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Änderung der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG)
Änderung der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG)
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
vom 03. März 2023
Erläuterungen
1 Ausgangslage
1.1 Änderung der Strafprozessordnung
Am 17. Juni 2022 haben die eidgenössischen Räte die Änderung der Strafprozessordnung (StPO)1 verabschiedet.2 Im Zuge dieser Änderung wurden auch einzelne Bestimmungen im Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 20033 (JStG) und in der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 20094 (JStPO) revidiert.
So wurden die Bestimmungen betreffend die sog. Übergangstäter und -täterinnen, d. h. Personen, die vor und nach Vollendung ihres 18. Altersjahres Straftaten begangen haben, in Bezug auf das anwendbare Verfahrens- und Sanktionenrecht geändert (s. Art. 3 Abs. 2 nJStG, Art. 1 nJStPO e contrario).
Es ergeben sich folgende zwei Konstellationen:
– Ergibt sich während der Hängigkeit eines Jugendstrafverfahrens, dass die beschuldigte Person nach dem 18. Altersjahr erneut delinquiert hat, so wird das Jugendstrafverfahren zu Ende geführt. Dabei werden Sanktionen nach JStG ausgesprochen. Die nach dem 18. Altersjahr begangene Tat wird von den Erwachsenenstrafbehörden nach StPO gesondert verfolgt und beurteilt; es werden Sanktionen nach dem Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 19375 (StGB) ausgesprochen.
– Ergibt sich während der Hängigkeit eines Erwachsenenstrafverfahrens, dass die beschuldigte Person schon vor dem 18. Altersjahr delinquiert hat, so wird die vor dem 18. Lebensjahr begangene Tat hingegen im Rahmen des hängigen Erwachsenenstrafverfahrens nach den Regeln der StPO verfolgt und beurteilt. Sind Sanktionen auszusprechen, so ist ausschliesslich das StGB anwendbar.
Wegen der formellen Trennung der Strafverfahren (Konstellationen gem. erstem Lemma) können Sanktionen nach JStG und StGB aufgrund von mehreren Urteilen6 aus dem gleichen Kanton oder aber aus verschiedenen Kantonen zum gleichzeitigen Vollzug zusammentreffen. In solchen Fällen stellen sich insbesondere Fragen bezüglich der Koordination des Vollzugs dieser Sanktionen sowie Fragen bezüglich der Zuständigkeit zum Vollzug.
Obwohl sich diese Fragen bereits nach geltendem Recht bei Übergangstätern und -täterinnen stellen können, fehlen entsprechende Regelungen. Im Rahmen der Erarbei-
6 Staatsanwaltschaft, Untersuchungsbehörde (Jugendstaatsanwaltschaft, Jugendanwaltschaft), Jugendgericht, Strafgericht.
tung der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom 19. September 20067 (V-StGB-MStG) wurde darauf explizit verzichtet.8 In der Praxis erfolgt die Koordination des Vollzugs bei Übergangstätern und -täterinnen analog den Regeln zur V-StGB-MStG.9
Allerdings erscheint es aus rechtstaatlichen Gründen geboten, diese Fragen explizit in einer Verordnung zu regeln.
1.2 Eigenständige Verordnung zum JStG oder
Anpassung der V-StGB-MStG Zu entscheiden ist zunächst, ob die Koordination des Vollzugs der Sanktionen und die Zuständigkeit zum Vollzug in einer eigenständigen Verordnung zum JStG zu regeln sind oder ob sich diese Regelungen in die bestehende V-StGB-MStG integrieren lassen.
Für eine eigenständige Verordnung spricht der Umstand, dass die Sanktionen betreffend minderjährige Täter und Täterinnen schon 2007 aus dem StGB herausgelöst wurden und seither in einem eigenständigen Erlass, dem JStG, geregelt sind. Auch die prozessualen Bestimmungen betreffend minderjährige beschuldigte Personen finden sich seit 2011 in einem eigenen Bundesgesetz, in der JStPO. Es erschiene auf den ersten Blick folgerichtig, auch die Koordination des Vollzugs der Sanktionen und die Zuständigkeit zum Vollzug in einer separaten Verordnung zum JStG zu regeln.
Bei näherer Betrachtung sprechen jedoch folgende Gründe dafür, die bestehende V-StGB-MStG mit den entsprechenden Koordinations- und Zuständigkeitsbestimmungen zu ergänzen:
– Beim Zusammentreffen von Sanktionen nach JStG und StGB im Vollzug handelt es sich um die gleiche Materie wie beim Zusammentreffen mehrerer Sanktionen nach StGB.
– Auch das Zusammentreffen von Sanktionen nach dem Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192710 (MStG) und dem StGB ist nicht in einer eigenständigen Verordnung zum MStG geregelt, sondern in der V-StGB-MStG enthalten. Dies obschon auch im Bereich des Militärstrafrechts die materiellen und die prozessualen Regelungen je in eigenen Erlassen zu finden sind. Anders als das JStG enthält das MStG nicht nur Regelungen über die Sanktionen, sondern auch materielle Strafnormen (im Bereich des Jugendstrafrechts kommt diesbezüglich dagegen das
7 SR 311.01 8 S. erläuternder Bericht zur Änderung (Aufhebung) der Verordnungen 1 bis 3 zum StGB und zum Vorentwurf der Verordnung zum revidierten StGB vom 13.12.2002 (VE- VStGB), Ziff. 4.4; abrufbar unter: www.bj.admin.ch > Sicherheit > Abgeschlossene Rechtsetzungsprojekte > Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches. 9 BSK JStG, Hug/Schläfli/Valär, Art. 32 N 8; Urteil des Obergerichts des Kt. TG vom 8. Apr. 2021, SW.2021.22.; Urteil des Appellationsgerichts des Kt. BS vom 13. März 2018, BES.2017.170 (AG.2018.166), E. 2.3. 10 SR 321.0
StGB zur Anwendung), so dass die «Verselbständigung» im Bereich des Militärstrafrechts sogar noch weitergeht als im Jugendstrafrecht, das Zusammentreffen von Sanktionen nach MStG und solchen nach StGB aber trotzdem nicht in einer eigenständigen Verordnung zum MStG geregelt ist.
– Die Bestimmungen der V-StGB-MStG können für das JStG teilweise sinngemäss resp. unverändert übernommen werden. Bei einer neuen Verordnung zum JStG allein müssten dagegen explizite Verweise eingeführt werden, was die Lesbarkeit und Anwendung erschweren würde.
– Das Jugendstrafrecht und das Jugendstrafprozessrecht sind zwar in eigenständigen Erlassen geregelt. Allerdings sind das JStG und die JStPO nicht komplett unabhängig vom StGB und von der StPO, sondern mit diesen beiden Erlassen mittels zahlreicher Verweise verknüpft (s. Art. 1 Abs. 2 JStG, Art. 1 Abs. 1 JStPO). Überdies regelt das JStG bloss die auf Jugendliche anwendbaren Sanktionen; für die Straftatbestände hingegen gilt auch für Jugendliche das StGB (bzw. andere Bundesgesetze).
– Schliesslich wird die V-StGB-MStG – wie bereits erwähnt – schon heute analog auf Übergangstäter- und -täterinnen angewendet.
1.3 Voraussichtliche Inkraftsetzung
Eine Umfrage bei den Kantonen hat ergeben, dass die Änderung der StPO, in deren Rahmen auch die Bestimmungen betreffend Übergangstäter und -täterinnen geändert wurden (s. oben Ziff. 1.1) gemäss einer grossen Mehrheit der Kantone per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt werden sollen; dieser Zeitpunkt wird auch für das Inkrafttreten der Änderung der Verordnung anvisiert.
2 Grundzüge der Vorlage
Die neuen resp. geänderten Bestimmungen des Entwurfs regeln das Vorgehen, wenn mehrere Sanktionen nach JStG und StGB gleichzeitig vollzogen werden müssen (Art. 12c–12h). Dabei können diese Sanktionen aus mehreren Urteilen des gleichen Kantons oder aus Urteilen verschiedener Kantone stammen.
Es wird zudem geregelt, in welchen Fällen sich die zuständigen Vollzugsbehörden des gleichen Kantons oder verschiedener Kantone über den Vollzug der zusammentreffenden Sanktionen verständigen sollen (Art. 13 Abs. 2) resp. welche Zuständigkeiten gelten, falls die zuständigen Behörden diesbezüglich nichts anderes vereinbart haben (Art. 14 Abs. 2).
Die Kostentragung (Art. 16) und Verfügungskompetenz (Art. 15) werden gleich geregelt wie beim Zusammentreffen von Sanktionen des StGB. Dies ergibt sich einerseits aus der vorgeschlagenen Anpassung von Artikel 16 resp. aus der Systematik der entsprechenden Bestimmungen in der Verordnung.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
3.1 Titel
Wie erwähnt (s. oben Ziff. 1.2) wird die V-StGB-MStG in Bezug auf das Zusammentreffen von Sanktionen des JStG und des StGB im Vollzug ergänzt. Dementsprechend werden dem Titel sowie der Abkürzung der Verordnung der Kurztitel und die Abkürzung des JStG hinzugefügt.
3.2 Ingress
Der Ingress der Verordnung wird um die Delegationsnorm von Artikel 38 nJStG ergänzt.
3.3 Artikel 1: Gegenstand der Verordnung
Die Artikel 12c–12g des Entwurfs regeln das Zusammentreffen verschiedener Sanktionen nach JStG und StGB aus mehreren Urteilen. Die Urteile können aus dem gleichen oder aus verschiedenen Kantonen stammen. Die Artikel 13–14a werden in Bezug auf die Verständigung und die Zuständigkeit der Vollzugsbehörden ergänzt. Dieser für die Verordnung neue Regelungsgegenstand wird in Artikel 1 Buchstabe bbis abgebildet.
3.4 Artikel 4: Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen
Artikel 79 StGB wurde mit dem Inkrafttreten der Änderung des Sanktionenrechts vom 19. Juni 2015 am 1. Januar 201811 aufgehoben und der Verweis auf ihn kann daher gestrichen werden.
3.5 3a. Abschnitt: Zusammentreffen von Sanktionen nach dem Jugendstrafgesetz und dem Strafgesetzbuch im Vollzug Der Übersichtlichkeit halber wird das Vorgehen beim Zusammentreffen von Sanktionen nach JStG und StGB aus mehreren Urteilen im Vollzug in einem separaten Abschnitt geregelt.
3.6 Artikel 12c: Gleichzeitig vollziehbare Strafen nach
JStG und Freiheitsstrafen nach StGB Bei den Strafen nach JStG handelt es sich um den Verweis (Art. 22 JStG), die persönliche Leistung (Art. 23 JStG), die Busse (Art. 24) und den Freiheitsentzug (Art. 25 JStG). Diese können aufgrund der formellen Trennung mit Strafen nach StGB, d. h. mit der Busse (Art. 106 StGB), der Geldstrafe (Art. 34 StGB) oder der Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) im Vollzug zusammentreffen.
Koordinationsbedarf besteht einzig in Bezug auf vollziehbare Strafen, die mit einer Freiheitsbeschränkung einhergehen (Freiheitsentzug oder Freiheitsstrafe; unbedingt oder teilbedingt) resp. einhergehen können (unbedingte persönliche Leistung;
Da der Freiheitsentzug nach Artikel 25 JStG und die Freiheitsstrafe nach Artikel 40 StGB von der Praxis und der herrschenden Lehre als gleichartige Strafen angesehen werden,13 soll der Vollzug wie beim Zusammentreffen mehrerer Freiheitsstrafen nach StGB erfolgen (s. Art. 4 V-StGB-MStG). Treffen Freiheitsentzüge und Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemäss Absatz 1 gemeinsam entsprechend ihrer Dauer zu vollziehen.
Absatz 2 regelt die Berechnung für den frühsten Zeitpunkt einer bedingten Entlassung. Dieser erfolgt – wie beim Zusammentreffen von Freiheitsstrafen – aufgrund der Gesamtdauer der Strafen (s. auch Art. 5 Abs. 1 V-StGB-MStG). Da im Vollzug ein Freiheitsentzug nach JStG und eine Freiheitsstrafe nach StGB zusammentreffen, ist es nicht möglich, für die Berechnung des Zeitpunktes der bedingten Entlassung allein entweder auf die Regelung der JStG oder jene des StGB abzustellen. Zum einen sind die Regelungen des StGB für die Berechnung des frühesten Zeitpunkts einer bedingten Entlassung aufgrund von Artikel 1 Absatz 2 JStG auf einen Freiheitsentzug nach JStG nicht anwendbar. Zum anderen unterscheidet sich die Vorgabe für die Berechnung nach JStG resp. nach StGB. So kann eine minderjährige Person, nachdem sie die Hälfte, aber mindestens zwei Wochen ihres Freiheitsentzuges verbüsst hat, bedingt entlassen werden (Art. 28 Abs. 1 JStG). Eine erwachsene Person ist bei einer zeitlich beschränkten Freiheitsstrafe dagegen grundsätzlich nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe, mindestens aber drei Monaten, bedingt zu entlassen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Deshalb sieht die Verordnung vor, dass der Teil der Strafe, der auf den Freiheitsentzug entfällt, gemäss den Regeln des JStG berechnet wird, der Teil, der auf die Freiheitsstrafe entfällt, hingegen nach Massgabe der Regeln des StGB. Die so berechneten Dauern sind danach zu addieren.
Beispiel: Eine Person wird zu einem Freiheitsentzug von 3 Monaten und einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Gesamtdauer beträgt 9 Monate. Der frühestmögliche Zeitpunkt der bedingten Entlassung wäre demnach nach 5 1/2 Monaten möglich.14
13 Koch, Asperationsprinzip und retrospektive Konkurrenz, S. 280. 14 Die Hälfte von 3 Monaten = 1 1/2 Monate / Zwei Drittel von 6 Monaten = 4 Monate; 1 1/2 Monate + 4 Monate = 5 1/2 Monate.
Absatz 3 koordiniert das Zusammentreffen von persönlichen Leistungen nach JStG und Freiheitsstrafen nach StGB im Vollzug. Da es sich bei der persönlichen Leistung – trotz abweichender Bezeichnung – um eine mit der altrechtlichen «gemeinnützigen Arbeit» (s. Art. 37 alt StGB15)16 vergleichbare Strafe handelt, erscheint es sachgerecht, dies gleich zu koordinieren, wie wenn eine gemeinnützige Arbeit und eine Freiheitsstrafe im Vollzug zusammentreffen. Die zuständige Behörde vollzieht zuerst die dringlichste oder zweckmässigste Strafe (s. Art. 12 Abs. 1 V-StGB-MStG). Damit kann den individuellen Bedürfnissen der Täterin oder des Täters Rechnung getragen werden.
Betreffend die Frage, wie der gleichzeitige Vollzug erfolgen soll (Abs. 1) resp. welche die dringlichste oder zweckmässigste Sanktion ist (Abs. 3) und welche Vollzugsbehörde für den Vollzug zuständig sein soll, siehe nachfolgend unter den Ziffern 3.12– 3.14.
3.7 Artikel 12d: Gleichzeitig vollziehbare
Schutzmassnahmen nach JStG und therapeutische Massnahmen nach StGB Artikel 12d regelt das Zusammentreffen von Schutzmassnahmen nach JStG17 mit therapeutischen Massnahmen nach StGB18 im Vollzug.
Bei den Schutzmassnahmen nach JStG dürften diese Konstellationen in erster Linie die ambulante Massnahme (Art. 14 JStG) und die Unterbringung (Art. 15 JStG) betreffen. Dies weil es sich bei der Aufsicht (Art. 12 JStG) und der persönlichen Betreuung (Art. 13 JStG) um Schutzmassnahmen handelt, die nach Erreichen des Mündigkeitsalters nur noch mit Zustimmung der betroffenen Person angeordnet werden dürfen (s. Art. 12 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 4 JStG).
Um dem individuellen Massnahmenbedürfnis der Täterin oder des Täters am besten Rechnung tragen zu können, sieht Absatz 1 vor, dass die zuständige Behörde, so wie dies beim Zusammentreffen von ungleichen therapeutischen Massnahmen nach den Artikeln 59–61 und 63 StGB der Fall ist (s. Art. 6 Abs. 2 V-StGB-MStG), die dringlichste oder zweckmässigste (Schutz-)Massnahme vollzieht und den Vollzug der anderen (Schutz-)Massnahme aufschiebt. Sind mehrere der zusammentreffenden (Schutz-)Massnahmen in gleicher Weise dringlich oder zweckmässig (z. B. eine Unterbringung nach Art. 15 JStG und eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB), so ordnet die zuständige Behörde den gleichzeitigen Vollzug an, wenn dafür eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
15 Ausser Kraft seit 1. Jan. 2018; AS 2016 1249, BBl 2012 4721. 16 Koch, Asperationsprinzip und retrospektive Konkurrenz, S. 280; BSK JStG, 17 Aufsicht (Art. 12), persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), ambulante Behandlung (Art. 14 JStG), Unterbringung (Art. 15 JStG). 18 Stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59 StGB), Suchtbehandlung (Art. 60 StGB), Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB), ambulante Behandlung (Art. 63 StGB).
Da (Schutz-)Massnahmen grundsätzlich jederzeit durch andere (Schutz-)Massnahmen ersetzt werden können, wenn sich die Verhältnisse geändert haben,19 bestimmt Absatz 2 – analog dem Zusammentreffen von therapeutischen Massnahmen nach den Artikeln 59–61 und 63 StGB (s. Art. 6 Abs. 3 V-StGB-MStG), dass die zuständige Behörde den Vollzug dahingehend ändern kann, dass die aufgeschobene (Schutz-) Massnahme neben oder anstelle der bislang vollzogenen (Schutz-)Massnahme angeordnet werden kann.
Betreffend die Frage, welche die dringlichste oder zweckmässigste Sanktion ist und welche Vollzugsbehörde für den Vollzug zuständig sein soll, siehe nachfolgend unter den Ziffern 3.12–3.14.
3.8 Artikel 12e: Gleichzeitig vollziehbare
Unterbringungen nach JStG und Freiheitsstrafen nach StGB Im Jugend- und im Erwachsenenstrafrecht gilt der Grundsatz «Massnahme vor Strafe» (s. Art. 57 Abs. 2 StGB, Art. 32 Abs. 1 JStG). Dieser Vorrang will die resozialisierende Wirkung der (Schutz-)Massnahme begünstigen.20
Dementsprechend soll gemäss Artikel 12e der Vollzug einer Unterbringung nach Artikel 15 JStG dem Vollzug einer Freiheitsstrafe nach Artikel 40 StGB vorausgehen, so wie dies auch beim Zusammentreffen von stationären therapeutischen Massnahmen nach den Artikeln 59–61 StGB und Freiheitsstrafen nach Artikel 40 StGB der Fall ist (s. Art. 9 Abs. 1 V-StGB-MStG).21
3.9 Artikel 12f: Gleichzeitig vollziehbare Strafen nach
JStG und stationäre therapeutische Massnahmen nach StGB Wie oben unter Ziffer 3.8 erwähnt, sind (Schutz-)Massnahmen vorrangig zu Freiheitsstrafen resp. Freiheitsentzügen zu vollziehen. Da die persönliche Leistung auch mit einer Freiheitsbeschränkung einhergehen kann, wenn die jugendliche Person verpflichtet wird, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten (s. Art. 23 Abs. 3 JStG), besteht hier ebenfalls Koordinationsbedarf.
Artikel 12f sieht dementsprechend vor, dass der Vollzug von stationären therapeutischen Massnahmen nach den Artikeln 59–61 StGB dem Vollzug von persönlichen Leistungen nach Artikel 23 JStG oder Freiheitsentzügen nach Artikel 25 JStG vorausgeht. Der Vollzug der genannten Strafen wird zugunsten der Massnahmen aufgeschoben (s. auch Art. 9 Abs. 1 und 12 Abs. 2 V-StGB-MStG).
19 Aebersold, Jugendstrafrecht, N 477; BSK StGB, Heer, Art. 62c N 5; BSK StGB, Heer, Art. 63b, N 16 ff. 20 StGB Praxiskommentar, Trechsel/Pauen Borer, Art. 57 N 2.
3.10 Artikel 12g: Gleichzeitig vollziehbare Sanktionen
nach JStG und Verwahrung nach StGB Eine Verwahrung ist die «ultima ratio» und wird nur angeordnet, wenn der Täter oder die Täterin psychisch schwer gestört ist, er oder sie ein schweres Verbrechen begangen hat und damit eine schwere Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer anderen Person erfolgte oder beabsichtigt war. Zudem muss ernsthaft zu erwarten sein, dass er oder sie erneut ein solches Delikt begeht. Zudem kann eine Verwahrung nur angeordnet werden, wenn eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Krankheiten keinen Erfolg verspricht. Die Verwahrung dient der öffentlichen Sicherheit und soll die Gesellschaft vor zukünftigen Delikten der betroffenen Person schützen.
Aufgrund ihres präventiven Charakters soll die Verwahrung gemäss Absatz 1 auch beim Zusammentreffen mit jugendstrafrechtlichen Sanktionen im Vollzug den Vorrang haben.
Einzige Ausnahme besteht beim Zusammentreffen eines Freiheitsentzuges und einer Verwahrung. Der Freiheitsentzug soll gemäss Absatz 2 vor der Verwahrung vollzogen werden, so wie dies im Erwachsenenstrafrecht der Fall ist (s. Art. 64 Abs. 2 StGB, Art. 9 Abs. 2 V-StGB-MStG).
3.11 12h: Gleichzeitig vollziehbare Unterbringungen oder Strafen nach JStG und Landesverweisungen nach StGB Das Jugendstrafrecht kennt keine Landesverweisung. Allerdings können aufgrund der formellen Trennung (s. oben Ziff. 1.1) Landesverweisungen nach StGB mit vollziehbaren Strafen (z. B. Busse, persönliche Leistung, Freiheitsentzug) oder freiheitsentziehenden Massnahmen nach JStG (Unterbringung) im Vollzug zusammentreffen.22
Treffen im Erwachsenenstrafrecht Landesverweisungen mit vollziehbaren Strafen oder freiheitsentziehenden Massnahmen, d. h. Unterbringungen nach Artikel 15 JStG im Vollzug zusammen, so sind vor der Landesverweisung die unbedingten Strafen oder Strafteile sowie die Unterbringungen zu vollziehen (s. Art. 12b V-StGB-MStG i.V.m. Art. 66c Abs. 2 StGB). Die Landesverweisung wird vollzogen, sobald die verurteilte Person bedingt oder endgültig aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entlassen oder die Unterbringung aufgehoben wird, ohne dass eine Reststrafe zu vollziehen ist oder eine andere solche Massnahme angeordnet wird (s. Art. 12b V-StGB- MStG i.V.m. Art. 66c Abs. 3 StGB). Bedingte Strafen oder Strafteile sollen dem Vollzug der Landesverweisung demzufolge nicht entgegenstehen.23
22 S. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2022,6B_1037/2021 E. 6.3 betr. die Möglichkeit der Anordnung einer Landesverweisung auf einen sog. Übergangstäter gem. geltendem Recht. 23 Erläuterungen BJ Landesverweisung, Ziff. 2.9.4.
Insbesondere aus Gründen der Spezial- und Generalprävention erscheint es sachgerecht, dass beim Zusammentreffen von vollziehbaren Strafen und Unterbringungen nach JStG mit Landesverweisungen nach StGB der Vollzug ebenso koordiniert wird.
3.12 Gliederungstitel 4. Abschnitt
Nach geltendem Recht regelt der 4. Abschnitt insbesondere nur die Verständigung und die Zuständigkeit beim Zusammentreffen von Sanktionen des StGB aus verschiedenen Kantonen im Vollzug.
Da sich beim Zusammentreffen mehrerer Sanktionen nach JStG und StGB aus verschiedenen Urteilen im Vollzug auch Verständigungs- und Zuständigkeitsfragen innerhalb des gleichen Kantons stellen können (s. unten Ziff. 3.13), enthalten die Artikel 13 und 14 neue Bestimmungen diesbezüglich. Der Gliederungstitel des 4. Abschnittes wird dementsprechend ergänzt.
3.13 Artikel 13: Verständigung der beteiligten Kantone
oder Behörden Artikel 13 regelt das Vorgehen, wenn Sanktionen des StGB aus mehreren Urteilen verschiedener Kantone im Vollzug zusammentreffen. Diesbezüglich findet keine materielle Änderung gegenüber dem geltenden Recht statt. Die Kantone verständigen sich über den Vollzug der dringlichsten oder zweckmässigsten resp. über den gleichzeitigen Vollzug von Sanktionen.
In Artikel 12c Absatz 1 (s. oben Ziff. 3.6) wird vorgeschlagen, dass im Vollzug zusammentreffende Freiheitsentzüge nach JStG und Freiheitsstrafen nach StGB gemeinsam vollzogen werden sollen. Gemäss Artikel 12c Absatz 3 (s. oben Ziff. 3.6) soll beim Zusammentreffen von persönlichen Leistungen nach JStG mit Freiheitsstrafen nach StGB die zuständige Behörde die dringlichste oder zweckmässigste Strafe vollziehen. Dies gilt ebenso, wenn gemäss Artikel 12d Schutzmassnahmen nach JStG und therapeutische Massnahmen nach StGB im Vollzug zusammentreffen (s. oben
Ziff. 3.7).
Treffen diese Sanktionen aus mehreren Urteilen des gleichen Kantons im Vollzug zusammen, so ist – anders als im Erwachsenenstrafrecht – nicht von vornherein klar, welche Behörde zuständig ist. Denn für den Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen nach JStG ist die Untersuchungsbehörde zuständig (Art. 42 Abs. 1 JStPO), für den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach StGB hingegen eine eigene, separate Vollzugsbehörde, die von den Kantonen zu bestimmen ist.24
Deshalb schlägt Absatz 2 – indem er sinngemäss auf Absatz 1 verweist – vor, dass die beteiligten Vollzugsbehörden des gleichen Kantons im Rahmen einer Verständigung festlegen, wie der gleichzeitige Vollzug erfolgen soll resp. welche (Schutz-)Mass-
24 Murer Mikolasek, Analyse JStPO, Rz 759.
nahme die dringlichste oder zweckmässigste ist. Dies entspricht dem Vorgehen gemäss geltendem Recht beim Zusammentreffen mehrerer Sanktionen nach StGB (s. Art. 13 V-StGB-MStG).
Die Sachüberschrift von Artikel 13 wird dementsprechend angepasst.
3.14 Artikel 14: Zuständigkeit
Die Zuständigkeitsregelung von Artikel 14 kommt beim Zusammentreffen von Sanktionen des StGB aus verschiedenen Kantonen erst zur Anwendung, wenn die beteiligten Kantone diesbezüglich nichts anderes vereinbart haben.
Für das Zusammentreffen von Sanktionen des JStG und des StGB aus verschiedenen Kantonen erscheint eine entsprechende Regelung angezeigt, weshalb Absatz 1 dahingehend ergänzt wird.
Buchstabe a soll demnach nicht nur für den gemeinsamen Vollzug zusammentreffender Freiheitsstrafen nach StGB, sondern auch für den gemeinsamen Vollzug zusammentreffender Freiheitsentzüge nach JStG und Freiheitsstrafen nach StGB gelten (Art. 12c Abs. 1). Da Freiheitsentzüge nach JStG entweder von der Untersuchungsbehörde (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 Bst. c JStPO) oder vom Jugendgericht (Art. 34 Abs. 1 Bst. c JStPO) verhängt werden können, wird Buchstabe a mit dem Begriff «urteilende Behörde» ergänzt. Demnach ist für den Vollzug derjenige Kanton zuständig, dessen Gericht oder urteilende Behörde die längste Einzelstrafe oder Gesamtstrafe verhängt hat.
Buchstabe b bleibt im Vergleich zum geltenden Recht unverändert.25
Buchstabe c regelt neu nicht nur das Zusammentreffen von gemeinnützigen Arbeiten mit Freiheitsstrafen nach StGB, sondern auch das Zusammentreffen von «persönlichen Leistungen» gemäss JStG und Freiheitsstrafen nach StGB (Art. 12c Abs. 3). Da die Anordnung einer «persönlichen Leistung» in die Kompetenz der Untersuchungsbehörde fällt (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 JStPO), wird Buchstabe c mit dem Begriff «urteilende Behörde» ergänzt. Zuständig für den Vollzug ist deshalb der Kanton, dessen Gericht oder urteilende Behörde die als erste zum Vollzug gelangende Sanktion verhängt hat.
Buchstabe d bleibt im Vergleich zum geltenden Recht unverändert.26
In Buchstabe e werden die übrigen Fälle geregelt.27 Dies betrifft das Zusammentreffen von Schutzmassnahmen nach JStG mit therapeutischen Massnahmen nach StGB (Art. 12d Abs. 1), von Unterbringungen nach JStG mit Freiheitsstrafen nach StGB (Art. 12e), von stationären Massnahmen nach StGB mit Strafen nach JStG (Art. 12f)
25 Da in Art. 14 mehr als die Hälfte geändert wird, muss die Bestimmung, obwohl sie keine Änderungen erfährt, trotzdem im Entwurf aufgeführt werden. 26 S. oben Fussnote 25. 27 Betreffend die Zuständigkeit bei einer Landesverweisung s. jedoch Art. 14a Abs. 2.
und von Sanktionen des JStG mit Verwahrungen nach StGB (Art. 12g). Da Sanktionen nach JStG – wie bereits erwähnt – entweder von der Untersuchungsbehörde (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 Bst. c JStPO) oder vom Jugendgericht (Art. 34 Abs. 1 Bst. c JStPO) verhängt werden können, wird auch Buchstabe e mit dem Begriff «urteilende Behörde» ergänzt. Zuständig für den Vollzug ist demnach der Kanton, dessen Gericht oder urteilende Behörde die zum Vollzug gelangende Sanktion verhängt hat.
Absatz 2 enthält demgegenüber eine subsidiäre Zuständigkeitsregelung, falls die beteiligten Vollzugsbehörden des gleichen Kantons bezüglich Zuständigkeit zum Vollzug nichts Anderes festgelegt haben. In diesem Fall richtet sich die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde sinngemäss nach Absatz 1.
Wenn sich z. B. die Untersuchungsbehörde und die kantonale Strafvollzugsbehörde zwar über den gemeinsamen Vollzug eines Freiheitsentzuges und einer Freiheitsstrafe verständigt haben, aber nicht bezüglich der Zuständigkeit, so wäre diejenige Vollzugsbehörde zuständig, deren Gericht oder Urteilsbehörde die längste Einzelstrafe oder Gesamtstrafe verhängt hat. Falls das Jugendgericht beispielsweise einen Freiheitsentzug von 12 Monaten, die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten verhängt hat, so würde die Zuständigkeit für den gemeinsamen Vollzug der Sanktionen bei der Untersuchungsbehörde liegen.
In den meisten Fällen dürfte sich die innerkantonale Zuständigkeit jedoch bereits aus der effektiv zum Vollzug kommenden Sanktion ergeben und eine abweichende Zuständigkeitsvereinbarung der Behörden kaum einen Sinn machen. Treffen bspw. eine persönliche Leistung und eine Freiheitsstrafe im Vollzug zusammen, so verständigen sich die Behörden darüber, welche der Strafen die dringlichste oder zweckmässigste Strafe ist (s. Art. 12c Abs. 3). Kommen sie zum Schluss, dies sei die persönliche Leistung, so wäre die Untersuchungsbehörde für den Vollzug zuständig, sofern nichts anderes vereinbart wurde (s. Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Bst. c).
3.15 Artikel 14a: Landesverweisung
Das geltende Prinzip der Verständigung bezüglich der Zuständigkeit resp. die subsidiäre Zuständigkeitsregel wird durchbrochen, wenn eine Landesverweisung mit einer vollziehbaren Strafe oder freiheitsentziehenden Massnahme nach StGB zusammentrifft. Es gelten daher die Regelungen von Artikel 14a V-StGB-MStG.28
Zuständig für den Vollzug einer Landesverweisung, die mit einer vollziehbaren Strafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme nach StGB aus einem anderen Kanton zusammentrifft, ist der Kanton, der die Landesverweisung angeordnet hat (Art. 14a Abs. 2 V-StGB-MStG). Dieses Prinzip soll auch beim Zusammentreffen von vollziehbaren Strafen oder freiheitsentziehenden Schutzmassnahmen nach JStG gelten (Art. 12h). Absatz 2 von Artikel 14a wird dementsprechend angepasst.
28 S. im Detail: Erläuterungen BJ Landesverweisung, S. 27 ff.
3.16 Artikel 16: Kostentragung
Gemäss Artikel 123 Absatz 2 Bundesverfassung29 sind die Kantone zuständig für den Straf- und Massnahmenvollzug, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Änderung des JStG enthält diesbezüglich keine Ausnahme. Nach Artikel 16 Absatz 1 V- StGB-MStG trägt die Kosten des Vollzugs von Massnahmen deshalb der Kanton, der aufgrund dieser Verordnung oder einer Vereinbarung für den Vollzug zuständig ist. Diese Regelung erscheint – aufgrund der vorgeschlagenen Kompetenzregelungen – auch für den Vollzug von Schutzmassnahmen nach JStG angebracht. Absatz 1 wird dementsprechend angepasst.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung haben keine Auswirkungen auf den Bund (s. oben Ziff. 3.16).
4.2 Auswirkungen auf die Kantone
Soweit ersichtlich haben die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung keine Auswirkungen auf die Kantone.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Bezüglich Verfassungsmässigkeit der Änderungen des JStG wird auf die Ausführungen in Ziffer 6.1.1 der Botschaft des Bundesrates vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung verwiesen.30 Die vorgeschlagenen Regelungen stützen sich auf Artikel 38 nJStG, wonach der Bundesrat befugt ist, nach Anhörung der Kantone, Bestimmungen zu erlassen insbesondere über den Vollzug von mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen und Massnahmen (Bst. a) sowie die Übernahme des Vollzugs von Strafen und Massnahmen durch einen anderen Kanton (Bst. b).31
29 SR 101 30 BBl 2019 6697 31 S. auch Botschaft StPO, Ziff. 6.3.
5.2 Erlassform
Die durch Artikel 3 Absatz 2 nJStG ausgelösten Änderungen auf Verordnungsebene haben eine Anpassung der V-StGB-MStG zur Folge (s. oben Ziff. 1.2).
6 Materialien- und Literaturverzeichnis
Botschaft des Bundesrates vom 28. August. 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerats, Anpassung der Strafprozessordnung) (zig. Botschaft StPO).
Erläuterungen des Bundesamtes für Justiz vom 20. Dez. 2016 zur Verordnung über die Einführung der Landesverweisung (zit. Erläuterungen BJ Landesverweisung).
Aebersold Peter, Schweizerisches Jugendstrafrecht, Bern, 2017 (zit. Aebersold, Jugendstrafrecht).
Koch Sonja, Asperationsprinzip und retrospektive Konkurrenz, Zürich, 2013 (zit. Koch, Asperationsprinzip und retrospektive Konkurrenz).
Murer Mikolasek Angelika, Analyse der Schweizerischen Jugendstrafprozesordnung (JStPO), Zürich, 2011 (zit: Murer Mikolasek, Analyse JStPO).
Niggli Alexander/Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht, Basel, 2019 (zit. BSK JStG, BearbeiterIn, Art. N).
Riedo Christoph, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, Basel, 2013 (zit. Riedo, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht).
Trechsel Stefan/Pieth Mark (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich, 2021 (zit. StGB Praxiskommentar, BearbeiterIn, Art. N).