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Verordnung der FINMA über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen

961.011.1 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2006

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/961-011-1/de/verordnung-der-finma-uber-die-beaufsichtigung-von-privaten-versicherungsunternehmen

Consultà ils 5 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Collecziun sistematica dal dretg federal
Funtauna

Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 schan. 2009.

Abrogà tras: Verordnung der FINMA über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AS 2024 377)

Decretà cun: Verordnung der FINMA über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AS 2024 377),

Consultaziuns: Teilrevision der Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA (08-07-2015)

961.011.1

Verordnung des BPV über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen
(Aufsichtsverordnung-BPV, AVO-BPV)

vom 9. November 2005 (Stand am 6. Dezember 2005)

Das Bundesamt für Privatversicherungen, gestützt auf das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20041 (VAG) und die Aufsichtsverordnung vom 9. November 20052 (AVO) sowie in Anwendung des Abkommens vom 10. Oktober 19893 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EWG betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung und des Abkommens vom 19. Dezember 19964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung, verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 961.01
  2. [2] SR 961.011
  3. [3] SR 0.961.1
  4. [4] SR 0.961.514

1. Abschnitt Versicherungstechnische Rückstellungen und gebundenes Vermögen

Art. 1

Der Zuschlag nach Artikel 18 VAG beträgt:

  1. in der Lebensversicherung: 1 Prozent der zur Bestimmung des Sollbetrages herangezogenen versicherungstechnischen Rückstellungen;

  2. in der Schadenversicherung: 4 Prozent der Summe der Rückstellungen nach

Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a–c AVO, mindestens aber 100 000 Franken.

Der Zuschlag entfällt in der Lebensversicherung, falls das Versicherungsunternehmen kein Anlagerisiko trägt.

AS 2005 5383

2. Abschnitt Verantwortlicher Aktuar oder verantwortliche Aktuarin

Art. 2 Aufgaben

Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin ist für die Führung des technischen Teiles des Geschäftsplanes verantwortlich. Er oder sie entscheidet, welche Tarife einem Produkt zugrunde liegen.

Er oder sie erstellt jährlich einen ausführlichen Bericht an die Geschäftsleitung. Die zuständigen Stellen innerhalb der Gesellschaft liefern ihm oder ihr die erforderlichen Informationen.

Über wesentliche Veränderungen der Grundlagen gegenüber der letzten Berichterstattung informiert der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin die Geschäftsleitung umgehend.

Art. 3 Inhalt des Berichtes

Der Bericht stellt den aktuellen Stand und die möglichen Entwicklungen der Gesellschaft aus aktuarieller Sicht dar, namentlich versicherungstechnische Entwicklungen, welche die finanzielle Lage des Unternehmens gefährden.

Der Bericht enthält alle notwendigen Informationen zu Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a–c VAG. Ferner informiert er über das technische Ergebnis der Produkte.

Neben den spezifischen materiellen Feststellungen macht der Bericht auch Aussagen darüber:

  1. welche Grundlagen, Parameter und Modelle verwendet wurden; und

  2. wie empfindlich die Resultate auf Veränderungen der Parameter reagieren.

Art. 4 Beendigung des Zusammenarbeitsverhältnisses

Bei Beendigung des Zusammenarbeitsverhältnisses des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin mit dem Versicherungsunternehmen informieren beide Parteien unabhängig voneinander die Aufsichtsbehörde über die Gründe der Trennung, Demission oder Abberufung.

3. Abschnitt Rechnungslegung

Art. 5

Die Zuweisung an die gesetzlichen Reserven (Art. 671 bzw. 860 OR 5 ) hat bei Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversicherung betreiben, mindestens

Prozent und bei den übrigen Versicherungsunternehmen mindestens 20 Prozent des Jahresgewinns zu betragen bis der Reservefonds 50 Prozent des statutarischen Kapitals erreicht oder wieder erreicht hat.

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 6 Übergangsbestimmungen

Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen, die am1. Januar 2006 über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren in der hauptberuflichen oder acht Jahren in der nebenberuflichen Versicherungsvermittlung verfügen, gelten im Sinne von Artikel 184 AVO als beruflich qualifiziert.

Registrierungspflichtige Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen müssen eine fehlende berufliche Qualifikation bis am 31. Dezember 2007 nachholen.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2006 in Kraft

Footnotes

  1. [5] SR 220