955.032
Verordnung des BPV über die Bekämpfung der Geldwäscherei (GwV BPV)
(GwV-FINMA)
vom 24. Oktober 2006 (Stand am 14. November 2006)
Das Bundesamt für Privatversicherungen, gestützt auf die Artikel 16 Absatz 1 und 41 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19971 (GwG), verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Die vorliegende Verordnung hat zum Zweck:
die Verpflichtungen der Versicherungsunternehmen nach dem2. Kapitel des GwG zu präzisieren;
den rechtlichen Rahmen für die Selbstregulierungsorganisationen der Privatversicherungsunternehmen abzustecken;
die Aufgaben und Massnahmen der Aufsichtsbehörde zur Bekämpfung der Geldwäscherei zu konkretisieren.
Art. 2 Geltungsbereich
Die vorliegende Verordnung findet Anwendung auf:
die Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20042 (VAG), welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile eines Anlagefonds anbieten oder vertreiben;
die Selbstregulierungsorganisationen der Privatversicherungsunternehmen.
Das schweizerische Versicherungsunternehmen sorgt dafür, dass seine Zweigniederlassungen oder im Versicherungsbereich tätigen Gruppengesellschaften im Ausland die grundlegenden Prinzipien des GwG befolgen.
AS 2006 4413
Es informiert die Aufsichtsbehörde, wenn:
lokale Vorschriften der Befolgung der grundlegenden Prinzipien entgegenstehen; oder
ihm daraus ein ernsthafter Wettbewerbsnachteil entsteht.
Staatsvertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.
Art. 3 Begriffe
Als politisch exponierte Personen gelten:
Personen mit prominenten öffentlichen Funktionen im Ausland, namentlich Staats- und Regierungschefs, hohe Politikerinnen und Politiker auf nationaler Ebene, hohe Funktionärinnen und Funktionäre in Verwaltung, Justiz, Militär und Parteien auf nationaler Ebene, die obersten Organe staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung;
Unternehmen und Personen, welche den genannten Personen aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahe stehen.
Als wirtschaftlich berechtigt gilt die Person, die tatsächlich, wirtschaftlich betrachtet, die Prämie bezahlt (Geldgeber).
2. Kapitel Sorgfaltspflichten der Versicherungsunternehmen
1. Abschnitt Identifizierung der Vertragspartei
Art. 4 Massgebliche Beträge
Das Versicherungsunternehmen muss den Vertragspartner identifizieren:
beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages mit Sparanteil, wenn die Einmalprämie oder die periodischen Prämien den Betrag von 25 000 Franken pro Vertrag innert fünf Jahren übersteigen;
bei einer Einzahlung von mehr als 25 000 Franken auf ein Prämienkonto zu Gunsten einer Einzel-Lebensversicherung, sofern noch keine Identifikation erfolgt ist;
beim Anbieten oder Vertreiben von Fondsanteilen.
Das Versicherungsunternehmen muss den Vertragspartner nicht identifizieren beim Abschluss eines Kollektivversicherungsvertrages im Rahmen der beruflichen Vorsorge.
Der Vertragspartner ist in jedem Fall zu identifizieren, wenn Verdachtsmomente für Geldwäscherei vorliegen.
Art. 5 Beweiskräftige Dokumente für natürliche Personen
Die Identifizierung einer natürlichen Person erfolgt auf Grund:
eines gültigen amtlichen Ausweispapiers mit Foto und Unterschrift, ausgestellt von einer staatlichen Behörde, wenn zwischen dem Vertragspartner und einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin des Versicherungsunternehmens ein direkter Kontakt besteht;
einer echtheitsbestätigten Fotokopie des gültigen Reisepasses oder der gültigen Identitätskarte, wenn die Geschäftsbeziehungen ohne persönlichen Kontakt, namentlich auf dem Korrespondenzweg, telefonisch, elektronisch oder über gesellschaftsunabhängige Vermittler zu Stande kommen.
Das Versicherungsunternehmen lässt sich die Wohnsitzadresse des Vertragspartners durch Postzustellung oder auf gleichwertige Weise bestätigen, wenn die Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache aufgenommen wird.
Die Bestätigung über die Echtheit der Kopie des Identifikationsdokumentes kann ausgestellt werden durch:
eine Niederlassung, Vertretung oder Konzerngesellschaft des Versicherungsunternehmens;
einen Notar oder eine andere öffentliche Stelle, die solche Echtheitsbestätigungen üblicherweise ausstellt;
einen schweizerischen Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 GwG oder einen ausländischen Finanzintermediär, der eine Tätigkeit nach
Artikel 2 Absatz 2 oder 3 GwG ausübt, sofern er einer gleichwertigen Auf- unternehmens. Art. 6
sicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei untersteht.
Als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin nach Absatz 1 Buchstabe a gilt jede natürliche Person, die mit dem Versicherungsunternehmen durch einen Arbeits-, einen Handelsreisenden- oder einen Agenturvertrag direkt oder durch den Agenturvertrag eines Dritten indirekt verbunden ist, sofern sie hauptberuflich für das betreffende Versicherungsunternehmen tätig ist. Diesen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Versicherungsunternehmens gleichgestellt sind die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Geschäftsstellen, Vertretungen oder Konzerngesellschaften des Versicherungs- Beweiskräftige Dokumente für juristische Personen
Die Identifizierung einer juristischen Person erfolgt auf Grund eines höchstens zwölf Monate alten Handelsregisterauszuges oder, wenn diese nicht im Handelsregister eingetragen ist, eines gleichwertigen Dokumentes. Dem Handelsregisterauszug gleichgestellt sind Publikationen im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und im zentralen Firmenindex des Bundes (ZEFIX).
Als gleichwertige Dokumente gelten insbesondere:
die Statuten;
die Gesellschaftsverträge;
die Gründungsurkunden;
das letzte Testat der Revisionsstelle, sofern es nicht älter als zwölf Monate ist;
eine gewerbepolizeiliche Bewilligung.
Hat die juristische Person ihren Sitz im Ausland oder ist sie im Handelsregister nicht eingetragen, so ist zusätzlich die natürliche Person, welche die juristische Person vertritt, nach Artikel 5 zu identifizieren.
Art. 7 Fehlen der Identifizierungsdokumente
Verfügt eine Partei über keine Identifizierungsdokumente im Sinne dieser Verordnung, so kann die Identität ausnahmsweise anhand beweiskräftiger Ersatzdokumente festgestellt werden. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.
Art. 8 Ausnahmen von der Identifizierungspflicht
Die Pflicht zur Identifizierung der Vertragspartei entfällt:
bei einer Änderung des Versicherungsvertrages oder beim Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages, wenn der Vertragspartner schon beim Abschluss des bisherigen Versicherungsvertrages identifiziert worden ist;
wenn der Vertragspartner eine juristische Person ist, die an der Börse kotiert ist;
wenn der Vertragspartner bereits nach den grundlegenden Prinzipien des GwG innerhalb des Konzerns, dem das Versicherungsunternehmen angehört, identifiziert worden ist;
wenn der Versicherungsantrag von einem Finanzintermediär, der dem GwG unterstellt ist, entgegengenommen wurde, sofern dieser den Vertragspartner identifiziert und die wirtschaftlich berechtigte Person festgestellt hat.
Verzichtet das Versicherungsunternehmen aus einem dieser Gründe auf die Identifizierung des Vertragspartners, so hält sie den Grund aktenkundig fest. In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a, c und d sind die Kopien der Dokumente, die der Identifizierung zu Grunde lagen, zu den Akten zu legen.
Art. 9 Wechsel des Versicherungsnehmers
Soll bei einem bestehenden Vertrag der Versicherungsnehmer durch einen anderen Versicherungsnehmer ersetzt werden, so ist auch dessen Identität nach Massgabe der
Artikel 4 –8 und allenfalls die wirtschaftlich berechtigte Person nach Massgabe der
Artikel 10 und 11 festzustellen.
2. Abschnitt Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person
Art. 10 Kriterien
Das Versicherungsunternehmen muss vom Vertragspartner eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn der Vertragspartner nicht wirtschaftlich berechtigt ist oder daran Zweifel bestehen, insbesondere wenn:
der Vertragspartner sich durch einen bevollmächtigten Dritten vertreten lässt;
der Vertragspartner eine Sitzgesellschaft ist;
zwischen der beantragten Versicherungssumme oder der getätigten Überweisung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vertragspartners ein krasses Missverhältnis besteht;
die Geschäftsbeziehung ohne persönlichen Kontakt im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b aufgenommen wird.
Als Sitzgesellschaften im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b gelten Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen einschliesslich Familienstiftungen, Trusts oder Treuhandunternehmungen, die im Sitzland keinen Handels- oder Fabrikationsbetrieb oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe führen. Als Sitzgesellschaften gelten auch Unternehmen, die über keine eigenen Geschäftsräume verfügen oder die kein eigenes Personal oder nur Personal für ausschliesslich administrative Aufgaben beschäftigen.
Nicht als Sitzgesellschaften gelten juristische Personen und Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, deren Zweck die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe ist oder die im Wesentlichen politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, wohltätige, unterhaltende oder ähnliche Zwecke verfolgen, soweit die statutarischen Zwecke wirklich verfolgt werden.
Art. 11 Erforderliche Angaben
Die schriftliche Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person hat Auskunft zu geben über:
deren Name, Vorname, Adresse, Wohnsitz, Geburtsdatum und Nationalität, wenn es sich um eine natürliche Person handelt;
deren Firma, Domiziladresse, Domizilstaat und Gründungsdatum, wenn es sich um eine juristische Person handelt.
Art. 12 Feststellung des Zahlungsempfängers oder der Zahlungsempfängerin
Das Versicherungsunternehmen muss ausserdem vom Versicherungsnehmer eine schriftliche Erklärung nach den Artikeln 10 und 11 betreffend den Zahlungsempfänger oder die Zahlungsempfängerin einholen, wenn die Überweisung der Versicherungsleistung den Betrag von 10 000 Franken übersteigt.
Die Feststellung des Zahlungsempfängers oder der Zahlungsempfängerin erübrigt sich, wenn die Versicherungsleistung auf das Konto einer Bank, die der schweizerischen Bankengesetzgebung untersteht, oder der Schweizerischen Post überwiesen wird.
Art. 13 Feststellung der begünstigten Person
Das Versicherungsunternehmen muss nach Eintritt des Versicherungsfalls im Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungsleistung die begünstigte Person feststellen. Die Feststellung muss die Angaben nach Artikel 11 enthalten.
3. Abschnitt Besondere Sorgfaltspflichten und Massnahmen
Art. 14 Erneute Identifizierung des Vertragspartners oder Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person
Entstehen im Laufe der Geschäftsbeziehungen Zweifel an der Identität der Vertragspartei oder der wirtschaftlich berechtigten Person, so wiederholt das Versicherungsunternehmen die Identifizierung des Vertragspartners oder die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nach den Artikeln 4–11. Sie wiederholt dies insbesondere dann, wenn Zweifel auftreten an:
der Richtigkeit der Angaben über die Identität des Vertragspartners;
der Tatsache, dass der Vertragspartner die wirtschaftlich berechtigte Person ist;
der Glaubwürdigkeit der Erklärung des Vertragspartners über die wirtschaftlich berechtigte Person.
Beim Rückkauf einer Versicherung muss das Versicherungsunternehmen die wirtschaftlich berechtigte Person zudem erneut feststellen, wenn sie nicht identisch ist mit derjenigen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Art. 15 Besondere Abklärungspflicht bei Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken
Das Versicherungsunternehmen muss besondere Abklärungen treffen, wenn die wirtschaftlichen Hintergründe des Geschäftes oder die Interessenlage der Berechtigten nicht verständlich oder nicht plausibel oder der Vertragsschluss sonst wie ungewöhnlich erscheinen, insbesondere wenn:
der Vertragspartner einen Betrag von mehr als 25 000 Franken in bar bezahlen will;
der Vertragspartner Diskretionsbedürfnisse hat, die über das branchenübliche Mass hinausgehen;
eine Geschäftsbeziehung mit Personenverbindungen, Trusts oder anderen Vermögenseinheiten, an denen keine bestimmte Person wirtschaftlich berechtigt ist, eingegangen wird;
der Vertragspartner zusätzlich zur Versicherungspolice eine Garantieerklärung verlangt;
eine Geschäftsbeziehung mit einer politisch exponierten Person eingegangen wird;
Verdachtsmomente auftreten, wonach die Vertragspartei oder die wirtschaftlich berechtigte Person zu einer terroristischen oder einer anderen kriminellen Organisation gehört oder Verbindungen zu Personen hat, welche einer solchen Organisation angehören, sie unterstützen oder ihr sonst wie nahe stehen;
die Geschäftsbeziehung oder Transaktion in Verbindung mit natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in Ländern steht, deren Massnahmen den Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei nicht den grundlegenden Prinzipien des GwG entsprechen.
Art. 16 Erforderliche Angaben
Die besondere Abklärung nach Artikel 15 umfasst, je nach den Umständen, insbesondere das Einholen von Auskünften über:
Zweck des Abschlusses des Versicherungsvertrages;
Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte;
berufliche oder wirtschaftliche Tätigkeit des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person;
finanzielle Lage des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person;
Ursprung des Vermögens der Vertragspartei oder der wirtschaftlich berechtigten Person;
bei juristischen Personen: wer diese beherrscht;
bei Personenverbindungen, Trusts oder anderen Vermögenseinheiten, an denen keine bestimmte Person wirtschaftlich berechtigt ist: wer diese gegründet hat.
Art. 17 Verantwortung des obersten Geschäftsführungsorgans
Das oberste Geschäftsführungsorgan oder mindestens eines seiner Mitglieder entscheidet über:
die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit politisch exponierten Personen und über allfällige Mutationen in dieser Geschäftsbeziehung;
die Anordnung regelmässiger Kontrollen aller Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken.
Art. 18 Dokumentationspflicht
Das Versicherungsunternehmen muss über die getätigten Versicherungsabschlüsse und über die Identifizierungen und Abklärungen nach den Artikeln 4–16 Belege so erstellen, dass es fachkundigen Dritten, insbesondere der Aufsichtsbehörde, jederzeit möglich ist:
sich ein zuverlässiges Urteil darüber zu bilden, wie das Versicherungsunternehmen den Vorschriften des GwG und der vorliegenden Verordnung nachkommt;
die Identifizierung der Vertragspartei und die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person zu überprüfen.
Art. 19 Aufbewahrung der Belege
Das Versicherungsunternehmen bewahrt während mindestens zehn Jahren nach Fälligkeit oder Kündigung des Versicherungsvertrages folgende Unterlagen auf:
die Belege über die getätigten Versicherungsabschlüsse;
die Belege die zur Identifizierung des Vertragspartners gedient haben;
die Ersatzdokumente und die Aktennotiz nach Artikel 7;
die Akten nach Artikel 8 Absatz 2;
die schriftliche Erklärung des Vertragspartners nach den Artikeln 10 und 11 sowie nach Artikel 4 GwG;
die Belege die zu den Feststellungen nach den Artikeln 12 und 13 gedient haben;
die Belege über die erforderlichen Angaben bei Abklärungen von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken nach Artikel 16.
Daten, die im Zusammenhang mit einer Meldung gemäss Artikel 9 GwG stehen, sind gesondert aufzubewahren. Sie sind zehn Jahre nach erfolgter Meldung an die zuständigen Behörden zu vernichten.
Die Unterlagen müssen an einem sicheren Ort so aufbewahrt werden, dass das Versicherungsunternehmen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert der auferlegten Frist nachkommen kann. Sie müssen für die dazu ermächtigten Personen jederzeit zugänglich sein.
Art. 20 Delegation der Sorgfaltspflichten an Dritte
Das Versicherungsunternehmen darf Personen und Unternehmen unter folgenden Bedingungen mit der Identifizierung der Vertragspartei, der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person sowie mit den besonderen Abklärungspflichten schriftlich beauftragen:
Es vergewissert sich, dass die beauftragte Person die Sorgfaltspflichten mit derselben Sorgfalt wahrnimmt wie es selbst.
Es instruiert sie über ihre Aufgaben.
c. Es stellt sicher, dass es die sorgfältige Erfüllung des Auftrages kontrollieren kann.
Die Weiterdelegation durch die Beauftragten ist ausgeschlossen.
Die Dokumentation nach Artikel 18 muss beim Versicherungsunternehmen selbst vorliegen und ist nach Artikel 19 aufzubewahren.
Das Versicherungsunternehmen überprüft die Ergebnisse der besonderen Abklärungen auf ihre Plausibilität.
Die Delegation der Sorgfaltspflichten an Dritte entbindet das Versicherungsunternehmen nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten.
Art. 21 Form der Meldungen
Die Meldungen nach Artikel 9 GwG erfolgen schriftlich, durch Telefax oder mit A-Post, auf dem von der Meldestelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Meldestelle) abgegebenen Formular.
Das Versicherungsunternehmen gibt der Aufsichtsbehörde unter Wahrung des Datenschutzes Kenntnis von den Meldungen an die Meldestelle.
Art. 22 Interne Fachstelle für Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei
Jedes Versicherungsunternehmen bezeichnet eine interne Fachstelle, der die Überwachung der Vorschriften des GwG und dieser Verordnung und die genügende Ausbildung des Personals in Bezug auf die Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei obliegt.
Die interne Fachstelle erlässt ein Reglement zur Bekämpfung der Geldwäscherei und gibt es den Kundenbetreuerinnen und Kundenbetreuern sowie dem betroffenen Personal ab. Das Reglement ist vom obersten Geschäftsführungsorgan genehmigen zu lassen.
Das Reglement bestimmt insbesondere:
die Umsetzung der Sorgfaltspflichten dieser Verordnung;
wie die Risiken, welche eine besondere Abklärung nach Artikel 15 erfordern, erfasst, begrenzt und überwacht werden;
die Geschäftspolitik hinsichtlich politisch exponierter Personen;
die Fälle, in denen das oberste Geschäftsführungsorgan einbezogen werden muss;
die Fälle, in denen die interne Fachstelle beigezogen werden muss;
die Grundzüge der Ausbildung des Personals;
die Zuständigkeit für Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei.
Die interne Fachstelle erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht.
Art. 23 Systematische Risikoüberwachung
Das Versicherungsunternehmen stellt mit einer wirksamen systematischen Risikoüberwachung sicher, dass die Vertragspartei bei Erreichen der massgeblichen Beträge nach Artikel 4 identifiziert und die Risiken ermittelt werden, die eine besondere Abklärung nach Artikel 15 erfordern.
Art. 24 Gesellschaftsexterne Kontrolle über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten
Die externe Revisionsstelle kontrolliert im Rahmen einer besonderen Prüfung nach
Artikel 29 Absatz 3 VAG3 mindestens alle vier Jahre die Einhaltung der Sorgfaltspflichten.
Die Kosten dieser externen Kontrolle trägt das Versicherungsunternehmen.
Die externe Revisionsstelle erstattet der Aufsichtsbehörde über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten einen Bericht.
3. Kapitel Selbstregulierungsorganisationen
Art. 25 Anerkennung
Die Aufsichtsbehörde erteilt den Selbstregulierungsorganisationen die Anerkennung, sofern sie:
über ein Reglement verfügen;
darüber wachen, dass die ihnen angeschlossenen Versicherungsunternehmen den im2. Kapitel aufgeführten Verpflichtungen nachkommen.
Art. 26 Reglement
Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
Das Reglement konkretisiert die Sorgfaltspflichten, die den angeschlossenen Versicherungsunternehmen gemäss dem2. Kapitel obliegen, und regelt deren Vollzug. Es bestimmt ausserdem:
unter welchen Voraussetzungen Versicherungsunternehmen zur Selbstregulierungsorganisation zugelassen oder davon ausgeschlossen werden;
wie die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überwacht wird;
angemessene Strafen. Die Höchststrafe darf eine Busse in der Höhe von 1 Million Franken nicht übersteigen.
Art. 27 Verzeichnis
Die Selbstregulierungsorganisationen führen ein Verzeichnis der angeschlossenen Versicherungsunternehmen. Dieses enthält Name, Adresse und interne Fachstelle des Versicherungsunternehmens.
Die Selbstregulierungsorganisationen übermitteln der Aufsichtsbehörde das Verzeichnis und alle späteren Änderungen.
Art. 28 Informationspflicht
Die Selbstregulierungsorganisationen erstatten der Aufsichtsbehörde nach deren Richtlinien jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten.
4. Kapitel Aufsicht
Art. 29 Aufgaben und Kompetenzen
1°Die Aufsichtsbehörde hat folgende Aufgaben:
Sie genehmigt die Reglemente der Selbstregulierungsorganisationen und deren Änderungen.
Sie wacht darüber, dass die Selbstregulierungsorganisationen die Reglemente durchsetzen.
Sie wacht darüber, dass die Versicherungsunternehmen, die keiner Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, den im2. Kapitel enthaltenen Sorgfaltspflichten nachkommen.
Sie kann insbesondere Inspektionen vor Ort vornehmen.
Art. 30 Massnahmen
Bei Widerhandlungen gegen diese Verordnung kann die Aufsichtsbehörde die Massnahmen nach Massgabe der Aufsichtsgesetzgebung und die Massnahmen nach
Artikel 20 GwG ergreifen.
Art. 31 Anzeigepflicht
Die Anzeigepflicht der Aufsichtsbehörde richtet sich nach Artikel 21 GwG.
5. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 32 Übergangsbestimmung
1°Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Vertragsverhältnisse anwendbar.
2°Die Selbstregulierungsorganisationen haben ihr Reglement innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die neuen Vorschriften anzupassen. 3°Die Versicherungsunternehmen, die keiner Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, haben die neuen Vorschriften innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten einzuhalten.
Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des BPV vom 30. August 19994 über die Bekämpfung der Geldwäscherei wird aufgehoben.
Art. 34 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.
[AS 1999 3063]