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Änderung der Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer

proj/2019/54/cons_1 · Vernehmlassungen des Bundes

Dals 28 zercl. 2019

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/vernehmlassung/proj-2019-54-cons-1/de/anderung-der-verordnung-des-efd-uber-den-abzug-der-berufskosten-unselbststandig-erwerbstatiger-bei-der-direkten-bundessteuer

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Funtauna

Act pertutgà: Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (SR 642.118.1)

proj/2019/54/cons_1

Änderung der Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (Umsetzung der Motion 17.3631 KVF-S)

Erläuternder Bericht

vom 28. Juni 2019

Übersicht

Die vorgeschlagene Umsetzung der Motion 17.3631 KVF-S verringert den administrativen Aufwand für Unternehmen mit Geschäftsfahrzeugen sowie deren Inhaberinnen und Inhaber. Mit der Erhöhung der Pauschale auf 0,9 Prozent des Fahrzeugkaufpreises pro Monat werden die Nutzung des Fahrzeugs für den Arbeitsweg und weitere private Zwecke abgegolten. Ein Abzug der Arbeitswegkosten entfällt bei Anwendung der Pauschale.

Ausgangslage

Vor dem Inkrafttreten der Vorlage zu Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI) deklarierten die Arbeitgeber für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs (ohne Arbeitsweg) pro Monat 0,8 Prozent des Fahrzeugkaufpreises im Lohnausweis des Geschäftsfahrzeuginhabers als dessen Einkommen. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer konnten die Arbeitswegkosten in der Steuererklärung unbegrenzt als Berufskosten abziehen. Mit der Annahme von FABI hat die Inhaberin oder der Inhaber des Geschäftsfahrzeugs seit dem 1. Januar 2016 zusätzlich den Arbeitsweg mit 70 Rappen pro Kilometer zu versteuern. Dabei ist der Fahrkostenabzug für den Arbeitsweg beim Bund auf 3000 Franken begrenzt. In den Kantonen ist dieser Abzug in aller Regel höher oder gar unbegrenzt. Die von den Räten angenommene Motion verlangt eine administrative Vereinfachung im Sinne einer pauschalen Abgeltung der privaten Nutzung und der Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg. Der Fahrkostenabzug soll dabei ausgeschlossen werden.

3 Auswirkungen

3.1 Finanzielle Auswirkungen

Wer mit einem Geschäftsfahrzeug bei einem Kaufpreis des Fahrzeugs von 50 000 Franken10 30 Kilometer Arbeitsweg pro Tag zurücklegt und einen Aussendienstanteil von 50 Prozent aufweist, wird infolge der Verordnungsänderung steuerlich weder mehr noch weniger belastet. Wenn der Kaufpreis höher, der Arbeitsweg kürzer oder der Aussendienstanteil grösser ist, resultieren dem Bund Mehreinnahmen und im jeweils umgekehrten Fall Mindereinnahmen bei der Einkommenssteuer. Die Mehreinnahmen entstehen nur insoweit, als die betreffenden Steuerpflichtigen nicht zur Abrechnung der tatsächlichen Kosten wechseln. Die Vorlage wurde so ausgestaltet, dass

10 Bei Leasingfahrzeugen gilt anstelle des Kaufpreises der im Leasingvertrag festgehaltene Anschaffungswert des Fahrzeugs (exkl. MWST).

die Erhöhung des Privatanteils und der Wegfall des Fahrkostenabzugs die im geltenden Recht gemachten Aufrechnungen im Durchschnitt der Fälle kompensieren. Dadurch ist die Neuregelung bei der Einkommenssteuer des Bundes grundsätzlich aufkommensneutral. Leichte Mehreinnahmen ergeben sich aber, weil der erhöhte Privatanteil auch bei der Mehrwertsteuer und bei den Sozialversicherungsbeiträgen zum Tragen kommt. Die Mehreinnahmen können nicht quantifiziert werden, da dem Bund die zugrundeliegenden Daten nicht bekannt sind. In Kantonen, die den Fahrkostenabzug nicht begrenzen oder einen Fahrkostenabzug zulassen, der über 3000 Franken liegt, entstehen leichte Mehreinnahmen. Bei Kantonen mit einem maximalen Fahrkostenabzug von weniger als 3000 Franken resultieren aus der Neuregelung geringe Mindereinnahmen. Auch hier können die sich ergebenden finanziellen Auswirkungen nicht quantifiziert werden, weil die Anzahl der Geschäftsfahrzeuginhaberinnen und -inhaber sowie deren Einkommenssituation mit entsprechender Progressionsstufe nicht bekannt sind. Per Saldo kann aber bei Übernahme der hier vorgestellten Lösung und ohne Korrekturen der Kantone auf Stufe Steuererklärung für die grosse Mehrheit der Kantone mit leichten Mehreinnahmen gerechnet werden.

3.2 Personelle Auswirkungen

Die Vorlage hat keine personellen Auswirkungen auf den Bund und die Kantone.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Mit der Einführung einer Obergrenze des Fahrkostenabzugs bei der direkten Bundessteuer wurde der Fehlanreiz reduziert, täglich lange Arbeitswege mit dem Auto zurückzulegen und diese als Berufskosten steuerlich abziehen zu können. Die Erhöhung der Pauschale des Privatanteils macht die Beseitigung des Fehlanreizes für einen Teil der Geschäftsfahrzeuginhaberinnen und -inhaber wieder rückgängig. Diese müssen die Mehrkilometer nicht mehr als geldwerte Leistung des Arbeitgebers versteuern, wenn ihre Arbeitswege über den angenommenen 30 Kilometern pro Arbeitstag (Hin- und Rückfahrt) liegen. Mit der auf 0,9 Prozent pro Monat erhöhten Pauschale werden sämtliche Arbeitswegkosten vollständig abgegolten. Die von FABI durch die betragsmässige Begrenzung des Fahrkostenabzugs beabsichtigte Lenkungswirkung ist bei diesen Personen nicht mehr vorhanden.

4 Rechtliche Aspekte

Die Praktikabilität im Steuerrecht wird unter anderem durch Pauschalierungen erreicht. So können bestimmte abziehbare Aufwendungen pauschaliert werden (z. B. Pauschalabzug für Liegenschaftsunterhalt), was zu einer Vereinfachung der Veranlagungstätigkeit führt. Eine Pauschalierung steht jedoch in einem Spannungsverhältnis

zum Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeitsfähigkeit und stellt damit das Gleichbehandlungsgebot in Frage. Bei der Festsetzung einer Pauschale muss ein sachgerechter Kompromiss gefunden werden. Dabei darf der Steuergesetzgeber niemals den Leitgedanken der Besteuerung, nämlich das Leistungsfähigkeitsprinzip, aus den Augen verlieren: er muss also dem Gerechtigkeitspostulat im Verhältnis zum Erfordernis der Praktikabilität stets das grössere Gewicht beimessen.11 Er muss sich davor hüten, den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Überlegungen der Praktikabilität zu ersetzen.12 Eine vereinfachende Schematisierung genügt jedenfalls nur dann den Anforderungen des Rechtsgleichheitsgebotes, wenn die mit der Schematisierung verbundene erhebungstechnische Vereinfachung in keinem Missverhältnis steht zur Abweichung der gesetzgeberischen Grundidee.13 In diesem Sinne hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 10. Juli 2002 allerdings erkannt, «[...] dass eine mathematisch exakte Gleichbehandlung jedes einzelnen Steuerpflichtigen aus praktischen Gründen nicht erreichbar ist und deshalb eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung des Abgaberechts unausweichlich und zulässig [...]» sei.14 Das Bundesgericht auferlegt sich in konstanter Praxis einer gewisse Zurückhaltung, wenn es (...) eine unvermeidlich nicht vollkommene gesetzliche Regelung zu prüfen hat. Soweit keine absolute Gleichbehandlung erzielt werden kann, genügt es, wenn die gesetzliche Regelung nicht in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren Belastung oder systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen führt. Grundsätzlich erscheint die Pauschale für die unentgeltliche Nutzung von Geschäftsfahrzeugen für den Arbeitsweg und weitere private Zwecke angesichts der administrativen Belastung eine vertretbare Lösung zu sein. Was allerdings den Anteil der Pauschale anbetrifft, welche die berufsbedingten Fahrten zum Arbeitsplatz abdeckt, so ist dennoch festzuhalten, dass es sich dabei um Kosten handelt, die für jede steuerpflichtige Person grundsätzlich individuell zu ermitteln und daher nur bedingt typisierungsfähig sind. Werden dennoch Pauschalen vorgesehen, bleibt der Nachweis höherer Kosten vorbehalten. Durch den Umstand, dass - gemäss Motionsauftrag - lediglich eine einzige Pauschale

vorzusehen ist, kann den divergierenden Lebenssachverhalten schwerlich hinreichend Rechnung getragen werden. Weicht die individuelle Konstellation auch nur von einem Parameter ab (z.B. 30 km Arbeitsweg, 50% Aussendienst oder 50'000 Fr. Kaufpreis), so tritt dies relativ schnell in ein Spannungsverhältnis zum Leistungsfähigkeitsprinzip. Immerhin hat, wenn diese Pauschale für die steuerpflichtige Person zu einer Höherbelastung führt, diese weiterhin die Möglichkeit, die tatsächlichen Kosten der privaten Nutzung nachzuweisen und die Fahrkostenabzüge bei Bund und Kanton geltend zu machen. Allerdings entsteht selbst bei gleichen Parametern eine kaum zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zwischen einer steuerpflichtigen Person mit Geschäftsauto und einer steuerpflichtigen Person mit Privatauto (vgl. die Beispiele unter Ziffer. 1.4). Insgesamt resultiert aus der vorgeschlagenen Lösung jedenfalls keine Benachteiligung für Inhaberinnen und Inhaber von Geschäftsfahrzeugen.

11 Silvia Maria Senn, Die verfassungsrechtliche Verankerung von anerkannten Besteuerungsgrundsätzen unter besonderer Berücksichtigung des Leistungsfähigkeitsprinzips, Diss. Zürich 1999, S. 187. 12 Ebd. 13 Ebd.