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Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die Pflichten der ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre

955.16 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

En vigur dapi ils 1 schan. 2004

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/955-16/de/verordnung-der-kontrollstelle-fur-die-bekampfung-der-geldwascherei-uber-die-pflichten-der-ihr-direkt-unterstellten-finanzintermediare

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Quest text n’è betg pli en vigur dapi ils 1 schan. 2009.

Abrogà tras: Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im übrigen Finanzsektor (AS 2008 5313)

Decretà cun: Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die Pflichten der ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre (AS 2003 4403)

955.16

Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die Pflichten der ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre (Geldwäschereiverordnung Kst, GwV Kst)
(GwV Kst)

vom 10. Oktober 2003 (Stand am 16. Dezember 2003)

Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kontrollstelle), gestützt auf die Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e und 41 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 19971 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (GwG) verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 955.0

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

DieseVerordnung bestimmt, wie die Pflichten nach den Artikeln 3–11 GwG umzusetzen sind.

Sie gilt für Finanzintermediäre, die nach Artikel 13 Buchstabe b GwG der Aufsicht der Kontrollstelle direkt unterstellt sind.

Art. 2 Allgemeine Begriffe

In dieser Verordnung gelten als:

  1. Kassageschäft: alle Bargeschäfte (insbesondere der Geldwechsel und der Verkauf von Reisescheck), die Barzeichnung von Inhaberpapieren, Geld- und Wertübertragungen sowie der Kauf und Verkauf von Edelmetallen, sofern mit diesen Geschäften keine dauernde Geschäftsbeziehung verbunden ist;

  2. Geld- und Wertübertragung: der Transfer von Vermögenswerten, ausgenommen physische Transporte, durch Entgegennahme von Bargeld, Schecks oder sonstigen Zahlungsmitteln in der Schweiz und Auszahlung einer entsprechenden Summe in Bargeld oder anderer Form im Ausland durch bargeldlose Übertragung, Kommunikation, Überweisung oder sonstige Verwendung eines Zahlungs- oder Abrechnungssystems;

  3. Konzern: Gesellschaft, die durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise zwei oder mehrere Gesellschaften unter einheitlicher Leitung zusammenfasst und eine Konzernrechnung erstellt;

AS 2003 4403

d. politisch exponierte Personen 1. folgende Personen mit prominenten öffentlichen Funktionen im Ausland: Staats- und Regierungschefs, hohe Politikerinnen und Politiker auf nationaler Ebene, hohe Funktionäre in Verwaltung, Justiz, Militär und Parteien auf nationaler Ebene, die obersten Organe staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung, 2. Unternehmen und Personen, welche den genannten Personen aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahe stehen.

Art. 3 Begriff der Sitzgesellschaft

Als Sitzgesellschaften gelten organisierte Personenzusammenschlüsse und organisierte Vermögenseinheiten, die:

  1. keinen Betrieb des Handels, der Fabrikation oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes betreiben; oder

  2. keine eigenen Geschäftsräume unterhalten oder kein eigenes Personal beschäftigen oder bei denen das Personal einzig administrative Aufgaben erfüllt.

Art. 4 Verbotene Geschäftsbeziehungen

Der Finanzintermediär darf keine Geschäftsbeziehungen mit Banken führen, welche im Staat nach dessen Recht sie organisiert sind, keine physische Präsenz unterhalten, es sei denn, diese Banken sind Teil eines angemessen konsolidiert überwachten Finanzkonzerns.

Art. 5 Aufnahme der Geschäftsbeziehung und Ausführung von Transaktionen

Eine Geschäftsbeziehung gilt im Moment des Vertragsschlusses als aufgenommen.

Alle zur Identifizierung der Vertragspartei und zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person erforderlichen Dokumente und Angaben müssen vollständig vorliegen, bevor im Rahmen einer Geschäftsbeziehung Transaktionen ausgeführt werden.

2. Kapitel Sorgfaltspflichten (Art. 3–8 GwG)

1. Abschnitt Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 GwG)

Art. 6 Erforderliche Angaben

Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung erhebt der Finanzintermediär von der Vertragspartei folgende Angaben:

a. für natürliche Personen und Inhaber von Einzelunternehmen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Staatsangehörigkeit;

b. für juristische Personen und Personengesellschaften: Firma und Domiziladresse.

Stammt eine Vertragspartei aus einem Land, in welchem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, entfallen diese Angaben. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.

Art. 7 Natürliche Personen und Inhaber von Einzelunternehmen

Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei, indem er Einsicht in ein Identifizierungsdokument der Vertragspartei nimmt.

Wird die Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache aufgenommen, so prüft der Finanzintermediär zusätzlich die Wohnsitzadresse durch Postzustellung oder auf andere gleichwertige Weise.

Folgende Identifizierungsdokumente sind zulässig:

  1. ein mit einer Fotografie versehenes, von einer Schweizer Behörde ausgestelltes Dokument;

  2. ausländische Reisepässe und spezielle Reisedokumente, die das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung in den Weisungen Visa und Grenzkontrolle (VGK)2 für den Grenzübertritt zulässt.

Art. 8 Juristische Personen und Personengesellschaften

Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer im Handelsregister eingetragenen juristischen Person oder Personengesellschaft identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei anhand eines der folgenden Dokumente:

  1. eines durch den Handelsregisterführer ausgestellten Handelsregisterauszugs;

  2. eines schriftlichen Auszugs aus einer durch die Handelsregisterbehörde geführten Datenbank;

  3. eines schriftlichen Auszugs aus vertrauenswürdigen, privat verwalteten Verzeichnissen und Datenbanken.

Nicht im Handelsregister eingetragene juristische Personen und Personengesellschaften sind anhand eines der folgenden Dokumente zu identifizieren:

  1. der Statuten, der Gründungsakte oder des Gründungsvertrags, einer Bestätigung der Revisionsstelle, einer behördlichen Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit oder eines gleichwertigen Dokuments;

  2. eines schriftlichen Auszugs aus vertrauenswürdigen, privat verwalteten Verzeichnissen und Datenbanken.

Weisungen Visa und Grenzkontrolle (VGK) A-22; zu beziehen beim Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung, Quellenweg 9/15, 3003 Bern-Wabern;

Der Handelsregisterauszug, die Bestätigung der Revisionsstelle sowie der Verzeichnis- oder Datenbankauszug dürfen höchstens zwölf Monate alt sein und müssen den aktuellen Verhältnissen entsprechen.

Der Finanzintermediär besorgt den Auszug nach Absatz 1 Buchstaben b und c sowie nach Absatz 2 Buchstabe b selber.

Bei der Identifizierung von im Handelsregister nicht eingetragenen Vereinen, Stiftungen und Gemeinschaften sind auch die Personen, welche die Geschäftsbeziehung eröffnen, soweit sie zeichnungsberechtigt sind, zu identifizieren und zu dokumentieren.

Art. 9 Form und Behandlung der Dokumente

Der Finanzintermediär lässt sich die Identifizierungsdokumente im Original oder in echtheitsbestätigter Kopie vorlegen.

Er nimmt die echtheitsbestätigte Kopie zu seinen Akten oder erstellt eine Kopie des ihm vorgelegten Dokuments, bestätigt darauf, das Original oder die echtheitsbestätigte Kopie eingesehen zu haben, und unterzeichnet und datiert die Kopie.

Art. 10 Echtheitsbestätigung

Die Bestätigung über die Echtheit der Kopie des Identifizierungsdokuments kann ausgestellt werden durch:

  1. einen Notar oder eine öffentliche Stelle, die solche Echtheitsbestätigungen üblicherweise ausstellt;

  2. einen schweizerischen Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 GwG oder einen ausländischen Finanzintermediär, der eine Tätigkeit nach

Artikel 2 Absatz 2 oder 3 GwG ausübt, sofern er einer gleichwertigen Auf- Art. 11 begründen. Art. 12

sicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei untersteht.

Die Echtheitsbestätigung darf höchstens zwölf Monate alt sein.

Fehlen der Identifizierungsdokumente Verfügt eine Vertragspartei über keine Identifizierungsdokumente im Sinne dieser Verordnung, so kann die Identität ausnahmsweise anhand beweiskräftiger Ersatzdokumente festgestellt werden. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu Kassageschäfte

Bei Kassageschäften muss der Finanzintermediär die Vertragspartei identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 25 000 Franken erreichen oder übersteigen.

Bei Geldwechselgeschäften muss er die Vertragspartei identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von

000 Franken erreichen oder übersteigen.

Bei Geld- und Wertübertragungen ist die auftraggebende Vertragspartei in jedem Fall zu identifizieren.

Liegen in Fällen nach den Absätzen1 und 2 Verdachtsmomente für eine mögliche Geldwäscherei vor, so ist die Identifizierung auch dann vorzunehmen, wenn die massgeblichen Beträge nicht erreicht werden.

Art. 13 Angabe der auftraggebenden Vertragspartei bei Zahlungsaufträgen

Der Finanzintermediär gibt bei allen Zahlungsaufträgen ins Ausland den Namen, die Kontonummer und das Domizil der auftraggebenden Vertragspartei oder den Namen und eine Identifizierungsnummer an.

Der Finanzintermediär kann aus berechtigten Gründen, wie bei Daueraufträgen, von diesen Angaben absehen. Er klärt diese Gründe ab und dokumentiert sie.

Art. 14 Börsenkotierte juristische Personen

Der Finanzintermediär kann auf die Identifizierung einer juristischen Person verzichten, wenn sie an der Börse kotiert ist.

Verzichtet der Finanzintermediär auf eine Identifizierung, so gibt er die Gründe im Dossier an.

Art. 15 Scheitern der Identifizierung der Vertragspartei

Kann die Vertragspartei nicht identifiziert werden, so lehnt der Finanzintermediär die Aufnahme der Geschäftsbeziehung ab oder bricht sie nach den Bestimmungen des 3. Kapitels ab.

2. Abschnitt Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 GwG)

Art. 16 Grundsatz

Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn die Vertragspartei nicht mit dieser identisch ist oder wenn er daran zweifelt, dass die Vertragspartei mit ihr identisch ist, namentlich wenn:

  1. eine Person, die keine genügend enge Verbindung zur Vertragspartei hat, eine Vollmacht besitzt;

  2. er annehmen muss, dass die Vermögenswerte, die die Vertragspartei einbringt, deren finanzielle Verhältnisse übersteigen;

  1. der Kontakt mit der Vertragspartei andere ungewöhnliche Feststellungen ergibt;

  2. die Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache aufgenommen wird.

Art. 17 Sitzgesellschaften und Familienstiftungen

Der Finanzintermediär muss in jedem Fall von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft ist. Eine Sitzgesellschaft kann nicht wirtschaftlich Berechtigte sein.

Stellt der Finanzintermediär fest, dass eine Familienstiftung oder eine andere juristische Person oder Gesellschaft, welche die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwecke verfolgt, nicht ausschliesslich die genannten statutarischen Zwecke verfolgt, so muss er ebenfalls von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist.

Art. 18 Kassageschäfte

Bei Kassageschäften muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 25 000 Franken erreichen oder übersteigen.

Bei Geldwechselgeschäften muss er von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 5000 Franken erreichen oder übersteigen.

Bei Geld- und Wertübertragungen muss er in jedem Fall von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist.

Art. 19 Erforderliche Angaben

Die Erklärung der Vertragspartei über die wirtschaftlich berechtigte Person muss folgende Angaben enthalten:

  1. für natürliche Personen und Inhaber von Einzelunternehmen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Staatsangehörigkeit;

  2. für juristische Personen und Personengesellschaften: Firma und Domiziladresse.

Die Erklärung kann von der Vertragspartei oder von einer von ihr bevollmächtigten Person unterzeichnet werden. Bei juristischen Personen ist die Erklärung von einer in der Gesellschaftsdokumentation bezeichneten zeichnungsberechtigten Person zu unterzeichnen.

Stammt eine wirtschaftlich berechtigte Person aus einem Land, in welchem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfallen diese Angaben. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.

Art. 20 Personenverbindungen, Trusts und andere Vermögenseinheiten

Bei Personenverbindungen, Trusts oder anderen Vermögenseinheiten, an denen keine bestimmte Person wirtschaftlich berechtigt ist, muss die Erklärung der Vertragspartei die Angaben nach Artikel 19 für folgende Personen enthalten:

  1. den effektiven Gründer;

  2. die Personen, die der Vertragspartei oder ihren Organen Instruktionen erteilen können;

  3. den nach Kategorien gegliederten Kreis von Personen, die als Begünstigte in Frage kommen können.

Beiwiderrufbaren Konstruktionen muss die Erklärung der Vertragspartei die Angaben nach Artikel 19 für den effektiven Gründer enthalten.

Art. 21 Spezialgesetzlich beaufsichtigter Finanzintermediär als Vertragspartei

Handelt es sich bei der Vertragspartei um einen spezialgesetzlich beaufsichtigten Finanzintermediär oder eine steuerbefreite Einrichtung der beruflichen Vorsorge im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b GwG, so braucht von ihr keine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person eingeholt zu werden.

Als spezialgesetzlich beaufsichtigter Finanzintermediär gilt:

  1. ein schweizerischer Finanzintermediär im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 GwG;

  2. ein ausländischer Finanzintermediär, der eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 GwG ausübt, sofern er einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung untersteht.

Bei Missbräuchen oder generellen Warnungen der Kontrollstelle über einzelne Institute oder über Institute eines bestimmten Landes muss auch eine Vertragspartei nach Absatz 1 eine Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung abgeben.

Art. 22 Kollektive Anlageform oder Beteiligungsgesellschaft als Vertragspartei

Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine kollektive Anlageform oder Beteiligungsgesellschaft mit mehr als zwanzig wirtschaftlich berechtigten Personen, so muss der Finanzintermediär nur für diejenigen Investoren eine Erklärung einholen, die allein oder in gemeinsamer Absprache an den eingebrachten Vermögenswerten zu mindestens fünf Prozent berechtigt sind.

Art. 23 Scheitern der Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung

Bleiben Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung der Vertragspartei bestehen und können diese nicht durch weitere Abklärungen beseitigt werden, so lehnt der Finanzintermediär die Aufnahme der Geschäftsbeziehung ab oder bricht sie nach den Bestimmungen des 3. Kapitels ab.

3. Abschnitt Erneute Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlich

berechtigten Person (Art. 5 GwG)

Art. 24

Die Identifizierung der Vertragspartei oder Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person muss im Laufe der Geschäftsbeziehung wiederholt werden, wenn Zweifel aufkommen, ob:

  1. die Angaben über die Identität der Vertragspartei zutreffen;

  2. die Vertragspartei mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist;

  3. die Erklärung der Vertragspartei über die wirtschaftlich berechtigte Person zutrifft.

4. Abschnitt Besondere Abklärungspflicht (Art. 6 GwG)

Art. 25 Anwendungsfälle

Der Finanzintermediär muss die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn einer der nachfolgenden Fälle vorliegt:

  1. eine Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko nach Artikel 26;

  2. eine Transaktion mit erhöhtem Risiko nach Artikel 27;

  3. ein anderer Fall nach Artikel 6 GwG.

Art. 26 Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko

Der Finanzintermediär legt Kriterien fest, welche auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko hinweisen.

Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivität des Finanzintermediärs insbesondere in Frage:

  1. Sitz oder Wohnsitz der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Person oder deren Staatsangehörigkeit;

  2. Art und Ort der Geschäftstätigkeit der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Person;

  1. Fehlen eines persönlichen Kontakts zur Vertragspartei sowie zur wirtschaftlich berechtigten Person;

  2. Art der verlangten Dienstleistungen oder Produkte;

  3. Höhe der eingebrachten Vermögenswerte;

  4. Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten;

  5. Herkunfts- oder Zielland häufiger Zahlungen.

Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko.

Der Finanzintermediär ermittelt und kennzeichnet intern die Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko nach den Absätzen 2 und 3.

Das oberste Geschäftsführungsorgan oder mindestens eines seiner Mitglieder beschliesst über die Aufnahme und die Weiterführung einer Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko.

Art. 27 Transaktionen mit erhöhtem Risiko

Der Finanzintermediär legt Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhtem Risiko fest.

Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivität des Finanzintermediärs insbesondere in Frage:

  1. die Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten;

  2. erhebliche Abweichungen gegenüber den in der Geschäftsbeziehung üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen;

  3. erhebliche Abweichungen gegenüber den in vergleichbaren Geschäftsbeziehungen üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen.

Als Transaktionen mit erhöhtem Risiko gelten in jedem Fall:

  1. Transaktionen, bei denen auf ein Mal oder gestaffelt Bargeld, Inhaberpapiere oder Edelmetalle im Wert von 100 000 Franken oder mehr physisch eingebracht oder zurückgezogen werden;

  2. Geld- und Wertübertragungen, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 5000 Franken erreichen oder übersteigen.

Art. 28 Überwachung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen

Der Finanzintermediär sorgt für eine wirksame Überwachung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen.

Die Kontrollstelle kann vom Finanzintermediär die Einführung eines informatikgestützten Überwachungssystems verlangen, wenn dies zur wirksamen Überwachung notwendig ist.

Art. 29 Inhalt der Abklärungen

Bei Anwendungsfällen nach Artikel 25 beginnt der Finanzintermediär unverzüglich mit den besonderen Abklärungen.

Abzuklären ist je nach den Umständen namentlich:

  1. die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte;

  2. der Verwendungszweck abgezogener Vermögenswerte;

  3. die Hintergründe der Zahlungseingänge;

  4. der Ursprung des Vermögens der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Person;

  5. die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Person;

  6. die finanzielle Situation der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Person;

  7. bei juristischen Personen: wer diese beherrscht;

  8. bei Geld- und Wertübertragungen: Name, Vorname und Adresse der begünstigten Person.

Art. 30 Vorgehensweise

Die Abklärungen umfassen je nach den Umständen namentlich:

  1. das Einholen schriftlicher oder mündlicher Auskünfte der Vertragspartei oder der wirtschaftlich berechtigten Person;

  2. Besuche am Ort der Geschäftstätigkeit der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Person;

  3. die Konsultation allgemein zugänglicher öffentlicher Quellen und Datenbanken;

  4. Erkundigungen bei Dritten.

Der Finanzintermediär überprüft die Ergebnisse der Abklärungen auf ihre Plausibilität und dokumentiert sie.

Die Abklärungen dürfen abgeschlossen werden, sobald der Finanzintermediär zuverlässig beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für eine Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 GwG vorliegen.

5. Abschnitt Beizug Dritter bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten

Art. 31 Beigezogene Person

Der Finanzintermediär darf zur Identifizierung der Vertragspartei, zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, zur erneuten Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person und zur Durchführung der besonderen Abklärungen einen anderen Finanzintermediär beiziehen, sofern dieser einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei untersteht.

Der Finanzintermediär darf zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 mittels einer schriftlichen Vereinbarung einen anderen Dritten beiziehen, wenn er:

  1. den Dritten sorgfältig auswählt;

  2. den Dritten über seine Aufgaben instruiert;

  3. die Erfüllung der Pflichten beim Dritten kontrolliert.

Art. 32 Identifizierung der Vertragspartei und Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person im Konzern

Ist die Vertragspartei im Rahmen des Konzerns, dem der Finanzintermediär angehört, bereits in gleichwertiger Weise identifiziert worden, so braucht sie nicht erneut identifiziert zu werden. Jedem betroffenen Finanzintermediär müssen Kopien der ursprünglichen Identifizierungsdokumente vorliegen.

Das Gleiche gilt, wenn im Rahmen des Konzerns bereits eine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person eingeholt wurde. Eine Kopie der Erklärung muss bei jedem betroffenen Finanzintermediär vorliegen.

Art. 33 Modalitäten

Der Finanzintermediär bleibt in jedem Fall für die pflichtgemässe Erfüllung der übertragenen Aufgaben persönlich verantwortlich.

Er muss eine Kopie der Unterlagen, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gedient haben, zu seinen Akten nehmen. Die beauftragte Person bestätigt dem Finanzintermediär schriftlich, dass die ihr übergebenen Kopien den Originalunterlagen entsprechen.

Eine Weiterdelegation durch die beauftragte Person ist ausgeschlossen.

6. Abschnitt Dokumentationspflicht (Art. 7 GwG)

Art. 34 Erstellung und Organisation der Dokumente

Der Finanzintermediär erstellt und organisiert seine Dokumentation so, dass die Kontrollstelle oder ein von ihr nach Artikel 18 Absatz 2 GwG bezeichneter Dritter sich jederzeit ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 3–11 GwG und nach dieser Verordnung bilden kann.

Der Finanzintermediär muss insbesondere folgende Dokumente aufbewahren:

a. eine Kopie der Dokumente, die zur Identifizierung der Vertragspartei gedient haben;

  1. in den Fällen nach dem 2. Abschnitt, die schriftliche Erklärung der Vertragspartei über die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person;

  2. eine schriftliche Notiz über die Ergebnisse der Anwendung der Kriterien nach Artikel 26;

  3. eine schriftliche Notiz oder die Unterlagen zu den Ergebnissen der Abklärungen nach Artikel 30;

  4. die Unterlagen zu den getätigten Transaktionen;

  5. eine Kopie der Meldungen nach Artikel 9 Absatz 1 GwG;

  6. eine Liste der von ihm unterhaltenen GwG-relevanten Geschäftsbeziehungen.

Die Unterlagen müssen erlauben, jede einzelne Transaktion nachzuvollziehen.

Art. 35 Aufbewahrung der Dokumente

Die Unterlagen und Belege müssen an einem sicheren, jederzeit zugänglichen Ort in der Schweiz aufbewahrt werden.

Der Finanzintermediär hat die Unterlagen und Belege so aufzubewahren, dass er innerhalb einer angemessenen Frist einem Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden nachkommen kann.

7. Abschnitt Organisatorische Massnahmen (Art. 8 GwG)

Art. 36 Ausbildung

Der Finanzintermediär sorgt für die Ausbildung und die laufende Fortbildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinsichtlich der für sie wesentlichen Aspekte der Geldwäschereibekämpfung.

Art. 37 Interne Richtlinien

Der Finanzintermediär mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die eine dem GwG unterstellte Tätigkeit ausüben, verfasst interne Richtlinien zur Bekämpfung der Geldwäscherei. Darin legt er fest, wie die Pflichten nach den Artikeln 3–11 GwG und nach dieser Verordnung in seinem Betrieb umgesetzt werden.

Er regelt darin insbesondere:

  1. die interne Aufgabenverteilung und die Zuständigkeiten;

  2. die Identifizierung der Vertragspartei;

  3. die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person;

  4. die erneute Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person;

  5. die besondere Abklärungspflicht;

  1. die Dokumentationspflicht;

  2. die Kriterien zur Erkennung von Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko;

  3. die Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhtem Risiko;

  4. die Grundzüge der Transaktionsüberwachung;

  5. die Kriterien, nach denen Dritte gemäss Artikel 31 Absatz 2 beigezogen werden können.

Dieinternen Richtlinien sind durch das oberste Geschäftsführungsorgan zu genehmigen.

Die internen Richtlinien sind den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in geeigneter Form mitzuteilen.

Art. 38 Geldwäschereifachstelle

DerFinanzintermediär hat eine oder mehrere qualifizierte Personen als Geldwäschereifachstelle zu bezeichnen.

Die Geldwäschereifachstelle:

  1. bereitet die internen Richtlinien zur Bekämpfung der Geldwäscherei vor und sorgt für deren Umsetzung;

  2. plant und überwacht die interne Ausbildung;

  3. berät in allen Fragen, die mit der Bekämpfung der Geldwäscherei zusammenhängen.

Art. 39 Interne Kontrolle

Der Finanzintermediär mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die eine dem GwG unterstellte Tätigkeit ausüben, bezeichnet eine oder mehrere qualifizierte Personen, welche die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 3–11 GwG und nach dieser Verordnung überwachen und innerhalb der Organisation Kontrollen durchführen.

Eine mit der Überwachung beauftragte interne Person darf keine Geschäftsbeziehungen kontrollieren, im Rahmen welcher sie selbst tätig geworden ist.

Art. 40 Beizug Dritter

Der Finanzintermediär kann auch fachkundige externe Personen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Artikeln 38 und 39 beiziehen.

Der Finanzintermediär bleibt in jedem Fall für die pflichtgemässe Erfüllung der übertragenen Aufgaben persönlich verantwortlich.

Art. 41 Revision

Der Finanzintermediär ist verpflichtet, sich einer periodischen Revision über die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 3–11 GwG und nach dieser Verordnung zu unterziehen.

Die Revision wird von der Kontrollstelle oder einer von dieser akkreditierten Revisionsstelle durchgeführt. Der Finanzintermediär bezeichnet die Revisionsstelle seiner Wahl und legt sie der Kontrollstelle zur Genehmigung vor.

Die Kontrollstelle kann einen Finanzintermediär, der von einer akkreditierten Revisionsstelle revidiert wird, periodisch selber überprüfen.

3. Kapitel Abbruch der Geschäftsbeziehung und Meldepflicht (Art. 9–10 GwG)

Art. 42 Abbruch der Geschäftsbeziehung

Der Finanzintermediär muss die Geschäftsbeziehung abbrechen, wenn:

  1. die Zweifel an den Angaben der Vertragspartei auch nach der Durchführung des Verfahrens nach Artikel 24 bestehen bleiben;

  2. sich ihm der Verdacht aufdrängt, dass ihm wissentlich falsche Angaben über die Identität der Vertragspartei oder der wirtschaftlich berechtigten Person gemacht wurden.

Art. 43 Unzulässiger Abbruch der Geschäftsbeziehung

Sind die Voraussetzungen für die Meldepflicht nach Artikel 9 Absatz 1 GwG erfüllt, so darf die Geschäftsbeziehung mit der Vertragspartei nicht abgebrochen werden.

Der Finanzintermediär darf eine Geschäftsbeziehung nicht abbrechen oder den Abzug bedeutender Vermögenswerte nicht zulassen, wenn konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass behördliche Sicherstellungsmassnahmen unmittelbar bevorstehen.

Art. 44 Verhalten bei fehlender Behördenverfügung

Erhält der Finanzintermediär nach einer Meldung von den Strafverfolgungsbehörden innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Werktagen keine Verfügung, welche die Sperre der Vermögenswerte aufrechterhält, so kann er nach eigenem Ermessen entscheiden, ob und in welchem Rahmen er die Geschäftsbeziehung weiterführen will.

Art. 45 Rückerstattung der Vermögenswerte

Bricht der Finanzintermediär in einem Fall nach den Artikeln 15, 23, 42 oder auf Grund der Abklärungen nach Artikel 29 die Geschäftsbeziehung ab oder lehnt er die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung ab, so muss er die Vermögenswerte, soweit sie den Betrag von 25 000 Franken überschreiten, in einer Form zurückerstatten, die es den Behörden erlaubt, deren Spur weiterzuverfolgen («paper trail»). Ausgenommen sind Kassageschäfte mit Bargeld.

Art. 46 Vermögenssperre durch Dritte

Ist der Finanzintermediär rechtlich nicht in der Lage, die Vermögenswerte der Vertragspartei zu sperren, so informiert er unverzüglich den verfügungsberechtigten Finanzintermediär.

4. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 47 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei vom 25. November 19983 über die Sorgfaltspflichten der ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre wird aufgehoben.

Art. 48 Übergangsbestimmungen

Der Finanzintermediär muss die Anforderungen nach den Artikeln 25–30 und 37 spätestens ab dem1. Januar 2005 erfüllen. Die Kontrollstelle kann diese Frist auf begründetes Gesuch hin verlängern.

Der Finanzintermediär hat die bestehenden Geschäftsbeziehungen bis zum 31. Dezember 2004 nach den Kriterien von Artikel 26 Absatz 4 einzuteilen. Dazu darf er grundsätzlich auf aktuelle Daten abstellen und braucht nicht rückwirkend Transaktionen zu analysieren. Die Kontrollstelle kann diese Frist auf begründetes Gesuch hin verlängern.

Die externe Revisionsstelle hat in ihrem Revisionsbericht für das Geschäftsjahr 2004 die Angemessenheit der Kriterien nach den Artikeln 26 Absatz 1 und 27 Absatz 1 zu beurteilen.

Art. 49 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.

[AS 1999 618]