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Teilrevision der gesetzlichen Bestimmungen über die Wareneinfuhr im Reiseverkehr

proj/2013/75/cons_1 · Vernehmlassungen des Bundes

Dals 13 zercl. 2013

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/vernehmlassung/proj-2013-75-cons-1/de/teilrevision-der-gesetzlichen-bestimmungen-uber-die-wareneinfuhr-im-reiseverkehr

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Act pertutgà: Verordnung des EFD über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag (SR 641.204),

proj/2013/75/cons_1

Teilrevision der gesetzlichen Bestimmungen über die Wareneinfuhr im Reiseverkehr

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Oberzolldirektion

Teilrevision der gesetzlichen Bestimmungen zur Wareneinfuhr im Reiseverkehr1

Erläuternder Bericht Bern, 13. Juni 2013 Frist: 13. August 2013

Teilrevision der Zollverordnung (SR 631.01); der Zollverordnung des EFD (SR 631.11); der Verordnung des EFD über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag (SR 641.204); der Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 916.01)

2 Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen und Kommentare zu den einzelnen

Artikeln Die unter Ziffer 1.2 und 1.3 vorgeschlagenen Vereinfachungen erfordern eine Teilrevision: − der gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung der Freimengen (siehe Zollverordnung [Ziff. 2.1] und Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen [Ziff. 2.2]); − des Zolltarifs für den Reiseverkehr (siehe Zollverordnung des EFD [Ziff. 2.3]); − der gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung der Wertfreigrenze (siehe Verordnung des EFD über die steuerbefreite Einfuhr [Ziff. 2.4]).

2.1 Zollverordnung (ZV)

2.1.1 Art. 65 ZV

Wie unter Ziffer 1. 3 erwähnt, sollen im Reiseverkehr nur noch 6 Zolltarifgruppen zollpflichtig sein. Es sind dies die alkoholischen Getränke, die Tabakwaren, die Öle, Fette und Margarinen zu Speisezwecken, gewisse landwirtschaftliche Erzeugnisse (Fleisch und Fleischwaren sowie Butter und Rahm) und die Treibstoffe. Mit der Festlegung von Freimengen für diese Waren soll der Verwaltungsaufwand für die Erhebung geringfügiger Zollbeträge verkleinert werden.

2.1.1.1 Freimenge für alkoholische Getränke (Art. 65 Abs. 1 Bst. a ZV)

Die alkoholischen Getränke werden in zwei neue Kategorien aufgeteilt:

- gegorene alkoholische Getränke bis 18 Volumenprozente

Diese Kategorie umfasst ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Getränke, denen keine gebrannte Wasser zugesetzt wurden, z.B. Wein, Bier, Most usw. Andere alkoholische Getränke wie z.B. Alcopops fallen ins die zweite Kategorie, selbst dann, wenn ihr Alkoholgehalt weniger als 18 Volumenprozente beträgt.

Die Freimenge für gegorene alkoholische Getränke bis 18 Volumenprozente wird von 2 auf 20 Liter erhöht. Diese Erhöhung lässt sich damit rechtfertigen, dass die derzeit auf Wein oder Bier erhobenen Zollabgaben (Bier 25 Rp. pro Liter ab dem zweiten Liter und beim Wein 60 Rp. ab dem 2. bis zum 22. Liter [pro memoria ab dem 23. Liter Fr. 3.-]) die Reisenden nicht davon abhält, Wein oder Bier über die Freimenge hinaus einzuführen. Auch eine allfällige Erhöhung der Zollansätze bis 20 Liter ist im Vergleich mit den für Handelswaren geltenden Ansätzen (50 Rp./kg brutto) nicht vertretbar. Eine Erhöhung der Freimenge auf 20 Liter erweist sich deshalb im Kontext der gesuchten Vereinfachungen als die optimalste Lösung (keine Ergebung geringfügiger Abgabenbeträge / ab 21. Liter Fr. 2.-).

Der Alkoholgehalt wird für die gegorenen Getränke auf 18 (derzeit 15) Volumenprozente festgelegt. Dadurch werden die Bestimmungen der neuen Alkoholgesetzgebung übernommen.

- Andere alkoholische Getränke

Diese Kategorie umfasst alle alkoholischen Getränke, die unabhängig von ihrem Alkoholgehalt nicht ausschliesslich durch Vergärung gewonnen werden. Betroffen sind insbesondere auch Getränke vom Typ Alcopops, deren Freimenge neu auf 1 Liter heruntergesetzt wird.

2.1.1.2 Freimenge für Tabakwaren (Art. 65 Abs. 1 Bst. b ZV)

Die Freimenge für Zigaretten und Zigarren wird vereinheitlicht und auf 250 Zigaretten beziehungsweise 250 Zigarren erhöht.

Bei den Zigaretten rechtfertigt sich diese Erhöhung zum einen dadurch, dass die Zigaretten- Stangen nicht mehr einheitlich 200 Stück umfassen. Zum andern führen Reisende, die eine Stange Zigaretten einführen, oft zusätzlich ein geöffnetes Paket Zigaretten mit sich. Dies führt dazu, dass die heute geltende Freimenge überschritten wird. Mit der Erhöhung der Freimenge auf 250 Zigaretten werden sowohl geringfügige Abgabenbeträge verhindert sowie mögliche Konflikte mit den Reisenden reduziert. Bei den Zigarren rechtfertigt sich die Erhöhung aufgrund des Bestrebens nach einer Harmonisierung der zollfrei zugelassenen Mengen. Da der Wert der Zigarren bei der Berechnung

der Wertfreigrenze neu ebenfalls berücksichtigt wird, führt die Erhöhung der Freimenge nicht zu einer Zunahme der vollständig abgabenfrei zugelassenen Anzahl Zigarren.

2.1.1.3 Freimenge für Öle, Fette und Margarine zu Speisezwecken (Art. 65 Abs. 1 Bst. c ZV) Die zollfreie Menge an Öle, Fette und Margarinen zu Speisezwecken werden in Art. 65 ZV verankert. Sie wird von 4 Liter/kg auf 5 Liter/kg erhöht.

2.1.1.4 Freimenge für gewisse landwirtschaftliche Erzeugnisse (Art. 65 Abs. 1 Bst. d ZV) Die Ausnahmeregelungen von Art. 47 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20114 werden neu auch in Art. 65 Abs. 1 Bst. d ZV aufgenommen. Die im Anhang 5 der Agrareinfuhrverordnung festgelegten Maximalmengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die dem Zollkontingent nicht angerechnet werden, sind zollfrei zugelassen (siehe Ziff. 2.4).

2.1.1.5 Freimenge für Treibstoffe (Art. 65 Abs. 1 Bst. e ZV)

Die Bestimmungen über die Einfuhr von Treibstoffen, die nach Art. 34 Abs. 2 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 19965 im Reservekanister (Bidon, Kanne) eines Fahrzeugs eingeführt werden, sind neu in Art. 65 ZV geregelt.

2.1.2 Art. 66 ZV

Art. 66 ZV befasst sich in seiner heutigen Fassung mit der Wertfreigrenze. In Zukunft wird die Wertfreigrenze nicht mehr im Zollrecht, sondern in der Verordnung des EFD vom 11. Dezember 20096 über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag geregelt sein (siehe Ziffer 2.4). Deshalb wurde der Wortlaut von Art. 66 ZV vollständig geändert. Art. 66 ZV legt die Voraussetzungen fest, unter denen die in Art. 65 ZV definierten Freimengen zur Anwendung gelangen. Diese Voraussetzungen bleiben unverändert. Einzig der Wortlaut von Art. 66 Abs. 1 ZV wurde in dem Sinne revidiert, dass alle Freimengen nur gewährt werden, wenn die Reisenden die mitgeführten Waren des Reiseverkehrs ausschliesslich zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführen. Mit dieser Präzisierung wird die geltende Praxis transparenter dargestellt. Dies auch im Hinblick auf die Ahndung einer allfällig missbräuchlichen Inanspruchnahme der Freimengen.

2.1.3 Art. 68 ZV

Art. 68 Abs. 1 (neu) ZV hält fest, für welche Waren die Pauschalansätze des Zolltarifs für den Reiseverkehr anwendbar sind. Diese Ergänzung ist rein formeller Natur.

2.2 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

2.2.1 Art. 47 Ausnahmen im Reiseverkehr

Art. 47 (neu) erfährt eine leichte redaktionelle Überarbeitung.

2.2.2 Anhang 5

Die Höchstmengen, die dem Zollkontingent nicht angerechnet werden, wurden unter Berücksichtigung der Grundsätze von Ziffer 1.3 angepasst.

4 SR 916.01 5 SR 641.611 6 SR 641.204

2.2.2.1 Fleisch und Fleischzubereitungen

Fleisch und Fleischzubereitungen sind heute je nach Gattung und Verarbeitung in die Zolltarifgruppen 1, 2 oder 19 eingereiht (siehe die Broschüre „Zoll Info - Ihr Weg durch den Schweizer Zoll“, Seite 32). Die zollfrei zur Einfuhr zugelassenen Mengen Fleisch und Fleischzubereitungen betragen 0,5 kg für die Tarifgruppe 1 und 3,5 kg für die Tarifgruppe 2. Fleisch und Fleischzubereitungen der Zolltarifgruppe 19 sind von der Entrichtung von Zollabgaben ausgenommen. Diese Tatsache verleitet findige Reisende, den Konservierungszustand zu ändern oder die Fleischart zu verschleiern.

In Zukunft wird alles Fleisch und werden sämtliche Fleischwaren ohne Rücksicht auf die Gattung, die Konservierungs- oder Zubereitungsart in ein- und dieselbe Zolltarifgruppe eingereiht. Die vorgeschlagene Lösung ist tiefgreifend, doch es gibt keine andere Möglichkeit, die zahlreichen Konflikte und Beschwerden, zu denen es bei der Veranlagung dieser Erzeugnisse regelmässig kommt, zu vermeiden. Kommt dazu, dass diese neue Regelung die Zollveranlagung dieser sehr häufig eingeführten Produkte sowohl für die Reisenden als auch für das Zollpersonal massiv vereinfachen wird.

Für die Schaffung einer einheitlichen Zolltarifgruppe für Fleisch und Fleischwaren ist gleichzeitig eine neue Festsetzung der Freimenge erforderlich (1 kg oder 3 kg). Die Festlegung der Freimenge erfolgt aufgrund politischer und ökonomischer Kriterien. Die neue anwendbare Freimenge wird nach dem Anhörungsverfahren mit den zuständigen Stellen definiert. Es ist an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das Schmuggelrisiko steigt, je kleiner die zollfrei zugelassene Menge ist.

2.2.2.2 Butter und Rahm

Die derzeit zollfrei zugelassene Menge wird beibehalten.

2.2.2.3 Roter und weisser Naturwein, eingeführt von Personen im Mindestalter von 17 Jahren Vgl. Erläuterungen zu Ziffer 2.1.1.1.

2.3 Zollverordnung des EFD (ZV-EFD)7

2.3.1 Art. 2 ZV-EFD

Die vorgeschlagenen Änderungen führen zur Aufhebung von Art. 2 ZV-EFD. Die zollfrei zur Einfuhr zugelassenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse werden in Art. 65 ZV genannt. Die zollfrei zugelassenen Mengen werden ausschliesslich in der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 (siehe Ziff. 2.4) geregelt sein. Werden die Freimengen für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse geändert, muss nur diese revidiert werden.

2.3.2 Anhang 1 - Zolltarif für den Reiseverkehr

Der Zolltarif für den Reiseverkehr umfasst 18 Zolltarifgruppen mit Zollansätzen, sowie eine Zolltarifgruppe, in der alle zollfreien Waren zusammengefasst sind. Der Aufbau des Zolltarifs wird angepasst und die Gesamtzahl von Tarifgruppen von 19 auf 7 verringert.

2.3.2.1 Zolltarifgruppe 1 - Fleisch und Fleischwaren

Erklärungen zur Zusammenlegung der bisherigen Zolltarifgruppen 1, 2 und 19 finden sich unter Ziffer 2.2.1.

7 SR 631.011

Der Pauschalansatz für die Waren der neuen Zolltarifgruppe 1 wird auf Fr. 17.-/kg festgelegt. Er stellt den Mittelwert der heutigen Zolltarifgruppen 1 (Fr. 20.-/kg) und 2 (Fr. 13.-/kg) dar.

2.3.2.2 Zolltarifgruppe 2 - Butter, Rahm

Die neue Zolltarifgruppe 2 entspricht vollumfänglich der heutigen Zolltarifgruppe 3.

2.3.2.3 Zolltarifgruppe 3 - Öle, Fette, Margarine zu Speisezwecken

Die neue Zolltarifgruppe 3 entspricht vollumfänglich der heutigen Zolltarifgruppe 11.

2.3.2.4 Zolltarifgruppe 4 - Alkoholische Getränke

Die neue Zolltarifgruppe 4 entspricht den derzeitigen Zolltarifgruppen 13, 14, 15 und 16.

Für alle alkoholischen Getränke ausser den gegorenen mit bis zu 18 Volumenprozenten wurde ein einheitlicher Pauschalansatz von Fr. 15.-/Liter festgelegt. Der Zollansatz für gegorene alkoholische Getränke bis 18 Volumenprozente wurde zusammengefasst und auf Fr. 2.- /Liter festgesetzt.

2.3.2.5 Zolltarifgruppe 5 - Tabakwaren

Die neue Zolltarifgruppe 5 entspricht der heutigen Zolltarifgruppe 17. Zur Vereinfachung der Veranlagung wird für Zigaretten und Zigarren ein Pauschalansatz pro Stück definiert. Für die anderen Tabakwaren wird der Zollansatz je Gramm festgelegt.

2.3.2.6 Zolltarifgruppe 6 - Treibstoffe

Die neue Zolltarifgruppe 6 übernimmt vollständig die derzeitige Zolltarifgruppe 18.

2.3.2.7 Zolltarifgruppe 7 - Andere Waren

Die neue Zolltarifgruppe 7 entspricht der heutigen Zolltarifgruppe 19. Alle nicht sensiblen Waren, die nicht in die Tarifgruppen 1 bis 6 eingereiht werden, gehören demnach zur Zolltarifgruppe 7 (zollfrei).

2.4 Totalrevision der Verordnung des EFD vom 11. Dezember 20098 über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag

2.4.1 Art. 1 ZV-EFD über die steuerbefreite Einfuhr

Die in Art. 66 ZV definierte Wertfreigrenze wird in Art. 1 der Verordnung des EFD vom 11. Dezember 20099 über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag geregelt. Hinter dieser Verschiebung von der Zoll- zur Mehrwertsteuergesetzgebung steckt der Wille, die Freimengen (zollfrei) deutlich von den Wertfreigrenzen (mehrwertsteuerfrei) zu unterscheiden. Aus gesetzestechnischen Gründen muss die Verordnung vom 11. Dezember 2009 total revidiert werden.

Die Wertfreigrenze bleibt unverändert bei 300 Franken. Sie schliesst den Wert aller Waren ein, mit Ausnahme des Wertes der persönlichen Gebrauchsgegenständen und des Reiseproviants gemäss den Art. 63 und 64 ZV.

8 SR 641.204 9 SR 641.204

2.4.2 Art. 2 ZV-EFD über die steuerbefreite Einfuhr

Art. 2 (neu) ZV-EFD definiert die Voraussetzungen für die Gewährung der in Art. 1 ZV-EFD definierten Wertfreigrenze. Er übernimmt im Wesentlichen die Bestimmungen von Art. 66 (neu) ZV.

Das Zusammenrechnen (Kumulieren) ist wie heute nicht möglich. Jeder Gegenstand im Wert von über 300 Franken ist stets mehrwertsteuerpflichtig, unabhängig von der Anzahl bei der Einfuhr anwesender Personen.

Die neuen gesetzlichen Bestimmungen über die Wertfreigrenze erfordern einen Vorbehalt bei der Anwendung des Abkommens vom 4. Juni 195410 über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr in Art. 2 Abs. 4 ZV-EFD. Dieser Vorbehalt betrifft indessen nur eine unbedeutende Anzahl von Fällen.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

3.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Einnahmenseitig dürften diese Änderungen zu keinen spürbaren Auswirkungen führen. Manche Änderungen können zu Mehreinnahmen, andere wiederum zu Mindereinnahmen führen. Als Ganzes gesehen dürften sie sich jedoch ausgleichen.

3.1.2 Personelle Auswirkungen

Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Personalbestand.

3.1.3 Andere Auswirkungen

Die Einfachheit der neuen Bestimmungen erhöht die Rechtssicherheit und den einheitlichen Vollzug. Damit soll die Gleichbehandlung aller zollpflichtigen Personen gewährleistet werden.

Die Umsetzung dieser neuen Bestimmungen wird zudem einen flexibleren und effizienteren Ressourceneinsatz erlauben.

3.2 Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen dieser Änderungen können mit den heute verfügbaren Informationen nicht abschliessend beurteilt werden. Vor- und Nachteile dieser Vereinfachungen, von denen sowohl die Reisenden als auch die Volkswirtschaft profitieren werden, dürften sich jedoch die Waage halten. Der definitive Bericht zu Handen des Bundesrats wird mit den diesbezüglichen Bemerkungen aus dem Anhörungsverfahren ergänzt werden.

4 Verhältnis zu Völkerrecht und europäischem Recht

4.1 Verhältnis zum Völkerrecht

4.1.1 Änderungsprotokoll zum Internationalen Übereinkommen vom 18. Mai 1973 zur

Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren Die Revision der nationalen Gesetzesbestimmungen wird Vorbehalte zu den empfohlenen Praktiken 1.16 und 1.17 des Kapitel 1 der Besonderen Anlage J des Protokolls zur Änderung des internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 197311 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren nötig machen.

10 SR 0.631.250.21 11 SR 0.631.21

4.1.2 Abkommen vom 4. Juni 1954 über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr

Art. 2 Abs. 4 der ZV-EFD über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag hält fest: «Die Bestimmungen nach Art. 3 des Abkommens vom 4. Juni 1954 über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr bleiben vorbehalten». Die Schweiz wird das Abkommen vom 4. Juni 195412 über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr deshalb unverändert weiter anwenden.

4.2 Verhältnis zum europäischen Recht

Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt die Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 200713 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchssteuern. Gegenstand dieser Richtlinie bildet ein gemeinschaftliches System der Abgabenbefreiungen im Reiseverkehr.

Die Europäische Union wendet im Reiseverkehr die Bestimmungen des Besonderen Anlage J des Protokolls zur Änderung des Internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 197314 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren nicht an.

Da die Schweiz mit der Europäischen Union nicht durch eine Zollunion verbunden ist, richtet sich ihre Zollgesetzgebung nicht nach dem EU-Zollkodex.

5 Rechtliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen stützen sich auf die Art. 65 und 66 ZV.

12 SR 0.631.250.21 Siehe 14 SR 0.631.21