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Bundesgesetz über das Messwesen

proj/2009/96/cons_1 · Vernehmlassungen des Bundes

Dals 14 avr. 2010

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/vernehmlassung/proj-2009-96-cons-1/de/bundesgesetz-uber-das-messwesen

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Act pertutgà: Bundesgesetz über das Messwesen (SR 941.20),

proj/2009/96/cons_1

Bundesgesetz über das Messwesen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Öffentliches Recht Fachbereich Rechtsetzungsprojekte und -methodik

Bern, 29. März 2010

Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage zum Bundesgesetz über das Messwesen

1 Kapitel Gegenstand

Art. 1 Neben den im bisherigen Gesetz genannten Aufgaben werden in Artikel 1 zusätzlich die Festlegung der massgeblichen Zeit für die Schweiz (Bst. d) sowie die Regelung der Aufgaben, Organisation sowie Dienstleistungen des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (Bst. f) als Gegenstand des vorliegenden totalrevidierten Gesetzes genannt. Obschon sowohl die deutsche Fassung von Artikel 125 BV als auch der Titel dieses Gesetzes den Begriff „Messwesen“ verwenden, soll am Begriff „Metrologie“ (Wissenschaft und Technik des Messens) in der Bezeichnung des Instituts festgehalten werden. Ebenfalls wird die Kurzbezeichnung „METAS“ beibehalten. Diese ist als Marke eingetragen und unter „METAS“ ist das Bundesamt für Metrologie national (bei seinen Kunden, bei Organisationen, die einen Bezug zum Messen haben, und bei den Vollzugsorganen im Bereich des Messwesens) und international (internationale Zusammenarbeit in der Metrologie und bei Kunden) bestens bekannt.

2 Kapitel Masseinheiten, Messmittel, Mengenangaben und Zeit

1 Abschnitt: Gesetzliche Masseinheiten

Art. 2 Grundsätze Im bisherigen Gesetz wurden die Einheiten im Gesetz selber in fünf Artikeln geregelt. Neu sollen im Messgesetz nur noch die Grundzüge der Festlegung der Einheiten festgehalten und die konkrete Festlegung der einzelnen Einheiten an den Bundesrat delegiert werden. Als Grundsatz wird festgehalten, dass die Einheiten des internationalen Einheitensystems (SI- Einheiten) massgebend sind. Das internationale Einheitensystem (Système international d’unités; SI) ist das weltweit am meisten verbreitete Einheitensystem für physikalische Grössen. In den meisten Ländern ist sein Gebrauch für bestimmte Anwendungsgebiete (wie Handel- und Geschäftsverkehr, amtliche Feststellung von Tatsachen) verbindlich vorgeschrieben. Die zentralen und wichtigsten Einheiten des internationalen Einheitensystems sind die sieben Basiseinheiten. Es sind dies für die Länge der Meter, für die Masse das Kilogramm, für die Zeit die Sekunde, für die elektrische Stromstärke das Ampere, für die thermodynamische Temperatur das Kelvin, für die Stoffmenge das Mol und für die Lichtstärke die Candela. Diese Einheiten sind so definiert worden, dass sie für praktische Zwecke eine bequeme Grösse haben. Das internationale Einheitensystem und seine Einheiten werden von der Generalkonferenz über Mass und Gewicht gestützt auf den Vertrag vom 20. Mai 1875 6 betreffend die Errichtung eines internationalen Mass- und Gewichtsbüros festgelegt. Der Bundes-

5 SR 101 6 SR 0.941.291

rat legt die einzelnen Einheiten und die Vielfachen und Teile von SI-Einheiten (z. B. Giga und Nano) in einer Verordnung fest. Die Befugnis des Bundesrates in Absatz 2 zur Festlegung von weiteren Einheiten ausserhalb der SI-Einheiten für besondere Zwecke (z. B. Millimeter Quecksilbersäule für die Messung des Blutdrucks und den Druck anderer Körperflüssigkeiten) entspricht der bisherigen Regelung in Artikel 5 des Gesetzes. Absatz 3 gibt dem Bundesrat die Kompetenz, völkerrechtliche Verträge über die gegenseitige Anerkennung der nationalen Normale und die Weitergabe der bereitgestellten Einheiten durch Kalibrierungen selbständig abzuschliessen. Sofern es sich um Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 RVOG handelt, kann der Bundesrat seine Kompetenz an das METAS delegieren. Diese Ermächtigung entspricht der Regelung von Artikel 48a Absatz 1 zweiter Satz RVOG, welcher dieselbe Delegationsmöglichkeit für Gruppen oder Bundesämter vorsieht.

Art. 3 Pflicht zur Verwendung der gesetzlichen Masseinheiten Die Regelungen über die Pflicht zur Verwendung der gesetzlichen Masseinheiten entsprechen denjenigen von Artikel 7 des bisherigen Gesetzes. Eine Änderung erfahren hat Absatz 2. Die Ausnahmen von der Verwendungspflicht werden nicht mehr im Gesetz selbst und in abschliessender Weise geregelt, sondern an den Bundesrat delegiert. Die Delegation an den Bundesrat soll es ermöglichen, liberalere Regelungen als bisher einzuführen, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen dagegen stehen. Ausnahmen von der Verwendung der gesetzlichen Einheiten sollen zudem dort vorgesehen werden, wo ein anderer Handelsgebrauch sich eingebürgert hat und das Festhalten an der Verwendungspflicht gesetzlicher Einheiten zu Handelshemmnissen führen könnte. Als Beispiele seien Computer- Bildschirme oder Rohre im Bereich der sanitären Installationen erwähnt, deren Grösse bis heute üblicherweise in Zoll angegeben wird.

2 Abschnitt: Messmittel

Art. 4 Begriffe Unter dem Begriff Messmittel werden auch Messverfahren und Referenzmaterialien verstanden. Im alten Gesetz wurden die Messverfahren jeweils separat erwähnt, während die für die Bestimmung chemischer Grössen wesentlichen Referenzmaterialien noch keine Erwähnung fanden. Die Erweiterung der Definition erlaubt es, die entsprechenden Regelungen zusammenzufassen und zu verkürzen. Ein Normal (frz. étalon, engl. standard) ist ein Referenzmass, mit dessen Hilfe ein bestimmter Grössenwert festgelegt und reproduziert werden kann. Mit Hilfe eines Normals können andere Messmittel kalibriert werden. In bestimmten Fällen kann ein Normal auch ein Referenzmessverfahren oder ein übergeordnetes Referenzmaterial sein. Die gewählte Definition entspricht dem Vocabulaire international des termes fondamentaux et généraux de métrologie, welches von verschiedenen internationalen Organisationen herausgegeben wird.

Art. 5 Grundsatz Nur Messmittel, die im Geschäftsverkehr, in den Bereichen Gesundheit und öffentliche Sicherheit und bei staatlichem Handeln (z. B. Erhebung von Abgaben, Bemessung von Bussen) verwendet werden, unterstehen dem Messgesetz. Messmittel, die im Privatleben (z. B. Küchenwaagen), unternehmensintern (z. B. für die Lagerbewirtschaftung) und in Wissen-

schaft, Lehre und Forschung verwendet werden, unterstehen nicht dem Gesetz. Diese Regelung entspricht dem geltenden Recht (Art. 9 Abs. 1).

Art. 6 Rückführbarkeit Die Rückführbarkeit (auch Rückverfolgbarkeit genannt) eines Messergebnisses auf das internationale Einheitensystem ist die Voraussetzung für zuverlässige, vergleichbare und weltweit anerkannte Mess- und Prüfergebnisse. Unter Rückführbarkeit wird die Eigenschaft eines Messergebnisses oder eines Referenzmasses verstanden, dass es durch eine ununterbrochene Kette von Vergleichsmessungen mit bestimmten und angegebenen Messunsicherheiten (die Messunsicherheit ist ein Mass für die Genauigkeit eines Messmittels) auf geeignete internationale oder nationale Normale bezogen wird. Eine Vergleichsmessung eines Messmittels mit einem Normal, das genauer ist als dieses Messmittel, wird auch Anschliessen genannt. Man spricht in der Praxis im Zusammenhang mit der Rückführbarkeit oft auch vom Anschluss eines Messmittels an das internationale Einheitensystem.

Art. 7 Inverkehrbringen Absatz 1 hält den Grundsatz fest, dass Messmittel nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bei bestimmungsgemässem Gebrauch ein genügend hohes Niveau an Messsicherheit aufweisen. Die Messmittel müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen (Absatz 2). Diese Anforderungen werden durch den Bundesrat konkretisiert. Dieser orientiert sich dabei am internationalen Recht, soweit solches vorhanden ist. Dies ist vor allem die Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte 7 und die Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen 8 . Absatz 3 sieht vor, dass der Bundesrat für Personen, die Messmittel in Verkehr bringen oder verwenden, Melde- und Informationspflichten vorsehen können. Diese Pflichten sind notwendig, damit die zuständigen Stellen die Prüfung der Messbeständigkeit nach Artikel 10 und die Marktüberwachung nach Artikel 12 durchführen können.

Art. 8 Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen Bevor ein Messmittel in Verkehr gebracht werden darf, muss es entweder ein schweizerisches Zulassungsverfahren (z.B. für Geschwindigkeitsmessmittel) oder ein Konformitätsbewertungsverfahren (z.B. für Waagen) oder ein gleichwertiges Verfahren erfolgreich durchlaufen haben (Absatz 1). Diese Verfahren werden detailliert durch den Bundesrat in einer Verordnung geregelt (Absatz 2). Nach Abschluss des Verfahrens wird dies durch ein Kennzeichen auf dem Messmittel vermerkt und die notwendigen Dokumente werden beigegeben. Damit kann der Verwender sicher sein, dass er ein zugelassenes resp. konformes Messmittel verwendet.

7 ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/137/EG der Kommission vom 10. November 2009, ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 7. 8 ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 6.

Art. 9 Ermächtigung des METAS Absatz 1 enthält die formell-gesetzliche Grundlage, damit der Bundesrat den Erlass fachtechnischer Bestimmungen im Bereich der Messmittel an das METAS delegieren kann (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. e). Die grundlegenden Anforderungen an Messmittel werden vom Bundesrat geregelt, der diese Kompetenz nach Artikel 48 Absatz 1 RVOG an die Departemente delegieren kann, wenn es sich um Regelungen von untergeordneter Tragweite handelt. Nach Absatz 2 bezeichnet das METAS im Einvernehmen mit dem SECO die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren. Nach Möglichkeit ist auf international harmonisierte technische Normen zurückzugreifen. Dabei handelt es sich vor allem um Normen der Organisation Internationale de Métrologie Légale.

Art. 10 Prüfung der Messbeständigkeit Die Genauigkeit eines Messmittels nimmt im Laufe der Zeit ab. Aus diesem Grunde muss regelmässig geprüft, werden, ob die Genauigkeit eines Messmittels den Anforderungen noch genügt (Absatz 1). Gegebenenfalls sind dann Massnahmen zu treffen, um die erforderliche Genauigkeit des Messmittels sicherzustellen. Diese Prüfungen und allfällige Massnahmen dienen dazu, die Messbeständigkeit eines Messmittels während der ganzen Verwendungsdauer aufrechtzuerhalten. Das bekannteste Verfahren zur Prüfung der Messbeständigkeit ist die Nacheichung. Die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit müssen sowohl der Verwendung als auch der technischen Beschaffenheit des Messmittels Rechnung tragen, weshalb der Bundesrat zusätzliche Prüfungen vorsehen kann (Absatz 2). Aus diesem Grunde gibt es neben der Eichung auch andere Verfahren, wie statistische Prüfverfahren, Vergleichsmessungen, Überwachung der Messdaten im Betrieb, Kalibrierung, Wartung oder Justierung. Zusätzlich zu den regelmässigen Prüfungen ist die Messbeständigkeit eines Messmittels immer dann zu prüfen, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass dieses Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanismen verletzt worden sind oder messrelevante Teile repariert wurden. Einzelheiten der Prüfung der Messbeständigkeit werden durch den Bundesrat geregelt (Absatz 3). Dazu gehören das Prüfverfahren, die Prüfintervalle und die Kennzeichnung der durchgeführten Prüfung. Im geltenden Gesetz wird vorgeschrieben (Art. 13 Abs. 2), dass die Nachschau (heute: Marktüberwachung) mindestens alle vier Jahre zu erfolgen habe. Auf die fixe Regelung dieser Frist auf Gesetzesstufe wird verzichtet.

Art. 11 Pflichten bei der Verwendung der Messmittel Wer ein Messmittel verwendet, hat besondere Pflichten. Der Messmittelverwender ist nicht notwendigerweise auch der Eigentümer. Es ist die juristische oder natürliche Person, die über die Benutzung des Messmittels bestimmt (z. B. Inhaber eines Lebensmittelgeschäfts bei einer Ladentischwaage oder der Wasserversorger bei einem Warmwasserzähler). Wer Messmittel verwendet, muss – sich versichern, dass das Messmittel alle notwendigen Kennzeichnungen trägt und die erforderlichen Dokumente beigegeben wurden; – sich versichern, dass die Messbeständigkeit fristgemäss überprüft wurde. In der Regel ist dies durch eine Kennzeichnung (z. B. Eichkleber) ersichtlich; dort wo z. B. statistische Verfahren zur Anwendung kommen, muss der Verwender über geeignete Datenbanken mit den erforderlichen Angaben verfügen;

– dafür sorgen, dass die Messbeständigkeit fristgemäss überprüft wird; dies erfolgt in der Regel durch eine Anmeldung des Messmittels beim zuständigen Eichamt; – sich versichern, dass das Messmittel für die vorgesehene Verwendung überhaupt geeignet ist; eine im Detailhandel eingesetzte Waage muss beispielsweise eine gewisse Genauigkeitsklasse haben und gilt als ungeeignet, wenn sie die geforderte Präzision nicht erfüllt; – dafür sorgen, dass das Messmittel richtig (in der Regel gemäss der Bedienungsanleitung) verwendet wird; ein typisches Problem tritt auf, wenn Verpackungsmaterial mitgewogen und dem Konsumenten so in Rechnung gestellt wird (brutto für netto).

Art. 12 Marktüberwachung Das bisherige Recht hat die Kontrolle von Messmitteln nach dem Inverkehrbringen nur insofern geregelt, dass die Kantone in Artikel 13 Absatz 2 verpflichtet wurden, regelmässig die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (Nachschau) zu überprüfen und für laufende Kontrollen zu sorgen. Mit dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 9 über die technischen Handelshemmnisse (THG) wurde zusätzlich der Begriff der nachträglichen Kontrolle (Marktüberwachung) ins gesetzliche Messwesen eingeführt. Mit dem Ziel, einheitliche und verständliche Begriffe zu verwenden, wird auf den Begriff der Nachschau verzichtet und stattdessen nur noch der Terminus Marktüberwachung verwendet. Die Marktüberwachung umfasst die Kontrolle, ob – das Messmittel in der Schweiz zugelassen wurde, ein Konformitätsbewertungs- oder ein anderes gleichwertiges Verfahren durchlaufen hat; – die grundlegenden Anforderungen eingehalten werden; – die Messbeständigkeit gegeben ist; dies kann einerseits dadurch erfolgen, dass kontrolliert wird, ob formal die Prüfungen nach Artikel 10 durchgeführt wurden, kann aber andererseits auch eigene Prüfungen der Vollzugsbehörde umfassen; – das Messmittel für die vorgesehene Verwendung geeignet ist und richtig verwendet wird.

Art. 13 Befugnisse der Vollzugsorgane Den Vollzugsorganen ist Zutritt zu den Messmitteln zu gewähren. Darüber hinaus hat die Verwenderin oder der Verwender Auskunft zu erteilen (z. B. über durchgeführte Konformitätsbewertungen und Reparaturen oder von wem das Messmittel erworben wurde) und Unterstützungen bei der Prüfung zu gewähren (z. B. bei der Bedienung). Absatz 2 nimmt die Regelung von Artikel 19 Absatz 2 des bisherigen Gesetzes auf. Entspricht ein Messmittel nicht den gesetzlichen Anforderungen, so kann es entweder aus dem Verkehr gezogen werden bzw. das Inverkehrbringen untersagt oder eingeschränkt werden oder die Verwendung wird untersagt oder eingeschränkt. Allerdings wird diese Befugnis nicht mehr dem Bundesrat, sondern dem METAS zugewiesen, da es sich um eine Vollzugsmassnahme handelt, bei der nicht ein politischer Gestaltungswille massgebend ist, sondern die Einschätzung aus fachtechnischer Sicht. Die Vollzugsbehörde wählt dabei das jeweils mildeste geeignete Mittel.

9 SR 956.51

Der Bundesrat regelt auf dem Verordnungsweg die Pflichten der Verwenderinnen und Verwender bei der Kontrolle und die Massnahmen, die die Vollzugsbehörden treffen können, sollte ein Messmittel den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen (Absatz 3). Die Befugnisse gemäss anderer Bundesgesetze, insbesondere des THG (Art. 19 ff.), bleiben vorbehalten.

Art. 14 Anerkennung ausländischer Prüfungen Absatz 1 entspricht der Regelung von Artikel 10 Absatz 2 des bisherigen Gesetzes. Absatz 2 ermächtigt den Bundesrat zum selbständigen Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen über die Anerkennung von Prüfberichten, Konformitätsbescheinigungen, Zulassungen und Eichungen. Sofern es sich um Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 RVOG handelt, kann der Bundesrat seine Kompetenz an das METAS delegieren. Diese Ermächtigung entspricht der Regelung von Artikel 48a Absatz 1 zweiter Satz RVOG, welcher dieselbe Delegationsmöglichkeit für Gruppen oder Bundesämter vorsieht.

3 Abschnitt: Mengenangaben

Art. 15 Absatz 1 entspricht der Regelung von Artikel 11 Absatz 1 erster Satz und Absatz 3 des bisherigen Gesetzes. Die Formulierung ist gegenüber der alten Fassung gestrafft worden. Im Gesetz nicht mehr aufgenommen wurde der zweite Satz des bisherigen Artikels 1 Absatz 1, welcher festhält, dass bei aufeinanderfolgenden Lieferungen bei jeder Abrechnung die betreffende Menge anzugeben sei. Der Bundesrat wird Regelungen dieser Art gestützt auf Absatz 2 erlassen. Absatz 2 enthält eine Delegation von Rechtsetzungskompetenzen an den Bundesrat, welche derjenigen von Artikel 11 Absatz 5 erster Satz und Absatz 6 des bisherigen Gesetzes entspricht. Absatz 3 enthält eine Delegation von Rechtsetzungskompetenzen an den Bundesrat, welche derjenigen von Artikel 11 Absatz 5 zweiter Satz des bisherigen Gesetzes entspricht. Die restlichen Bestimmungen von Artikel 11 des bisherigen Gesetzes über die Grundpreisangabe werden in das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 10 über den unlauteren Wettbewerb verschoben, da es sich um Bestimmungen mit lauterkeitsrechtlicher Bedeutung handelt. Siehe dazu die Erläuterungen zu Artikel 48, Änderung des bisherigen Rechts.

4 Abschnitt: Festlegung der Zeit

Art. 16 Die Totalrevision des Messgesetzes wird zum Anlass genommen, das Zeitgesetz vom 21. März 1980 11 aufzuheben und dessen Regelungen in das neue Messgesetz zu integrieren. In der Bundeskompetenz zur Regelung des Messwesens ist die Befugnis mitenthalten, die Art und Weise der Zeitzählung (das Zeitmass) vorzuschreiben. Es rechtfertigt sich daher, das Zeitgesetz, das ausschliesslich die in der Schweiz geltende Zeit festlegt, aufzuheben

10 SR 241 11 SR 941.299

und dessen Bestimmungen in das neue Messgesetz zu integrieren. Die Bestimmungen der beiden Artikel des bestehenden Zeitgesetzes werden materiell unverändert in einem einzigen Artikel zusammengefasst. In der Schweiz gilt die mitteleuropäische Zeit (MEZ). Diese gilt für viele europäische Staaten und einige Staaten Afrikas. Der Unterschied von der Mitteleuropäischen Zeit zur koordinierten Weltzeit (engl. Universal Time Coordinated, UTC) beträgt eine Stunde.

5 Abschnitt: Vollzug

Art. 17 Vollzug durch die Kantone Die Artikel 17 und 19 entsprechen den bisherigen Artikeln 13–16. In der Schweiz werden rund 6 Millionen Messmittel behördlich überwacht. Davon entfallen 3 % (resp. 30 % des Gebührenvolumens oder 6,4 Millionen Franken) auf die Kantone und 97 % (resp. 70 % des Gebührenvolumens oder 14,3 Millionen Franken) auf das METAS und vor allem die von ihm beaufsichtigten Eichstellen. Die Kantone sind in solchen Bereichen (vor allem Länge, Raum, Gewicht, Flüssigkeit und Abgase) tätig, in denen eine dezentrale Organisation sinnvoll ist und wo keine hohen Kosten für Infrastruktur und Personal anfallen. Andernfalls ist eine Zentralisierung beim METAS oder Dritten (Eichstellen) angebracht. Sachlich sind die Kantone für die Prüfung der Messbeständigkeit (v.a. Eichungen) und die Marktüberwachung zuständig. Die Zulassung von Messmitteln erfolgt ausschliesslich durch das METAS. Ein kantonales Eichamt kann sich aber als Konformitätsbewertungsstelle benennen lassen. Im bisherigen Artikel 13 Absatz 2 wird vorgeschrieben, dass die Nachschau (heute: Marktüberwachung) mindestens alle vier Jahre zu erfolgen habe. Auf die fixe Regelung dieser Frist auf Gesetzesstufe wird verzichtet, um Rücksicht auf den technischen Fortschritt nehmen zu können. Der genaue Inhalt der kantonalen Aufgaben wird wie bisher durch den Bundesrat in Form sog. messmittelspezifischer Verordnungen geregelt werden. In Teilbereichen (z. B. für Gewichtsstücke der höchsten Genauigkeitsstufe) kann der Bundesrat auch das METAS für zuständig erklären (Art. 19 Abs. 2).Ebenso können den Kantonen weitere Aufgaben übertragen werden. Es ist nicht beabsichtigt, mit der Totalrevision die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen zu verändern oder den Kantonen neue oder weniger Aufgaben zuzuweisen.

Art. 18 Kantonale Regelungen Die Kantone sind frei, wie sie in ihrem Gebiet das gesetzliche Messwesen organisieren. Das Bestehen einer einzigen Aufsichtsbehörde wird aber weiterhin vorgeschrieben. Die Kantone können insbesondere die Eichmeister anstellen (ist zurzeit in 15 Kantonen der Fall), im Auftragsverhältnis führen (neun Kantone) oder ein gemischtes System vorsehen (zwei Kantone). Sie können mehrere Eichkreise pro Kanton bestimmen oder für spezielle Aufgaben besondere Zuständigkeiten festlegen (oftmals der Fall für die Kontrolle von Fertigpackungen). Im Unterschied zum geltenden Recht (Art. 14) wird auf eine Genehmigungspflicht der Eichkreise durch den Bund verzichtet. Einzig die Bildung gemeinsamer Vollzugs- oder Aufsichtsregionen bedarf der Genehmigung durch den Bund. Vergleiche in diesem Zusammenhang die Verwaltungsvereinbarung vom 2. November 2006 über die Zusammenarbeit im Bereich Messwesen der Kantone Luzern, Schwyz und Zug.

Art. 19 Vollzug durch den Bund Die Prüfung der Messmittel im Hinblick auf das Inverkehrbringen liegt in der Kompetenz des Bundes. Allenfalls können aber Teilaufgaben nach Artikel 17 Absatz 3 den Kantonen übertragen werden (z.B. Ersteichungen gewisser Messmittelkategorien). Für Teilbereiche der Prüfung der Messbeständigkeit und der Marktüberwachung kann der Bund zuständig erklärt werden. Dies ist beispielsweise heute der Fall für Gewichtsstücke der höchsten Genauigkeitsstufe, Geschwindigkeitsmessmittel, Messgeräte für elektrische Energie und Leistung und Messmittel für ionisierende Strahlung. Die Zuständigkeit des Bundes ist dort angebracht, wo eine dezentrale Organisation nicht sinnvoll ist (weil eine örtliche Nähe nicht erforderlich ist und pro Eichamt wenig Messmittel anfallen würden) und hohe Kosten für Infrastruktur und Personal anfallen.

3 Kapitel Eidgenössisches Institut für Metrologie

1 Abschnitt: Rechtsform und Organisation

Art. 20 In Artikel 20 wird festgehalten, dass das METAS eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit ist und im Handelregister eingetragen wird. Das ist eine Änderung der bisherigen Situation, da das METAS bisher ein Bundesamt war und damit keine eigene Rechtpersönlichkeit besass. Für die Tätigkeiten des METAS entspricht die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Anstalt den Leitsätzen des Corporate-Governance-Berichts; dieser sieht für verselbständigte Einheiten, die Bundesaufgaben erfüllen, grundsätzlich die öffentlich-rechtliche Organisationsform der selbständigen Anstalt vor. In Absatz 2 wird dem METAS Selbständigkeit in seiner Organisation und Betriebsführung im Rahmen des vorliegenden Gesetzes zugestanden. Als Institut führt METAS eine eigene Rechnung. Die Rechnung des METAS wird in die konsolidierte Rechung des Bundes einbezogen (siehe Art. 55 Abs. 1 Bst. c FHG). Auf diese Weise wird eine möglichst umfassende Übersicht über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Bundes gewährleistet. Absatz 3 weist dem Bundesrat die Kompetenz zur Festlegung des Sitzes des METAS zu.

2 Abschnitt: Aufgaben und Zusammenarbeit

Art. 21 Aufgaben In diesem Artikel werden die Aufgaben des METAS beschrieben. Er entspricht Artikel 17 des geltenden Gesetzes. Von diesem unterscheidet er sich durch eine anders aufgebaute Aufzählung der konkreten Aufgaben von METAS und dadurch, dass der Begriff „nationales Metrologieinstitut“ explizit genannt wird. In Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird im Gegensatz zum bisherigen Messgesetz nun explizit festgehalten, dass das METAS das nationale Metrologieinstitut der Schweiz ist. Der Begriff nationales Metrologieinstitut findet sich etwa in der internationalen ISO/IEC Norm 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ und ist international zu einem stehenden Begriff geworden. Mit der Festlegung dieses Begriffes auf Gesetzesstufe wird verdeutlicht, dass Kalibrierungen, die vom METAS durchgeführt werden, den Anforderungen dieser Norm entsprechen und somit keine ausländischen Nachkalibrierungen notwendig sind.

Absatz 2 Buchstaben a bis d enthalten diejenigen Aufgaben des METAS, die den Betrieb der nationalen Messbasis betreffen, also mit der Bereitstellung und internationalen Anerkennung der nationalen Referenzmasse (Bst. a), dem Anschluss an das internationale Einheitensystem (Bst. b), der Realisierung und Verbreitung der Zeit (Bst. c) und der Entwicklung neuer Messmöglichkeiten (Bst. d) zu tun haben. Die Buchstaben e bis o enthalten die Aufgaben des METAS, die die Vorbereitung der Gesetzgebung über das Messwesen, den Vollzug der Regelungen im gesetzlichen Messwesen und das Erbringen von Dienstleistungen, im Wesentlichen Dienstleistungen mit Monopolcharakter, betreffen. Buchstabe e ist bislang nur in Artikel 20 Absatz 2 und 3 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 12 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement geregelt gewesen. Das METAS vertritt die Schweiz, falls erforderlich in Zusammenarbeit mit den andern Verwaltungseinheiten des Bundes, im Rahmen von internationalen Organisationen und Übereinkommen auf dem Gebiet des Messwesens. Hierzu gehören das Übereinkommen vom 12. Oktober 1955 13 zur Errichtung einer internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen und der Vertrag vom 20. Mai 1875 14 betreffend die Errichtung eines internationalen Mass- und Gewichtsbüros. Buchstabe f entspricht Artikel 17 Buchstabe a des geltenden Gesetzes. Das METAS bereitet die Gesetzgebung über das Messwesen vor und sorgt für den Vollzug. Buchstabe g entspricht Artikel 17 Buchstabe c des geltenden Gesetzes. Das METAS arbeitet Vorschriften aus für die richtige Ermittlung, Übermittlung und Beurteilung physikalischer und chemischer Grössen. Buchstaben h und i entsprechen inhaltlich Artikel 17 Buchstabe d des geltenden Gesetzes, wurden aber gemäss der Systematik des Kapitels 2, 2. Abschnitt vereinfacht. Es wird bestimmt, dass das METAS Messmittel im Rahmen des Inverkehrbringens prüft (Bst. h) und über deren Zulassung entscheidet (Bst. i). Während die Prüfung durch Dritte oder ausländische Stellen durchgeführt werden kann, obliegt die Zulassung ausschliesslich dem METAS. Buchstabe j regelt neu ausdrücklich, dass das METAS im Rahmen seiner Kompetenzen (d. h. dort, wo die Kantone nicht zuständig sind) die Prüfung der Messbeständigkeit und die Marktüberwachung durchführt. Buchstabe l entspricht Artikel 17 Buchstabe e des geltenden Gesetzes. Das METAS berät

und instruiert das Personal der Vollzugsorgane und erlässt diesen gegenüber Weisungen. Buchstabe m erlaubt dem METAS, im Rahmen seiner Zuständigkeiten Dienstleistungen gegen Entgelt zu erbringen, d. h. Kalibrierungen durchzuführen sowie Beratungen und Expertisen anzubieten. Diese Regelung entspricht Artikel 17 Buchstabe g und h des geltenden Gesetzes und umfasst Tätigkeiten nach Artikel 17a in der Fassung gemäss Botschaft zur Änderung des Finanzhaushaltgesetzes und weiterer Erlasse vom 30. September 2009 15 . Neu ist Buchstabe n, wonach sich das METAS kann sich an der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Messwesens beteiligen kann. Die technische Zusammenarbeit gewinnt in der Metrologie an Bedeutung. Ein Engagement des METAS ist in den Fällen sinnvoll, in denen der Schweizer Industrie daraus ein Vorteil erwächst.

12 SR 172.213.1 13 SR 0.941.290 14 SR 941.291 15 BBl 2009 7207

Buchstabe o verpflichtet das METAS, die Bundesbehörden in Fragen des Messwesens zu beraten. Messmittel und Messergebnisse spielen in verschiedenen Erlassen eine grosse Rolle, z. B. wenn Grenzwerte festgelegt werden. In diesem Fall müssen geeignete Messmittel definiert, überhaupt messbare Messwerte verlangt und geeignete Verfahren für den Unterhalt der Messmittel bestimmt werden.

Art. 22 Zusammenarbeit und Beizug Dritter In dieser Bestimmung werden diverse Regelungen über den Beizug Dritter für die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Messwesens und zur Zusammenarbeit zusammengefasst. Absatz 1 enthält die Ermächtigung des METAS, zur Erfüllung der Aufgaben eines nationalen Metrologieinstituts mit Dritten zusammenzuarbeiten. Zusammenarbeit ist im Bereich der Metrologie essentiell. Zum einen darf keine Metrologie um der Metrologie willen betrieben werden. Metrologie ist immer auf die Lösung eines aktuellen oder zukünftigen Nutzerproblems ausgerichtet. Um genau diese Ausrichtung zu erreichen, ist Zusammenarbeit notwendig. Zum anderen ist es finanziell kaum noch tragbar, alle Arbeiten alleine durchzuführen; Arbeitsteilung ist dabei unvermeidbar und sinnvoll. Artikel 12 Absatz 2 des bisherigen Gesetzes regelt nur die Mitwirkung an den Arbeiten nationaler oder internationaler Organisationen bei Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. Der neue Absatz 1 von Artikel 22 ist breiter, regelt aber nichts Neues, da diese Kooperationen bereits seit Jahren erfolgreich betrieben werden. Im Bereich der Aufgaben von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a – d kann das METAS mit nationalen (z. B. Eidgenössische Materialprüfungsanstalt, EMPA; Paul Scherrer Institut, PSI) und internationalen Organisationen (Bureau International des Poids et Mesures, BIPM; European Association of National Metrology Institutes, EURAMET) sowie anderen Metrologieinstituten resp. von ihnen designierten Instituten zusammenarbeiten oder an ihren Arbeiten mitwirken. Die Zusammenarbeit und Mitwirkung kann dabei bei reinen Metrologieprojekten erfolgen oder im Rahmen grösserer Projekte, in denen sich metrologische Fragestellungen ergeben (z.B. messtechnische Fragen im Rahmen der effizienten Energienutzung). Es ist nicht in jedem Fall sinnvoll, dass ein nationales Metrologieinstitut alle Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a – d wahrnimmt. Für gewisse Aufgaben können Dritte beigezogen werden. Für solche Dritte hat sich der Begriff „designiertes Institut“ herausgebildet. Designierte Institute werden heute in Artikel 22 Absatz 2 der Einheiten-Verordnung vom 23. November 1994 16 geregelt. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung, der damit verbundenen Auslagerung von Aufgaben und der verbleibenden Verantwortung der benennenden

Metrologieinstitute ist eine Regelung auf Gesetzesstufe (Abs. 2) angebracht. Dritte, die mit Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a – d betraut werden, üben keine hoheitlichen Befugnisse aus und erlassen keine Verfügungen In Absatz 3 wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, damit der Bundesrat Verträge über den Beitritt und die Beteiligung an ausländischen oder internationalen Organisationen oder Gesellschaften des öffentlichen oder privaten Rechts abschliessen kann, welche im Bereich der wissenschaftlich-technischen Untersuchungen und Entwicklungen des Messwesens tätig sind. In letzter Zeit erfolgen solche Kooperationen vermehrt in neuen Zusammenarbeitsformen, für welche nicht klassische Verträge im völkerrechtlichen Sinn geschlossen werden. Als Beispiel sei EURAMET (European Association of National Metrology Institutes) erwähnt, welche ein Zusammenschluss europäischer Metrologieinstitute in der Form eines Vereins nach deutschem Recht ist. Die Zuständigkeit des Bundesrates umfasst auch diese Formen

16 SR 941.202

von Verträgen. Nicht erfasst von der Delegation an den Bundesrat wird aber der Abschluss von Staatsverträgen wie der Meterkonvention, welche eine internationale Vereinheitlichung der Masseinheiten und Messsysteme bezweckt; für die Genehmigung solcher Staatsverträge bleibt weiterhin die Bundesversammlung zuständig Soweit es sich bei den nach Absatz 3 an den Bundesrat delegierten Verträgen um Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 RVOG handelt, kann der Bundesrat seine Kompetenz gestützt auf Absatz 3, letzter Teilsatz an das METAS delegieren. Diese Ermächtigung entspricht der Regelung von Artikel 48a Absatz 1 zweiter Satz RVOG, welcher dieselbe Delegationsmöglichkeit für Gruppen oder Bundesämter vorsieht. Absatz 4 schliesslich enthält die notwendige gesetzliche Grundlage für Beiträge an Organisationen und Institutionen, denen die Schweiz gestützt auf Absatz 3 beigetreten ist oder sich an ihnen beteiligt hat. Absatz 5 bildet die Grundlage für die Übertragung von Vollzugsaufgaben auf Dritte; im bisherigen Gesetz war die entsprechende Grundlage in Artikel 16 Absatz 2 resp. bezüglich der Marktüberwachung in Artikel 26 Absatz 3 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 17 geregelt. Bei den Dritten handelt es sich in der Regel um Eichstellen, d. h. Private (häufig Unternehmen), welche auf Grund ihrer spezifischen Ausrüstung in der Lage und auch gewillt sind, unter Aufsicht des Bundes gewisse Vollzugsaufgaben zu übernehmen. Für die Errichtung von Eichstellen sprechen auch geographische und logistische Gründe. Die Übertragung dieser Aufgaben auf Private drängt sich auf, weil das METAS in gewissen Bereichen nicht in der Lage wäre, den Vollzug ökonomisch zu übernehmen (aufgrund seiner zentralen Lage und aus Kapazitätsgründen). Der Bundesrat regelt das Verfahren der Ermächtigung, die Organisation der Dritten sowie deren Rechte und Pflichten. Dazu gehören etwa miteinander unvereinbare Tätigkeiten (z. B. Marktüberwachung und gleichzeitige Prüfung der Messbeständigkeit oder Prüfung der Messbeständigkeit von im eigenen Unternehmen hergestellten Messmitteln) und Anforderungen an die Unabhängigkeit.

3 Abschnitt: Organisation und Personal

Art. 23 Organe Artikel 23 bestimmt die Organe des METAS, welche der üblichen Organbestellung bei verselbständigten Einheiten des Bundes entspricht. Als Folge der rechnungsmässigen Verselbständigung wird eine eigene Revisionsstelle vorgesehen, die Organfunktion hat.

Art. 24 Zusammensetzung und Wahl des Institutsrats Die Zahl der Mitglieder des Institutsrats des METAS beträgt höchstens sieben Mitglieder. Eine Vertretung des Bundes im Institutsrat des METAS ist nicht vorgesehen. Die Regelungen in den Absätzen 2 und 3 entsprechen den Vorgaben des Corporate- Governance-Berichts und den gebräuchlichen Regelungen bei dezentralen Verwaltungseinheiten. Absatz 2 bestimmt den Bundesrat als Wahlorgan und legt fest, dass dieser auch die Präsidentin oder den Präsidenten des Institutsrats bestimmt. Die Amtsdauer wird auf vier Jahre festgelegt. Eine Wiederwahl für die Mitglieder des Institutsrats ist zweimal möglich, sodass eine Person maximal 12 Jahre im Institutsrat Einsitz nehmen kann. In Absatz 3 wird die Möglichkeit verankert, Mitglieder des Institutsrats auch während der Amtdauer aus wichtigen Gründen abzuberufen. Eine solche Abberufung kommt namentlich

17 SR 941.210

in Frage, wenn ein Mitglied die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwerere Pflichtverletzung begangen hat. Von einen Mitglied des Institutsrats darf erwartet werden, dass es die Interessen des Instituts wahrnimmt. Kommt es in einem Einzelfall zu einem konkreten Interessenskonflikt, muss das Mitglied für das betreffende Geschäft in den Ausstand treten, was in Absatz 4 ausdrücklich verankert wird. Die Mitglieder des Institutsrats stehen in keinem Arbeitsverhältnis zum METAS. Absatz 5 sieht deshalb vor, dass der Bundesrat die Höhe der Entschädigungen für die Mitglieder des Institutsrates festlegt. Ihr Honorar und weitere mit ihnen vereinbarte Vertragsbedingungen richten sich nach Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 18 (BPG) und des darauf gestützten Verordnungsrechts (insbesondere Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003 19 ).

Art. 25 Aufgaben des Institutsrats Nach Buchstabe a obliegt dem Institutsrat die Verantwortung für die Umsetzung der vom Bundesrat nach Artikel 37 festgelegten strategischen Ziele. Der Institutsrat hat dem Bundesrat jährlich über die Erreichung der strategischen Ziele Bericht zu erstatten. Buchstabe b sieht vor, dass der Institutsrat eine Institutsordnung erlässt. Diese Kompetenz ist eine Konkretisierung der in Artikel 20 Absatz 1 und 2 des Gesetzes verankerten Selbständigkeit. Die Regelungskompetenz ist begrenzt durch den im Gesetz festgelegten Rahmen. Sie umfasst namentlich Fragen der Geschäftsführung sowie die Abgrenzung und Konkretisierung der Kompetenzen des Institutsrats und der Geschäftsleitung. Das Personal des METAS soll nach den Bestimmungen des BPG angestellt werden (Art. 29 Abs. 1). Nach Artikel 29 Absatz 2 hat das METAS aber Arbeitgeberbefugnisse im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 BPG. Der Institutsrat wird die Aufgabe haben, in einem Personalregelement die Entlöhnung, die Nebenleistungen und weitere Vertragsbedingungen des Personals festzulegen, welche für die einzelnen Arbeitsverträge massgebend sein werden. Das METAS ist auch Arbeitgeber in vorsorgerechtlicher Hinsicht (Art. 30 Abs. 2). Für den Abschluss des Anschlussvertrags ist nach Buchstabe c der Institutsrat zuständig. Sowohl Personalreglement als auch Anschlussvertrag bedürfen zu deren Gültigkeit der Genehmigung durch den Bundesrat. Das METAS als Arbeitgeber in vorsorgerechtlicher Hinsicht hat einen eigenen Anschlussvertrag und muss daher auch ein paritätisches Organ haben. Buchstabe d legt fest, dass es Aufgabe des Institutsrats ist, Zusammensetzung, Wahlverfahren sowie Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk zu regeln. Nach Artikel 9 Absatz 1 kann der Bundesrat das METAS ermächtigen, fachtechnische Bestimmungen über Messmittel und deren Zulassungs- Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren zu erlassen. Buchstabe e weist diese Aufgabe dem Institutsrat zu. Buchstabe f hält fest, dass es Aufgabe des Institutsrates ist, dem Bundesrat die vom Bund zu erbringenden Abgeltungen (Art. 31 Bst. a) zu beantragen. Die Bestimmung der Preispolitik für die Dienstleistungen nach Art. 21 Abs. 2 Bst. h und m fällt nach Buchstabe g in die Kompetenz des Institutsrats.

18 SR 172.220.1 19 SR 172.220.12

Nach Buchstabe h ist es Aufgabe des Institutsrates – in der Praxis auf Antrag der Geschäftsleitung –, die Grundsätze über den Unterhalt und den Ausbau der Laboratorien zu genehmigen. Diese Entscheide haben einerseits bedeutende finanzielle Konsequenzen, sind aber auch wichtig hinsichtlich der Ausrichtung der Tätigkeiten des METAS, des Forschungs- und Entwicklungsprogramms (Buchstabe j). Der Institutsrat erstellt nach Buchstabe i jährlich den Geschäftsbericht und unterbreitet diese vor der Veröffentlichung dem Bundesrat zur Genehmigung. Der Geschäftsbericht setzt sich aus Jahresrechnung (Erfolgsrechnung, Bilanz, Anhang) und Jahresbericht zusammen. Der Bundesrat könnte die Genehmigung verweigern, wenn er mit grundlegenden Punkten der Berichterstattung nicht einverstanden ist. Der Inhalt richtet sich sinngemäss nach dem Obligationenrecht (Art. 662 OR 20 ). Der Institutsrat verabschiedet nach Buchstabe j ein Forschungs- und Entwicklungsprogramm. Er ist zudem zuständig für die Verabschiedung der Mittelfristplanung und des Voranschlags. Der Institutsrat wählt nach Buchstabe k die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung auf Antrag der Direktorin oder des Direktors. Wer Direktionsmitglied ist und damit formeller Organträger der Direktion ist, wird somit durch den Institutsrat bestimmt. Der Institutsrat übt nach Buchstabe l als oberstes Organ des Instituts auch Kontrollfunktionen aus. Als Gegengewicht zur starken Stellung der Geschäftsleitung überwacht er deren Geschäftsführung. Der Institutsrat hat die Einhaltung der Institutsordnung zu überprüfen, Missstände aufzuspüren und in deren Folge deren Beseitigung anzuordnen. Erkennt der Institutsrat gravierende Probleme in der Organisation oder Führung des METAS und ist die Geschäftsleitung ausserstande, sie zu beheben, muss er entsprechend einschreiten. Es ist zudem Aufgabe des Institutsrats, für ein internes Kontrollsystem und Risikomanagement zu sorgen. Schliesslich wird der Institutsrat über die Verwendung der Reserven entscheiden (Buchstabe m), womit dem Einfluss dieses Entscheides auf seine Finanzkompetenzen (Buchstabe i) Rechnung getragen wird.

Art. 26 Zusammensetzung und Wahl der Geschäftsleitung Im Unterschied zum 4. Leitsatz des Corporate-Governance-Berichts soll die Wahl der Direktorin oder des Direktors durch den Bundesrat und nicht den Institutsrat erfolgen. Diese Abweichung drängt sich beim METAS auf, da das METAS im Bereich der Gesetzgebung tätig ist, die Schweiz in internationalen Organisationen vertritt und namentlich Aufsichtsfunktionen gegenüber den Kantonen wahrnimmt. Da in diesen Bereichen ein Interessenkonflikt zum Institutsrat nicht auszuschliessen ist, soll die Wahl wie bei einer Direktorin oder einem Direktor eines Bundesamtes durch den Bundesrat erfolgen. Während die Wahl der Direktorin oder des Direktors durch den Bundesrat erfolgt, ist der Institutsrat für die Wahl der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung allein zuständig. Bei der Festlegung der Anstellungsbedingungen der Direktorin oder des Direktors als auch der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung ist Art. 6a Abs. 1–5 BPG massgebend.

20 SR 220

Art. 27 Aufgaben der Geschäftsleitung Die Geschäftleitung ist das operative Organ des METAS. Sie steht unter der Leitung der Direktorin oder des Direktors (Art. 26 Abs. 1). Sie führt alle Geschäfte des METAS und ist damit auch das zuständige Organ zum Erlass von Verfügungen. Sie erfüllt alle Aufgaben, die nach Gesetz nicht dem Institutsrat vorbehalten sind (Abs. 2 Bst. e). Sie hat die Grundlagen für die Entscheide des Institutsrats vorzubereiten. Die Geschäftsleitung ist zudem für die Pflege der Beziehungen nach aussen zuständig, namentlich zu anderen metrologischen Institutionen und Fachkreisen im In- und Ausland. In der Institutsordnung (Absatz 3) sind die Einzelheiten in Bezug auf die Aufgaben und Kompetenzen des Institutsrats, der Geschäftsleitung und der Direktorin oder des Direktors zu regeln. Absatz 4 legt fest, dass die Direktorin oder der Direktor an den Sitzungen des Institutsrats mit beratender Stimme teilnimmt und ein Antragsrecht hat.

Art. 28 Revisionsstelle Mit der rechnungsmässigen Verselbständigung ergibt sich die Notwendigkeit, eine Revisionsstelle vorzusehen. Die Revisionsstelle wird vom Bundesrat gewählt. Wie im Corporate-Governance-Bericht vorgesehen, richten sich der Prüfauftrag der Revisionsstelle, ihre Stellung, Befähigung, Unabhängigkeit, Amtsdauer und Berichtserstattung sinngemäss nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 727-731 OR 21 ). Die Berichterstattung erfolgt an den Institutsrat und den Bundesrat.

Art. 29 Personalrecht Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen der Bundespersonalgesetzgebung (Absatz 1). Diese öffentlich-rechtliche Lösung rechtfertigt sich angesichts der Tatsache, dass das METAS schwergewichtig Dienstleistungen mit Monopolcharakter und in einem kleinen Umfang auch Ministerialaufgaben erbringt (vgl. dazu die Ausführungen im Zusatzbericht des Bundesrates zum Corporate-Governance-Bericht - Umsetzung der Beratungsergebnisse des Nationalrates vom 25. März 2009 22 , Ziffer 4.7). Dem METAS soll Arbeitgeberstatus im personalrechtlichen Sinn zuerkannt werden (Absatz 2) und es wird daher auch eigene personalrechtliche Ausführungsbestimmungen erlassen. Diese bedürfen der Genehmigung des Bundesrates (Art. 25 Bst. c).

Art. 30 Pensionskasse In Absatz 1 wird festgelegt, dass das Personal des METAS bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) versichert wird. Ausdrücklich festgehalten werden ebenso, dass die Bestimmungen des Abschnitts 4b des BPG anwendbar sind. Das METAS soll nach Absatz 2 Arbeitgeber in vorsorgerechtlicher Hinsicht werden. Es wird ein eigenes Vorsorgewerk haben oder sich einem gemeinschaftlichen Vorsorgewerk anschliessen können. Das METAS ist sowohl für sein aktives Personal als auch für seine bis-

21 SR 220 22 BBl 2009 2659 ff.

herigen Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger die zuständige Arbeitgeberin (Art. 32b Abs. 2 BPG).

4 Abschnitt: Finanzen

Art. 31 Finanzierung Artikel 31 regelt die Finanzierung des METAS. Wie vorne unter Ziffer 1.4 dargelegt, beträgt der momentane Kostendeckungsgrad etwas weniger als 30 %. Das METAS ist daher zur Erfüllung seiner Aufgaben massgeblich auf Abgeltungen des Bundes angewiesen. Für die Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a – g, k, l, n und o sowie den in den strategischen Zielen übertragenen Aufgaben werden Abgeltungen gewährt. Für die Aufgaben nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben i und j wird der Bundesrat Gebühren festlegen, deren Einnahmen dem METAS zur Verfügung stehen werden. Schliesslich wird das METAS auch Einnahmen aus Dienstleistungen erzielen.

Art. 32 Tresorerie Das METAS schliesst sich für die Verwaltung seiner liquiden Mittel der zentralen Tresorerie des Bundes an. Zur Gewährleistung seiner Zahlungsbereitschaft kann der Bund das METAS mit Fremdmitteln versorgen. Abgewickelt werden solche Darlehen über ein Kontokorrent des METAS beim Bund. Im Gegenzug legt das METAS die überschüssigen Gelder beim Bund an. Auf diesen Geldern bezahlt ihm der Bund marktkonforme Zinsen. Die Einzelheiten werden zwischen dem Bund und dem METAS in einer Vereinbarung geregelt.

Art. 33 Rechnungslegung Die Rechnungslegung des METAS hat die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vollständig darzustellen. Dabei folgt sie den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, Verständlichkeit, Stetigkeit und Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards. Der Institutsrat wird unter Berücksichtigung dieser Grundsätze den Rechnungslegungsstandard bestimmen. Das angewendete Regelwerk ist offen zu legen.

Art. 34 Reserven Die Regelung betreffend der gesetzlichen Reserven (Absatz 1) entspricht weitgehend den Bestimmungen von Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 23 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIG) und Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 24 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG). Die Höhe der Abgeltungen, Gebühren und Einnahmen soll so festgelegt werden, dass geschäftsmässig begründete Reserven geäufnet und damit die mittel- und langfristige Sicherung des finanziellen Gleichgewichts des METAS gewährleistet werden kann. Die gesetzlichen Reserven werden grundsätzlich für den Ausgleich von Einnahmeschwankungen und zur Deckung von unvorhersehbaren Ereignissen wie beispielsweise Haftungsfällen benötigt. Sie betragen mindestens [X] des Jahresbudgets.

23 SR 732.2 24 SR 956.1

Im Falle des METAS sind bei der Reservenbildung in erster Linie unvorhersehbare, nicht versicherte Ereignisse zu betrachten. Die Festlegung der Reserven erfolgt im gesetzlichen Rahmen durch den Institutsrat unter Berücksichtigung der Finanzplanung und des betrieblichen Risikomanagements des METAS. Aufgrund des heutigen Budgets des METAS beträgt die Reservenhöhe etwa [X] Millionen Franken. Die Reserven sollen jedoch die Höhe von [X] eines Jahresbudgets nicht überschreiten. Übersteigen oder unterschreiten die Reserven die festgelegte Höhe, so ist dies bei der Festlegung der Abgeltungen, Gebühren und Einnahmen entsprechend zu berücksichtigen. Um die Belastung, die sich aus der Reservenäufnung ergibt, wirtschaftlich tragbar zu gestalten, soll die erstmalige Äufnung der Reserven über einen längeren Zeitraum erfolgen. Als angemessen erscheint eine Dauer von [X] Jahren (vgl. Übergangsregelung in Art. 49 Abs. 7). Das METAS hat heute Instrumente und Geräte mit einem Anschaffungswert von 50 Millionen Franken im Einsatz. Um dem Erneuerungsbedürfnis Rechnung zu tragen, kann der Bundesrat auf Antrag des Institutsrats die Bildung besonderer Reserven gestatten (Absatz 3).

Art. 35 Steuern Gemäss Art. 62d RVOG sind die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbständigen Stiftungen von jeder Besteuerung durch die Kantone befreit. Die Steuerbefreiung erfasst jedoch nur die nichtgewerblichen Dienstleistungen. Artikel 35 nimmt diese Grundsätze auf. Für die Besteuerung durch den Bund gilt Folgendes: Sofern das METAS seine Dienstleistungstätigkeit im Wettbewerb mit privaten Anbieterinnen und Anbietern erbringt unterliegt dies der Mehrwertsteuerpflicht. Der Gesetzgeber hat überdies darauf verzichtet, den Bund und seine verselbständigten Betriebe von der subjektiven Steuerpflicht der Verrechnungssteuer zu befreien, weshalb auch diese Steuern von der Steuerbefreiung ausgenommen sind.

Art. 36 Liegenschaften Die Gebäude in Wabern, die das METAS heute nutzt, sind spezifisch für die Aufgaben des Messwesens erbaut und konstruiert worden. Sie enthalten zahlreiche für die besonderen Bedürfnisse des METAS erstellte Einrichtungen, Räume und Geräte. Für andere Zwecke als für die Bedürfnisse des METAS ist ein Grossteil dieser Einrichtungen nicht nutzbar und das METAS ist auf der andern Seite auf diese Einrichtungen zur Erfüllung seiner Aufgaben zwingend angewiesen. Aus diesem Grund soll für die Nutzung dieser Liegenschaften ein Nutzniessungsverhältnis vorgesehen werden. Dieses Nutzniessungsverhältnis ist gleich ausgestaltet wie dasjenige für die Liegenschaften des Schweizerischen Nationalmuseums (Art. 16 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 25 über Museen und Sammlungen des Bundes, Museums- und Sammlungsgesetz).

5 Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen

Art. 37 Strategische Ziele Der Bundesrat führt das METAS inhaltlich über strategische Ziele, die für vier Jahre festgelegt werden. Über die strategischen Ziele wird der Bundesrat dem METAS gewisse unter-

25 SR 432.30

nehmens- und aufgabenbezogene Vorgaben machen. Die aufgabenbezogenen Vorgaben konkretisieren die gesetzlichen festgelegten Aufgaben (Art. 21). Der Bundesrat wird dafür zu sorgen haben, dass der Institutsrat vorgängig angehört wird. Nach ihrer Festlegung werden die strategischen Ziele publiziert.

Art. 38 Aufsicht Gemäss Artikel 8 Absatz 4 RVOG beaufsichtigt der Bundesrat nach Massgabe der besonderen Bestimmungen die dezentralisierten Verwaltungseinheiten. Entsprechend dieser Bestimmung soll die Aufsicht über das METAS und dessen Aufgabenerfüllung beim Bundesrat liegen. In Absatz 2 werden in nicht abschliessender Weise die zur Ausübung der Aufsicht des Bundesrates zur Verfügung stehenden Instrumente genannt: Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der weiteren Mitglieder des Institutsrats, Wahl der Direktorin oder des Direktors, Wahl der Revisionsstelle, Genehmigung des Personalreglements und des Anschlussvertrags mit PUBLICA, Genehmigung des Geschäftsberichts sowie Entlastung des Institutsrats. Absatz 3 verpflichtet das METAS, dem Bundesrat – oder dem Departement, soweit diesem die Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion delegiert ist – Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren und über seine Geschäftstätigkeit zu informieren. Der Bundesrat kann Prüfberichte der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) veranlassen und selbstverständlich auch Einsicht in bestehende Prüfberichte der EFK nehmen. Die Oberaufsicht des Parlaments und der EFK bleiben vorbehalten (Absatz 4).

6 Abschnitt: Gewerbliche Leistungen

Art. 39 Dieser Artikel lehnt sich weitgehend an die Bestimmung von Artikel 8 des Museums- und Sammlungsgesetzes an. Er regelt die gewerblichen Tätigkeiten des METAS. Die gewerblichen Tätigkeiten sind an folgende Voraussetzungen geknüpft: – Enger Zusammenhang mit den Aufgaben des METAS: Es dürfen nur kommerzielle Nebentätigkeiten betrieben werden, die einen engen Zusammenhang zu den gesetzlichen Aufgaben des METAS haben (Absatz 1). – Ausschluss der Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung: Das METAS darf sich nicht zu Lasten der Hauptaufgaben zu stark auf die Nebentätigkeiten konzentrieren. Bestünde diese Gefahr, hätte die Aufsichtsbehörde aufsichtsrechtlich einzuschreiten (Absatz 1). – Mögliche Nebentätigkeiten: Beispielhaft sind in Absatz 2 mögliche Nebentätigkeiten aufgezählt. Das METAS kann kostenpflichtige Dienstleistungen im Bereich der Prüfung von Messmitteln und der Kalibrierung in einer Genauigkeit, wie sie normalerweise nicht von Metrologieinstituten erbracht wird, erbringen. – Grundsatz der Wettbewerbsneutralität: Das METAS muss für seine gewerblichen Tätigkeiten marktkonforme Preise verlangen. Eine Quersubventionierung durch Mittel des Bundes und Gebühren ist nicht erlaubt. Als Kontrollinstrument dient die Vorgabe zum betrieblichen Rechnungswesen, die eine strikte Trennung der verschiedenen Bereiche verlangt (Absatz 3). Damit lassen sich die Kosten und Erträge der einzelnen Dienstleistungen nachweisen und allfällige Verbilligungen durch Mittel aus der Abgeltung des Bundes und Gebühren feststellen. Zusätzlich wird das METAS bei der Erbringung kommerzieller

Nebentätigkeiten denselben Regeln wie private Anbieterinnen und Anbieter unterstellt (Absatz 4). Hierzu gehören namentlich auch die Kriterien, die von Konformitätsbewertungsstellen zu erfüllen sind (Anhang 3 Messmittelverordnung) und Artikel 18 THG.

4 Kapitel Gebühren

Art. 40 Die Festsetzung der Gebühren erfolgt weiterhin durch den Bundesrat. Im Sinne eines einheitlichen Gebührenrégimes werden gleiche Gebühren festgelegt, ob die gebührenpflichtige Leistung durch einen Kanton, das METAS oder einen von ihm ermächtigten Dritten erfolgt. Der Bundesrat bestimmt die gebührenpflichtigen Dienstleistungen und Verfügungen, die Höhe der Gebühren sowie allfällige Ausnahmen von der Gebührenerhebung. Die Kantone und nach Artikel 22 Absatz 5 mit Vollzugsaufgaben betraute Dritte nehmen für ihre Aufgaben Dienstleistungen des METAS in Anspruch. Da bei der Festlegung der Höhe der Gebühr auch die Dienstleistungen des METAS eingerechnet sind, werden bereits nach geltendem Recht die Kantone und die beauftragten Dritten verpflichtet, einen pauschalen Anteil ihrer Gebühreneinnahmen dem METAS weiterzugeben (Art. 27 Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 26 und Artikel 8 der Verordnung vom 23. November 2005 27 über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen). In Artikel 40 Absatz 2, zweiter Teilsatz wird diese Ablieferungspflicht formell-gesetzlich verankert.

5 Kapitel Strafbestimmungen und Einsprache

1 Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 41 Unerlaubte Messmittel, Verletzung der Auskunftspflicht Gemäss Absatz 1 Buchstabe a wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich Messmittel, die die Anforderungen des Gesetzes nicht erfüllen, in Verkehr bringt oder verwendet. Ein Messmittel entspricht den Anforderungen nicht, wenn es über keine Zulassung oder Konformitätsbewertung verfügt, es für die Verwendung ungeeignet ist oder falsch verwendet wird. Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a entspricht inhaltlich und bezüglich Strafrahmen dem Artikel 21 des geltenden Messgesetzes. Im Verhältnis zu Artikel 248 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 28 (StGB) ist diese Strafbestimmung subsidiär anwendbar. Neu ist die Tatvariante nach Buchstabe b. Gemäss Artikel 13 ist den Vollzugsorganen unentgeltlich Auskunft, Unterstützung und freier Zutritt zu den Messmitteln zu gewähren. Wird dies verweigert, so wird dies neu mit gleicher Strafe bedroht wie das Inverkehrbringen resp. die Verwendung von untauglichen Messmitteln. Absatz 2 unterstellt die fahrlässige Begehung einer Busse bis zu 5 000 Franken.

26 SR 941.210 27 SR 941.298.1 28 SR 311

Art. 42 Missachtung der Vorschriften über Mengenangaben Artikel 42 entspricht inhaltlich und vom Strafrahmen her Artikel 22 des geltenden Messgesetzes. Demnach wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer Mengenangaben unterlässt oder Füllmengenvorschriften nicht einhält. Bei fahrlässiger Begehung ist die Strafe Busse.

Art. 43 Strafbarkeit nach dem Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse Das THG enthält in den Artikel 23 – 28 Strafbestimmungen für Fälschungen, Falschbeurkundungen, das Erschleichen falscher Beurkundungen, den Gebrauch unechter oder unwahrer Bescheinigungen, das unberechtigte Ausstellen von Konformitätserklärungen sowie das unberechtigte Anbringen und Verwenden von Konformitätszeichen. Die Strafbestimmungen des THG gelten für alle Bereiche, in denen der Bund technische Vorschriften aufstellt (Art. 1 Abs. 2 Bst. c in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 THG). Mit dem Verweis in Artikel 43 wird klargestellt, dass für solche Vergehen im Zusammenhang mit Messmitteln die Strafbestimmungen des THG denjenigen von Artikel 246 und 251 ff. StGB vorgehen. Im Verhältnis zu Artikel 248 StGB sind die Strafbestimmungen des THG subsidiär anwendbar. Artikel 43 entspricht der Regelung von Artikel 16 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 29 über die Produktesicherheit. Die in den Artikeln 23 – 28 THG enthaltenen Bestimmungen bilden das strafrechtliche Korrelat zur vermehrten Eigenverantwortung des Herstellers, Anbieters und Inverkehrbringers. Schutzobjekt ist dabei die Glaubwürdigkeit der Bescheinigungen resp. Kennzeichnungen. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um urkundenrechtliche Spezialstraftatbestände wie die Fälschung, die Falschbeurkundung, das Erschleichen einer Falschbeurkundung sowie das Gebrauchen unechter Akkreditierungs-, Prüf-, Konformitäts- und Zulassungsbescheinigungen.

Art. 44 Widerhandlungen im Geschäftsbereich Mit dem Verweis auf das Verwaltungsstrafrechtsgesetz in Artikel 44 werden Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte und dergleichen auch unter Strafe gestellt, was im geltenden Gesetz in Artikel 23 geregelt ist. Neu wird zusätzlich auch auf Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 30 über das Verwaltungsstrafrecht (Sonderordnung bei Bussen bis zu 5 000 Franken) verwiesen.

Art. 45 Zuständigkeit Artikel 45 überträgt die Strafverfolgung den Kantonen, was der bisherigen Regelung entspricht (Art. 24). Neu wird in Absatz 2 explizit erwähnt, dass das METAS Verstösse bei den zuständigen kantonalen Instanzen anzeigen kann. Ein solches Vorgehen drängt sich auf, wenn unrichtige Verpackungen oder Messmittel in mehreren Kantonen angeboten werden. In solchen Fällen ist es angebracht, dass das METAS eine koordinierende Rolle wahrnehmen kann.

29 BBl 2009 4477 30 SR 313.0

2 Abschnitt: Einsprache

Art. 46 Wie im bisherigen Recht (Art. 25) wird eine Einsprachemöglichkeit vorgesehen. Die Einsprache ermöglicht es, allfällige Missverständnisse oder Irrtümer auf einfachem Weg zu bereinigen und soll daher beibehalten werden, auch wenn die Anzahl der Einsprachen und Beschwerden im Bereich des Messwesens nicht sehr hoch ist. Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

6 Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 47 Aufhebung bisherigen Rechts Das Messgesetz aus dem Jahre 1977 sowie das Zeitgesetz werden aufgehoben.

Art. 48 Änderung bisherigen Rechts Bei Artikel 11 Absatz 3 und 4 des bisherigen Gesetzes handelt es sich um Bestimmungen mit primär lauterkeitsrechtlicher Ausrichtung. Aus diesem Grund werden sie nicht in das neue Messgesetz aufgenommen, sondern in das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 31 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verschoben. Artikel 11 Absatz 3 des bisherigen Gesetzes wird in einem neuen Artikel 16a in materiell unveränderter Weise übernommen. Nicht mehr explizit geregelt wird der bisherige Artikel 11 Absatz 4, in welchem untersagt wird, Verpackungen zu verwenden, die über die Menge des Inhalts täuschen. Mogelpackungen sind bereits im zivilrechtlichen Teil des UWG genügend erfasst. So enthält Artikel 3 Buchstabe b UWG das generelle Irreführungsverbot. Nach Artikel 3 Buchstabe i UWG handelt unter anderem unlauter, wer die Beschaffenheit, die Menge usw. verschleiert und dadurch den Kunden täuscht. Strafrechtlich sind Widerhandlungen gegen die zivilrechtlichen Tatbestände als Antragsdelikt ausgestaltet. Da zudem mit der laufenden Revision des UWG die Interventionsmöglichkeiten des Bundes aufgebaut werden sollen, genügt es, die Mogelpackungen über den zivilrechtlichen Teil des UWG zu erfassen. Schliesslich werden in Artikel 24 UWG die Strafbestimmungen ergänzt, um den Verstoss der neu in das UWG überführten Regelung unter Strafe zu stellen.

Art. 49 Übergang von Rechten und Pflichten auf das METAS Artikel 49 enthält eine Reihe von Regelungen und Vorkehren im Hinblick auf den Übergang des Bundesamtes in die neu geschaffene öffentlich-rechtliche Anstalt. So wird der Bundesrat den Zeitpunkt bestimmen, an dem das METAS eigene Rechtspersönlichkeit erlangt. Er wird die Rechte und Pflichten sowie die Werte, die auf das METAS übergehen, bezeichnen. Die Mobilien (namentlich Laborausrüstungen) und Immaterialgüterrechte (z. B. die Marke METAS), die vom Bundesamt für Metrologie genutzt werden, gehen in das Eigentum des METAS über. Sie sind zu bewerten und in die Eröffnungsbilanz einzustellen. Absatz 3 ermächtigt den Bundesrat, alle weiteren notwendigen Vorkehren für den Übergang zu treffen und die entsprechenden Bestimmungen zu erlassen. In Absatz 4 wird die Befrei-

31 SR 241

ung von Steuern und Gebühren für den Eintrag in öffentliche Register vorgesehen und Absatz 6 schliesst die Anwendbarkeit des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 32 aus. Die Reservenbildung wird über einen Zeitraum von mehreren Jahren erfolgen (Absatz 7). Die sich daraus ergebende Belastung wird somit wirtschaftlich tragbar sein.

Art. 50 Übergang der Arbeitsverhältnisse Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeitsverhältnisse der bisherigen Angestellten des Bundesamts für Metrologie auf das nun auf neuen rechtlichen Grundlagen basierende METAS über. Da es bei dieser Reform nicht um das Zusammenführen verschiedener Behörden geht, wird mit dem Inkrafttreten des Gesetzes voraussichtlich keine grosse Neuerung der Organisationsstruktur verbunden sein. Auf Grund des Arbeitgeberstatus in personalrechtlicher Hinsicht wird der Institutsrat jedoch Entlöhnung, Nebenleistungen und weitere Vertragsbedingungen regeln, wodurch Abweichungen vom heute für die Angestellten des METAS geltenden Ausführungsrecht zum BPG entstehen können. Absatz 2 verankert einen Anspruch der Angestellten auf den bisherigen Lohn während zwei Jahren.

Art. 51 Zuständige Arbeitgeberin Diese Norm stellt klar, dass das METAS für alle bisherigen Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrentenbezügerinnen und -bezüger des Instituts die zuständige Arbeitgeberin ist und die entsprechenden Arbeitgeberpflichten übernehmen muss. Das METAS wird als dezentrale Verwaltungseinheit des Bundes künftig nach Art. 32b Abs. 2 BPG als ein eigner vorsorgerechtlicher Arbeitgeber gelten. Sie wird daher nach Art. 32d BPG über ein eigenes Vorsorgewerk verfügen und damit einen eigenen Anschlussvertrag verfügen. Nach Art. 32f Abs. 1 BPG ist bei einem Statuswechsel der neue Arbeitgeber auch für die bisherigen Rentenbezügerinnen und -bezüger der Verwaltungseinheit zuständig. Die dem METAS zurechenbaren Rentenbezügerinnen und -bezüger folgen somit dem Vorsorgewerk des aktiven Personals. Die Ausnahmeregelung von Art. 32f Abs. 2 BPG ist restriktiv zu handhaben; im vorliegenden Fall sind keine Gründe für deren Inanspruchnahme gegeben.

Art. 52 Referendum und Inkrafttreten Das Gesetz untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum. Gestützt auf Absatz 2 wird der Bundesrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmen.

32 SR 221.301

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Das neue Messgesetz und die damit verbundene Auslagerung der Aufgaben des Messwesens in eine dezentrale Verwaltungseinheit sind ein Projekt der Aufgabenüberprüfung; die damit verbundenen Einsparungen können noch nicht beziffert werden. Im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Gesetzes und damit der Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt werden einige Vorkehren zu treffen sein wie die Erstellung der Eröffnungsbilanz, welche dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten ist (Art. 49 Abs. 2), und der Abschluss der Vereinbarung mit der EFV über die Verwaltung der liquiden Mitteln (Art. 32 Abs. 3). In personeller Hinsicht ist vorgesehen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des METAS weiterhin dem BPG unterstehen. Das METAS soll jedoch den Status als Arbeitgeber im personalrechtlichen Sinn erhalten (Art. 29 Abs. 2). Das METAS gilt neu als Arbeitgeber im Sinne von Art. 32b Abs. 2 BPG und muss daher einen eigenen Anschlussvertrag abschliessen, welcher der Mitwirkung des paritätischen Organs bedarf (Art. 32c BPG). Das zum bisherigen Gesetz bestehende Ausführungsrecht wird in einigen Bereichen anzupassen sein. Die Vorlage führt zu keinen Mehrkosten.

3.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Kantone. Insbesondere soll die bisherige Kompetenzaufteilung im gesetzlichen Messwesen nicht verändert werden.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Das Messwesen an sich ist für jede Volkswirtschaft von erheblicher Bedeutung. Ohne zuverlässige Messungen ist kein Handel denkbar, sind verteilte Fertigungsprozesse unmöglich, wird der Austausch von Forschungsergebnissen behindert und ist grenzüberschreitender Warenverkehr grossen Hemmnissen ausgesetzt. Von daher ist jede Volkswirtschaft auf ein funktionierendes nationales Metrologieinstitut angewiesen, dass seine Leistungen günstig, schnell und bedarfsgerecht erbringt. Mit der Umwandlung des METAS in eine dezentrale Verwaltungseinrichtung wird es noch konsequenter auf dieses Ziel ausgerichtet.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 23. Januar 2008 33 über die Legislaturplanung 2007-2011 noch im Bundesbeschluss vom 18. September 2008 34 über die Legislaturplanung 2007-2011 angekündigt. Da der Bundesrat den Entscheid über die Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt erst im Anschluss an die im Corporate-Governance-Bericht festgehaltenen Grundsätze zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben fällte, konnte die

33 BBl 2008 753 34 BBl 2008 8543

Vorlage im Zeitpunkt der Erarbeitung der Legislaturplanung noch nicht aufgenommen werden.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungs- und Gesetzesmässigkeit

Der Entwurf zum Bundesgesetz über das Messwesen stützt sich auf Artikel 125 der Bundesverfassung (BV), welcher dem Bund eine umfassende Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Messwesens überträgt. Zudem stützt sich das Gesetz auf Artikel 95 Absatz 1 BV, da zahlreiche Regelungen massgebend sind für den Privatrechtsverkehr.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

Mit dem neuen Gesetz werden die materiellen Bestimmungen im Bereich des Messwesens nicht verändert, die materiellen Revisionspunkte betreffen organisationsrechtliche Belange. Die internationalen Verpflichtungen im Bereich des Messwesens werden daher nicht berührt durch diese Vorlage.

5.3 Erlassform

Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass des Gesetzes ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV. Der Erlass unterliegt dem fakultativen Referendum.

5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Gesetzesentwurf enthält zahlreiche Gesetzesdelegationen, welche den Bundesrat innerhalb der vom Gesetz umschriebenen Grenzen zum Erlass von gesetzesergänzendem Verordnungsrecht ermächtigen.

R:\ÖFFR\RSPM\2 Projekte\SIR-ISDC-Gesetz\Erläuternder Bericht MessG FINAL .doc