proj/2009/69/cons_1
Änderung der Verordnung vom 14. September 2005 über das eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB)
Änderung der Verordnung über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB-Verordnung)
Erläuternder Bericht
19. Mai 2009
Übersicht
Mit dem vorliegenden Entwurf zur Änderung der EHB-Verordnung wird in Erfüllung des Auftrages zur Umsetzung des Corporate Governance Berichtes des Bundesrates die EHB-Verordnung mit den vom Bundesrat definierten 39 Leitsätzen in Übereinstimmung gebracht.
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Am 13. September 2006 hat der Bundesrat den Bericht zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben (Corporate Governance Bericht) verabschiedet1. Dieser äussert sich u.a. in 28 Leitsätzen zur rechtlichen Konzeption sowie zur Steuerung und Beaufsichtigung von Organisationen und Unternehmungen des Bundes. Der Nationalrat nahm den Bericht in der Frühjahrssession 2008 zur Kenntnis und verlangte verschiedene Ergänzungen der Leitsätze. In seinem Zusatzbericht vom 25. März 2009 zur Umsetzung der Beratungsergebnisse im Nationalrat prüfte der Bundesrat die Anliegen und ergänzte die Leitsätze auf 392. Im Corporate-Governance-Bericht geht es in erster Linie um einheitliche Kriterien bei der Auslagerung von verselbständigten Einheiten des Bundes. Rechtsform, Organe, Bundesvertreter, Haftungen, besondere Kompetenzen, strategische Ziele, Kontrolle, Oberaufsicht, Finanzen und Steuern sollen möglichst einheitlich geregelt werden. Mit dem Zusatzbericht hat der Bundesrat zusätzlich die Personalpolitik und das Controlling in diese Liste aufgenommen. In der Zwischenzeit hat der Bundesrat das EVD beauftragt, die für die Umsetzung des Corporate Governance Berichts notwendigen Anpassungen der Verordnung über das Eidgenössische Hochschulinstitut (EHB) vorzubereiten. Im Rahmen dieser Revision werden in der EHB-Verordnung die 28 Leitsätze des Corporate-Governance-Berichts sowie die ergänzenden Leitsätze aus dem Zusatzbericht des Bundesrates umgesetzt.
1.2 Rechtliche Aspekte
Das EVD verzichtet vorläufig auf Anträge zu Anpassungen auf Gesetzesstufe. In Artikel 48 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) finden sich zum EHB nur einige grundlegende Bestimmungen, die von einer sehr weit gehenden Delegationsnorm an den Bundesrat begleitet sind. Diese gesetzliche Grundlage entspricht nur beschränkt den Anforderungen an das Legalitätsprinzip und die Delegationsgrundsätze. Dennoch drängen sich keine
Bundesblatt Nr. 41, 17. Oktober 2006, S. 8233. Bundesblatt Nr. 16, 21. April 2009, S. 2659.
kurzfristigen Änderungen auf, weil die Mängel wenig mit dem Corporate Governance Bericht zu tun haben.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 10 Diese Änderungen setzen die Leitsätze 3 und 6 um. Die einzelnen Organe sollen unabhängig und frei von Interessenkonflikten entscheiden können.
Art. 11 Diese Änderung beruht auf dem Leitsatz 4. Der Bundesrat wählt die Mitglieder des EHB- Rats, dieser wiederum die Direktorin oder den Direktor. Bis heute oblag diese Wahl auch dem Bundesrat, dem jedoch ein Genehmigungsrecht verbleibt.
Art. 13 Ebenso wählt der Bundesrat soll die Revisionsstelle. Für diese Ergänzung sind die Leitsätze 4 und 8 massgebend. Die Revisionsstelle muss extern und unabhängig sein. Für die analoge Anwendung des Aktienrechts wird direkt auf dieses verwiesen.
Art. 24 Der Leitsatz 22a des Umsetzungsberichts verlangt eine Rechtsgrundlage für das Controlling; der Leitsatz 21 verlangt einen formellen Entscheid über die Entlastung des EHB- Rats. Der Bundesrat übt seine Aufsichts- und Kontrollfunktion insbesondere aus durch: a. die Wahl der Mitglieder des EHB-Rats und dessen Präsidenten oder Präsidentin; b. die Genehmigung der Wahl der Direktorin oder des Direktors; c. die Wahl der Revisionsstelle; d. die Genehmigung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung; e. die Überprüfung der strategischen Ziele; f. die Entlastung des EHB-Rats.
Art. 25 Diese Ergänzung hat ihre Grundlage in den von der GPK zusätzlich gewünschten Leitsätzen 30 und 31, die im Umsetzungsbericht im ergänzten Leitsatz 16 sowie im neuen Leitsatz 22b Niederschlag finden. Dort war einzig die Forderung in Lemma 1 zu ergänzen.
Art. 26 Diese Änderung beruht auf den Leitsätzen 18, 19 und 22. Jährlich hat der EHB-Rat dem Bundesrat seinen Geschäftsbericht, darin einen kurzen Zwischenbericht zum Leistungsauftrag, den Prüfbericht der Revisionsstelle und einen Bericht der Finanzkontrolle, soweit diese im EHB tätig war, zu übermitteln. Alle vier Jahre muss er dem Bundesrat einen ausführlichen Bericht über die Erreichung der Ziele des Leistungsauftrags abliefern.
Art. 32 Massgebend ist hier Leitsatz 27, der eine Präzisierung von Artikel 32 bedingte. Konkordanztabelle
Leitsatz Artikel EHB-Verordnung (kursiv, neu)
1 Art. 2
2 Ist gewährleistet
3 Art. 10 Abs. 2 (neu)
4 Art. 11 Abs. 1, Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1
5 (inkl. Ergänzung) RVOV
6 Art. 10 Abs. 3 und 4
7 Art. 10 Abs. 2
8 Art. 13 Abs. 2
9 Keine instruierbare Vertreter
10 Betrifft EHB nicht 11 Betrifft EHB nicht 12 Keine Verpflichtungen des Bundes 13 Der EHB-Rat regelt interne technische Fragen 14 Keine Beteiligungen und Kooperationen 15 Art. 5 16 (inkl. Ergänzung) Art. 25 Abs. 1 17 Art. 25 Abs. 1 und 2 18 Art. 26 Abs. 1 19 Art. 26 Abs. 2 20 Art. 26 Abs. 1 22 Art. 13 Abs. 2
Art. 25 Abs. 5
Art. 10 Abs. 2
VG (SR 170.32)
- jederzeit möglich (BR) 23 Art. 31 25 Keine Konsolidierung 26 Art. 33 Abs. 2 und 3 27 Art. 32 28 Ergibt sich aus DBG/StHG 29 Art. 16 öffentliches Recht (BPG) 30 Art. 16 Abs. 2 (Genehmigung BR) 33 unnötig (BPG)