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Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei

955.23 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2003

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/955-23/de/verordnung-uber-die-meldestelle-fur-geldwascherei

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  3. Collecziun sistematica dal dretg federal
Funtauna

Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 oct. 2003.

Abrogà tras: Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei (AS 2004 4181)

Decretà cun: Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei (AS 2004 4181)

955.23

Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei
(MGwV)

vom 16. März 1998 (Stand am 24. Dezember 2002)

Der Schweizerische Bundesrat, in Ausführung von Artikel 23 des Geldwäschereigesetzes vom10. Oktober 19971 (GwG) sowie gestützt auf Artikel 15 des Bundesgesetzes vom7. Oktober 19942 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG), verordnet:

Footnotes

  1. [10] SR 235.11
  2. [1] SR 955.0
  3. [7] SR 311.0
  4. [2] SR 360

1. Abschnitt Aufgaben der Meldestelle für Geldwäscherei

Art. 1 Aufgaben der Meldestelle für Geldwäscherei

Die Meldestelle für Geldwäscherei (Meldestelle) hat folgende Aufgaben:

  1. Sie wertet die eingegangenen Meldungen der Finanzintermediäre aus, führt Abklärungen zu den gemeldeten Vorgängen durch und hält Auffälliges fest.

  2. Sie führt das Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei (GEWA).

  3. Sie erfasst die Meldungen in einer Statistik so, dass sie jederzeit in der Lage ist, Angaben zu machen über die Anzahl der Meldungen, deren Inhalt, Art und Herkunft, die Verdachtsgründe, deren Häufigkeit sowie die einzelnen Deliktarten und über die Art der Behandlung durch die Meldestelle. Diese Angaben müssen anonymisiert sein.

Art. 2 Eingang der Meldungen

Die Meldestelle registriert den Eingang der Meldung und bestätigt ihn gegenüber dem Finanzintermediär.

Art. 3 Zugriff auf andere Datenbanken und Informationsbearbeitung

Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die Meldestelle mittels eines Online-Abrufverfahrens mit den folgenden Datenbanken vernetzt werden:3

a. automatisiertes Fahndungssystem RIPOL;

AS 1998 905

  1. automatisiertes Personenregistratursystem AUPER (BAP-Daten);

  2. 4 informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei (IPAS);

  3. 5 Datenverarbeitungssystem der Bundeskriminalpolizei (JANUS);

  4. ...6

  5. vollautomatisiertes Strafregister VOSTRA.

Die Auskunft beschränkt sich auf die Angabe, ob die vom Finanzintermediär gemeldete Person in einer dieser Datenbanken registriert ist.

Ist die Person in einer dieser Datenbanken registriert, so muss die Meldestelle durch Akteneinsicht bei dem für die Datenbearbeitung zuständigen Organ feststellen, ob es sich um einen für die Eröffnung eines Strafverfahrens relevanten Sachverhalt handelt.

Die Meldestelle kann zudem alle öffentlich erhältlichen Informationen bearbeiten, die einen Bezug zur Geldwäscherei aufweisen.

Footnotes

  1. [6] Aufgehoben durch Art. 30 Ziff. 2 der JANUS-Verordnung vom 17. Mai 2000 [AS 2000 1369].

Art. 4 Massnahmen

Schöpft die Meldestelle aufgrund der Auswertung der gesammelten Informationen begründeten Verdacht, dass eine strafbare Handlung nach den Artikeln 260ter Ziffer 1, 305bis oder 305ter des Strafgesetzbuches7 (StGB) vorliegt oder dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, so zeigt sie dies unverzüglich der zuständigen Strafverfolgungsbehörde an.

Jede Anzeige und jede Meldung wird registriert. Das Register dient der Fristenkontrolle.

Die Meldestelle kann, falls dies aufgrund der gesamten Umstände notwendig ist, die Weiterleitung an die Strafverfolgungsbehörden dem Finanzintermediär bekanntgeben.

2. Abschnitt GEWA

Art. 5 Zweck

Das GEWA dient der Meldestelle:

  1. für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Informations- und Abklärungsaufgaben;

  2. bei der Durchführung von Abklärungen in Fällen von Geldwäscherei;

  1. in der Zusammenarbeit mit den kantonalen und eidgenössischen Strafverfolgungsbehörden sowie den spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden und der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei nach Artikel 17 GwG (Kontrollstelle);

  2. in der Zusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden.

Aufbau

Die Datenbank wird modulartig aufgebaut. Sie besteht aus der:

  1. Fallverwaltung;

  2. Vorgangsverwaltung;

  3. Personenverwaltung;

  4. Auswertung;

  5. Protokollierung;

  6. Benutzerverwaltung.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) regelt in einem Datenkatalog die Daten, die im GEWA bearbeitet werden dürfen.

Erfasste Daten

Die Meldestelle gibt die ihr gemeldeten Fälle und Vorgänge selbst ins GEWA ein.

Insbesondere erfasst sie:

  1. verdächtige Transaktionen;

  2. Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie Straftaten vorbereiten, begehen oder unterstützen, von denen vermutet wird, sie seien Vortaten zur Geldwäscherei;

  3. Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie an einer Organisation nach Artikel 260ter StGB8 beteiligt sind, von der vermutet wird, dass sie Geldwäscherei vorbereitet, begeht oder unterstützt, oder dass sie eine solche Organisation unterstützen.

Sie darf Daten über Drittpersonen nur erfassen, wenn dies der Zweck nach Arti-

Bei der Eingabe der Daten bestimmt sie die Kategorien der Fälle und Vorgänge und qualifiziert die erfassten Vorgänge als gesichert oder ungesichert anhand ihrer Herkunft, der Art der Übermittlung, ihres Inhalts sowie aufgrund bereits vorhande-

Footnotes

  1. [8] SR 311.0

Art. 8 Herkunft der Daten

Die Meldestelle registriert im GEWA Daten aus:

  1. Meldungen von Finanzintermediären nach Artikel 9 GwG;

  2. Meldungen der Kontrollstelle;

  3. Meldungen der Selbstregulierungsorganisationen nach Artikel 27 GwG;

  4. Meldungen kantonaler Strafverfolgungsbehörden nach Artikel 29 Absatz 2 GwG;

  5. polizeilichen Ermittlungen, die vor der Eröffnung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens durchgeführt wurden;

  6. gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren von Strafverfolgungs- und Polizeibehörden der Kantone und des Bundes;

  7. Meldungen nach den Artikeln4 und 8 Absatz 1 ZentG, falls sie einen Zusammenhang mit Geldwäscherei aufweisen;

  8. Meldungen ausländischer Behörden;

  9. Nachprüfungen, die im Rahmen von Rechtshilfeverfahren zur Beweismittelaufnahme vorgenommen wurden, falls sie einen Zusammenhang mit Geldwäscherei aufweisen.

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Art. 19 Ziff. 2 der IPAS-Verordnung vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 361.2).

Art. 9 Zugriff

Zugriff auf das GEWA haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Meldestelle.

Folgende Stellen werden durch Abrufverfahren an das GEWA angeschlossen:

  1. die Meldestelle;

  2. die Kontrollstelle;

  3. die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden;

  4. die auf Geldwäscherei spezialisierten Strafverfolgungsbehörden der Kantone;

  5. der Datenschutzberater oder die Datenschutzberaterin des Bundesamtes für Polizei9;

  6. der Projektleiter oder die Projektleiterin und die Systemadministratoren und -administratorinnen.

Das Departement regelt in einem Zugriffskatalog die individuellen Zugriffsberechtigungen auf die verschiedenen GEWA-Daten.

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.

Art. 10 Weitergabe von Daten

Die Meldestelle kann den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone, der Kontrollstelle und den spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden die notwendigen Informationen und Unterlagen weitergeben, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung notwendig ist.

Die Meldestelle kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, im GEWA gespeicherte Personendaten, sofern es sich nicht um Daten der internationalen Rechtshilfe handelt, folgenden ausländischen Behörden bekanntgeben:

  1. Behörden, welche die Funktion einer Prüf- und Analysestelle für Geldwäscherei wahrnehmen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 2 GwG erfüllt sind;

  2. Behörden, welche Strafverfolgungs- und Polizeifunktionen wahrnehmen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind.

Darüber hinaus kann die Meldestelle im GEWA gespeicherte Personendaten, sofern es sich nicht um Daten der internationalen Rechtshilfe handelt, folgenden ausländischen Behörden zur Unterstützung deren gesetzlicher Aufgaben unaufgefordert weitergeben:

  1. Behörden, welche die Funktion einer Prüf- und Analysestelle für Geldwäscherei wahrnehmen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 2 GwG erfüllt sind;

  2. Behörden, welche Strafverfolgungs- und Polizeifunktionen wahrnehmen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind.

Zur Erfüllung ihrer Kontrollfunktionen werden den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone sowie dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten auf Verlangen alle Personendaten bekanntgegeben.

Art. 11 Auflagen für die Weitergabe von Daten

Bei jeder Weitergabe sind die Empfängerinnen und Empfänger über die Bewertung und die Aktualität der Daten aus dem GEWA in Kenntnis zu setzen. Sie dürfen die Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihnen weitergegeben werden. Sie sind auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich die Meldestelle vorbehält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.

Die Weitergabe, die Empfängerinnen oder Empfänger von Daten, der Gegenstand sowie der Grund des Auskunftsersuchens sind im GEWA zu registrieren.

Art. 12 Verweigerung der Weitergabe von Daten

Bei der Weitergabe von Daten aus dem GEWA sind Verwertungsverbote zu beachten. Die Meldestelle darf Daten über Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene erst nach Rücksprache mit dem zuständigen Bundesamt an ausländische Staaten weitergeben.

Die Meldestelle verweigert eine Weitergabe von Daten aus dem GEWA, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Art. 13 Auskunftsrecht von betroffenen Personen

Das Einsichtsrecht in das GEWA richtet sich nach Artikel 14 ZentG.

Art. 14 Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsdauer für die im GEWA registrierten personenbezogenen Daten beträgt:

  1. für ungesicherte Daten ohne Bezug auf Drittpersonen: fünf Jahre nach der letzten Erfassung;

  2. für ungesicherte Daten bezüglich Drittpersonen: zwei Jahre nach der letzten Erfassung;

  3. für gesicherte Daten ohne Bezug auf Drittpersonen: zehn Jahre nach der letzten Erfassung;

  4. für gesicherte Daten bezüglich Drittpersonen: fünf Jahre nach der letzten Erfassung.

Ein ungesicherter Eintrag kann höchstens ein weiteres Jahr behandelt werden:

  1. wenn er für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten notwendig ist; und

  2. wenn die Chefin oder der Chef der Zentralstelle die Bewilligung erteilt.

Art. 15 Löschung der Daten

Mit der Löschung des letzten Vorganges muss gleichzeitig der gesamte Datenblock gelöscht werden.

Daten über Personen, gegen welche sich die Verdachtslage definitiv als unzutreffend erwiesen hat, müssen spätestens nach fünf Jahren gelöscht werden.

Daten über Drittpersonen im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 müssen umgehend gelöscht werden, wenn sie für die Ermittlungen nicht mehr notwendig sind, spätestens jedoch anlässlich der Löschung der Daten der registrierten Stammperson.

Art. 16 Abgabe der Daten und der Dokumente an das Bundesarchiv

Die Meldestelle liefert spätestens bei der Löschung eines ganzen Datenblocks die dazugehörigen Daten und Akten dem Bundesarchiv ab.

Daten und Akten, die nicht zu einem persönlichen Dossier gehören, werden ebenfalls durch die Meldestelle dem Bundesarchiv abgeliefert, spätestens nachdem der letzte dazugehörige Vorgang im GEWA gelöscht wurde.

Art. 17 Datensicherheit und automatische Protokollierung

Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Verordnung vom 14. Juni 199310 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und der Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 23. Februar 200011.12

Das Departement regelt in einem Bearbeitungsreglement die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten und die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung.

Footnotes

  1. [11] SR 172.010.58

Art. 18 Chiffrierung

Die Übertragung von Daten des GEWA muss während des gesamten Übertragungsvorganges in chiffrierter Form erfolgen.

Art. 19 Finanzierung

Der Bund finanziert den Datentransport bis zum zentralen Anschlusspunkt bei den Kantonen.

Die Kantone übernehmen:

  1. die Anschaffungs- und Unterhaltskosten ihrer Geräte;

  2. die Installations- und Betriebskosten für ihr Feinverteilungsnetz.

Art. 20 Technische Anforderungen

Die von den Kantonen verwendeten Endgeräte müssen den technischen Vorschriften des Bundes entsprechen.

Das Departement regelt die Einzelheiten im Bearbeitungsreglement.

Art. 21 Berichterstattung

Die Meldestelle erstellt, nach Ablauf von drei Jahren, einen schriftlichen Bericht zuhanden des Bundesrates und des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten.

Dieser Bericht legt Rechenschaft ab über:

  1. die von der Meldestelle gemachten Erfahrungen in bezug auf das Erfordernis von regelmässigen Bekanntgaben von besonders schützenswerten Personendaten im Abrufverfahren oder auf andere Weise;

  2. den Umfang der bekanntzugebenden Daten;

  3. die Nennung der Datenbanken, aus denen die Meldestelle Personendaten für ihre Aufgabenerfüllung benötigt.

Der Rechenschaftsbericht dient als Grundlage für eine allfällig erforderliche Anpassung der für die Datenbearbeitung nötigen Rechtsgrundlagen.

3. Abschnitt Inkrafttreten und Geltungsdauer

Art. 2213

Diese Verordnung tritt am1. April 1998 in Kraft und gilt längstens bis zum 31. Dezember 2006.

Footnotes

  1. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4362).

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Art. 19 Ziff. 2 der IPAS-Verordnung vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 361.2).
  2. [5] Fassung gemäss Art. 30 der JANUS-Verordnung vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 360.2).
  3. [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 18 der Bundesinformatikverordnung vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (SR 172.010.58).