das Strafverfahren nicht beeinträchtigt wird.
Die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkommission koordinieren allfällige Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nehmen vor einer allfälligen Weiterleitung der erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
2. Abschnitt Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden
Art. 3079 Zusammenarbeit mit ausländischen Meldestellen
Die Meldestelle kann die Personendaten und übrigen Informationen, die bei ihr vorhanden sind oder von ihr nach diesem Gesetz beschafft werden können, an eine ausländische Meldestelle weitergeben, wenn diese:
gewährleistet, dass sie die Informationen ausschliesslich zu Analysezwecken im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung verwendet;
gewährleistet, dass sie einem gleichartigen schweizerischen Ersuchen entspricht;
gewährleistet, dass das Amts- oder Berufsgeheimnis gewahrt wird;
gewährleistet, dass sie die erhaltenen Informationen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Meldestelle an Dritte weitergibt; und
die Auflagen und Verwendungsbeschränkungen der Meldestelle beachtet.
Sie darf namentlich folgende Informationen weitergeben:
den Namen des Finanzintermediärs, soweit dadurch die Anonymität der Person gewahrt bleibt, die eine Meldung erstattet hat oder einer Informationspflicht nach vorliegendem Gesetz nachgekommen ist;
Kontoinhaber, Kontonummern und Kontosaldi;
die wirtschaftlich berechtigte Person;
Angaben zu Transaktionen.
Die Weitergabe erfolgt in Berichtsform.
Die Meldestelle kann einer Weiterleitung durch die ausländische Meldestelle an eine Drittbehörde zustimmen, wenn letztere Gewähr dafür bietet, dass:
sie die Informationen ausschliesslich verwendet: 1. zu Analysezwecken im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung, oder 2. für die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Geldwäscherei und deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung oder zur Substantiierung eines Rechtshilfegesuches im Rahmen eines solchen Strafverfahrens;
sie die Informationen nicht zur Verfolgung von Straftaten verwendet, die nach schweizerischem Recht keine Vortaten zur Geldwäscherei darstellen;
sie die Informationen nicht als Beweismittel verwendet; und
das Amts- oder Berufsgeheimnis gewahrt wird.
Betrifft das Ersuchen um Weiterleitung an eine ausländische Drittbehörde einen Sachverhalt, der in der Schweiz Gegenstand eines Strafverfahrens ist, so holt die Meldestelle vorgängig die Genehmigung der für das Verfahren zuständigen Staatsanwaltschaft ein.
Die Meldestelle ist befugt, mit ausländischen Meldestellen die Modalitäten der Zusammenarbeit näher zu regeln.
Art. 3180 Auskunftsverweigerung
Dem Ersuchen einer ausländischen Meldestelle wird nicht entsprochen, wenn:
das Ersuchen keinen Bezug zur Schweiz aufweist;
das Ersuchen die Anwendung prozessualen Zwangs oder sonstige Massnahmen und Handlungen erfordert, für die das schweizerische Recht den Rechtshilfeweg oder ein anderes spezialgesetzlich oder staatsvertraglich geregeltes Verfahren vorschreibt;
die nationalen Interessen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt werden.
Art. 31a81 Anwendbare Bestimmungen des Bundesgesetzes vom7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes
Soweit dieses Gesetz bezüglich Datenbearbeitung und Amtshilfe durch die Meldestelle keine Bestimmungen enthält, werden der erste und der vierte Abschnitt des Bundesgesetzes vom7. Oktober 199482 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes sinngemäss angewendet.
Art. 32 Zusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden83
Für die Meldestelle richtet sich die Zusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden nach Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom7. Oktober 199484 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.
…85
Der Name der Person, die die Meldung des Finanzintermediärs erstattet hat oder die der Informationspflicht nach Artikel 11a nachgekommen ist, darf von der Meldestelle nicht an ausländische Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden.86
5. Kapitel Bearbeitung von Personendaten
Art. 33 Grundsatz
Die Bearbeitung von Personendaten richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199287 über den Datenschutz.
Art. 34 Datensammlungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht
Die Finanzintermediäre führen separate Datensammlungen, die alle im Zusammenhang mit der Meldung stehenden Unterlagen enthalten.
Sie dürfen Daten aus diesen Datensammlungen nur an die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission, Selbstregulierungsorganisationen, die Meldestelle und Strafverfolgungsbehörden weitergeben.88
Das Auskunftsrecht betroffener Personen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199289 über den Datenschutz ist während der Vermögenssperre nach Artikel 10 Absätze1 und 2 ausgeschlossen.
Fünf Jahre nach erfolgter Meldung sind die Daten zu vernichten.
Art. 35 Bearbeitung durch die Meldestelle
Die Bearbeitung von Personendaten durch die Meldestelle richtet sich nach dem Bundesgesetz vom7. Oktober 199490 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes. Das Recht auf Auskunft der Privatpersonen richtet sich nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom13. Juni 200891 über polizeiliche Informationssysteme des Bundes.92
Der Informationsaustausch zwischen der Meldestelle und der FINMA, der Eidgenössischen Spielbankenkommission und den Strafverfolgungsbehörden kann über ein Abrufverfahren (online) erfolgen.93
Art. 35a94 Überprüfung
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Meldestelle mittels Abrufverfahren überprüfen, ob die ihr gemeldete oder bei ihr angezeigte Person in einer der folgenden Datenbanken verzeichnet ist:
nationaler Polizeiindex;
zentrales Migrationsinformationssystem;
automatisiertes Strafregister;
Staatsschutz-Informations-System;
Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem im Bereich der Rechtshilfe für Strafsachen.
Das Zugriffsrecht auf weitere Informationen richtet sich nach den für das jeweilige Informationssystem geltenden Bestimmungen.
6. Kapitel Strafbestimmungen und Rechtspflege
Art. 3695
Art. 3796 Verletzung der Meldepflicht
Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Busse mindestens 10 000 Franken.
Art. 38 –4097
7. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 4198 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die zur Umsetzung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen.
Er kann die FINMA sowie die Eidgenössische Spielbankenkommission ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
Art. 42 Übergangsbestimmungen
Dieses Gesetz gilt ab Inkrafttreten für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2. Die Meldepflicht nach Artikel 9 gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Finanzintermediäre.
Innerhalb eines Jahres haben die Selbstregulierungsorganisationen bei der Kontrollstelle ein Gesuch um Anerkennung zu stellen und das Selbstregulierungsreglement zur Genehmigung einzureichen.
Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unterstehen Finanzintermediäre nach
Artikel 2 Absatz 3, sofern sie keiner anerkannten Selbstregulierungsorganisation
angeschlossen sind, der direkten Aufsicht durch die Kontrollstelle und müssen ein Gesuch um Bewilligung nach Artikel 14 stellen.
Innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes haben sich die als Finanzintermediäre tätigen Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare einer Selbstregulierungsorganisation anzuschliessen.
Art. 43 Änderung bisherigen Rechts
Betrifft nur den französischen Text
Art. 44 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens:1. April 199899
BRB vom16. März 1998