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Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei

955.23 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 fan. 2016

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/955-23/de/verordnung-uber-die-meldestelle-fur-geldwascherei

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Abrogà tras: Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei (AS 2004 4181)

Decretà cun: Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei (AS 2004 4181)

955.23

Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei
(MGwV)

vom 25. August 2004 (Stand am 1. Juli 2016)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8a Absatz 5 und 41 Absatz 1 des Geldwäschereigesetzes vom10. Oktober 19971 (GwG) sowie auf die Artikel 4 Absatz 1, 13 Absatz 1 und 15 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19942 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG),3 verordnet:

Footnotes

  1. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
  2. [1] SR 955.0
  3. [2] SR 360

1. Kapitel Aufgaben

Art. 14

Die Meldestelle für Geldwäscherei (Meldestelle) hat folgende Aufgaben:

  1. Sie unterstützt die Strafverfolgungsbehörden in der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität5 und der Terrorismusfinanzierung.

  2. Sie agiert bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung als nationale Meldestelle.

  3. Sie sensibilisiert die Finanzintermediäre für die Problematik der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung.

  4. Sie veröffentlicht einen anonymisierten statistischen Jahresbericht über die Entwicklung der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung in der Schweiz.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben:

a.6 nimmt sie Meldungen der Finanzintermediäre, der Selbstregulierungsorganisationen, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), der Eidgenös- AS 2004 4181 5 Ausdruck gemäss Anhang 2 Ziff. II3 der Geldwäschereiverordnung vom11. Nov. 2015, in Kraft seit1. Jan. 2016 (AS 2015 4819). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

sischen Spielbankenkommission, der Händlerinnen und Händler nach Artikel 8a GwG sowie von deren Revisionsstellen entgegen und wertet diese aus;

  1. führt sie Abklärungen zu den gemeldeten Vorgängen durch;

  2. entscheidet sie über die Weiterleitung von Meldungen, Mitteilungen und sonstigen Informationen an die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone;

  3. tauscht sie auf nationaler und internationaler Ebene Informationen über die Geldwäscherei, deren Vortaten, die organisierte Kriminalität und die Terrorismusfinanzierung aus;

  4. betreibt sie ein eigenes Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung (GEWA);

  5. 7 wertet sie die Daten über die Geldwäscherei, deren Vortaten, die organisierte Kriminalität und die Terrorismusfinanzierung aus und erstellt dazu anonymisierte Statistiken, die es ihr erlauben, operationelle und strategische Analysen durchzuführen;

  6. 8 nimmt sie Informationen von Personen und Institutionen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom18. Dezember 20159 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG) entgegen.

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
  2. [6] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
  3. [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
  4. [11] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
  5. [18] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
  6. [9] SR 196.1

2. Kapitel Bearbeitung von Meldungen und Informationen10

1. Abschnitt Registrierung

Art. 211 Herkunft der Daten

Die Meldestelle bearbeitet Meldungen und Informationen nach:12

a.13 den Artikeln 9 Absatz 1 und 11a GwG sowie 305ter Absatz 2 des Strafgesetzbuches14 (StGB) von Finanzintermediären;

  1. Artikel 27 Absatz 4 GwG von Selbstregulierungsorganisationen;

  2. Artikel 16 Absatz 1 GwG der FINMA;

  3. Artikel 16 Absatz 1 GwG der Eidgenössischen Spielbankenkommission;

  4. 15 den Artikeln 9 Absatz 1bis und 15 Absatz 5 GwG von Händlerinnen und Händlern sowie von deren Revisionsstellen;

  5. 16 Artikel 7 Absätze1 und 2 SRVG17.

Footnotes

  1. [13] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
  2. [14] SR 311.0
  3. [17] SR 196.1

Art. 318 Analyse der Meldungen

Meldungen nach Artikel 2 Buchstaben a–d müssen mindestens enthalten:

  1. den Namen des Finanzintermediärs oder der Behörde, von dem oder der die Meldung stammt, jeweils unter Angabe einer Kontaktperson und einer direkten Telefon- und Telefaxnummer;

  2. die Stellen nach Artikel 12 GwG, die den Finanzintermediär beaufsichtigen;

  3. die zur Identifikation der Vertragspartei des Finanzintermediärs erforderlichen Angaben nach Massgabe von Artikel 3 GwG;

  4. die zur Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Person erforderlichen Angaben nach Massgabe von Artikel 4 GwG;

  5. Angaben zu weiteren Personen, die zeichnungsberechtigt oder zur Vertretung der Vertragspartei des Finanzintermediärs befugt sind;

  6. involvierte Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Meldung einschliesslich des aktuellen Kontostands;

  7. eine möglichst genaue Darlegung der Geschäftsbeziehung einschliesslich der Nummer und des Datums der Eröffnung der betroffenen Konten;

  8. eine möglichst genaue Darlegung der Verdachtsmomente, auf die sich die Meldung stützt, einschliesslich der Dokumentation verdächtiger Transaktionen mittels Kontoauszügen und Detailbelegen und allfälliger Verbindungen zu weiteren Geschäftsbeziehungen.

Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe e müssen mindestens die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a, c–e und h sinngemäss enthalten.

Sind Personen und Institutionen, die nach Artikel 7 Absatz 1 und 2 SRVG19 Meldung erstatten, nicht Finanzintermediäre nach GwG, so muss ihre Meldung mindestens die Informationen nach Absatz 1 Buchstabe f, soweit sie ihnen bekannt sind, enthalten.20

Für Meldungen ist das von der Meldestelle bereitgestellte Meldeformular zu verwenden. Die Angaben zur Kontaktperson nach Absatz 1 Buchstabe a können auch auf einem separaten Dokument angegeben werden.

Die Unterlagen zu den Finanztransaktionen, über die getroffenen erforderlichen Abklärungen sowie jegliche weiteren Belege müssen der Meldung beiliegen.

Der Finanzintermediär muss die Dokumente, die es erlauben, die Spur der während der Analyse der Meldestelle erfolgten Transaktionen weiterzuverfolgen, der Meldestelle auf Aufforderung hin unverzüglich zustellen.

Footnotes

  1. [19] SR 196.1
  2. [20] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai. 2016, in Kraft seit 1. Juli. 2016 (AS 2016 1943).

Art. 421 Erfassung

Meldungen und Informationen von Finanzintermediären werden unter Angabe des Datums, an dem diese erstattet worden sind, im GEWA eingetragen. Das Erfassungsdatum dient der Fristenkontrolle.

Ist mehr als eine Vertragspartei Gegenstand einer Meldung, so kann die Meldestelle die verschiedenen Geschäftsverbindungen separat behandeln.

Die Meldestelle bestätigt den Eingang einer Meldung unverzüglich und gibt die Frist an, innerhalb derer sie einen Entscheid über die Weiterleitung an eine Strafverfolgungsbehörde gemäss Artikel 23 Absatz 5 GwG fällt.

Im Falle einer Weiterleitung oder einer Meldung gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c GwG gibt die Meldestelle die Frist an, während der die Vermögenssperre nach Artikel 10 Absatz 2 GwG aufrechterhalten bleibt.

Footnotes

  1. [21] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).

2. Abschnitt Überprüfung und Abklärungen

Art. 522

Footnotes

  1. [22] Aufgehoben durch Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, mit Wirkung seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

Art. 6 Informationsbeschaffung nach dem ZentG23

Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die Meldestelle sich die in Artikel 3 Buchstaben a–e ZentG aufgelisteten Informationen beschaffen.

Footnotes

  1. [23] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).

Art. 7 Zusammenarbeit mit Behörden und Ämtern

Die Meldestelle kann von den Behörden und Ämtern nach Artikel 4 Absatz 1 ZentG und Artikel 29 Absätze1 und 2 GwG jegliche Informationen in Zusammenhang mit Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt. Die Meldestelle kann insbesondere prüfen, ob:24

  1. die betreffende Person oder Gesellschaft gerichtlich oder verwaltungsrechtlich verfolgt wird oder wurde;

  2. die Person oder Gesellschaft polizeilich aktenkundig ist;

  3. 25 die gemeldete Person über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügt, das Recht hat, sich in der Schweiz aufzuhalten und befugt ist, hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen;

  4. 26 der Meldung erstattende Finanzintermediär der Aufsicht der FINMA oder der Eidgenössischen Spielbankenkommission untersteht.

Informationen können mündlich, elektronisch oder auf Papier ausgetauscht werden.

3. Abschnitt Weiterleitung

Art. 8 Anzeige an die Strafverfolgungsbehörden

Auf Grund der Auswertung der gesammelten Informationen trifft die Meldestelle die Massnahmen nach Artikel 23 Absatz 4 GwG.

Meldungen, die nicht im Sinne von Artikel 23 Absatz 4 GwG unverzüglich an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet worden sind, können nachträglich jederzeit weitergeleitet werden, wenn neue Erkenntnisse vorliegen, aufgrund welcher die Meldestelle einen begründeten Verdacht schöpft.27

Footnotes

  1. [27] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).

Art. 9 Benachrichtigung des Finanzintermediärs

Die Meldestelle unterrichtet den Finanzintermediär über die eingeleiteten Schritte.28

Fallsdie Angelegenheit einer Strafverfolgungsbehörde übertragen worden ist, dürfen dem Finanzintermediär ohne deren vorausgehende Einwilligung keine Informationen weitergegeben werden.29

Footnotes

  1. [28] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
  2. [29] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).

Art. 1030 Benachrichtigung

Die Meldestelle kann unterrichten:

a. die Finanzintermediäre: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach

Footnotes

  1. [30] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008,

Artikel 2 Buchstabe a eingeleitet hat; Art. 1132

  1. die Selbstregulierungsorganisationen: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe b eingeleitet hat;

  2. die FINMA: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe c eingeleitet hat;

  3. die Eidgenössische Spielbankenkommission: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe d eingeleitet hat.31 2 Stellt die Meldestelle fest, dass ein Finanzintermediär seine Sorgfaltspflicht oder seine Pflichten bei Geldwäschereiverdacht verletzt hat, so kann sie nach Artikel 29 Absatz 1 GwG der zuständigen Aufsichtsbehörde unaufgefordert die folgenden Informationen bekannt geben:

  4. Name des Finanzintermediärs, der die Meldung gemacht hat;

  5. Datum der Meldung;

  6. Höhe der betroffenen Vermögenswerte;

  7. Art und Weise der Pflichtverletzung;

  8. befasste Strafverfolgungsbehörde.

Die Meldestelle kann die befasste zuständige Strafverfolgungsbehörde orientieren.

in Kraft seit1. Jan. 2009 (AS 2008 5363). Kraft seit1. Jan. 2016 (AS 2015 4819). mit Wirkung seit1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).

Footnotes

  1. [31] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in

3. Kapitel Zusammenarbeit

Art. 12 Schweizer Behörden

…33

Hat die Meldestelle Kenntnis, dass bereits eine Strafverfolgungsbehörde gegen im entsprechenden Ersuchen erwähnte Personen ermittelt, so verweist sie die ersuchende Behörde für weitere Informationen an diese Strafverfolgungsbehörde.

Art. 1334 Ausländische Behörden

Die Meldestelle kann unter den Voraussetzungen von Absatz 2 Personendaten und Informationen bezüglich eines Verdachts auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung mit folgenden ausländischen Behörden austauschen oder unaufgefordert an folgende ausländische Behörden weitergeben, um sie bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu unterstützen:

  1. Behörden, die Aufgaben der Strafverfolgung und der Polizei erfüllen, sofern die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind;

  2. Behörden, die Aufgaben wahrnehmen, welche denjenigen der Meldestelle entsprechen, sofern die Bestimmungen von Artikel 30 GwG erfüllt sind.

Die Personendaten und Informationen nach Absatz 1 dürfen nur ausgetauscht oder weitergegeben werden:

  1. soweit es für die Erlangung der von der Meldestelle benötigten Auskünfte erforderlich ist;

  2. soweit es sich nicht um Daten der internationalen Rechtshilfe handelt;

  3. wenn das Amtshilfeersuchen begründet ist.

Die Artikel 6, 7 und 12 gelten sinngemäss für die Bearbeitung von Gesuchen ausländischer Behörden.

Footnotes

  1. [34] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).

4. Kapitel GEWA

Art. 14 Zweck

Das Datenverarbeitungssystem GEWA dient der Meldestelle:

  1. für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Informations- und Abklärungsaufgaben;

  2. 35 bei der Durchführung von Abklärungen in Fällen von Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung;

  1. in der Zusammenarbeit mit den eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbehörden;

  2. in der Zusammenarbeit mit entsprechenden ausländischen Behörden und mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden;

  3. 36 in der Zusammenarbeit mit der FINMA und der Eidgenössischen Spielbankenkommission;

  4. 37 für die Erarbeitung strategischer Analysen auf der Grundlage anonymisierter Statistiken.

Art. 15 Herkunft der Informationen

Die im GEWA gespeicherten Daten stammen aus:

  1. 38 Meldungen und Informationen nach Artikel 2;

  2. Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln12 und 13;

  3. 39 Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden;

  4. 40 Mitteilungen von Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG;

  5. Mitteilungen, die nach den Artikeln4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen;

  6. 41 Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind;

  7. 42 Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden;

  8. Abklärungen der Meldestelle selbst.

Footnotes

  1. [12] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).

Art. 1643 Bearbeitete Daten

Für die Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung werden im GEWA Daten bearbeitet über:

  1. verdächtige Finanztransaktionen;

  2. Personen und Gesellschaften, gegen die der Verdacht besteht, dass sie Geld waschen oder dies versuchen, dass sie einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB angehören oder dass sie die Finanzierung des Terrorismus im Sinne von Artikel 260quinquies StGB unterstützen;

  3. Personen und Gesellschaften, gegen die der Verdacht besteht, dass sie Straftaten vorbereiten, begehen oder unterstützten, von denen vermutet wird, sie seien Vortaten zur Geldwäscherei, oder bei denen die Mitwirkung einer Organisation nach Buchstabe b vermutet wird.

Über Drittpersonen, auf die die Kriterien nach Absatz 1 nicht zutreffen, können im GEWA Daten verzeichnet werden, soweit dies den Zwecken nach Artikel 14 dient.

Footnotes

  1. [43] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).

Art. 17 Chiffrierung

Die Übertragung von Daten des GEWA muss während des gesamten Übertragungsvorganges in chiffrierter Form erfolgen.

Art. 18 Aufbau

Die Datenbank GEWA ist modular aufgebaut. Sie besteht aus der:

  1. 44 Verwaltung der Meldungen (Fallverwaltung);

  2. Verwaltung der anderen Geschäfte;

  3. Personenverwaltung;

  4. Verwaltung der Finanzintermediäre;

  5. Geschäftsverwaltung;

  6. Parameterverwaltung;

  7. Auswertung;

  8. Protokollierung;

  9. Benutzerverwaltung;

Der Katalog der Daten, die im GEWA bearbeitet werden können, ist Gegenstand des Anhangs1.

Art. 19 Datensicherheit und Protokollierung

Für die Datensicherheit gelten die Verordnung vom14. Juni 199345 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und die Bundesinformatikverordnung vom9. Dezember 201146.47

Das Bundesamt für Polizei (fedpol) regelt in einem Datenbearbeitungsreglement die organisatorischen und technischen Massnahmen, die unbefugtes Bearbeiten der Daten verhindern und die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung sicherstellen.48

Footnotes

  1. [45] SR 235.11
  2. [46] SR 172.010.58
  3. [48] Fassung gemäss Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

Art. 2049 Zugriff auf das GEWA

Zugriff auf das GEWA haben mittels eines Online-Abrufverfahrens:

  1. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Meldestelle;

  2. die mit der Systemverwaltung betrauten Personen zur Modifikation und Anpassung des Systems.

Footnotes

  1. [49] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).

Art. 21 und 2250

5. Kapitel:51 Statistische Daten, Jahresbericht und Analysen

Art. 23

Um Informationen über Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung auszuwerten, erstellt die Meldestelle eine anonymisierte Statistik über:

  1. Meldungen nach Artikel 2;

  2. Auskunftsbegehren von entsprechenden ausländischen Behörden;

  3. die auf die Meldungen folgenden Verfahren.

Die Statistik enthält:

  1. bei Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe a: Angaben über Anzahl, Inhalt, Art, Herkunft, Verdachtsfälle, Häufigkeit, Deliktarten und über die Form der Bearbeitung durch die Meldestelle;

  2. bei Auskunftsbegehren nach Absatz 1 Buchstabe b: Angaben über Anzahl Begehren, Eingangsdatum, Herkunftsland und Zahl der Personen, die Gegenstand des Ersuchens sind;

  3. bei Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe c: Angaben über die Anzahl der an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleiteten Anzeigen und den Verfahrensausgang.

Die Meldestelle veröffentlicht einen Jahresbericht und Analyseberichte in Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung.

6. Kapitel Schutz und Archivierung der Daten

Art. 24 Kontrolle

Die Personendaten werden den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone sowie dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten52 auf Verlangen übermittelt, damit diese ihre Kontrollfunktion erfüllen können.

Art. 25 Weitergabe von Daten

Bei jeder Weitergabe von Daten sind die Empfängerinnen und Empfänger über die Verlässlichkeit und die Aktualität der Daten aus dem GEWA in Kenntnis zu setzen. Die Empfängerinnen und Empfänger dürfen die Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihnen weitergegeben werden. Sie sind auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich die Meldestelle vorbehält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.

Werden Daten an zuständige nationale oder ausländische Behörden weitergegeben, so weist die Meldestelle mit einer stets gleichlautenden Formulierung darauf hin, dass die weitergegebenen Daten lediglich Informationscharakter haben und dass sie ohne schriftliches Einverständnis der Meldestelle weder verwendet noch an andere Behörden weitergegeben werden dürfen.

Art. 26 Einschränkung der Weitergabe von Daten

Bei der Weitergabe von Daten aus dem GEWA sind Verwendungsverbote zu beachten. Beabsichtigt die Meldestelle, Daten über sich in der Schweiz befindende Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige an deren Heimat- oder Herkunftsstaat weiterzugeben, so gelten die Voraussetzungen nach Artikel 2 der Asylverordnung3 vom11. August 199953. Die Meldestelle darf Daten von vorläufig

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.

aufgenommenen Personen nur nach Massgabe von Artikel 6 des Datenschutzgesetzes vom19. Juni 199254 und erst nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Migration an deren Heimat- oder Herkunftsstaat weitergeben.55

Die Meldestelle verweigert die Weitergabe von Daten aus dem GEWA, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Footnotes

  1. [53] SR 142.314
  2. [54] SR 235.1
  3. [55] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).

Art. 2756

Footnotes

  1. [56] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).

Art. 28 Dauer der Aufbewahrung und Löschen der Daten

Die im GEWA gespeicherten Daten werden ab dem Zeitpunkt der Erfassung durch die Meldestelle während höchstens zehn Jahren aufbewahrt. Die Einträge werden einzeln gelöscht.57

Ist eine Person unter mehreren Einträgen erfasst, löscht die Meldestelle lediglich diejenigen Daten, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Die personenbezogenen Daten werden gleichzeitig mit dem letzten die Person betreffenden Eintrag gelöscht.

Footnotes

  1. [57] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).

Art. 29 Übergabe der Daten und der Dokumente an das Bundesarchiv

Die Ablieferung von Daten und Unterlagen der Meldestelle an das Bundesarchiv richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom26. Juni 199858 und nach seinen Ausführungsvorschriften59.

Footnotes

  1. [26] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
  2. [58] SR 152.1
  3. [59] SR 152.11/.21

7. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom16. März 199860 über die Meldestelle für Geldwäscherei wird aufgehoben.

Footnotes

  1. [16] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai. 2016, in Kraft seit 1. Juli. 2016 (AS 2016 1943).

Art. 3161 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2004 in Kraft.

[AS 1998 905, 2000 1369 Art. 30 Ziff. 2, 2002 96 Art. 30 111 Art. 19 Ziff. 2 4362, 2003 3687 Anhang Ziff. II 6] Anhang 162 (Art. 18 Abs. 2) Datenkatalog A. Verwaltung der Meldungen (Fallverwaltung) Unterkategorie «Finanzintermediär» 1. Referenznummer Unterkategorie «Basisdaten» 1. Nummer der Meldung (fortlaufende Nummerierung) 2. Datum der Meldung 3. Erfassungsdatum 4. Art der Meldung 5. Art der Übermittlung 6. Kanton 7. Status 8. Kategorie 9. Verdachtsgrund 10. Statusdatum 11. Verfügungsdatum 12. Sachverhalt 13. Begründung 14. Massnahmen 15. Entscheid der Meldestelle für Geldwäscherei 16. Haupt-/ Nebendossier 17. Vortat (In- oder Ausland) 18. Vortat Land 19. FIU-Anfrage (ja/nein) 20. Schlagwörter 21. PEP (ja/nein) Unterkategorie «Verwaltung der Gesamtsumme» 1. Summe

Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom16. Okt. 2013 (AS 2013 3497) und gemäss Anhang 2 Ziff. II3 der Geldwäschereiverordnung vom11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).

2. Währung 3. Kontonummer 4. Vermögenswert 5. Anmerkungen 6. Gesamtsumme in Schweizer Franken 7. beschlagnahmte Summe in Schweizer Franken Unterkategorie «Beteiligte» 1. Rolle 2. Aufgaben (Informationsquelle) 3. Datum 4. Anmerkungen Unterkategorie «zuständige Strafverfolgungsbehörde» 1. Abkürzung (Zcode) 2. Kanton 3. Bezeichnung 4. Adresse 5. Postleitzahl und Ort 6. Korrespondenzsprache Unterkategorie «Entscheid der Strafverfolgungsbehörden» 1. Datum 2. Art des Entscheides 3. Anmerkungen 4. Einstellungsgrund 5. Referenznummer 6. Strafartikel B. Verwaltung anderer Fälle 1. Fallnummer (fortlaufende Nummerierung) 2. Empfangsdatum 3. Erfassungsdatum 4. Kategorie 4.1 Händlerinnen und Händler 4.2 Revisionsstellen 4.3 Andere Informationen 5. Land 6. Kanton 7. Referenz 8. Anmerkungen 9. Bankkonten C. Personenverwaltung Primäre Unterkategorie «Personenverwaltung» (natürliche Personen) 1. Personennummer (fortlaufende Nummerierung) 2. Name 3. Vorname 4. Geburtsdatum 5. Geschlecht 6. Geburtsort 7. Staatsangehörigkeit 8. Beruf 9. Adresse 10. Postleitzahl und Ort in der Schweiz 11. Postleitzahl und Ort im Ausland 12. Land 13. Telefonnummer 14. Faxnummer 15. E-Mail-Adresse 16. Anmerkungen Sekundäre Unterkategorie «Personenverwaltung» falsche Identität natürlicher Personen 1. Name 2. Vorname 3. Geburtsdatum Unterkategorie «Personenverwaltung» juristische Personen 1. Personennummer (fortlaufende Nummerierung) 2. Name 3. Branche 4. Adresse 5. Postleitzahl und Ort in der Schweiz 6. Postleitzahl und Ort im Ausland 7. Land 8. Telefonnummer 9. Faxnummer 10. E-Mail-Adresse 11. Anmerkungen Unterkategorie «Personenverwaltung» Verbindungen 1. Rolle 2. Anmerkungen D. Verwaltung der Finanzintermediäre 1. Nummer des Finanzintermediärs (fortlaufende Nummerierung) 2. Unternehmen 3. Kategorie 4. Korrespondenzsprache 5. Lizenznummer 6. Strasse 7. Postleitzahl und Ort 8. Kanton 9. Ansprechpartner 10. Telefonnummer 11. Faxnummer 12.

E-Mail-Adresse 13. Anmerkungen E. Geschäftsführung 1. Name 2. Anmerkungen F. Konten 1. Typ 2. Kontonummer 3. Datum 4. Details Anhang 263

Footnotes

  1. [61] Fassung gemäss Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
  2. [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai. 2016, in Kraft seit 1. Juli. 2016 (AS 2016 1943).
  3. [15] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
  4. [24] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
  5. [25] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
  6. [32] Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015,
  7. [33] Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
  8. [35] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
  9. [36] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
  10. [37] Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
  11. [38] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
  12. [39] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
  13. [40] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
  14. [41] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
  15. [42] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
  16. [44] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
  17. [47] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
  18. [50] Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
  19. [51] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
  20. [63] Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).