956.1
Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG)
vom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Juli 2013)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 und 98 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom1. Februar 20062, beschliesst:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach folgenden Gesetzen (Finanzmarktgesetze):
Pfandbriefgesetz vom25. Juni 19303;
Versicherungsvertragsgesetz vom2. April 19084;
Kollektivanlagengesetz vom23. Juni 20065;
Bankengesetz vom8. November 19346;
Börsengesetz vom24. März 19957;
Geldwäschereigesetz vom10. Oktober 19978;
Versicherungsaufsichtsgesetz vom17. Dezember 20049.
Dieses Gesetz legt die Organisation und die Aufsichtsinstrumente dieser Behörde fest.
AS 2008 5207
Art. 2 Verhältnis zu den Finanzmarktgesetzen
Dieses Gesetz gilt, soweit die Finanzmarktgesetze nichts anderes vorsehen.
Im Rahmen der internationalen Quellenbesteuerung abgeschlossene staatsvertragliche Regelungen und damit zusammenhängende zwischenstaatliche Vereinbarungen, namentlich über grenzüberschreitende Prüfungen und den Marktzugang, gehen diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen vor.10
Art. 3 Beaufsichtigte
Der Finanzmarktaufsicht unterstehen:
die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen;
die kollektiven Kapitalanlagen; und
die Prüfgesellschaften.
Art. 4 Rechtsform, Sitz und Name
Die Behörde, die den Finanzmarkt beaufsichtigt, ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
Sie trägt den Namen «Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)».
Sie organisiert sich selbst nach den Grundsätzen einer guten Corporate Governance und wirtschaftlicher Betriebsführung. Sie führt eine eigene Rechnung.
Art. 5 Ziele der Finanzmarktaufsicht
Die Finanzmarktaufsicht bezweckt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Sie trägt damit zur Stärkung des Ansehens und der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei.
Art. 6 Aufgaben
Die FINMA übt die Aufsicht nach den Finanzmarktgesetzen und nach diesem Gesetz aus.
Sienimmt die internationalen Aufgaben wahr, die mit ihrer Aufsichtstätigkeit zusammenhängen.
Art. 7 Regulierungsgrundsätze
Die FINMA reguliert durch:
Verordnungen, wo dies in der Finanzmarktgesetzgebung vorgesehen ist; und
Rundschreiben über die Anwendung der Finanzmarktgesetzgebung.
Sie reguliert nur, soweit dies mit Blick auf die Aufsichtsziele nötig ist. Dabei berücksichtigt sie insbesondere:
die Kosten, die den Beaufsichtigten durch die Regulierung entstehen;
wie sich die Regulierung auf den Wettbewerb, die Innovationsfähigkeit und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz auswirkt;
die unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten und Risiken der Beaufsichtigten; und
die internationalen Mindeststandards.
Sie unterstützt die Selbstregulierung und kann diese im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse als Mindeststandard anerkennen und durchsetzen.
Sie sorgt für einen transparenten Regulierungsprozess und eine angemessene Beteiligung der Betroffenen.
Sie erlässt zur Umsetzung dieser Grundsätze Leitlinien. Sie spricht sich dabei mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement ab.
2. Kapitel Organisation
1. Abschnitt Organe und Personal
Art. 8 Organe
Die Organe der FINMA sind:
der Verwaltungsrat;
die Geschäftsleitung;
die Revisionsstelle.
Art. 9 Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat ist das strategische Organ der FINMA. Er hat folgende Aufgaben:
Er legt die strategischen Ziele der FINMA fest und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.
Er entscheidet über Geschäfte von grosser Tragweite.
Er erlässt die der FINMA delegierten Verordnungen und beschliesst die Rundschreiben.
Er überwacht die Geschäftsleitung.
Er setzt eine interne Revision ein und sorgt für die interne Kontrolle.
Er erstellt den Geschäftsbericht und unterbreitet ihn vor der Veröffentlichung dem Bundesrat zur Genehmigung.
Er wählt die Direktorin oder den Direktor unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat.
Er wählt die Mitglieder der Geschäftsleitung.
Er erlässt das Organisationsreglement und die Richtlinien über die Informationstätigkeit.
Er genehmigt den Voranschlag.
Er besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern, die von den Beaufsichtigten unabhängig sind. Der Verwaltungsrat wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt; jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden.
Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat. Er achtet dabei auf eine angemessene Vertretung beider Geschlechter. Er bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Er legt die Entschädigungen fest.
Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom24. März 200011 gilt sinngemäss.
Die Präsidentin oder der Präsident darf weder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches oder kantonales Amt bekleiden, es sei denn, dies liege im Interesse der Aufgabenerfüllung der FINMA.
Der Bundesrat beruft Mitglieder des Verwaltungsrats ab und genehmigt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nicht mehr erfüllt sind.
Art. 10 Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Sie erlässt die Verfügungen nach Massgabe des Organisationsreglements.
Sie erarbeitet die Entscheidgrundlagen des Verwaltungsrats und berichtet ihm regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.
Sie erfüllt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.
Art. 11 Fachvertretung
Die FINMA ist in Fachbereiche aufgeteilt. Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.
Bundesrat und Verwaltungsrat sorgen für eine angemessene Vertretung der verschiedenen Fachbereiche in Verwaltungsrat und Geschäftsleitung.
Art. 12 Revisionsstelle
Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist die externe Revisionsstelle und erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht.
Art. 1312 Personal
Die FINMA stellt ihr Personal öffentlich-rechtlich an.
Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom24. März 200013 gilt sinngemäss.
Die berufliche Vorsorge des Personals richtet sich nach der Gesetzgebung über die Pensionskasse des Bundes.
Der Verwaltungsrat regelt in einer Verordnung:
das Arbeitsverhältnis des Personals, insbesondere Entlöhnung, Nebenleistungen, Arbeitszeit, Treuepflicht und Kündigung;
die Zusammensetzung, das Wahlverfahren und die Organisation des paritätischen Organs des Vorsorgewerks der FINMA.
Er unterbreitet die Verordnung dem Bundesrat zur Genehmigung.
Art. 14 Amtsgeheimnis
Das Personal und die Organe sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Zugehörigkeit zu einem Organ der FINMA bestehen.
Die Angestellten und die einzelnen Organe der FINMA dürfen sich ohne Ermächtigung der FINMA bei Einvernahmen und in Gerichtsverfahren als Partei, Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige nicht über Wahrnehmungen äussern, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemacht haben und die sich auf ihre amtlichen Aufgaben beziehen.
Dem Amtsgeheimnis unterstehen auch alle von der FINMA Beauftragten (Untersuchungsbeauftragte, Sanierungsbeauftragte, Liquidatoren, Sachwalter, beigezogene Dritte).
2. Abschnitt Finanzierung und Finanzhaushalt
Art. 15 Finanzierung
Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
Die Aufsichtsabgabe wird nach folgenden Kriterien bemessen:
Für die Beaufsichtigten nach dem Bankengesetz vom8. November 193414, dem Börsengesetz vom24. März 199515 und dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193016 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend.
Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom23. Juni 200617 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom17. Dezember 200418 ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 43 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom17. Dezember 2004 sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom10. Oktober 199719 sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend; für die der FINMA direkt unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes vom10. Oktober 1997 sind Bruttoertrag und Betriebsgrösse massgebend.
Für die Prüfgesellschaften, die diesem Gesetz unterstehen, sind die bei der Prüfung von Beaufsichtigten erzielten Honorare massgebend.
Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
Er regelt die Einzelheiten, namentlich:
die Bemessungsgrundlagen;
die Aufsichtsbereiche nach Absatz 1; und
die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichtsbereichen.
Art. 16 Reserven
Die FINMA bildet innert angemessener Frist für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit Reserven im Umfang eines Jahresbudgets.
Art. 17 Tresorerie
Die Eidgenössische Finanzverwaltung verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel der FINMA.
Sie gewährt der FINMA zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.
Die Eidgenössische Finanzverwaltung und die FINMA legen die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit einvernehmlich fest.
Art. 18 Rechnungslegung
Die Rechnungslegung der FINMA stellt ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vollständig dar.
Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, Verständlichkeit, Stetigkeit und Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.
Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offenzulegen.
Art. 19 Verantwortlichkeit
Die Verantwortlichkeit der FINMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FINMA Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom14. März 195820. Die Verantwortlichkeit der privatrechtlich eingesetzten Prüfgesellschaften richtet sich nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Obligationenrecht21 Art. 752–760).
Die FINMA und die von ihr Beauftragten haften nur, wenn:
sie wesentliche Amtspflichten verletzt haben; und
Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer oder eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind.
Art. 20 Steuerbefreiung
Die FINMA ist von jeder Besteuerung durch den Bund, die Kantone und die Gemeinden befreit.
Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über:
a. die Mehrwertsteuer;
die Verrechnungssteuer;
die Stempelabgaben.
3. Abschnitt Unabhängigkeit und Aufsicht
Art. 21
Die FINMA übt ihre Aufsichtstätigkeit selbstständig und unabhängig aus.
Sieerörtert mindestens einmal jährlich mit dem Bundesrat die Strategie ihrer Aufsichtstätigkeit sowie aktuelle Fragen der Finanzplatzpolitik.
Sie verkehrt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Finanzdepartement.
Die eidgenössischen Räte üben die Oberaufsicht aus.
4. Abschnitt Information der Öffentlichkeit und Datenbearbeitung
Art. 22 Information der Öffentlichkeit
Die FINMA informiert die Öffentlichkeit jährlich mindestens einmal über ihre Aufsichtstätigkeit und Aufsichtspraxis.
Sie informiert nicht über einzelne Verfahren, es sei denn, es bestehe dafür ein besonderes aufsichtsrechtliches Bedürfnis, insbesondere, wenn die Information nötig ist:
zum Schutz der Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer oder der Beaufsichtigten;
zur Berichtigung falscher oder irreführender Informationen; oder
zur Wahrung des Ansehens des Finanzplatzes Schweiz.
Hat sie über ein Verfahren informiert, so informiert sie unverzüglich auch über dessen Einstellung. Auf Verlangen des Betroffenen kann davon abgesehen werden.
Sie trägt bei ihrer gesamten Informationstätigkeit den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen Rechnung. Die Veröffentlichung von Personendaten kann in elektronischer oder gedruckter Form erfolgen.
Art. 23 Datenbearbeitung und öffentliches Verzeichnis
Die FINMA bearbeitet im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen. Sie regelt die Einzelheiten.
Sie führt ein Verzeichnis der Beaufsichtigten. Dieses Verzeichnis ist in elektronischer Form öffentlich zugänglich.
3. Kapitel Aufsichtsinstrumente
1. Abschnitt Prüfung
Art. 24 Grundsatz
Die FINMA führt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze die Prüfung selbst, durch von ihr beigezogene Dritte oder durch von den Beaufsichtigten beauftragte Prüfgesellschaften aus.
Die Beaufsichtigten tragen die Kosten der Prüfung.
Art. 25 Pflichten der geprüften Beaufsichtigten
Wird nach den Finanzmarktgesetzen eine Prüfgesellschaft eingesetzt oder werden Dritte beigezogen, so haben die Beaufsichtigten diesen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Die Wahl einer Prüfgesellschaft bedarf der Genehmigung durch die FINMA.
Art. 26 Zulassungsvoraussetzungen
Eine Prüfgesellschaft wird zugelassen, wenn sie:
nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom16. Dezember 200522 beaufsichtigt ist;
für die Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen ausreichend organisiert ist; und
keine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt.
Leitende Prüferinnen und Prüfer werden zugelassen, wenn sie:
als Revisionsexpertinnen oder -experten nach Artikel 4 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom16. Dezember 2005 zugelassen sind; und
das nötige Fachwissen für die Prüfung nach einem der Finanzmarktgesetze aufweisen.
Die Prüfungen sind mit der Sorgfalt einer ordentlichen und sachkundigen Prüferin oder eines ordentlichen und sachkundigen Prüfers durchzuführen.
Art. 27 Berichterstattung und Massnahmen
Die Prüfgesellschaft erstattet dem obersten Leitungsorgan der oder des geprüften Beaufsichtigten sowie der FINMA Bericht über ihre Prüfungen.
Stelltsie Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen oder sonstige Missstände fest, so setzt sie der oder dem geprüften Beaufsichtigten eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes. Wird die Frist nicht eingehalten, so informiert sie die FINMA.
Bei schweren Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und schweren Missständen benachrichtigt die Prüfgesellschaft die FINMA ohne Verzug.
Art. 28 Aufsicht über die Prüfgesellschaften
Die FINMA überprüft die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz und die Prüftätigkeit der Prüfgesellschaften bei den Beaufsichtigten nach den Finanzmarktgesetzen.
Die FINMA und die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde erteilen einander alle Auskünfte und übermitteln alle Unterlagen, die sie für die Durchsetzung der jeweiligen Gesetzgebung benötigen. Sie koordinieren ihre Aufsichtstätigkeiten, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden.
2. Abschnitt Weitere Aufsichtsinstrumente
Art. 29 Auskunfts- und Meldepflicht
Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
DieBeaufsichtigten müssen der FINMA zudem unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind.
Art. 30 Anzeige der Eröffnung eines Verfahrens
Ergeben sich Anhaltspunkte für Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und eröffnet die FINMA ein Verfahren, so zeigt sie dies den Parteien an.
Art. 31 Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes
Verletzt eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter die Bestimmungen dieses Gesetzes oder eines Finanzmarktgesetzes oder bestehen sonstige Missstände, so sorgt die FINMA für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes.
Art. 32 Feststellungsverfügung
Ergibt das Verfahren, dass die oder der Beaufsichtigte aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, und müssen keine Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes mehr angeordnet werden, so kann die FINMA eine Feststellungsverfügung erlassen.
Art. 33 Berufsverbot
Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen.
Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden.
Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung
Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen.
Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen.
Art. 35 Einziehung
Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat.
Diese Regelung gilt sinngemäss, wenn eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen einen Verlust vermieden hat.
Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA ihn schätzen.
Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren.
Die strafrechtliche Einziehung nach den Artikeln 70–72 des Strafgesetzbuches23 geht der Einziehung nach dieser Bestimmung vor.
Die eingezogenen Vermögenswerte gehen an den Bund, soweit sie nicht Geschädigten ausbezahlt werden.
Art. 36 Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter
Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf.
Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt.
Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten.
Art. 37 Entzug der Bewilligung, der Anerkennung, der Zulassung oder der Registrierung
Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn sie oder er die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.
Mit dem Entzug verliert die oder der Beaufsichtigte das Recht, die Tätigkeit auszuüben. Die übrigen Folgen des Entzugs richten sich nach den anwendbaren Finanzmarktgesetzen.
Diese Folgen gelten analog, wenn eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter tätig ist, ohne über eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung zu verfügen.
3. Abschnitt Zusammenarbeit mit inländischen Behörden
Art. 38 Strafbehörden
Die FINMA und die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone leisten einander Rechts- und Amtshilfe nach Massgabe der einschlägigen Gesetze.
Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich.
Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und die Finanzmarktgesetze, so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
Art. 39 Andere inländische Behörden
Die Zusammenarbeit der FINMA mit anderen inländischen Behörden richtet sich für die FINMA unter Vorbehalt der Artikel 40 und 41 nach den Finanzmarktgesetzen und für die anderen inländischen Behörden nach den für sie geltenden Gesetzen.
Art. 40 Verweigerungsgründe
Die FINMA kann die Bekanntgabe von nicht öffentlich zugänglichen Informationen und die Herausgabe von Akten gegenüber Strafverfolgungsbehörden und anderen inländischen Behörden verweigern, soweit:
a. die Informationen und die Akten ausschliesslich der internen Meinungsbildung dienen;
deren Bekannt- oder Herausgabe ein laufendes Verfahren gefährden oder die Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit beeinträchtigen würde;
sie mit den Zielen der Finanzmarktaufsicht oder mit deren Zweck nicht vereinbar ist.
Art. 41 Streitigkeiten
Über Meinungsverschiedenheiten in der Zusammenarbeit zwischen der FINMA einerseits und Strafverfolgungsbehörden und anderen inländischen Behörden anderseits entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Ersuchen einer der betroffenen Behörden.
4. Abschnitt Zusammenarbeit mit ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden
Art. 42 Amtshilfe
Die FINMA kann zur Durchsetzung der Finanzmarktgesetze ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Auskünfte und Unterlagen ersuchen.
Die FINMA darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen nur übermitteln, sofern diese an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind und sie die Informationen:
ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung von ausländischen Instituten verwenden; und
nur aufgrund einer generellen Ermächtigung in einem Staatsvertrag oder mit der Zustimmung der FINMA an zuständige Behörden und an Organe weiterleiten, die mit im öffentlichen Interesse liegenden Aufsichtsaufgaben betraut sind.
Die FINMA verweigert die Zustimmung, wenn die Informationen an Strafbehörden weitergeleitet werden sollen und die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre. Sie entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz.
Betreffen die von der FINMA zu übermittelnden Informationen einzelne Kunden, so ist das Bundesgesetz vom20. Dezember 196824 über das Verwaltungsverfahren anwendbar.
Art. 43 Grenzüberschreitende Prüfungen
Die FINMA kann zur Durchsetzung der Finanzmarktgesetze direkte Prüfungen bei ausländischen Niederlassungen von Beaufsichtigten, für deren konsolidierte Aufsicht sie im Rahmen der Herkunftslandkontrolle verantwortlich ist, selber vornehmen oder durch Prüfgesellschaften oder beigezogene Dritte vornehmen lassen.
Sie darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden direkte Prüfungen bei schweizerischen Niederlassungen von ausländischen Instituten erlauben, sofern diese Behörden:
im Rahmen der Herkunftslandkontrolle für die konsolidierte Aufsicht der geprüften Institute verantwortlich sind; und
die Voraussetzungen für die Amtshilfe nach Artikel 42 Absätze2 und 3 erfüllt sind.
Durch grenzüberschreitende direkte Prüfungen dürfen nur Angaben erhoben werden, welche für eine konsolidierte Aufsicht über ausländische Institute notwendig sind. Dazu gehören insbesondere Angaben darüber, ob ein Institut konzernweit:
angemessen organisiert ist;
die in seiner Geschäftstätigkeit enthaltenen Risiken angemessen erfasst, begrenzt und überwacht;
durch Personen geleitet wird, welche Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften auf konsolidierter Basis erfüllt; und
seinen Berichterstattungspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden korrekt nachkommt.
Die FINMA kann die ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden bei ihren direkten Prüfungen in der Schweiz begleiten oder durch eine Prüfgesellschaft oder beigezogene Dritte begleiten lassen. Die betroffenen Beaufsichtigten können eine Begleitung verlangen.
Die nach schweizerischem Recht organisierten Niederlassungen haben den zuständigen ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden und der FINMA die zur Durchführung der direkten Prüfungen oder der Amtshilfe durch die FINMA notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Bücher zu gewähren.
Als Niederlassungen gelten:
Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Vertretungen von Beaufsichtigten oder ausländischen Instituten; und
andere Unternehmungen, soweit ihre Tätigkeit von einer Finanzmarktaufsichtsbehörde in die konsolidierte Aufsicht einbezogen wird.
4. Kapitel Strafbestimmungen
Art. 44 Tätigkeit ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung
ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtige Tätigkeit ausübt.
Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze.
Art. 45 Erteilen falscher Auskünfte
der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Selbstregulierungsorganisation, einer Beauftragten oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.
Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze.
Art. 46 Pflichtverletzungen der Prüfgesellschaften oder der Beauftragten
als Prüferin oder Prüfer beziehungsweise als Beauftragte oder Beauftragter die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen grob verletzt, indem sie oder er:
im Prüfbericht wesentliche falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;
eine vorgeschriebene Meldung an die FINMA nicht erstattet; oder
eine Aufforderung nach Artikel 27 an die oder den geprüften Beaufsichtigten unterlässt.
Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze.
Art. 47 Prüfung der Jahresrechnung
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
die nach den Finanzmarktgesetzen vorgeschriebene Jahresrechnung nicht durch eine zugelassene Prüfgesellschaft prüfen oder eine von der FINMA angeordnete Prüfung nicht vornehmen lässt;
die Pflichten, die ihm oder ihr gegenüber der Prüfgesellschaft oder gegenüber der oder dem Beauftragten obliegen, nicht erfüllt.
Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze.
Art. 48 Missachten von Verfügungen der FINMA
Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.
Art. 49 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Von der Ermittlung der strafbaren Personen kann Umgang genommen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilt werden (Art.7 des BG vom22. März 197425 über das Verwaltungsstrafrecht), wenn:
die Ermittlung der Personen, die nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht strafbar sind, Untersuchungsmassnahmen bedingt, welche im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären; und
für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze eine Busse von höchstens 50 000 Franken in Betracht fällt.
Art. 50 Zuständigkeit
Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze ist das Bundesgesetz vom22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das Eidgenössische Finanzdepartement.
Istdie gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das Eidgenössische Finanzdepartement die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das Eidgenössische Finanzdepartement die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung gilt als Anklage. Die Artikel 73–83 des Bundesgesetzes vom22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht gelten sinngemäss.
Die Vertreterin oder der Vertreter der Bundesanwaltschaft und des Eidgenössischen Finanzdepartements müssen zur Hauptverhandlung nicht persönlich erscheinen.
Art. 51 Vereinigung der Strafverfolgung
Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des Eidgenössischen Finanzdepartements als auch der Bundesgerichtsbarkeit oder der kantonalen Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das Eidgenössische Finanzdepartement die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht, die Sache noch nicht beim urteilenden Gericht hängig ist und die Vereinigung das laufende Verfahren nicht in unvertretbarem Masse verzögert.
Über Anstände zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und der Bundesanwaltschaft oder den kantonalen Behörden entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
Art. 52 Verjährung
Die Verfolgung von Übertretungen dieses Gesetzes und der Finanzmarktgesetze verjährt nach sieben Jahren.
5. Kapitel Verfahren und Rechtsschutz
Art. 53 Verwaltungsverfahren
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196827 über das Verwaltungsverfahren.
Art. 54 Rechtsschutz
Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
6. Kapitel Schlussbestimmungen
1. Abschnitt Vollzug
Art. 55 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Er kann die FINMA ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und zu den Finanzmarktgesetzen zu erlassen.
Art. 56 Vollzug
Die FINMA ist zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes und der Finanzmarktgesetze.
2. Abschnitt Änderung bisherigen Rechts
Art. 57
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
3. Abschnitt Übergangsbestimmungen
Art. 58 Übergang von Rechten und Pflichten
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem die FINMA eigene Rechtspersönlichkeit erlangt. Auf diesen Zeitpunkt tritt sie an die Stelle der Eidgenössischen Bankenkommission, des Bundesamtes für Privatversicherungen und der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei.
Der Bundesrat bezeichnet die Rechte, Pflichten und Werte, die auf die FINMA übergehen, legt den Eintritt der Rechtswirkungen fest und genehmigt die Eröffnungsbilanz. Er trifft alle weiteren für den Übergang notwendigen Vorkehren und erlässt entsprechende Bestimmungen.
Die FINMA übernimmt alle Verfahren der Eidgenössischen Bankenkommission, des Bundesamtes für Privatversicherungen und der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind.
Art. 59 Übergang der Arbeitsverhältnisse
Die Arbeitsverhältnisse des Personals der Eidgenössischen Bankenkommission, des Bundesamtes für Privatversicherungen und der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei gehen gemäss Artikel 58 Absatz 1 auf die FINMA über und werden nach dem vorliegenden Gesetz weitergeführt.
Es besteht kein Anspruch auf Weiterführung der Funktion, des Arbeitsbereichs und der organisatorischen Einordnung; hingegen besteht während der Dauer eines Jahres Anspruch auf den bisherigen Lohn.
Bewerbungsverfahren werden nur dann durchgeführt, wenn es sich aufgrund einer Neuorganisation oder des Vorhandenseins mehrerer Kandidatinnen und Kandidaten als notwendig erweist.
Die FINMA bemüht sich, Umstrukturierungen sozialverträglich auszugestalten.
Art. 60 Zuständige Arbeitgeberin
Die FINMA gilt als zuständige Arbeitgeberin für die Rentenbezügerinnen und -bezüger:
a. die der Eidgenössischen Bankenkommission, dem Bundesamt für Privatversicherungen und der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei zugeordnet sind; und
b. deren Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrenten aus der beruflichen Vorsorge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Pensionskasse des Bundes zu laufen begonnen haben.
Liegt der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zu einem späteren Zeitpunkt zur Invalidität führt, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und beginnt die Rente erst nach seinem Inkrafttreten zu laufen, so gilt die FINMA ebenfalls als zuständige Arbeitgeberin.
4. Abschnitt Referendum und Inkrafttreten
Art. 61
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens:28
Artikel 4, 7, 8, 9 Absatz 1 Buchstaben a–e und g–j sowie Absätze 2–5, Art. 10–14, 17–20,
Absätze3 und 4, 53–55, 58 Absatz 2 zweiter Satz, 59 Absätze 2–4; Anhang: Ziffer 4 (Verwaltungsgerichtsgesetz): Gliederungstitel vor Artikel 31 und 33 Buchstabe b: 1. Februar 2008 Übrige Bestimmungen:1. Januar 2009
AS 2008 5205
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
…29
29 Die Änderungen können unter AS 2008 5207 konsultiert werden.