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Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI).

proj/2008/77/cons_1 · Vernehmlassungen des Bundes

Dals 15 oct. 2010

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/vernehmlassung/proj-2008-77-cons-1/de/verordnungen-uber-die-betaubungsmittel-und-die-psychotropen-stoffe-betmkv-betmsv-betmvv-edi

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Funtauna

Act pertutgà: Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle (SR 812.121.1),

proj/2008/77/cons_1

Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI).

Erläuterungen zur Verordnung über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI)

1 Ausgangslage

Die Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes (nBetmG) bestimmt, dass das Eidgenössische Departement des Innern für die Verordnung über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (BetmVV-EDI) zuständig ist (Art. 2a nBetmG) und nicht mehr Swissmedic. Sie ersetzt die beiden Swissmedic-Verordnungen, die Betäubungsmittelverordnung Swissmedic vom 12. Dezember 1996 und die Vorläuferverordnung Swissmedic vom 8. November 1996 . Als rein technische Verordnung enthält die BetmVV-EDI die Verzeichnisse aller für das nBetmG relevanten psychoaktiven Substanzen sowie der Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien.

2 Die einzelnen Bestimmungen

Artikel 1 Kontrollierte Substanzen Absatz 1 präzisiert, dass neben den in den Anhängen aufgeführten Verzeichnissen mit den Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Rohmaterialien und Erzeugnissen mit betäubungsmittelähnlicher Wirkung, ebenfalls deren Salze, Ester, Ether und Stereoisomere als auch die Salze, Ester und Ether der Stereoisomere und die Präparate, welche diese Substanzen enthalten, Gegenstand des nBetmG sind. Absatz 2 präzisiert, dass neben den in den Anhängen aufgeführten Verzeichnissen mit Vorläuferstoffen und Hilfschemikalien, ebenfalls Salze und Stereoisomere, sowie Salze der Stereoisomere der Vorläuferstoffe und die Präparate, welche diese Stoffe enthalten, Gegenstand des nBetmG sind. Da gemäss Artikel 4 Absatz 1 Betäubungsmittelkontrollverordnung Vorläuferstoffe in pharmazeutischen Präparaten und Mischungen, die nicht auf einfache Art aus diesen zurück gewonnen werden können, nicht in den Geltungsbereich fallen, sind nur Präparate von Vorläuferstoffen Gegenstand des nBetmG, wenn diese auf einfache Art zurück gewonnen werden können. Absatz 3: Die kontrollierten Substanzen in den Verzeichnissen a und d unterliegen ausnahmslos der umfassendensten Kontrolle. Die im Verzeichnis b und c aufgeführten Substanzen sind teilweise unter bestimmten Bedingungen von der Kontrolle ausgenommen. Die Kontrolle von Verbindungen und Präparaten der aufgeführten Substanzen unterstehen denselben Kontrollmassnahmen wie die Substanz selbst. Absatz 4: Wo vorhanden, sind die Bezeichnungen, welche auch in den internationalen Übereinkommen verwendet werden, aufgeführt.

Absatz 5: Bei der GTIN (Global Trade Item Nummer) handelt es sich um eine Identifikationsnummer, wodurch alle Artikel (Produkte) identifiziert werden können. Sie ersetzt den EAN-A-Code (European Article Number International), welcher früher als Identifikationscode aufgeführt war.

Artikel 2 Verzeichnisse der kontrollierten Substanzen Die kontrollierten Substanzen sind in 7 Verzeichnisse eingeteilt. Die Einstufung in eines der Verzeichnisse a bis g erfolgt aufgrund des Kontrollumfangs, der für eine Substanz erforderlich ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und um einzelne Substanzen nicht in 7 getrennten Verzeichnissen suchen zu müssen, sind Substanzen der Verzeichnisse a-d in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe des jeweiligen Verzeichnisses alphabetisch im Anhang 1 aufgeführt. Verzeichnis e, f und g sind in einem je separaten Anhang dargestellt.

Artikel 3 Mohnstroh Der Handel mit Mohnstroh braucht in der Schweiz keine Betriebsbewilligung für kontrollierte Substanzen. Diese Regelung ist vom geltenden Recht übernommen und wurde mit einem entsprechenden präzisierenden Hinweis versehen. Mohnstroh wird insbesondere für Blumenarrangements gebraucht.

Artikel 4 Vorläuferstoffe Diese Regelung ist vom geltenden Recht übernommen.

Artikel 5 Hilfschemikalien Diese Regelung ist vom geltenden Recht übernommen und bezüglich der Menge präzisiert. Für die Ausfuhr von Hilfschemikalien in Zielländer ist ab einer bestimmten Gesamtausfuhrmenge (abhängig pro Substanz) pro Kalenderjahr und Zielland eine Ausfuhrbewilligung des Instituts erforderlich. Wird diese Menge von einem Unternehmen erreicht, wie beispielsweise beim Export von 50kg Aceton nach Ägypten, dann ist das exportierende Unternehmen verpflichtet, eine entsprechenden Exportbewilligung beim Institut einzuholen.

Artikel 6 Nachführen der Verzeichnisse In diesem Artikel wird der Auftrag des EDI an das Institut, die Verzeichnisse regelmässig zu überprüfen explizit festgehalten. Sollte das Institut bei der Erfüllung seines Auftrages zum Schluss kommen, dass eine Änderung in den Verzeichnissen vorgenommen werden sollte, stellt es einen Antrag an das EDI, diese Änderung in der Verordnung aufzunehmen.

3 Zu den Anhängen

Anhang 1 Gesamtverzeichnis der kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a-d Um die Benutzerfreundlichkeit zu erhöhen, wurde bei Substanzen, die mit verschiedenen Bezeichnungen aufgeführt sind, bei jeder Bezeichnung die GTIN (früher EAN-A) aufgenommen. Cannabis, Cannabisextrakt, Cannabisöl, Cannabistinktur: Zu den verbotenen Betäubungsmitteln gehören auch die "Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis". Im geltenden BetmG ist der Anbau, die Einfuhr, die Herstellung oder das Inverkehrbringen von Hanfkraut verboten, wenn dieses zur Betäubungsmittelgewinnung dient. Dieser Zwecknachweis wurde im revidierten BetmG gestrichen. Dies

hätte zur Folge, dass jeder Hanf und jedes Hanfprodukt als Betäubungsmittel gelten. Da Hanf auch industriell (Seile, Textilprodukte) bzw. in Lebensmitteln (Tee, Öl) verwendet wird, soll ein Kriterium eingeführt werden, welches klar definiert, welcher Hanf im Sinne des nBetmG ein Betäubungsmittel ist. Als Unterscheidungskriterium hat sich in den letzten Jahren die Definition eines oberen Tetrahydrocannabinol (THC)-Gehaltes etabliert. Dieses Unterscheidungskriterium scheint logisch, da THC der Hauptwirkstoff mit psychoaktiver Wirkung im Hanf ist. Auch eignet sich der THC-Gehalt als Definitionsgrösse, da dieser objektiv messbar ist.

Es stellt sich nun die Frage, welches der ideale Grenzwert des THC-Gesamtgehaltes zur Definition von Betäubungsmittelhanf ist. Fachleute sprechen sich für einen Grenzwert von 1% THC aus. Dieser Wert beruht auf einem über Jahre ermittelten Erfahrungswert zwischen Faserhanf und dem sogenannten Drogenhanf, der bei einem Grenzwert von 1% Gesamt-THC in der Praxis wesentlich tiefere falschpositive Resultate für Drogenhanf ermöglicht, als beispielsweise ein Grenzwert von 0,2 oder 0,3 % Gesamt-THC, der nicht dem tatsächlich beobachteten Grenzwert für Faserhanf entspricht. Gleichzeitig würde bei einem Grenzwert von 1% THC auch die falsch-negativ Rate für Faserhanf erhöht. Insgesamt garantiert demnach ein Grenzwert von 1% Gesamt-THC eine höhere Rechtssicherheit. Zur Frage der Messbarkeit des THC-Gehaltes schlagen wir vor, hier die Formulierung, welche in den Richtli- nien für die Probenahme und -aufarbeitung von Hanfpflanzen, Marihuana und Haschisch empfohlen wird, zu übernehmen.

Gemessen wird der Gesamt-THC-Gehalt der Hanfpflanzen. Dieser Gesamt-THC-Gehalt setzt sich zusammen aus dem Gehalt des frei vorliegenden THC sowie der Summe aller im Hanf vorkommenden Delta-9-THC-Säuren. Diese Säuren lassen sich durch eine sogenannte Decarboxylierung in psychotrop wirksames THC umwandeln, ein Prozess, der auch beim Rauchen von Marihuana oder Haschisch abläuft. Diese Messvorgaben werden in Zukunft auf der Internetseite des BAG publiziert werden. Cannabissamen und Cannabisstecklinge: Da auch Cannabissamen und Cannabisstecklinge zur Cannabis-Pflanze gehören, fallen konsequenterweise auch Cannabissamen und Cannabisstecklinge der unter Kontrolle stehenden Cannabispflanzen, unter die Kontrolle. Cocaextrakt: Da Cocaextrakt u. a. in der Lebensmittelbranche zur Aromatisierung gebraucht wird, soll neu bei Cocaextrakt definiert werden, ab welchem Gehalt der darin enthaltenen psychoaktiven Substanzen Cocain, Ecgonin und alle anderen Ecgonin-Alkaloide Cocaextrakte als kontrollierte Substanzen (Betäubungsmittel) zu behandeln sind. Der im Verzeichnis a aufgenommene Grenzwert ist so gewählt, dass eine psychoaktive Wirkung des Cocaextraktes ausgeschlossen werden kann. In Anleh- nung an die österreichische Regelung wird ein Grenzwert von 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm festgelegt. Dieser Grenzwert ist auch vereinbar mit dem Einheitsübereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel. Die Entfernung der Alkaloide unter die definierten Grenzwerte ist zum einen technisch möglich, stellen auf der anderen Seite aber keine gesundheitliche Gefährdung dar. Cocaextrakte unter dem angegebenen Grenzwert gelten als decocainiert und können damit ohne Bewilligung des Instituts eingeführt, gehandelt und in Verkehr gebracht werden. Cocablatt, Cocatinktur: Für Cocablätter oder Cocatinkturen ist die Festsetzung eines Grenzwertes nicht erforderlich, weil diese in jedem Fall zu den kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses a gehören und daher keine Verwendung im Lebensmittelbereich haben dürfen. 4-Hydroxybuttersäure: Der Ester der 4-Hydroxybuttersäure, das Gammabutyrolacton (GBL) wird sowohl industriell als auch als Rauschmittelkonsumiert werden kann. So wird GBL als Rauschmittel, sogenannte „k.-o.-Tropfen“, in chemisch nahezu reiner Form verwendet. Der industrielle Gebrauch

wird vom nBetmG ausgenommen, im Gegensatz zum privaten Gebrauch. Damit wird der Tatsache

THC-Höchstwerte bei Hanfpflanzen-Stellungnahme der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin, 10.12.2001, Punkt 2. Richtlinien für die Probenahme und -aufarbeitung von Hanfpflanzen, Marihuana und Haschisch Empfehlun gen für die Analyse der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin, 27.2.2001 Novelle zur Suchtgiftverordnung, 173. Verordnung: Änderung der Suchtgiftverordnung, in Kraft seit 16. Juni 2009.

Rechnung getragen, dass GBL in der Industrie in grossen Mengen als Basischemikalie für sehr unterschiedliche Produkte verwendet wird. Die Industrie ist sich der GBL-Problematik bewusst und macht mit dem Ziel der Missbrauchsverhinderung Empfehlungen für den kontrollierten Umgang mit GBL. Problematisch ist nicht das industriell verwendete GBL, sondern der Missbrauch dieser Substanz. Der Handel und die Verwendung von GBL zu industriellen und chemischen Zwecken, nicht aber der private Gebrauch, werden daher von der strikten systematischen Kontrolle ausgenommen. Lediglich die missbräuchliche Anwendung als Rauschmittel fällt in den Geltungsbereich des nBetmG, dessen Ziel darin besteht, die Gesundheit der Öffentlichkeit zu schützen.

Anhang 2 Verzeichnis e Bei den Rohmaterialien und Erzeugnissen mit betäubungsmittelähnlicher Wirkung, die im Verzeichnis e im Anhang 2 aufgeführt sind, handelt es sich um Designer- und Partydrogen bzw. Research Chemicals, die in leichter Abänderung von bekannten Stoffen und Präparaten unvermittelt auf dem Markt auftauchen und missbräuchlich verwendet werden können. Derartige Substanzen weisen oft eine schlechte Qualität in Bezug auf Reinheit und Verunreinigung mit Nebenprodukten auf. Die Gesundheitsrisiken sind meistens unzureichend bekannt. Der Konsum stellt daher eine ernste Gefährdung der Konsumenten dar. Da solche Produkte meist zuerst der Polizei und dem Institut bekannt werden, sorgt letzteres dafür, dass diese Rohmaterialien und Erzeugnisse in das Verzeichnis e aufgenommen werden können. Um gegen derartige Produkte rasch und wirksam vorgehen zu können, ist zur Listung ein beschleunigtes Verfahren mit einer ausserordentlichen Veröffentlichung vorgesehen.

Anhang 3 Verzeichnis f Dieses Verzeichnis der Vorläuferstoffe ist vom geltenden Recht übernommen.

Anhang 4 Verzeichnis g Die gelisteten Hilfschemikalien sind mit den entsprechenden Zielländern und Gesamtausfuhrmengen pro Kalenderjahr und Zielland aufgeführt. Die beide Länder Australien und Ghana haben um Vorausfuhrunterrichtung ersucht und werden daher neu als Zielländer aufgenommen.