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Ablösung der Ausländerausweise in Papierform durch Ausweise im Kreditkartenformat

proj/2018/91/cons_1 · Vernehmlassungen des Bundes

Dals 14 dec. 2018

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/vernehmlassung/proj-2018-91-cons-1/de/ablosung-der-auslanderausweise-in-papierform-durch-ausweise-im-kreditkartenformat

Consultà ils 5 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Proceduras da consultaziun da la Confederaziun
Funtauna

Act pertutgà: Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201),

proj/2018/91/cons_1

Ablösung der Ausländerausweise in Papierform durch Ausweise im Kreditkartenformat

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Staatssekretariat für Migration SEM Direktion

Ablösung der Ausländerausweise in Papierform durch Ausweise im Kreditkartenformat (PA 19)

Anpassung der VZAE, der GebV-AuG und der AsylV 1

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Dezember 2018

IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet

4 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone

Die Vorlage hat folgende finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund und die Kantone.

4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund

Die für die Ablösung der bisherigen Ausländerausweise erforderlichen Mittel für einmalige Projektaufwendungen von insgesamt 3,2 Millionen Franken sind im Voranschlag 2018 mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan 2019–2021 eingestellt (davon 0,7 Millionen Franken für Eigenleistungen des SEM in Form von personellen Ressourcen). Diese Mittel decken sowohl die Projektkosten für die Entwicklung des neuen Ausländerausweises (Layout, Design, Sicherheitselemente), für die Softwareanpassungen (ZEMIS, eDocplattform usw.) sowie für weitere Umsetzungsarbeiten ab. Da die Zentren des Bundes auch biometrische Daten für den Ausländerausweis N erheben sollen, müssen die Standorte zudem mit der entsprechenden Infrastruktur ausgerüstet werden und das Personal ist entsprechend auszubilden. Die Kosten für die Beschaffung der Infrastruktur belaufen sich auf rund 0,4 Millionen Franken (60 000 Franken pro Standort bzw. Station) und sind in den aufgeführten einmaligen Projektkosten enthalten. Die Verteilung auf die Jahre 2018–2020 sieht wie folgt aus (Mio. CHF): Bezeichnung Total 2018 2019 2020

Einmalige Projektaufwendungen 3,2 0,6 1,5 1,1

Finanzierungswirksamer Aufwand (inkl. Infrastruktur) 0,7 0,1 0,2 0,4

Leistungsverrechnung (ISC-EJPD) 1,8 0,3 1,0 0,5

Eigenleistungen des SEM in Form von personellen Ressourcen 0,7 0,2 0,3 0,2

Es wird mit zusätzlichen Betriebskosten für die Systeme von 0,1 Millionen Franken pro Jahr ab 2020 gerechnet. Diese Kosten sind im Budget des SEM eingestellt. Der bereits angefallene Projektaufwand war notwendig für die Vorarbeiten. Dieser stützt sich auf den Aktionsplan «Integrierte Grenzverwaltung 2014–2017», der vom Bundesrat gutgeheissen wurde. Die Ablösung der Papierausweise durch fälschungssichere Ausweise im Kreditkartenformat entspricht der Massnahme 4.3-4-1. Es bestehen keine personellen Auswirkungen auf den Bund.

IDP Antrag 4.2. SEM BRA Finanzielle EJPD und Adaptations de personelle la loi fédérale sur les Auswirkungen aufétrangers (LEtr) "paquet die Kantone législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation Die Kantone müssen entscheiden, ob sie für die Erfassung der Ausweisdaten die Gemeinden involvieren (Verfahren analog zum biometrischen Ausländerausweis) oder dafür die bestehenden kantonalen Biometriestationen einsetzen wollen. Der Einsatz von Biometriestationen hat teilweise Neuanschaffungen zur Folge, und situativ sind bauliche Veränderungen notwendig. Je nach Kanton sind organisatorische und personelle Massnahmen vorzusehen, um das Mehraufkommen in den Kantonen bzw. in den Gemeinden bewältigen zu können. Bei N-Ausweisen werden die Kantone von der Datenerfassung entlastet. Die Produktion des N-Ausweises wird jedoch wie bis anhin durch den zuständigen Kanton eingeleitet. Die Kantone erhalten neben den Gebühren in Zusammenhang mit dem Bewilligungsverfahren eine Gebühr von 10 Franken für den ausgestellten Ausweis. Dabei ist festzuhalten, dass der Ausweis rund 1.40 Franken (inkl. MwSt.) kostet und ein erheblicher Betrag auf die Kantone entfällt. Das SEM verzichtet hier darauf, einen Teil dieses Betrags einzubehalten, wie es dies beim biometrischen Ausländerausweis macht. Bei der Ausstellung eines biometrischen Ausländerausweises erhält das SEM 25 Prozent der Ausstellungsgebühr (22 Franken), um die für das Projekt aufgewendeten Kosten zu decken. Hinzu kommt ausserdem eine Gebühr von 10 Franken für die Kantone, wenn Fotografie und Unterschrift erfasst werden. Die aktuellen Beschränkungen für EU/EFTA-Staatsangehörige gelten weiterhin (Gesamtgebühr 65 Franken). Für die Ausweise F und N werden grundsätzlich keine Gebühren erhoben. Diese geringen Kosten sind durch die Kantone zu tragen; sie werden jedoch durch die Verwaltungspauschale des Bundes für den Asylbereich abgedeckt. Lediglich bei der Erneuerung des Ausweises F kann eine Gebühr von maximal 40 Franken erhoben werden (Art. 8 Abs. 1 Bst. h GebV-AuG). Zusätzlich können für die Erfassung der Daten und die Ausstellung des Ausweises Gebühren von 20 Franken erhoben werden. Der Ausweis F hat neu eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren, daher sollten sich die Kosten für die ausländische Person in Grenzen halten. Die Aufwendungen der Kantone werden durch das neue Format des Ausländerausweises

leicht zunehmen. Diese sollten jedoch durch die vorgesehenen Gebühren abgedeckt werden.

5 Rechtliche Aspekte

Die Verordnungsanpassungen sind mit dem internationalen Recht vereinbar. Die Änderungen stehen unter anderem im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)16 und der Genfer Konvention vom 28. Juli 195117 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 196718. Die vorgeschlagenen Anpassungen stehen im Einklang mit dem Schengen/Dublin-Besitzstand namentlich bezüglich der Aufenthaltstitel und widersprechen somit nicht dem Schengen-Assoziierungsabkommen SAA19. Diese Vorlage ist zudem mit dem FZA vereinbar.

Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) (SR 0.101). Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.301) Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, SR 0.362.31.