955.0
Bundesgesetz
über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der
Terrorismusfinanzierung
(Geldwäschereigesetz, GwG)1
vom 10. Oktober 1997 (Stand am 18. Februar 2020)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 95 und 98 der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Juni 19964,
beschliesst:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 15 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung der Geldwäscherei im Sinne von Artikel 305bis des Strafgesetzbuches6 (StGB), die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 260quinquies Absatz 1 StGB und die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt:
für Finanzintermediäre;
für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7
Finanzintermediäre sind:
a. 8die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
abis. 10die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG) sowie die Handelsprüfer nach Artikel 42bisbis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193312;
b. 13die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
bbis. 14die Investmentgesellschaften mit variablem Kapital, die Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und die Investmentgesellschaften mit festem Kapital im Sinne des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200615 sowie die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
c. 16die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200417, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
d. 18die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
dbis. 19die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201520;
dter. 21die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 einer Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
e. 22die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS);
f. 24die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS.
Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
25...
26...
als Anlageberater Anlagen tätigen;
Effekten aufbewahren oder verwalten.
Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
die Schweizerische Nationalbank;
steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese.
Art. 2a27 Begriffe
Als politisch exponierte Person im Sinne dieses Gesetzes gelten:
Personen, die im Ausland mit führenden öffentlichen Funktionen betraut sind oder waren, insbesondere Staats- und Regierungschefinnen und ‑chefs, hohe Politikerinnen und Politiker auf nationaler Ebene, hohe Funktionärinnen und Funktionäre in Verwaltung, Justiz, Militär und Parteien auf nationaler Ebene, die obersten Organe staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung (ausländische politisch exponierte Personen);
Personen, die in der Schweiz auf nationaler Ebene mit führenden öffentlichen Funktionen in Politik, Verwaltung, Militär und Justiz betraut sind oder waren sowie Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung (inländische politisch exponierte Personen);
Personen, die in zwischenstaatlichen Organisationen und in internationalen Sportverbänden mit führender Funktion betraut sind oder waren, insbesondere Generalsekretärinnen und Generalsekretäre, Direktorinnen und Direktoren, Vizedirektorinnen und Vizedirektoren, Mitglieder der Verwaltungsorgane sowie Personen mit gleichwertigen Funktionen (politisch exponierte Personen bei internationalen Organisationen).
Als politisch exponierten Personen nahestehend gelten natürliche Personen, die Personen nach Absatz 1 aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahestehen.
Als wirtschaftlich berechtigte Personen einer operativ tätigen juristischen Person gelten die natürlichen Personen, welche die juristische Person letztendlich dadurch kontrollieren, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder des Stimmenanteils an dieser beteiligt sind oder sie auf andere Weise kontrollieren. Können diese nicht festgestellt werden, so ist die Identität des obersten Mitglieds des leitenden Organs festzustellen.
Inländische politisch exponierte Personen gelten 18 Monate nach Aufgabe der Funktion nicht mehr als politisch exponiert im Sinne dieses Gesetzes. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre bleiben vorbehalten.
Als internationale Sportverbände im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c gelten das Internationale Olympische Komitee sowie die von ihm anerkannten nichtstaatlichen Organisationen, die auf globaler Ebene eine oder mehrere offizielle Sportarten regeln.
2. Kapitel Pflichten28
1. Abschnitt Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre29
Art. 3 Identifizierung der Vertragspartei
Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.30
Bei Kassageschäften mit einer nicht bereits identifizierten Vertragspartei besteht die Pflicht zur Identifizierung nur, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, einen erheblichen Wert erreichen.
Versicherungseinrichtungen müssen die Vertragspartei dann identifizieren, wenn die Beträge einer einmaligen Prämie, der periodischen oder des gesamten Prämienvolumens einen erheblichen Wert erreichen.
Liegen in Fällen nach den Absätzen 2 und 3 Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist die Identifizierung auch dann vorzunehmen, wenn die massgeblichen Beträge nicht erreicht werden.31
Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK)32 und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.33
Art. 434 Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person
Der Finanzintermediär muss die wirtschaftlich berechtigte Person mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt feststellen. Ist die Vertragspartei eine börsenkotierte Gesellschaft oder eine von einer solchen Gesellschaft mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaft, so kann auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person verzichtet werden.
Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist, wenn:
die Vertragspartei nicht mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist oder daran Zweifel bestehen;
die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft oder eine operativ tätige juristische Person ist; oder
ein Kassageschäft von erheblichem Wert nach Artikel 3 Absatz 2 getätigt wird.
Er muss von Vertragsparteien, die bei ihm Sammelkonten oder Sammeldepots halten, verlangen, dass sie eine vollständige Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen beibringen und jede Änderung unverzüglich melden.
Art.
5 Erneute Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlich
berechtigten Person
Entstehen im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel über die Identität der Vertragspartei oder über die wirtschaftliche Berechtigung, so muss die Identifizierung oder die Feststellung nach den Artikeln 3 und 4 wiederholt werden.
Im Falle einer rückkaufsfähigen Versicherung müssen die Versicherungseinrichtungen die wirtschaftlich berechtigte Person zudem erneut feststellen, wenn im Versicherungsfall oder bei Rückkauf die anspruchsberechtigte Person nicht identisch ist mit derjenigen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Art. 635 Besondere Sorgfaltspflichten
Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.
Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn:
die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar;
Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB36 herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist;
37die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, welche dem Finanzintermediär durch die FINMA nach Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe a, durch eine Aufsichtsorganisation nach Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe b, durch eine Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe c oder durch die ESBK nach Artikel 22a Absatz 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind.
Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko.
Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko.
Art. 7 Dokumentationspflicht
Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können.
Er bewahrt die Belege so auf, dass er allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen kann.
Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion bewahrt er die Belege mindestens während zehn Jahren auf.
Art. 7a38 Vermögenswerte von geringem Wert
Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten (Art. 3–7) verzichten, wenn die Geschäftsbeziehung nur Vermögenswerte von geringem Wert betrifft und keine Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.
Art. 8 Organisatorische Massnahmen
Die Finanzintermediäre treffen in ihrem Bereich die Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung notwendig sind.39 Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen.
1a. Abschnitt Sorgfaltspflichten der Händlerinnen und Händler
Art. 8a
Händlerinnen und Händler nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b müssen folgende Pflichten erfüllen, wenn sie im Rahmen eines Handelsgeschäfts mehr als 100 000 Franken in bar entgegennehmen:
Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 Abs. 1);
Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b);
Dokumentationspflicht (Art. 7).
Sie müssen die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts abklären, wenn:
es ungewöhnlich erscheint, es sei denn, seine Rechtmässigkeit ist erkennbar;
Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB41 herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) unterliegen.
Sie unterstehen den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 auch dann, wenn die Barzahlung in mehreren Tranchen erfolgt und die einzelnen Tranchen unter 100 000 Franken liegen, zusammengezählt diesen Betrag jedoch überschreiten.
Sie unterstehen den Pflichten nicht, wenn die Zahlungen, die 100 000 Franken übersteigen, über einen Finanzintermediär abgewickelt werden.
Der Bundesrat konkretisiert die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.
2. Abschnitt Pflichten bei Geldwäschereiverdacht
Art. 9 Meldepflicht
Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1 oder 305bis StGB42 stehen,
43aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, oder
der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
44aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die von der FINMA, der ESBK, einer Aufsichtsorganisation oder einer Selbstregulierungsorganisation weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.45
Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1 oder 305bis StGB stehen;
aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; oder
der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen.46
Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.47
Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.
Art. 9a48 Kundenaufträge betreffend die gemeldeten Vermögenswerte
Während der durch die Meldestelle durchgeführten Analyse nach Artikel 23 Absatz 2 führt der Finanzintermediär Kundenaufträge, die nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB49 gemeldete Vermögenswerte betreffen, aus.
Art. 1050 Vermögenssperre
Der Finanzintermediär sperrt die ihm anvertrauten Vermögenswerte, die mit der Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB51 im Zusammenhang stehen, sobald ihm die Meldestelle mitteilt, dass sie diese Meldung an eine Strafverfolgungsbehörde weiterleitet.
Er sperrt unverzüglich die ihm anvertrauten Vermögenswerte, die mit der Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c im Zusammenhang stehen.
Er erhält die Vermögenssperre aufrecht, bis eine Verfügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde bei ihm eintrifft, längstens aber fünf Werktage ab dem Zeitpunkt, in dem ihm die Meldestelle im Falle von Absatz 1 die Weiterleitung der Meldung mitgeteilt hat oder er im Falle von Absatz 1bis der Meldestelle Meldung erstattet hat.
Art. 10a52 Informationsverbot
Der Finanzintermediär darf weder Betroffene noch Dritte darüber informieren, dass er eine Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB53 erstattet hat. Nicht als Dritte gilt die Selbstregulierungsorganisation, welcher der Finanzintermediär angeschlossen ist. Dasselbe gilt für die FINMA und die ESBK in Bezug auf die ihnen unterstellten Finanzintermediäre.54
Wenn der Finanzintermediär selber keine Vermögenssperre verhängen kann, darf er den Finanzintermediär, der dazu in der Lage und diesem Gesetz unterstellt ist, informieren.
Er darf einen anderen diesem Gesetz unterstellten Finanzintermediär ebenfalls darüber informieren, dass er eine Meldung nach Artikel 9 erstattet hat, soweit dies zur Einhaltung der Pflichten gemäss diesem Gesetz erforderlich ist und sofern beide Finanzintermediäre:55
für einen Kunden aufgrund einer vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit gemeinsame Dienste im Zusammenhang mit dessen Vermögensverwaltung erbringen; oder
dem gleichen Konzern angehören.
Der Finanzintermediär, der gestützt auf Absatz 2 oder 3 informiert worden ist, untersteht dem Informationsverbot nach Absatz 1.
Die Händlerin oder der Händler darf weder Betroffene noch Dritte darüber informieren, dass sie oder er eine Meldung nach Artikel 9 erstattet hat.56
Ausgenommen vom Informationsverbot nach den Absätzen 1 und 5 bleibt die Wahrung eigener Interessen im Rahmen eines Zivilprozesses oder eines Straf- oder Verwaltungsverfahrens.57
Art. 1158 Straf- und Haftungsausschluss
Wer guten Glaubens Meldung nach Artikel 9 erstattet oder eine Vermögenssperre nach Artikel 10 vornimmt, kann nicht wegen Verletzung des Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses belangt oder wegen Vertragsverletzung haftbar gemacht werden.
Dieser Straf- und Haftungsausschluss gilt auch für Finanzintermediäre, die Meldung nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB59 erstatten, und für Selbstregulierungsorganisationen, die Anzeige nach Artikel 27 Absatz 4 erstatten.
3. Abschnitt Herausgabe von Informationen
Art. 11a
Benötigt die Meldestelle zusätzliche Informationen für die Analyse einer bei ihr nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB61 eingegangenen Meldung, so muss ihr der meldende Finanzintermediär diese auf Aufforderung hin herausgeben, soweit sie bei ihm vorhanden sind.
Wird aufgrund dieser Analyse erkennbar, dass neben dem meldenden Finanzintermediär weitere Finanzintermediäre an einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung beteiligt sind oder waren, so müssen die beteiligten Finanzintermediäre der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen herausgeben, soweit sie bei ihnen vorhanden sind.
Die Meldestelle setzt den nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Finanzintermediären eine Frist für die Herausgabe.
Die Finanzintermediäre unterstehen dem Informationsverbot nach Artikel 10a Absatz 1.
Der Straf- und Haftungsausschluss nach Artikel 11 gilt sinngemäss.
3. Kapitel Aufsicht
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1262 Zuständigkeit
Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel liegt für Finanzintermediäre:63
a. 64nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a‒dter bei der FINMA;
b. 65nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e: bei der ESBK;
bbis. 66nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f: bei der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 BGS67;
c. 68nach Artikel 2 Absatz 3 bei den anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (Art. 24).
Art. 1369
Art. 1470 Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation
Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
Ein Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 hat Anspruch auf Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation, wenn:
er durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellt;
er einen guten Ruf geniesst und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bietet;
die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen nach Buchstabe b auch erfüllen; und
die an ihm qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.
Die Selbstregulierungsorganisationen können den Anschluss von der Tätigkeit in bestimmten Bereichen abhängig machen.
Art. 1571 Prüfpflicht für Händlerinnen und Händler
Händlerinnen und Händler, die den Sorgfaltspflichten nach Artikel 8a nachzukommen haben, beauftragen eine Revisionsstelle mit der Prüfung der Einhaltung ihrer Pflichten nach dem zweiten Kapitel.
Als Revisionsstelle beauftragt werden können Revisorinnen und Revisoren nach Artikel 5 oder Revisionsunternehmen nach Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200572, die das nötige Fachwissen und die nötige Erfahrung aufweisen.
Die Händlerinnen und Händler sind verpflichtet, der Revisionsstelle alle für die Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihr die nötigen Unterlagen herauszugeben.
Die Revisionsstelle prüft die Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz und verfasst darüber einen Bericht zuhanden des verantwortlichen Organs der geprüften Händlerin oder des geprüften Händlers.
Kommt eine Händlerin oder ein Händler ihrer oder seiner Meldepflicht nicht nach, erstattet die Revisionsstelle der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie begründeten Verdacht schöpft, dass:
eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1 oder 305bis StGB73 vorliegt;
Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; oder
Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen.
2. Abschnitt Meldepflicht der Aufsichtsbehörden und der Aufsichtsorganisation75
Art. 16
Die FINMA, die ESBK, die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 BGS76 und die Aufsichtsorganisation nach Artikel 43aa des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200777 erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie begründeten Verdacht schöpfen, dass:78
79eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1, 305bis oder 305ter Absatz 1 StGB80 vorliegt;
81Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen; oder
82Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.
Diese Pflicht besteht nur, soweit nicht bereits der Finanzintermediär oder die Selbstregulierungsorganisation Meldung erstattet hat.
Die Aufsichtsorganisation stellt gleichzeitig der FINMA eine Kopie der Meldung zu.83
3. Abschnitt Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2
Art. 1785
Soweit keine anerkannte Selbstregulierung besteht, werden die Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel und ihre Erfüllung geregelt durch:
die FINMA für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a–dter;
die ESBK für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e;
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f.
3a. Abschnitt Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 386
Art. 18 Aufgaben der FINMA87
Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben:88
a. Sie anerkennt die Selbstregulierungsorganisationen oder entzieht ihnen die Anerkennung.
b. 89Sie beaufsichtigt die Selbstregulierungsorganisationen.
c. Sie genehmigt die von den Selbstregulierungsorganisationen erlassenen Reglemente nach Artikel 25 sowie deren Änderungen.
d. Sie sorgt dafür, dass die Selbstregulierungsorganisationen ihre Reglemente durchsetzen.
e. und f. 90...
...91
Selbstregulierungsorganisationen müssen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses die Kontrollen des vorliegenden Gesetzes (GwG-Kontrollen) bei Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren durch Anwältinnen und Anwälte beziehungsweise Notarinnen und Notare durchführen lassen.92
Die mit der GwG-Kontrolle beauftragten Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare haben zwingend folgende Voraussetzungen mitzubringen:
Anwalts- oder Notariatspatent;
Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit;
Nachweis einschlägiger GwG-Kenntnisse, entsprechender Praxis und Weiterbildung;
Unabhängigkeit vom zu prüfenden Mitglied.93
Art. 18a94 Öffentliches Verzeichnis
Die FINMA führt ein Verzeichnis der Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind. Dieses Verzeichnis ist in elektronischer Form öffentlich zugänglich.
Sie macht die Daten durch ein Abrufverfahren zugänglich.
Art. 1995
Art. 19a96
Art. 19b97
Art. 2098
Art. 21 und 2299
3b. Abschnitt Weiterleitung von Daten über terroristische Aktivitäten
Art. 22a
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) leitet der FINMA und der ESBK Daten weiter, die es von einem anderen Staat erhalten hat und die von diesem Staat veröffentlicht wurden, zu Personen und Organisationen, die im betreffenden Staat gestützt auf die Resolution 1373 (2001)101 des UNO-Sicherheitsrates wegen terroristischer Aktivitäten oder deren Unterstützung auf eine Liste gesetzt worden sind.
Die FINMA leitet die vom EFD erhaltenen Daten weiter an:
102die ihr unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b–dter;
103die Aufsichtsorganisationen zuhanden der Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe abis, die ihrer laufenden Aufsicht unterstehen;
die Selbstregulierungsorganisationen zuhanden der diesen angeschlossenen Finanzintermediäre.
Die Weiterleitungspflicht nach Absatz 2 Buchstabe a gilt auch für die ESBK.
Das EFD leitet der FINMA und der ESBK keine Daten weiter, wenn es nach Anhörung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung annehmen muss, dass die Menschenrechte oder Grundsätze der Rechtstaatlichkeit verletzt würden.
4. Abschnitt Meldestelle für Geldwäscherei
Art. 23
Das Bundesamt für Polizei104 führt die Meldestelle für Geldwäscherei.
Die Meldestelle prüft und analysiert die eingegangenen Meldungen. Soweit nötig holt sie nach Artikel 11a zusätzliche Informationen ein.105
Sie unterhält für den Bereich der Geldwäscherei ein eigenes Datenbearbeitungssystem.
Sie erstattet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich Anzeige, wenn sie begründeten Verdacht schöpft, dass:
eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1, 305bis oder 305ter Absatz 1 StGB106 vorliegt;
107Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen; oder
Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.108
Sie informiert den betroffenen Finanzintermediär innert 20 Arbeitstagen darüber, ob sie die Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a an eine Strafverfolgungsbehörde weiterleitet oder nicht.109
Sie informiert den betroffenen Finanzintermediär darüber, ob sie die Meldung nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB an eine Strafverfolgungsbehörde weiterleitet oder nicht.110
5. Abschnitt Selbstregulierungsorganisationen
Art. 24 Anerkennung
Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
über ein Reglement nach Artikel 25 verfügen;
darüber wachen, dass die angeschlossenen Finanzintermediäre ihre Pflichten nach dem zweiten Kapitel einhalten; und
Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Personen und Prüfgesellschaften:111
die erforderlichen Fachkenntnisse aufweisen,
Gewähr für eine einwandfreie Prüfungstätigkeit bieten, und
von der Geschäftsleitung und der Verwaltung der zu kontrollierenden Finanzintermediäre unabhängig sind;
112sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Prüfgesellschaften sowie leitende Prüferinnen und Prüfer die Voraussetzungen nach Artikel 24a erfüllen.
Die Selbstregulierungsorganisationen der konzessionierten Transportunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009113 müssen von der Geschäftsleitung unabhängig sein.114
Art. 24a115 Zulassung der Prüfgesellschaften und leitenden Prüferinnen und Prüfer
Die Selbstregulierungsorganisation erteilt den Prüfgesellschaften sowie den leitenden Prüferinnen und Prüfern die erforderliche Zulassung und beaufsichtigt deren Tätigkeit.
Die Prüfgesellschaft wird zugelassen, wenn sie:
von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisorin nach Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005116 zugelassen ist;
für diese Prüfung ausreichend organisiert ist; und
keine andere nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007117 bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt.
Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer wird zur Leitung von Prüfungen nach Absatz 1 zugelassen, wenn sie oder er:
von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisorin oder Revisor nach Artikel 5 des Revisionsaufsichtsgesetzes zugelassen ist;
das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Prüfung nach Absatz 1 aufweist.
Artikel 17 des Revisionsaufsichtsgesetzes gilt sinngemäss für den Entzug der Zulassung und die Erteilung eines Verweises durch die Selbstregulierungsorganisation
Die Selbstregulierungsorganisationen können weitere Zulassungskriterien für Prüfgesellschaften und leitende Prüferinnen und Prüfer vorsehen.
Art. 25 Reglement
Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
Das Reglement konkretisiert für die angeschlossenen Finanzintermediäre deren Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.
Es legt zudem fest:
die Voraussetzungen für Anschluss und Ausschluss von Finanzintermediären;
wie die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel kontrolliert wird;
angemessene Sanktionen.
Art. 26 Listen
Die Selbstregulierungsorganisationen führen Listen über die ihnen angeschlossenen Finanzintermediäre und über die Personen, denen sie den Anschluss verweigern.
Sie geben der FINMA diese Listen sowie jede Änderung davon bekannt.118
Art. 26a119 Inländische Gruppengesellschaften
Für Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, die eine inländische Gruppengesellschaft eines Finanzintermediärs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a–dter sind, kann die FINMA vorsehen, dass die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel im Prüfbericht der Gruppe nachgewiesen wird.
Die FINMA veröffentlicht eine Liste der Gruppengesellschaften nach Absatz 1.
Art. 27120 Informationsaustausch und Anzeigepflicht
Die Selbstregulierungsorganisationen und die FINMA können untereinander alle Auskünfte und Unterlagen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.
Die Selbstregulierungsorganisationen melden der FINMA unverzüglich:
Kündigungen von Mitgliedschaften;
Entscheide über die Verweigerung eines Anschlusses;
Ausschlussentscheide sowie deren Begründung;
die Eröffnung von Sanktionsverfahren, die mit dem Ausschluss enden können.
Sie erstatten der FINMA mindestens einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes und übermitteln ihr eine Aufstellung über die in der Berichtsperiode ergangenen Sanktionsentscheide.
Sie erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie begründeten Verdacht schöpfen, dass:
eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1 oder 305bis StGB121 vorliegt;
122Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen; oder
123Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.
Die Pflicht nach Absatz 4 entfällt, wenn bereits ein der Selbstregulierungsorganisation angeschlossener Finanzintermediär eine Meldung erstattet hat.
Art. 28124 Entzug der Anerkennung
Die FINMA entzieht einer Selbstregulierungsorganisation auf Grund von Artikel 37 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007125 die Anerkennung nicht ohne vorgängige Androhung.
Wird einer Selbstregulierungsorganisation die Anerkennung entzogen, so müssen die ihr angeschlossenen Finanzintermediäre innerhalb von zwei Monaten ein Gesuch um Anschluss an eine andere Selbstregulierungsorganisation einreichen.126
und 4 ...127
4. Kapitel Amtshilfe
1. Abschnitt Zusammenarbeit inländischer Behörden
Art. 29 Informationsaustausch unter Behörden128
Die FINMA, die ESBK, die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 BGS129 und die Meldestelle können einander alle Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchsetzung dieses Gesetzes benötigen.130
Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden übermitteln der Meldestelle oder den kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes auf Ersuchen hin alle erforderlichen Daten, die sie für die Analysen zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung benötigen. Dazu gehören namentlich Finanzinformationen sowie andere, in Straf-, Verwaltungsstraf- und Verwaltungsverfahren beschaffte besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile, einschliesslich solcher aus hängigen Verfahren.131
Die Meldestelle kann den Behörden gemäss Absatz 2 im Einzelfall Auskunft erteilen, sofern diese die Informationen ausschliesslich zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung verwenden. Artikel 30 Absätze 2–5 gilt sinngemäss.132
Informationen ausländischer Meldestellen darf die Meldestelle nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung an die Behörden gemäss Absatz 2 zu den in Absatz 2bis genannten Zwecken weitergeben.133
Die Meldestelle orientiert die FINMA, die ESBK und die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 BGS über die Entscheide der kantonalen Strafverfolgungsbehörden.134
Art. 29a135 Strafbehörden
Die Strafbehörden melden der Meldestelle rasch sämtliche hängigen Verfahren im Zusammenhang mit den Artikeln 260ter Ziffer 1, 260quinquies Absatz 1, 305bis und 305ter Absatz 1 StGB136. Sie stellen ihr rasch Urteile und Einstellungsverfügungen inklusive Begründung zu.
Sie melden der Meldestelle zudem unverzüglich Verfügungen, die sie aufgrund einer Anzeige der Meldestelle erlassen haben.
Sie können der FINMA, der ESBK und der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 BGS137 alle Informationen und Unterlagen erteilen, die diese im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgabe verlangen, sofern das Strafverfahren nicht beeinträchtigt wird.138
Die FINMA, die ESBK und die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 BGS koordinieren allfällige Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.139 Sie nehmen vor einer allfälligen Weiterleitung der erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
2. Abschnitt Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden
Art. 30140 Zusammenarbeit mit ausländischen Meldestellen
Die Meldestelle kann die Personendaten und übrigen Informationen, die bei ihr vorhanden sind oder von ihr nach diesem Gesetz beschafft werden können, an eine ausländische Meldestelle weitergeben, wenn diese:
gewährleistet, dass sie die Informationen ausschliesslich zu Analysezwecken im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung verwendet;
gewährleistet, dass sie einem gleichartigen schweizerischen Ersuchen entspricht;
gewährleistet, dass das Amts- oder Berufsgeheimnis gewahrt wird;
gewährleistet, dass sie die erhaltenen Informationen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Meldestelle an Dritte weitergibt; und
die Auflagen und Verwendungsbeschränkungen der Meldestelle beachtet.
Sie darf namentlich folgende Informationen weitergeben:
141den Namen des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers, soweit dadurch die Anonymität der Person gewahrt bleibt, die eine Meldung erstattet hat oder einer Informationspflicht nach vorliegendem Gesetz nachgekommen ist;
Kontoinhaber, Kontonummern und Kontosaldi;
die wirtschaftlich berechtigte Person;
Angaben zu Transaktionen.
Die Weitergabe erfolgt in Berichtsform.
Die Meldestelle kann einer Weiterleitung durch die ausländische Meldestelle an eine Drittbehörde zustimmen, wenn letztere Gewähr dafür bietet, dass:
sie die Informationen ausschliesslich verwendet:
zu Analysezwecken im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung, oder
für die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Geldwäscherei und deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung oder zur Substantiierung eines Rechtshilfegesuches im Rahmen eines solchen Strafverfahrens;
sie die Informationen nicht zur Verfolgung von Straftaten verwendet, die nach schweizerischem Recht keine Vortaten zur Geldwäscherei darstellen;
sie die Informationen nicht als Beweismittel verwendet; und
das Amts- oder Berufsgeheimnis gewahrt wird.
Betrifft das Ersuchen um Weiterleitung an eine ausländische Drittbehörde einen Sachverhalt, der in der Schweiz Gegenstand eines Strafverfahrens ist, so holt die Meldestelle vorgängig die Genehmigung der für das Verfahren zuständigen Staatsanwaltschaft ein.
Die Meldestelle ist befugt, mit ausländischen Meldestellen die Modalitäten der Zusammenarbeit näher zu regeln.
Art. 31142 Auskunftsverweigerung
Dem Ersuchen einer ausländischen Meldestelle wird nicht entsprochen, wenn:
das Ersuchen keinen Bezug zur Schweiz aufweist;
das Ersuchen die Anwendung prozessualen Zwangs oder sonstige Massnahmen und Handlungen erfordert, für die das schweizerische Recht den Rechtshilfeweg oder ein anderes spezialgesetzlich oder staatsvertraglich geregeltes Verfahren vorschreibt;
die nationalen Interessen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt werden.
Art.
31a143 Anwendbare Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes
Soweit dieses Gesetz bezüglich Datenbearbeitung und Amtshilfe durch die Meldestelle keine Bestimmungen enthält, werden der erste und der vierte Abschnitt des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994144 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes sinngemäss angewendet.
Art. 32 Zusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden 145
Für die Meldestelle richtet sich die Zusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden nach Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994146 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.
...147
Der Name der Person, die die Meldung des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers erstattet hat oder die der Informationspflicht nach Artikel 11a nachgekommen ist, darf von der Meldestelle nicht an ausländische Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden.148
5. Kapitel Bearbeitung von Personendaten
Art. 33 Grundsatz
Die Bearbeitung von Personendaten richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992149 über den Datenschutz.
Art. 34 Datensammlungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht
Die Finanzintermediäre führen separate Datensammlungen, die alle im Zusammenhang mit der Meldung stehenden Unterlagen enthalten.
Sie dürfen Daten aus diesen Datensammlungen nur an die FINMA, die ESBK, die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 BGS150, die Aufsichtsorganisation, Selbstregulierungsorganisationen, die Meldestelle und Strafverfolgungsbehörden weitergeben.151
Das Auskunftsrecht betroffener Personen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992152 über den Datenschutz ist ab Erstattung einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB153 bis zum Zeitpunkt, an dem die Meldestelle den Finanzintermediär nach Artikel 23 Absatz 5 oder 6 informiert, sowie während einer Vermögenssperre nach Artikel 10 ausgeschlossen.154
Fünf Jahre nach erfolgter Meldung sind die Daten zu vernichten.
Art. 35 Bearbeitung durch die Meldestelle
Die Bearbeitung von Personendaten durch die Meldestelle richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994155 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes. Das Recht auf Auskunft der Privatpersonen richtet sich nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008156 über polizeiliche Informationssysteme des Bundes.157
Der Informationsaustausch zwischen der Meldestelle und der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 BGS158 und den Strafverfolgungsbehörden kann über ein Abrufverfahren erfolgen.159
Art. 35a160 Überprüfung
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Meldestelle mittels Abrufverfahren überprüfen, ob die ihr gemeldete oder bei ihr angezeigte Person in einer der folgenden Datenbanken verzeichnet ist:
nationaler Polizeiindex;
zentrales Migrationsinformationssystem;
automatisiertes Strafregister;
Staatsschutz-Informations-System;
Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem im Bereich der Rechtshilfe für Strafsachen.
Das Zugriffsrecht auf weitere Informationen richtet sich nach den für das jeweilige Informationssystem geltenden Bestimmungen.
6. Kapitel Strafbestimmungen und Rechtspflege
Art. 36161
Art. 37162 Verletzung der Meldepflicht
Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
...163
Art. 38164 Verletzung der Prüfpflicht
Eine Händlerin oder ein Händler, die oder der vorsätzlich seine Pflicht nach Artikel 15 verletzt, eine Revisionsstelle zu beauftragen, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
Handelt sie oder er fahrlässig, wird er mit einer Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
Art. 39 und 40165
7. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 41166 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die zur Umsetzung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen.
Er kann die FINMA sowie die ESBK ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
Art. 42167 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Juni 2018
Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2018 über eine Bewilligung der FINMA gemäss Artikel 14 des bisherigen Rechts verfügen, müssen sich neu einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation anschliessen. Sie müssen das Gesuch innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Änderung stellen. Bis zum Entscheid über das Gesuch können sie ihre Tätigkeit fortführen.
Art. 43 Änderung bisherigen Rechts
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 44 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. April 1998168