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Beschreibung/ Link Entscheid Radio SRF, Sendung «Echo der Zeit», Beitrag vom 24. April 2025 mit dem Titel «Muslimisches Grabfeld in Weinfelden» UND Radio SRF, Sendung «Kultur kompakt», Beitrag vom 26. Mai 2025 mit dem Titel «Immer wieder fallen muslimische Anliegen an der Urne durch: Wieso der Minderheitenschutz in der Schweiz brüchig ist»

b.1061 · Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)

Dals 11 dec. 2025

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/ubi-aiep-airr/b-1061/de/beschreibung-link-entscheid-radio-srf-sendung-echo-der-zeit-beitrag-vom-24-april-2025-mit-dem-titel-muslimisches-grabfeld-in-weinfelden-und-radio-srf-sendung-kultur-kompakt-beitrag-vom-26-mai-2025-mit-dem-titel-immer-wieder-fallen-muslimische-anliegen-an-der-urne-durch-wieso-der-minderheitenschutz-in-der-schweiz-bruchig-ist

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Beschreibung/ Link Entscheid Radio SRF, Sendung «Echo der Zeit», Beitrag vom 24. April 2025 mit dem Titel «Muslimisches Grabfeld in Weinfelden» UND Radio SRF, Sendung «Kultur kompakt», Beitrag vom 26. Mai 2025 mit dem Titel «Immer wieder fallen muslimische Anliegen an der Urne durch: Wieso der Minderheitenschutz in der Schweiz brüchig ist»

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

b.1061

Entscheid vom 11. Dezember 2025

Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder) Philipp Dannacher (Sekretariat)

Gegenstand Radio SRF, Sendung «Echo der Zeit», Beitrag vom 24. April 2025 mit dem Titel «Muslimisches Grabfeld in Weinfelden»

Radio SRF, Sendung «Kultur kompakt», Beitrag vom 26. Mai 2025 mit dem Titel «Immer wieder fallen muslimische Anliegen an der Urne durch: Wieso der Minderheitenschutz in der Schweiz brüchig ist»

Beschwerden vom 4. Juli 2025

Parteien / Verfahrensbeteiligte G (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

b.1061

Sachverhalt

A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) berichtete in den Sendungen «Echo der Zeit» vom 24. April 2025 und «Kultur kompakt» vom 26. Mai 2025 über muslimische Grabfelder in der Stadt Weinfelden, das entsprechende Friedhofsreglement und das dagegen geführte Referendum.

B. Mit Eingabe vom 4. Juli 2025 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen die genannten Beiträge. Er beantragte darin, es sei festzustellen, dass die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) mit den beiden beanstandeten Sendungen das Sachgerechtigkeitsgebot nach Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40), das Ausgewogenheitsgebot, das Fairnessgebot und das Transparenzgebot verletzt habe. Durch die (Nicht-)Berichterstattung über das Referendum gegen ein muslimisches Grabfeld auf dem Friedhof der Stadt Weinfelden habe sie zudem das Vielfaltsgebot nach Art. 4 Abs. 4 RTVG verletzt. Als Mitgründer und Medienverantwortlicher des Referendumskomitees verfüge er über eine enge Beziehung zum Gegenstand der beiden Sendungen, weshalb er zur Betroffenenbeschwerde legitimiert sei. Für den Fall, dass die UBI dies anders beurteile, lege er eine Liste mit Unterschriften von 35 Personen bei, die seine Beschwerde unterstützen. Materiell rügte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde die Berichterstattung vom 3. Januar 2025 bis zum 26. Mai 2025. Die Beschwerdegegnerin habe das Referendum in diesem Zeitraum grösstenteils ignoriert und sei erst im «Echo der Zeit» vom 24. April 2025 etwas vertiefter darauf eingegangen. Inhaltlich würden sowohl die Beiträge im «Echo der Zeit» als auch in der Sendung «Kultur kompakt» zahlreiche Fehler enthalten, seien schlecht recherchiert und unausgewogen. Die Beschwerdegegnerin habe die Propaganda der Befürworter eines muslimischen Grabfeldes kritiklos übernommen, dem Referendumskomitee aber jede Gelegenheit verwehrt, seine staatspolitischen Ansichten zum Thema darzulegen. Zuletzt rügte der Beschwerdeführer den Vorwurf der «Fremdenfeindlichkeit», den die Beschwerdegegnerin dem Referendumskomitee – ohne das Anbringen jeglicher Beispiele – gemacht habe.

C. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nicht einzutreten sei auf die Beschwerde insofern, als der Beschwerdeführer eine Betroffenenbeschwerde geltend mache, da er die Voraussetzungen dafür nicht erfüllen würde. Auch auf die Rüge betreffend Vielfaltsgebot sei nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer vor der Ombudsstelle der SRG Deutschschweiz lediglich zwei konkrete Sendungen beanstandet und keine Zeitraumbeschwerde geführt habe. Eine Erweiterung des Streitgegenstands vor der UBI sei nicht zulässig. Inhaltlich habe der Bericht im «Echo der Zeit» die Pro- und Contra-Argumente fair und ausgeglichen dargestellt. So seien jeweils ein Repräsentant von beiden Seiten als auch die zuständige Stadträtin zu Wort gekommen. Die Voten der Protagonisten seien dabei stets als solche erkennbar gewesen. Auch die Sendung «Kultur kompakt» habe sich an die programmrechtlichen Anforderungen gehalten. Der Beitrag sei nach der Abstimmung ausgestrahlt worden und knüpfe thematisch nur daran an, behandle aber nicht die Abstimmung an sich. Dies sei für das Publikum erkennbar gewesen. Damit liege in beiden Fällen keine Programmrechtsverletzung vor.

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D. In seiner Replik vom 17. Oktober 2025 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Er führte dabei unter anderem aus, dass er als Mitglied des Referendumskomitees sehr wohl direkt von der Sendung betroffen sei. Weiter sei es nachweislich falsch, den EDU-Stadtparlamentarier B als Referendumsführer darzustellen. Der Beschwerdeführer rügte sodann, dass die staatspolitische Grundsatzdebatte, um die es im Referendum eigentlich gegangen sei, in der Berichterstattung durchwegs nicht zur Sprache gekommen sei. Weiter weise der Bericht im «Echo der Zeit» aufgrund der oberflächlichen Arbeit der Journalistin zahlreiche Lücken und Fehler, auf und der Beitrag aus der Sendung «Kultur kompakt» sei schlicht faktenwidrig. Der interviewte Experte habe sich offensichtlich zu wenig intensiv mit dem Referendum in Weinfelden auseinandergesetzt. Im Fazit seien beide beanstandeten Beiträge voller journalistischer Fehlleistungen, womit eine Verletzung des RTVG zu bejahen sei.

E. Mit Duplik vom 10. November 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Zusätzlich führte sie aus, es werde in der Beschwerde sogar bestätigt, dass der EDU- Stadtparlamentarier B das Referendum angeregt habe. Entsprechend sei seine Bezeichnung als geistiger Vater dieses Referendums nicht sachwidrig. Weiter sei falsch, dass das Regionaljournal nach dem 6. resp. 21. Januar 2025 nicht mehr zum Thema berichtet habe. So sei die Sendung vom 17. April 2025 ausführlich auf die Muslimgräber und das Referendum eingegangen. Zum Vorwurf des Etikettenschwindels betreffend M von der Universität Luzern führte die Beschwerdegegnerin aus, dass dieser als quantitativ forschender Wissenschaftler mit den Schweizer Verhältnissen sehr vertraut sei und langjährige Erfahrungen in der Schweizer Religionspolitik mitbringe. In seinen Äusserungen sei nicht eine quantitative Analyse der Abstimmung im Mittelpunkt gestanden, sondern er habe die Auswirkungen des Abstimmungsentscheids in Weinfelden im grösseren Zusammenhang betrachtet und eingeordnet.

F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1).

Erwägungen

1. Die Eingabe wurde zusammen mit den beiden einschlägigen Ombudsberichten fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). Beanstandet sind Beiträge aus den Sendungen «Echo der Zeit» und «Kultur kompakt». Ferner wird auch die Nichtberichterstattung über das Referendum in Weinfelden vom 3. Januar 2025 bis zum 26. Mai 2025 im Sinne einer Zeitraumbeschwerde gerügt.

2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist unter anderem legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung oder einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn der Beschwerdeführer Gegenstand des beanstandeten Beitrags war oder sonst wie durch seine Tätigkeit in einem besonderen Verhältnis zu dessen Inhalt steht und er sich dadurch von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet (BGer-Urteile 2C_484/2024 vom 6. August 2025 E. 4.1 und 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4, UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer mit Blick auf die beanstandeten Sendungen nicht. Er kommt in diesen nicht vor und die von ihm angeführten Gründe, wonach er wesentlich bei der Medienarbeit für das b.1061

Referendumskomitee beteiligt gewesen sei, reichen nicht aus, um die Legitimation für eine Individualbeschwerde zu begründen.

2.1 Zur Beschwerde ist ferner jede natürliche Person legitimiert, wenn sie im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle bereits beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt, und wenn ihre Eingabe von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; sog. Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen, indem er 35 Unterschriften einreicht.

3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtenen redaktionellen Publikationen die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts, namentlich Art. 4, 5 und 5a RTVG verletzen. Nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG durchführen (UBI-Jahresbericht 2023 Ziff. 7.6 S. 13 f.).

4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communication, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346).

5. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig beanstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S.121). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zurückliegen. Zusätzlich muss zwischen den Sendungen ein thematischer Zusammenhang bestehen, wenn eine Verletzung des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 4 RTVG geltend gemacht wird. Beim übrigen publizistischen Angebot der Beschwerdegegnerin, wozu insbesondere auch das Online-Angebot zählt, sind Zeitraumbeschwerden nur gegen Beiträge möglich, die im selben Wahl- oder Abstimmungsdossier publiziert wurden (Art. 92 Abs. 4 RTVG). Der Beschwerdeführer hat lediglich vor der Ombudsstelle im Dossier Nr. 11488 eine Beanstandung betreffend die Sendung «Echo der Zeit» vom 24. April 2025 und im Dossier Nr. 11522 eine Beanstandung betreffend die Sendung «Kultur kompakt» vom 26. Mai 2025 angebracht. Eine Erweiterung des Anfechtungsobjekts auf eine Zeitraumbeschwerde im Sinne von Art. 4 Abs. 4 RTVG erst im Verfahren vor der UBI würde eine Umgehung von Art. 92 Abs. 3 RTVG darstellen. Darüber hinaus wäre eine Zeitraumbeschwerde nur für den Zeitraum von drei Monaten möglich und nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, von beinahe fünf Monaten. Auf die Beschwerde ist somit insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer eine Verletzung des Vielfaltsgebots rügt.

6. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie der Veranstalterin. Diese schliesst namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation sowie die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung ein. Ausstrahlungen haben jedoch den inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht insbesondere eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs 2 RTVG) geltend.

7. Bei der Frage bezüglich der Einhaltung des Sachgerechtigkeitsgebots prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Publikation angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild zu einem Sachverhalt oder einem Thema vermittelt wird, b.1061

sodass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 I 340 E. 3.1 S. 344 f.). Mit anderen Worten soll das Sachgerechtigkeitsgebot die freie Meinungsbildung des Publikums gewährleisten (BGE 149 II 209 E. 3.3 ff. S. 211, 137 I 340 E. 3.1 ff. S. 344). Anwendbar ist es auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, die den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflussen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1 ff. S. 257). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf die beanstandeten Sendungen aufgrund des jeweiligen Informationsgehalts anwendbar. Die UBI hat sich bei ihrer Prüfung auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fachaufsicht ausüben (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294). Die beiden Sendungen sind separat auf die rundfunkrechtlichen Vorgaben zu prüfen.

8. Betreffend «Echo der Zeit» rügt der Beschwerdeführer, das zentrale Argument des Referendumskomitees werde nicht klar kommuniziert, nämlich dass die Einführung von muslimischen Grabfeldern einen Bruch mit der seit 150 Jahren bewährten säkularen Ordnung der Schweiz darstelle. Insbesondere sei störend, dass der Bericht mit einem Statement des Pro-Komitees eingeleitet werde, wonach es echte Integration sei, wenn Muslime entsprechend ihren religiösen Lehren auf Schweizer Friedhöfen bestattet werden wollten. Weiter werde der Begriff der «Säkularisierung» falsch erklärt, und der Umstand, dass die Einführung von Muslimgräbern dem Urteil des Bundesgerichts aus dem Jahr 1999 (BGE 125 I 300) widerspreche, werde im Beitrag nicht thematisiert. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass der Beitrag die Ausgangslage sachlich und korrekt wiedergebe. Die Anmoderation führe an das Thema heran und greife die Diskussion auf, die es in Weinfelden vor der Abstimmung gegeben habe. Der Beitrag gebe die wesentlichen Pro- und Contra-Positionen wieder und erfülle alle programmrechtlichen Anforderungen.

8.1 Grundsätzlich ist es verständlich, dass Personen, welche eine gewisse Nähe zu einer Angelegenheit aufweisen, sehr konkrete Ansprüche an die jeweilige Sendung stellen und sich wünschen, dass gewisse Themen und Fragen erörtert werden. Die Beurteilung der UBI erfolgt jedoch immer aus der Perspektive des Durchschnittspublikums. Dabei beschränkt sich die Überprüfung auf die Frage, ob sich das Publikum aufgrund der ausgestrahlten Sendung eine eigene Meinung zum jeweiligen Thema bilden konnte. Aus programmrechtlicher Sicht ist damit einzig relevant, ob das tatsächlich Ausgestrahlte den programmrechtlichen Anforderungen genügt. Die Programmautonomie der Veranstalterin ist dabei stets zu beachten.

8.2 Der gerügte Beitrag aus dem «Echo der Zeit» vom 24. April 2025 vermag die Kriterien der Sachgerechtigkeit allesamt zu erfüllen. Der Schwerpunkt der Sendung ist klar erkennbar. Es geht um die Abstimmung in Weinfelden vom 18. Mai 2025 über das neue Friedhofsreglement in Bezug auf Gräber nach muslimischer Tradition. In der rund sechsminütigen Sendung werden alle wichtigen Informationen dazu aufbereitet. Es wird besprochen, wie und warum es zum Referendum gekommen ist. Mit einer Stadträtin von Weinfelden, einem Mitglied des Referendumskomitees und einem Vertreter des Vereins E kommen drei unterschiedliche Stimmen zu Wort, die ihre jeweiligen Standpunkte darlegen können. Dem Publikum wird eine Auseinandersetzung mit den kontroversen Positionen des Referendumskomitees und des Vereins E geboten. Etwas irreführend wirkt einzig, dass das Mitglied des Referendumskomitees, EDU-Stadtparlamentarier B, b.1061

im Beitrag als Initiator des Referendums bezeichnet wird. Wie der Beschwerdeführer dazu korrekt ausführt, hätte die Beschwerdegegnerin hier präziser darlegen müssen, dass das Referendum von der EDU und einem überparteilichen Komitee initiiert worden ist und nicht von B als Einzelperson. Dennoch ist die Bezeichnung B als «geistigen Vater» des Referendums nicht derart sachwidrig, dass sie die rundfunkrechtlichen Mindestanforderungen verletzt. Unabhängig davon ändert dies zudem nichts an der entscheidenden Tatsache, dass sowohl Pro- als auch Contra-Argumente des Referendums thematisiert werden und ausgeglichen zur Sprache kommen. Weiter ist die Tatsache nicht problematisch, dass die Journalistin das Thema des Weinfelder Friedhofsreglements in eine breitere gesellschaftspolitische Debatte einbettet. Zum einen ist dies im Rahmen der Programmautonomie zulässig und zum anderen aus journalistischer Sicht nachvollziehbar, da es sich beim Besprochenen um ein Thema von nationalem Interesse handelt, welches sich über das thurgauische Weinfelden hinaus erstreckt. Dem Beitrag aus dem «Echo der Zeit» vom 24. April 2025 ist demnach keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG zu entnehmen.

9. Betreffend die Sendung «Kultur kompakt» rügt der Beschwerdeführer, diese verstosse gegen das Sachgerechtigkeitsgebot, weil sie einseitig, schlecht vorbereitet und mit einem vorbefassten Experten unpassend besetzt sei. Dazu führt die Beschwerdegegnerin aus, dass es sich beim Beitrag nicht um eine Abstimmungsvorschau mit Pro- und Contra- Argumenten, sondern um eine spezifische Analyse im Nachgang gehandelt habe, was für das Publikum jederzeit erkennbar gewesen sei. Der Vorwurf der Parteilichkeit des Experten oder des Verfolgens einer Mission durch die Redaktion entbehre jeglicher Grundlage.

9.1 Der Fokus des Beitrags wird dem Publikum bereits durch den Sendungsbeschrieb klar vermittelt: «Immer wieder fallen muslimische Anliegen an der Urne durch: Wieso der Minderheitenschutz in der Schweiz brüchig ist». Zudem dauert die beanstandete Sendung nur etwa vier Minuten. Schon aufgrund dieser Dauer wird deutlich, dass eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Thema nicht zu erwarten ist. Ausgehend von der Abstimmung in Weinfelden konzentriert sich der Beitrag auf die Thematik der wiederholten Ablehnung von muslimischen Anliegen an den Schweizer Urnen. Diese Tatsache wird unter dem Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes in einer direkten Demokratie beleuchtet, wogegen aufgrund der Programmautonomie des Senders nichts einzuwenden ist. Die Sendung ist als Gespräch mit dem Experten M, Dozent an der Universität Luzern, aufgebaut. Seine akademische Tätigkeit steht mit dem Fokus der beanstandeten Sendung im Einklang und es wird transparent gemacht, wer M ist. Durch Formulierungen wie «analysiert der Professor», «sagt M» oder «ist der Politologe überzeugt» sind die Kommentare von M klar als seine Meinung erkennbar. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, dass die Sendung eine weniger verallgemeinernde Bewertung der verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit dem Islam vorgenommen hätte. Dies ist jedoch noch nicht ausreichend, um eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots zu bejahen. Die Auswahl der Themen, der eingeladenen Gesprächspartner und der gestellten Fragen fällt unter die Programmautonomie der Beschwerdegegnerin. Die UBI hat grundsätzlich nicht die Relevanz des Ausgelassenen zu beurteilen, sondern die Transparenz des Ausgestrahlten und die Nachvollziehbarkeit der Expertenauswahl. Beides ist hier nicht zu beanstanden. Auffällig in dieser Sendung ist allerdings die eher unkritische Haltung des Moderators gegenüber dem Experten. Da die UBI jedoch keine Fachaufsicht über die Beschwerdegegnerin ausüben kann, ist auch in der Sendung «Kultur kompakt» kein Verstoss gegen das Sachgerechtigkeitsgebot zu erkennen.

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10. Über beide Sendungen hinweg rügt der Beschwerdeführer zuletzt, dass der Weinfelder Bevölkerung konkret und der Schweizer Bevölkerung insgesamt Fremden- und Muslimenfeindlichkeit vorgeworfen werde. Diesen Vorwurf weist die Beschwerdegegnerin zurück.

10.1 Tatsächlich nennen sowohl das «Echo der Zeit» – bereits in der Anmoderation der Sendung – als auch «Kultur Kompakt» diesen Aspekt. Während die angesprochene Fremdenfeindlichkeit im «Echo der Zeit» aber nicht weiter erörtert wird, nimmt Professor M in «Kultur Kompakt» dazu ausführlich Stellung. So heisst es in diesem Beitrag etwa: «Kommt ein Anliegen an die Urne, haben die Muslime schon verloren», oder er schlägt vor, dass die Bundesverfassung angepasst und die individuelle Religionsfreiheit um eine korporative Religionsfreiheit ergänzt werden müsste, um muslimische Anliegen in der Schweiz besser zu schützen.

10.2 Worauf der erhobene Vorwurf der Fremdenfeindlichkeit konkret basiert, ist weder erkennbar noch von der Beschwerdegegnerin begründet. Indem die Bürgerinnen und Bürger von Weinfelden das Referendum gegen das Friedhofsreglement ergriffen haben, übten sie in erster Linie ein ihnen zustehendes demokratisches Recht aus. Der Vorwurf der Fremdenfeindlichkeit gegenüber den Weinfelder Stimmberechtigten und dessen Ausweitung auf die gesamte Schweizer Bevölkerung erscheint unter diesen Umständen als problematisch. Kritische Nachfragen seitens der Moderation erfolgten bei den Ausführungen von Professor M nicht. Soweit der Beschwerdeführer daher geltend macht, das Referendumskomitee sowie die Weinfelder und die Schweizer Bevölkerung insgesamt würden nicht nachvollziehbar als fremdenfeindlich bezeichnet, ist ihm beizupflichten. Insgesamt handelt es sich dabei jedoch um Fehler in Nebenpunkten, die nicht genügen, um eine Verletzung des Rundfunkrechts zu bejahen.

11. Die Beschwerde ist aus den oben erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG) b.1061

Dispositiv

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird mit sieben zu einer Stimme abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 28. Juli 2026