proj/2021/53/cons_1
Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
März 2021
3 Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Die vorgesehenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Wirtschaft, Umwelt und die Gesellschaft.
4 Verhältnis zum europäischen Recht
Die vorgesehenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Verpflichtungen der Schweiz nach europäischem Recht.
5 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
5.1 Energieverordnung (EnV)
Art. 7a Absatz 1 stellt klar, dass für Wasserkraftanlagen auch dann eine Konzession oder eine Baubewilligung erteilt werden kann, wenn noch keine Ausscheidung der geeigneten Gewässerstrecken nach Artikel 10 EnG erfolgt ist. Artikel 10 EnG und Artikel 8b RPG bezwecken, dass konkrete Projekte im (Bau-)Bewilligungsverfahren, durch eine solidere (Planungs-)Basis bessere Realisierungschancen haben (vgl. BBl 2013 7561, 7664;1C_4/2018, E. 3.2). Die Pflicht der Kantone zur Ausscheidung der geeigneten Gewässerstrecken nach Artikel 10 EnG bzw. Artikel 8b RPG und die damit verbundene, in der Regel gesamtheitliche Betrachtung des Kantonsgebiets, wird durch den neuen Artikel 7a Absatz 1 nicht verändert. Durch die neue Bestimmung ebenfalls nicht eingeschränkt wird das Erfordernis einer Grundlage im Richtplan für konkrete Vorhaben, die gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben und aufgrund dessen eine Abstimmung auf Richtplanstufe benötigen (vgl. dazu Absatz 2; Art. 8 Abs. 2 RPG). In Absatz 2 wird festgestellt, dass Wasserkraftwerke ohne gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt keiner eigenen Grundlage im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 RPG im Richtplan bedürfen. Dies ergibt sich im Grunde bereits aus Artikel 8 Absatz 2 RPG selbst, wird hier jedoch noch explizit erwähnt, um klarzustellen, dass Artikel 10 EnG keine Ausweitung des Richtplanvorbehaltes bedeutet. Der Richtplanvorbehalt nach Artikel 8 Absatz 2 RPG gilt für Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt – unabhängig von Artikel 10 EnG. Entsprechend werden – anders als für Artikel 8 Absatz 2 RPG – bei der Ausscheidung von geeigneten Gewässerstrecken nach Artikel 10 EnG im Richtplan keine konkreten Wasserkraftprojekte festgesetzt. In Absatz 2 wird jedoch präzisiert, dass es keinen direkten Zusammenhang zwischen dem nationalen Interesse und den Auswirkungen auf Raum und Umwelt gibt, weil die Auswirkungen auf Raum und Umwelt anhand anderer Kriterien beurteilt werden als das nationale Interesse an einer Anlage. Diese Präzisierung ist wichtig, selbst wenn es wahrscheinlich ist, dass Anlagen von nationalem Interesse aufgrund ihrer Grösse oft gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben.
Art. 8 Abs. 2, Abs. 2bis, 2ter und 2quater Die Änderungen in Absatz 2 stellen klar, dass bestehende Kraftwerke auch ohne bauliche Massnahmen von nationaler Bedeutung sind, wenn sie die Schwellenwerte erreichen.
Im Rahmen von Erneuerungen und Erweiterungen kann sich die Produktion und die Leistung der Kraftwerke verändern. Mit dem neuen Absatz 2bis wird definiert, dass die Schwellenwerte für Erneuerungen und Erweiterungen entweder vor oder nach der Änderung erreicht werden müssen. Erweiterungen führen in aller Regel zu Mehrproduktion für die Zukunft, weshalb in diesen Fällen der Zustand nach Erweiterung massgeblich sein wird. Erneuerungen können demgegenüber aber auch zu Minderproduktion führen, wenn beispielsweise gleichzeitig die Sanierung Wasserkraft durchgeführt wird. Ökologische Verbesserungen sollen nicht dazu führen, dass Anlagen das nationale Interesse verlieren, weshalb diese die Schwellenwerte vor oder nach der Erneuerung erreichen können. Durch die Änderung in Absatz 2ter kann die durch das Bundesgerichtsurteil 1C_356/2019 entstehende Rechtsunsicherheit bezüglich der Massgeblichkeit einer Erweiterung beseitigt werden, indem definiert wird, wie gross Erweiterungen sein müssen, um als massgeblich zu gelten. Ausserdem wird dieses Kriterium auch für Erneuerungen definiert. Erweiterungen, welche zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen eines Inventarobjekts nach Artikel 5 NHG (vgl. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vom 29. März 2017 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler) oder zu Abweichungen vom Schutzziel eines Biotops von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG (vgl. z.B. Art. 4 Abs. 2 der Auenverordnung vom 28. Oktober 1992) führen und das Massgeblichkeitskriterium gemäss Buchstabe a nicht erreichen, erhalten neu gar keinen Zugang mehr zur Interessenabwägung. Der Schwellenwert für den notwendigen Zubau bei Erweiterungen beträgt 20 Prozent. Dieser Wert lehnt sich an bereits geltende Definitionen der Massgeblichkeit an, beispielsweise die massgebliche Erweiterung bei der Gewährung von Investitionsbeiträgen (vgl. Art. 47 Abs. 1 EnFV). Um grosse Anlagen nicht zu benachteiligen, wird der Zubau ab einem Wert von 10 GWh in jedem Fall als in nationalem Interesse liegend eingestuft. Erneuerungen, welche keine neuen schwerwiegenden Eingriffe in Inventarobjekte von nationalem Interesse oder ein Abweichen von den Schutzzielen von Biotopen von nationalem Interesse zur Folge haben, sind wie bisher von nationalem Interesse, wenn diese die Schwellenwerte nach Absatz 2
Buchstabe a oder b erfüllen. Wenn Erneuerungen neue schwerwiegende Eingriffe zur Folge haben, müssen diese gemäss Absatz 2ter Buchstabe b neben den Schwellenwerten noch ein weiteres Kriterium erfüllen. Durch die Erneuerung muss in diesem Fall ein gewisser Anteil der Produktion oder des Stauinhalts erhalten werden können, damit Erneuerungen von nationalem Interesse sind. Analog zu den Erweiterungen wird ein Wert von 20 Prozent resp. 10 GWh vorgeschlagen. Dem Speicherausbau und damit den Speicherkraftwerken soll neu ebenfalls das nationale Interesse zukommen (Abs. 2quater). Der Schwellenwert wird in GWh Speicherinhalt ausgewiesen, da diese Grösse neben der Volumenerweiterung des Speichers auch die vorhandene Fallhöhe berücksichtigt. Massgeblich für die Fallhöhe ist die gesamthafte Höhe, über welche der zusätzliche Stauinhalt genutzt werden kann, sprich die Höhendifferenz zwischen dem Speicher und der ersten Rückgabe ins Gewässer, inkl. allfälliger Nutzungsmöglichkeiten von hydraulisch zusammenhängen Unterliegerkraftwerken.
Art. 16 Abs. 2 In Artikel 16 Absatz 2 wird ein neuer Satz 2 eingefügt. Der geltende Artikel 16 Absatz 2 definiert, was den Mietern bzw. Pächtern bei Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (ZEV) unter der Position «anrechenbare Kapitalkosten der Anlage» (Art. 16 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 EnV) in welcher Höhe in Rechnung gestellt werden darf. Aus den Erläuterungen vom November 2017 ergibt sich, dass der Satz für die Verzinsung der Investition dann angemessen ist, wenn er sich im Rahmen dessen bewegt, was gemäss den mietrechtlichen Vorgaben zu wertvermehrenden Investitionen des Vermieters zulässig wäre. Der Wortlaut von Artikel 16 Absatz 2 entspricht denn auch Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG; SR 221.213.11). Entsprechend hat sich in der Praxis die im Mietrecht angewendete Annuitätsberechnung etabliert, wonach während der Amortisationsdauer entweder das halbe investierte Kapital zum Referenzzinssatz plus Risikozuschlag verzinst werden darf oder das ganze Investitionsvolumen zum halben Satz von Referenzzinssatz plus Risikozuschlag.
Die geltende Regel geht konzeptionell davon aus, dass der Grundeigentümer die Finanzierung der Anlage verantwortet und seine Investition dann zuzüglich Zins über Zeit von den am ZEV teilnehmenden Mietern bzw. Pächtern zurückerstattet erhält. In der Praxis stellt sich die Frage, ob die Regel zur Verzinsung auch dann gilt, wenn ein Dritter die Finanzierung der Anlage verantwortet (sog. Anlagen- Contracting). Im neu eingefügten Satz 2 wird daher klargestellt, dass den Mietern bzw. Pächtern in solchen Fällen wahlweise auch die dem Dritten tatsächlich anfallenden Schuldzinsen weiterverrechnet werden dürfen. Für den Teil der Investition, den der Dritte mit Eigenkapital finanziert, gilt ausschliesslich die allgemeine, unveränderte Regel von Satz 1. Mit der Klarstellung wird sichergestellt, dass ZEV- Projekte, die von spezialisierten Dritten realisiert, betrieben und insbesondere auch finanziert werden, eine ausreichende Rentabilität aufweisen, was sich letztlich positiv auf den Zubau der Photovoltaik auswirkt. Gleichzeitig werden an ZEV teilnehmende Mieter bzw. Pächter vor überhöhten Kosten geschützt, da der übergeordnete Kostendeckel von Artikel 16 Absatz 3 unverändert gilt. Weil sich die Regelungen in der EnV befinden, sei schliesslich darauf hingewiesen, dass sie auch dann zu beachten sind, wenn die Kosten nicht im Rahmen eines Mietvertrags (nebenkostenfähig gemäss Art. 6b VMWG) überwälzt werden.
Art. 18 Abs. 1 Bst. a Die geltende Formulierung hat in der Praxis die Frage aufgeworfen, ob nur ZEV mit Mietern bzw. Pächtern einen Vertreter bestimmen müssen (insb. im Zusammenhang mit Art. 16 Abs. 4 Bst a). Mit einer Änderung der Reihenfolge der Aufzählung wird klargestellt, dass jeder ZEV einen Vertreter gegen aussen zu bezeichnen hat. In Artikel 36 Absatz 1bis der Verordnung vom 7. November 2011 über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV; SR 734.27) wird dem ZEV-Vertreter eine neue Pflicht auferlegt (vgl. Erläuterungen unten).
Art. 39 Abs. 1bis Eine der Voraussetzung für die Rückerstattung des Netzzuschlags gemäss EnG ist der Abschluss einer Zielvereinbarung, in der sich der Endverbraucher oder die Endverbraucherin verpflichtet, «die Energieeffizienz zu steigern» (Art. 40 Bst. a EnG). Die Zielvereinbarung hat sodann «die wirtschaftlichen Massnahmen» zu umfassen (Art. 41 Abs. 2 EnG). Die Wirtschaftlichkeit einer Massnahme ist weder im EnG noch in der aktuellen EnV näher definiert und wird im heutigen Vollzug anhand der jeweiligen Amortisationsdauer der Massnahmen wie folgt beurteilt:
Eine Massnahme an Infrastruktur, langlebigen und/oder produkt- und prozessübergreifenden Anlagen gilt dann als wirtschaftlich i.S.v. Artikel 41 Absatz 2 EnG, wenn die Amortisationsdauer kürzer als acht Jahre ist.
Übrige Massnahmen gelten dann als wirtschaftlich i.S.v. Artikel 41 Absatz 2 EnG, wenn die Amortisationsdauer kürzer als vier Jahre ist. Dieses Verständnis der «Wirtschaftlichkeit» hat zur Folge, dass Massnahmen mit einer längeren Amortisationsdauer als acht bzw. vier Jahre nicht Teil der Zielvereinbarungen sind. Dadurch beinhalten die für die Rückerstattung des Netzzuschlags herangezogenen Zielvereinbarungen häufig nur eine relativ geringe Steigerung der Energieeffizienz von 0,7 Prozent pro Jahr (im Durchschnitt beträgt die Steigerung der Energieeffizienz aufgrund des technischen Fortschritts 1,5 bis 2 Prozent pro Jahr) und – wichtig – entgegen dem Gesetz werden nicht alle wirtschaftlich tragbaren Massnahmen umgesetzt, sondern nur die, die vor Ablauf ihrer Nutzungsdauer abgeschrieben werden können, was weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht. Hinzu kommt, dass im Gegenzug zur vereinbarten Steigerung der Energieeffizienz die Unternehmen – unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen – den von ihnen bezahlten Netzzuschlag zurückerstattet erhalten. Pro Jahr werden im Rahmen der Rückerstattung des Netzzuschlags insgesamt rund 100 Millionen Franken zurückerstattet. Dieser Betrag steht heute in einem Missverhältnis zur tatsächlich vereinbarten und erreichten Steigerung der Energieeffizienz, welche, wie gesehen, relativ gering ist. Neu sollen deshalb alle die Mass-
nahmen Eingang in die für die Rückerstattung des Netzzuschlags verwendeten Zielvereinbarungen finden, die über ihre Lebensdauer wirtschaftlich sind und den Unternehmen damit keine (wesentlichen) Nachteile verursachen.
Art. 40 Abs. 1 Bisher mussten die Monitoringberichte bis am 31. Mai des Folgejahres eingereicht werden (vgl. Art. 40 Abs. 1 der aktuellen EnV). Weil die in den Berichten enthaltenen Daten teils für die Energiestatistik verwendet werden, wird die Frist für die Einreichung der Monitoringberichte neu – in zeitlicher Übereinstimmung mit der Erarbeitung der Energiestatistik – auf Ende April festgesetzt.
5.2 Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV)
Art. 36 Abs. 1bis Elektrizitätsrechtlich ist der Netzbetreiber verpflichtet, die Eigentümer elektrischer Installationen zur Einreichung der Sicherheitsnachweise aufzufordern (Art. 36 Abs. 1 NIV). Wenn sich mehrere Grundeigentümer zu einem ZEV zusammenschliessen und aufgrund dessen gegenüber dem Netzbetreiber als ein einziger Endverbraucher auftreten (vgl. Art. 18 Abs. 1 EnG), weiss der Netzbetreiber aber nicht unbedingt, wer Eigentümer der elektrischen Installationen innerhalb des ZEV ist. Er kann sich insbesondere nicht darauf verlassen, dass der Stromkunde ZEV dieser Eigentümer ist. Vielmehr ist hinter dem Messpunkt eine Mehrzahl von Eigentümern denkbar. Mit dem neuen Absatz 1bis wird sichergestellt, dass die Netzbetreiber über die notwendigen Informationen verfügen, um die Eigentümer von elektrischen Installationen innerhalb eines ZEV zur Einreichung der Sicherheitsnachweise auffordern zu können. Die konkrete Ausgestaltung des Informationsflusses wird durch die Verteilnetzbetreiber zu definieren sein und sich auf das Notwendige beschränken. Dem ZEV-Vertreter wird in Satz 1 eine reine Informationspflicht auferlegt. An den bestehenden elektrizitätsrechtlichen Verantwortlichkeiten wird nichts geändert. So ist es insbesondere weiterhin am Eigentümer oder dem von diesem bezeichneten Vertreter, die Sicherheitsnachweise zu erbringen (vgl. Art. 5 Abs. 1 NIV). Satz 2 regelt das ZEV-interne Verhältnis und verpflichtet die Eigentümer der elektrischen Installationen zur Unterstützung der ZEV-Vertreter, damit diese ihre Informationspflichten gegenüber den Verteilnetzbetreibern erfüllen können. Die Eigentümer müssen dem ZEV-Vertreter insbesondere unaufgefordert Eigentümerwechsel melden.