proj/2022/77/cons_1
Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (MetV)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz
Bern, 30. August 2023
Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
BK-D-BB8A3401/1090
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Verordnungsinhalt
Die Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie vom 21. November 2018 (MetV; SR 429.11) enthält die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Meteorologie und Klimatologie vom 18. Juni 1999 (MetG; SR 429.1). Sie legt insbesondere das Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Leistungen des Bundes und die entsprechenden Gebühren fest, enthält Grundlagen für die Vergabe von Finanzhilfen und regelt die Abschlusskompetenz von MeteoSchweiz bei völkerrechtlichen Verträgen.
1.2 Handlungsbedarf und Ziele
Mit der Verabschiedung des Bundesgesetzes vom 17. März 2023 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) durch die eidgenössischen Räte wurde die Grundlage geschaffen für Open Government Data (OGD) bei der Bundesverwaltung. Demnach sollen die Verwaltungseinheiten die Daten, die sie in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben beschaffen oder generieren, frei und unentgeltlich verfügbar machen. Mit dem EMBAG wurde auch das MetG revidiert (nachfolgend: revMetG), um die dort verankerte Gebührenpflicht für Daten aufzuheben. Entsprechend ist auch die MetV anzupassen, da sie konkrete Bestimmung zu Gebühren für Daten enthält (vgl. Art. 13, 15 und 16 MetV).
Im Weiteren soll eine Verordnungsbestimmung geschaffen werden in Bezug auf die Bearbeitung von Personendaten durch MeteoSchweiz im Bereich der Erbringung von Leistungen (Kundinnen- und Kundenmanagement).
Die erwähnten zwingenden Änderungen werden zum Anlass genommen, die MetV zur Übersichtlichkeit und Konsistenz neu zu gliedern, weshalb es sich um eine Totalrevision handelt. Ausserdem werden kleinere Anpassungen vorgenommen, um der Praxis Rechnung zu tragen.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Gliederung
Die neue Verordnung (revMetV) wird in folgende acht Abschnitte gegliedert:
1 Abschnitt: Vollziehende Behörde (Art. 1)
2 Abschnitt: Leistungen des Grundangebots (Art. 2 und 3)
3 Abschnitt: Nutzung des Grundangebots (Art. 4 und 5)
4 Abschnitt: Gebühren und Rechnungsstellung (Art. 6 bis 12)
5. Abschnitt: Internationale Zusammenarbeit und Beiträge an internationale Programme (Art. 13 bis 15)
6 Abschnitt: Bearbeitung von Personendaten bei der Erbringung von Leistungen
(Art. 16)
7 Abschnitt: Beschwerderecht zum Schutz der Infrastrukturen (Art. 17)
8 Abschnitt: Schlussbestimmungen (Art. 18 und 19)
2.2 Terminologie
Beim Bezug von Leistungen des Grundangebots wird zwischen zwei Bezugsarten unterschieden: Entweder werden die Leistungen so bereitgestellt, dass Nutzerinnen und Nutzer von sich aus darauf zugreifen können (pull, in Selbstbedienung) oder sie werden spezifisch an Nutzerinnen und Nutzer geliefert (push, von MeteoSchweiz ausgeführt). Für die erste Variante wird jeweils der Begriff ‘Bereitstellung’ verwendet, für die zweite der Begriff ‘Lieferung’.
2.3 Abgrenzung zum Flugwetter
Gemäss Artikel 1 Buchstabe d MetG stellt der Bund meteorologische Informationen für den Flugbetrieb und die Flugsicherheit auf schweizerischem Gebiet sicher. Die Bestimmungen über die Leistungen dieses sogenannten Flugwetterdienstes als Teil der Flugsicherung sowie der Finanzierungsmechanismus befinden sich im Luftfahrtgesetz (LFG; SR 748.0), in der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD; SR 748.132.1) sowie in der Verordnung über den zivilen Flugwetterdienst (SR 748.132.13). Entsprechend beziehen sich die Bestimmungen der MetV/revMetV nicht auf das Flugwetter (vgl. dazu auch Art. 3 Abs. 6 revMetG: «Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.»).
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Ingress
Der Ingress wird ergänzt mit dem Verweis auf Artikel 3 Absatz 5 revMetG, welcher dem Bundesrat die Kompetenz einräumt, die Erhebung von Gebühren zu regeln.
Artikel 1
Artikel 1 der revidierten MetV (nachfolgend: revMetV) hält in Ausführung von Artikel 2 Absatz 1 MetG fest, dass MeteoSchweiz das für den gesamtschweizerischen meteorologischen und klimatologischen Dienst zuständige Bundesamt ist. Die Bestimmung entspricht Artikel 1 der aktuellen MetV (nachfolgend: MetV).
Vorbemerkung zum 2. Abschnitt: Leistungen des Grundangebots
Gemäss Artikel 3 Absatz 1 MetG soll der Bundesrat im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 MetG ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen festlegen. Artikel 3 Abs. 3 revMetG verlangt, dass gewisse Leistungen ohne Entgelt zu erbringen sind. Für bestimmte weitere Leistungen obliegt es gemäss Artikel 3 Absätze 4 und 5 revMetG dem Bundesrat, allfällige Gebühren festzulegen.
Aufgrund dieser gesetzlichen Ausgangslage wird das Grundangebot in zwei Bestimmungen definiert; einerseits in der Bestimmung zum unentgeltlichen und anderseits in der Bestimmung zum gebührenpflichtigen Grundangebot. Während die Bereitstellung von Daten im Kontext OGD, die Leistungen für die Allgemeinheit und solche im Bereich des Warnwesens unentgeltlich erbracht werden sollen, rechtfertigen sich Gebühren bei Leistungen an spezifische Nutzerinnen und Nutzer.
Abgesehen von der Einführung von OGD wird die Ausrichtung des Grundangebots von MeteoSchweiz durch die vorliegende Revision nicht verändert; das Grundangebot 3/13
und dessen Zielgruppen werden aber spezifischer beschrieben und übersichtlicher dargestellt.
Die Leistungen des Grundangebots in Ausführung des Artikels 3 MetG sind abzugrenzen von Tätigkeiten, die MeteoSchweiz zur Erfüllung seiner Aufgaben in allfälligen Zusammenarbeitsprojekten vornimmt (Art. 5 MetG). Auch aus solchen Projekten können Mehrerträge erwirtschaftet werden (sogenannte Drittmittel; vgl. Art. 30a Abs. 4 Bst. a des Bundesgesetzes über den eidgenössischen Finanzhaushalt (FHG; SR 611.0); dabei handelt es sich aber nicht um Gebühreneinnahmen im Sinne des MetG und der
Artikel 2 Unentgeltliches Grundangebot
Artikel 2 revMetV widmet sich dem unentgeltlichen, respektive gebührenbefreiten Grundangebot. Er konkretisiert einerseits Artikel 3 Absatz 3 revMetG, welcher bereits gewisse unentgeltlichen Leistungen vorschreibt. Anderseits werden weitere, aus dem Warnwesen stammende Tätigkeiten als unentgeltliche Leistungen definiert.
Artikel 2 Buchstabe a übernimmt im Wesentlichen die Forderung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a revMetG.
Artikel 2 Buchstabe b übernimmt im Wesentlichen die Vorgabe von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b revMetG und konkretisiert, dass diese unentgeltliche Informationsverbreitung auf allgemein zugänglichen Vertriebskanälen erfolgen soll. Da sich die Unentgeltlichkeit dieser Leistungen dadurch rechtfertigt, dass die Informationen von hohem Allgemeininteresse sind, soll sichergestellt werden, dass sie auch allen zugänglich sind. Die heutigen primären Vertriebskanäle für diese Informationen sind die MeteoSchweiz Webseite und die MeteoSchweiz App. Weitere Informationen für die Allgemeinheit werden z.B. aber auch auf Vertriebskanälen verbreitet, die in Zusammenarbeit mit anderen Stellen betrieben werden (NCCS-Portal, Naturgefahrenportal etc.).
Gemäss Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b revMetG soll MeteoSchweiz Wetter- und Klimainformationen verbreiten im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung. Innerhalb dieser Vorgaben entscheidet MeteoSchweiz selbst über den Inhalt dieses Informationsangebots.
Artikel 2 Buchstabe c sieht vor, dass die Bereitstellung oder die Lieferung von Warnungen an Behörden (z.B. Kantone) und deren Erläuterungen wie bis anhin unentgeltlich erfolgen soll. Im Gegensatz zu den Warnungen für die Allgemeinheit im Rahmen von Artikel 2 Buchstabe b revMetV, die auf einheitlichen Vertriebskanälen zur Verfügung gestellt werden, werden Warnungen an Behörden spezifisch für diese aufbereitet und an diese verschickt oder auf Plattformen bereitgestellt und erläutert, die nur dieser bestimmten Benutzergruppe offenstehen.
Artikel 3 Gebührenpflichtiges Grundangebot
Artikel 3 revMetV regelt das gebührenpflichtige Grundangebot in Ausführung des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 revMetG.
Gemäss Artikel 3 Absatz 1 stellt MeteoSchweiz aufgrund spezialgesetzlicher Aufträge gegen Gebühr Daten bereit und erbringt Dienstleistungen. Als Beispiel können die Leistungen im Rahmen der Notfallschutzverordnung genannt werden. Sofern ein ande-
res Bundesamt der Leistungsbezüger ist, erfolgt die Verrechnung nach bundesinternen Vorgaben.
Artikel 3 Absatz 2: Im Gegensatz zu Absatz 1 hält Absatz 2 die gebührenpflichtigen Leistungen fest, die MeteoSchweiz auf Anfrage erbringen kann (nicht muss). Nicht nur die Frage, ob die Leistungen erbracht werden, sondern auch in welcher Form sie erbracht werden, liegt dabei im Ermessen von MeteoSchweiz.
Gemäss Buchstabe a sind dies Leistungen, die den Behörden bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dienen. Als Beispiel dienen Berichte für Kantone zu bestimmten klimatologischen Entwicklungen. In der Praxis ist ein besonderes Augenmerk auf die Abgrenzung zu den erweiterten (kommerziellen) Dienstleistungen zur Deckung besonderer Kundenwünsche gemäss Artikel 4 Absatz 1 MetG zu werfen. Bei der Erbringung einer erweiterten Dienstleistung würde auf die spezifischen Bedürfnisse eines einzelnen Kunden eingegangen und somit ein individuelles Produkt generiert. Im Rahmen von Buchstabe a werden hingegen nur Leistungen erbracht, die beispielswiese von der Mehrheit der Kantone für ihre gesetzlichen Aufgaben benötigt werden, beispielsweise, wenn sie klimatologische Grundlage benötigen, um einer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Bund nachkommen zu können.
Sodann kann MeteoSchweiz gemäss Buchstabe b auch Schulungsdienstleistungen für Behörden und Ausbildungsstätten erbringen.
Weiter können auf Anfrage Leistungen erbracht werden, die einem nationalen oder regionalen Interesse an der Sicherheit oder Gesundheit der Bevölkerung, der Versorgungssicherheit, der langfristigen Sicherung einer gesunden Umwelt oder der Wissenschaft dienen (Bst. c). Zu denken ist beispielsweise an klimatologische Berichte zuhanden Betreiber kritischer Infrastrukturen. Während Buchstabe a explizit auf Behörden beschränkt ist, soll mit Buchstabe c die Möglichkeit bestehen, auch ein Angebot an meteorologischen und klimatologischen Leistungen für private Akteure bereitzustellen, wenn diese einem der genannten Interessen dienen.
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d hält schliesslich fest, dass auf Anfrage und gegen Gebühr auch eine Datenbereitstellung oder -lieferung angeboten werden kann, die im Vergleich zum OGD-Portal einen erhöhten Servicegrad aufweist. Zwar setzt auch das EMBAG für die Bereitstellung von OGD gewisse Massstäbe; so sollen die Daten zeitnah, in maschinenlesbarer Form und in einem offenen Format im Internet veröffentlicht werden (Art. 10 Abs. 4 EMBAG). Gleichzeitig wird in der Botschaft zum EMBAG jedoch festgehalten, dass OGD nicht zu einer neuen eigenständigen Verwaltungsaufgabe werden soll, sondern grundsätzlich als Nebentätigkeit von den Verwaltungseinheiten erledigt werden können.1 Es besteht denn auch kein Rechtsanspruch auf den Zugang zu den Daten (Art. 10 Abs. 7 EMBAG). Weiter ist festgehalten, dass die Verwaltungseinheiten weiterhin für spezielle, kundenspezifische Daten-Dienstleitungen Gebühren für die Abdeckung des Zusatzaufwands erheben können. Beispiele für einen solchen erhöhten Servicegrad können die Bereitstellung von zusätzlichen Datenformaten sein oder die Zurverfügungstellung einer Supporttelefonnummer mit schneller Reaktionszeit.
Um die Nutzung meteorologischer und klimatologischer Daten zu fördern, ist es Meteo- Schweiz ein Anliegen, OGD so umzusetzen, dass eine effiziente und attraktive Weiter-
1 Botschaft vom 4. März 2022 zum Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben, BBl 2022 804, S. 41.
nutzung der Daten möglich ist. Dennoch wird es wahrscheinlich Fälle geben, in welchen gewisse Nutzerinnen und Nutzer einen Datenbezug mit erhöhten Anforderungen wünschen. Werden Daten beispielsweise in einem kommerziellen Unternehmen so eingesetzt, dass ein Unterbruch zu grösseren betrieblichen Schwierigkeiten führen würde, so können diese Anforderungen an eine hohe Verfügbarkeit voraussichtlich nicht mit der OGD-Standardlösung gedeckt werden. Hierfür soll MeteoSchweiz entsprechend den Ausführungen der Botschaft des EMBAG eine Gebühr verlangen können.2
Buchstabe d soll jedoch nicht als Grundlage dienen, um auf diverse einzelne Spezialwünsche betreffend Servicegrad einzugehen. Es wird vielmehr bei vorhandenem Bedarf ein fixer, erhöhter Servicelevel angeboten, der dann von allfälligen Interessenten in Anspruch genommen werden kann.
Artikel 4 Ermächtigung zur Nutzung des Grundangebots
Artikel 4 Absatz 1: Gebührenpflichtige Leistungen und nicht öffentlich zugängliche Leistungen dürfen nur mit Ermächtigung von MeteoSchweiz genutzt werden. Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem Artikel 7 Absatz 1 MetV, mit der Ergänzung, dass die Ermächtigung auch für unentgeltliche Leistungen notwendig ist, die jedoch auf nicht öffentlichen Applikationen für eine bestimmte Nutzergruppe bereitgestellt werden (z.B. im Warnwesen bei Behörden).
Artikel 4 Absätze 2: Die Ermächtigung von MeteoSchweiz kann als einseitige Mitteilung oder, wie bisher, im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Vertrages erfolgen. Erstere ist beispielsweise geeignet, wenn es für den Bezug einer Leistung lediglich eines Zugangs zu einer Plattform bedarf. Zweiter wird in Fällen notwendig sein, in welchen die Leistungen von MeteoSchweiz gegenüber der Nutzerin oder dem Nutzer noch genauer konkretisiert werden müssen.
Zwecks Nachvollziehbarkeit der Verwaltungstätigkeit werden sowohl die einseitige Mitteilung als auch der verwaltungsrechtliche Vertrag schriftlich festgehalten. Beim verwaltungsrechtlichen Vertrag ist eine Schriftlichkeit im Sinne von Artikel 13 und 14 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) jedoch nicht notwendig. Der Vertragsschluss kann somit durchaus auch mittels Austausch von Emails erfolgen, sofern keine Zweifel an der Identität der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners bestehen.
Artikel 5 Nutzungsbedingungen
Artikel 5 ist eine Ausführungsbestimmung zu Artikel 3 Absatz 1 zweiter Satz MetG, wonach der Bundesrat die Bedingungen für die Nutzung der Leistungen des Grundangebots regelt.
Artikel 5 Absatz 1 hält vier verschiedenen Bedingungen fest, an welche sich die Nutzerinnen und Nutzer der Leistungen des Grundangebots zu halten haben. Nach Buchstabe a ist jeweils auf die Quelle hinzuweisen, sofern Daten oder Informationen von MeteoSchweiz wiedergegeben oder weiterverbreitet werden. Auch Artikel 10 Absatz 4 EMBAG behält spezialgesetzliche Pflichten zur Angabe der Datenquelle vor im Rahmen von Open Government Data.
2 Botschaft, S. 40 f.
Buchstabe b bezieht sich auf die Wiedergabe oder Weiterverbreitung der Warnungen. Diese ist grundsätzlich erlaubt. Es ist allerdings unerlässlich, dass die Inhalte dabei nicht verändert werden, um keine Falschinformationen in Umlauf zu bringen. Insbesondere sind die durch den Bund einheitlich verwendeten Warnstufen und Warnfarben beizubehalten.
Buchstabe c betrifft Login-Daten, die Nutzerinnen und Nutzer für den Zugang zu Leistungen des Grundangebots benötigen. Diese sind individuell an die/den jeweilige/n Nutzer/in geknüpft und dürfen demnach nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Ebenso sind die Daten gegen Missbrauch zu schützen, beispielsweise, indem sie sorgfältig aufbewahrt werden.
Buchstabe d regelt die angemessene Nutzung der Infrastruktur, die für die Zurverfügungstellung von Leistungen von MeteoSchweiz eingesetzt wird. Diese Infrastruktur ist zweckgemäss zu verwenden, also so, wie es für den Bezug der Leistungen notwendig ist. Gemäss Ziffer 1 ist jegliche missbräuchliche Nutzung untersagt. Dieses Verbot umfasst Nutzungsweisen, die nicht mit der Absicht erfolgen, Leistungen zu beziehen, sondern beispielsweise als Angriffe auf die Webressource geplant sind, um ihre Kapazität zur Verarbeitung von Anfragen zu überlasten und so die Verfügbarkeit der Seite zu stören. Ebenso untersagt ist gemäss Ziffer 2 eine Nutzung, die betreffend Zugriffsfrequenz übermässig und für den Bezug einer Leistung nicht sachdienlich ist, beispielsweise, wenn alle 60 Sekunden ein Abruf programmiert wird für eine Leistung, die nur alle 10 Minuten aufdatiert wird.
Artikel 5 Absatz 2 regelt die möglichen Konsequenzen bei der Verletzung der Nutzungsbedingungen. Die vorgesehenen Massnahmen sind einzelfallgerecht einzusetzen, abhängig vom Schweregrad der Verletzung und der Häufigkeit.
Vorbemerkung zum 4. Abschnitt: Gebühren und Rechnungsstellung
Die Gebühren für die Leistungen nach Artikel 3 revMetV werden, wie von Artikel 3 Absatz 5 zweiter Satz revMetG verlangt, unter Berücksichtigung des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips festgelegt. Grundlage hierfür bildet die ausgebaute Kosten- Leistungsrechnung gemäss den einschlägigen Bundesvorgaben (FHG, Finanzhaushaltsverordnung [FHV; SR 611.01] und entsprechende Richtlinien der EFV).
Artikel 6 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Die subsidiäre Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung soll nach wie vor gelten, soweit die MetV keine besondere Regelung enthält. Auch diese Bestimmung wird unverändert von der MetV (Art. 10) übernommen.
Artikel 7 Gebühren nach Zeitaufwand
Sofern nicht eine der Bestimmungen zu den Gebühren gemäss den Artikeln 8 ff. rev- MetV zur Anwendung kommt, berechnet sich die Gebühr für die Leistungen von MeteoSchweiz nach Zeitaufwand unter Berücksichtigung der Personal-, Arbeitsplatz- und Infrastrukturkosten. Die kostendeckenden Ansätze wurden anhand der im Jahr 2021/2022 überarbeiteten Kosten-Leistungsrechnung von MeteoSchweiz aktualisiert. Sie basieren wie bis anhin auf der Kostenbasis und der Anzahl geleisteter Stunden pro Jahr von MeteoSchweiz.
Artikel 8 Gebühren für den Zugang zu nicht öffentlichen Vertriebskanälen
Artikel 8 revMetV entspricht im Wesentlichen Artikel 18 MetV und legt fest, wie sich die Gebühr beim Zugriff auf nicht öffentliche, elektronische Vertriebskanäle berechnet. Hierzu werden die Gesamtkosten von Erstellung und Pflege durch die Anzahl der erwarteten Nutzer geteilt.
Die Terminologie wurde optimiert und leicht angepasst, indem nicht mehr von Nutzung von Plattformen und Software die Rede ist, sondern vom Zugang zu nicht öffentlichen Vertriebskanälen.
Während Artikel 8 revMetV die Gebühren für sogenannte Selbstbedienungsportale betrifft, bei welchen nicht genau bestimmt werden kann, wer wieviel bezieht, regelt Artikel 9 revMetV die Gebühren für Push-Kanäle, bei welchen die bezogene Datenmenge bekannt ist.
Artikel 9 Gebühren für regelmässige Übermittlungen
Für regelmässige Übermittlungen wird eine Gebühr pro separat einzurichtenden Kanal und Jahr erhoben (Abs. 1). Artikel 9 revMetV übernimmt damit die heutige Regelung von Artikel 20 Absätze 3 und 4 MetV mit ein paar sprachlichen Anpassungen und Vereinfachungen. Zudem wird der Aufwand für die Einrichtung und Pflege nach Zeitaufwand (Art. 7 revMetV) verrechnet (Abs. 2).
Artikel 10 Gebühren für die grafische Darstellung von Daten
Artikel 10 revMetV übernimmt im Kern die heutige Regelung in Artikel 20 Absatz 2 MetV, mit leichter sprachlicher Anpassung. Während die Aufbereitung der Daten für eine grafische Darstellung nach Aufwand gemäss Artikel 7 revMetV erfolgt, ist der Betrieb der dafür notwendigen Infrastruktur damit noch nicht abgegolten. Dafür wird deshalb pro grafischer Darstellung der Daten eine Gebühr von 0.05 Franken pro Bild erhoben.
Artikel 11 Gebühren für internationale Daten
Artikel 11 revMetV entspricht Artikel 14 MetV und regelt die Gebühren beim Vertrieb von Daten internationaler Organisationen und ausländischer Wetterdienste durch MeteoSchweiz. Da bei diesen die Datenhoheit nicht bei MeteoSchweiz liegt, fallen sie nicht unter Artikel 10 Absatz 1 EMBAG (OGD). Das in Artikel 11 Buchstabe c revMetV erwähnte ECOMET-Abkommen wird mit der im 2023/2024 geplanten Integration von ECOMET in die Organisation EUMETNET obsolet. Sobald die Referenzen auf die neuen Rechtsgrundlagen bekannt sind, werden sie in der revMetV entsprechend nachgeführt.
Artikel 12 Rechnungsstellung
Wie bis anhin erfolgt die Rechnungsstellung grundsätzlich nach Erbringung der Leistungen. Bereits heute besteht eine Regelung betreffend Rechnungsstellung im Voraus (Art. 22 MetV). Diese ist beschränkt auf Abonnemente. Die Praxis hat den Bedarf nach weiteren Fällen mit Vorauszahlungspflicht aufgezeigt, welche neu verankert werden sollen: Einerseits bei Nutzerinnen und Nutzer, die vergangene Rechnungen nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt haben und anderseits bei Nutzerinnen und Nutzer, die ihren Sitz (bei juristischen Personen) oder Wohnsitz (bei natürlichen Personen) im Ausland haben.
Artikel 13 Internationale Zusammenarbeit
Artikel 13 revMetV ist identisch zu Artikel 3 MetV. Entsprechend kann auf die damaligen Erläuterungen vom 11. Oktober 2018 verwiesen werden.
Artikel 14 Beitrag an das globale Klimabeobachtungssystem
Artikel 14 revMetV ist fast identisch zu Artikel 4 MetV, entsprechend kann weitgehend auf die damaligen Erläuterungen vom 11. Oktober 2018 verwiesen werden. Einzig Absatz 2 Buchstabe b wird konkretisiert, indem nicht nur Datenzentren erwähnt werden, sondern auch Kalibrations- und Qualitätssicherungszentren.
Die Beitragsvergabe erfolgt nach standardisiertem Prozess. Dritte (zum Beispiel Hochschulen, Forschungsanstalten und Private) können ein Finanzierungsgesuch einreichen, welches formal und inhaltlich geprüft wird. Die Gesuchstellung für die Unterstützung eines Projektes folgt auf eine öffentliche Ausschreibung. Die inhaltliche Prüfung erfolgt durch einen externen wissenschaftlichen Steuerungsausschuss, welcher eine Empfehlung zur Ablehnung oder Bewilligung des Gesuchs abgibt. Bei Bewilligung des Gesuchs folgt die Ausarbeitung einer Leistungsvereinbarung.
Artikel 15 Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch
Artikel 15 revMetV ist praktisch identisch mit Artikel 5 MetV, entsprechend kann weitgehend auf die damaligen Erläuterungen vom 11. Oktober 2018 verwiesen werden. Einzig Absatz 2 Buchstabe f wird leicht angepasst, indem nicht nur reine Forschungsprojekte unterstützt werden können, sondern – wie auch im Rahmen von Artikel 14 – ganz allgemein Projekte, die zur Umsetzung des GAW-Implementierungsplans beitragen.
Für die Beitragsvergaben kann auf die entsprechenden Ausführungen bei Artikel 14 revMetV verwiesen werden.
Artikel 16 Bearbeitung von Personendaten für die Erbringung von Leistungen
Bundesorgane dürfen Personendaten grundsätzlich nur bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über den Datenschutz; DSG; SR 235.1). Eine solche Grundlage befindet sich beispielsweise im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG; SR 172.010): Gemäss Artikel 57h RVOG können Bundesorgane zur Registrierung, Verwaltung, Indexierung und Kontrolle von Schriftverkehr und Geschäften ein Informations- und Dokumentationssystem führen. Die Bearbeitung von Personendaten in diesem System soll dazu dienen, die Geschäfte zu bearbeiten, die Arbeitsabläufe zu organisieren oder den Zugang zur Dokumentation zu erleichtern. Bei der zentralen Bundesverwaltung geschieht dies primär im standardisierten Geschäftsverwaltungssystem GEVER (Art. 3 Abs. 1 GEVER-Verordnung; SR 172.010.441
MeteoSchweiz setzt verschiedene Applikationen ein, um seine Leistungen den Nutzerinnen und Nutzern bereitstellen zu können. Bei der Bearbeitung von Personendaten in diesem Zusammenhang stützte man sich bisher auf den soeben erwähnten Artikel 57h RVOG. Mit Artikel 16 revMetV wird nun eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die den Anforderungen des Datenschutzgesetzes an die Normdichte einer Bestimmung (Konkretisierungsgrad) besser gerecht wird. Neu werden die Arten von Personendaten,
die bearbeitet werden, sowie die damit verfolgten Zwecke konkret und abschliessend aufgezählt.
7 Abschnitt: Beschwerderecht zum Schutz der Messinfrastruktur
Artikel 17
Artikel 17 revMetV entspricht im Wesentlichen Artikel 25 MetV. Entsprechend kann auf die Erläuterungen vom 11. Oktober 2018 verwiesen werden. Lediglich der Titel des 7. Abschnittes wurde angepasst zwecks Konkretisierung und Abgrenzung zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d revMetV, indem von Messinfrastruktur anstatt allgemein von Infrastruktur gesprochen wird.
4 Aufgehobene Artikel
Artikel 2 Nationale Zusammenarbeit
Artikel 2 MetV hält fest, dass MeteoSchweiz bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit den Verwaltungseinheiten des Bundes und mit anderen Organisationen, denen öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes übertragen sind, sowie mit den Kantonen zusammenarbeitet.
In Form einer Kann-Bestimmung ist dies bereits in Artikel 5 Absatz 1 MetG verankert, jedoch noch weiter gefasst: Das Bundesamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben mit schweizerischen, ausländischen oder internationalen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts zusammenarbeiten. Es kann für die Schweizerische Eidgenossenschaft den Beitritt erklären oder Beteiligungen eingehen.
Durch zahlreiche gesetzliche Spezialbestimmungen ist bereits sichergestellt, dass bei Synergien eine Zusammenarbeit innerhalb der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung erfolgt (z.B. Bevölkerungsschutzverordnung [SR 520.12], Notfallschutzverordnung [SR 732.33], Verordnung über die Koordination des Wetterdienstes [520.13]). Um sicherzustellen, dass Artikel 2 MetV nicht als Einschränkung im Verhältnis zu Artikel 5 Absatz 1 MetG verstanden wird, wird Artikel 2 aufgehoben. Der Fokus soll zwar weiterhin auf die Zusammenarbeit mit staatlichen Akteuren ausgerichtet sein. Projekte mit Privaten, die der Erfüllung der Aufgaben von MeteoSchweiz dienen, sollen aber ebenfalls möglich sein.
Artikel 8 Zugang zu Leistungen für Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung
Gemäss Artikel 8 MetV beziehen Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung vor Auswirkungen von Naturgefahren die Leistungen von MeteoSchweiz insbesondere über die dafür bestimmte Plattform des Bundes. Die Bestimmung ist im Zusammenhang mit Artikel 24 MetV zu lesen, wonach den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung vor Auswirkungen von Naturgefahren für die Beratung und den Bezug der für ihre Tätigkeit notwendigen Leistungen aus dem Grundangebot die Gebühren erlassen werden.
Beide Bestimmungen werden in der revMetV nicht übernommen. Die Thematik wird im Rahmen der Bevölkerungsschutzverordnung für alle beteiligten Verwaltungseinheiten des Bundes einheitlich geregelt. 10/13
Artikel 13 Begriffe für die Gebührenbemessung
Diese Bestimmung wird mit der Einführung von OGD und der Kostenlosigkeit der Daten obsolet.
Artikel 15 Berechnung der bezogenen Menge Punkt- und Gitterdaten
Diese Bestimmung wird mit der Einführung von OGD und der Kostenlosigkeit der Daten obsolet.
Artikel 16 Gebühren für Punkt- und Gitterdaten
Diese Bestimmung wird mit der Einführung von OGD und der Kostenlosigkeit der Daten obsolet.
Artikel 19 Pauschalangebote
Die Praxis hat gezeigt, dass die Bestimmung betreffend Gebühren für Pauschalangebote obsolet ist. Entsprechend wird sie in der revMetV nicht übernommen.
Artikel 23 Wissenschaft und öffentliche Hand
Gemäss Artikel 23 Absatz 1 MetV werden bei Leistungen, die ausschliesslich für Lehre und Forschung oder das Schulwesen verwendet werden, die Gebühren nach den Artikeln 16 (Daten) und 17 (Informationen) erlassen. Die Bestimmung wird mit der Einführung von OGD und dem breiten Angebot an Informationen auf allgemein zugänglichen meteorologischen und klimatologischen Informationen obsolet.
Gleiches gilt für Artikel 23 Absatz 2 MetV, wonach den Kantonen und Gemeinden sowie den ausländischen staatlichen Wetterdiensten die Gebühren nach Artikel 16 für Daten, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe benötigen, erlassen werden.
Artikel 24 Einsatzorganisationen und Fachstellen zum Schutz der Bevölkerung
Vgl. Erläuterungen zur Streichung von Artikel 8 MetV oben.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
5.1.1 Finanzielle Auswirkungen
In der Botschaft zum EMBAG wurde bereits auf den für die Einführung von OGD bei MeteoSchweiz erforderlichen Aufwand hingewiesen.3 Mit der geplanten Umsetzung via Bundes-Geodaten-Infrastruktur (BGDI) geht MeteoSchweiz für die Entwicklung von einem Sachaufwand von 1.8 Mio. Franken aus.
Im Betrieb werden zur Deckung der voraussichtlichen Cloud-Bezugskosten durch die Nutzenden bei MeteoSchweiz jährlich 1.1 Mio. Franken zusätzliche Sachkosten benö-
3 Botschaft vom 4. März 2022 zum Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben, BBl 2022 804, S. 100.
tigt, wovon 0.3 Mio. Franken im Rahmen einer Leistungsverrechnung innerhalb des Bundes abgerechnet werden.
5.1.2 Personelle Auswirkungen
Zusätzliche Personalressourcen werden nicht beantragt. Für die technische und organisatorische Umsetzung von OGD innert dreier Jahre (vgl. Art. 19 Abs. 1 EMBAG) ist zwar mit einem Aufwand von rund 10 Personenjahren zu rechnen. Für bestimmte Aufgaben kann MeteoSchweiz jedoch auf externe Dienstleistende zurückgreifen, die mit den unter 5.1.1 erwähnten Sachmittel finanziert werden.
Die Einführung von OGD geht einerseits mit einer Modernisierung der Vertriebslandschaft und andererseits mit einer Veränderung der Arbeitsinhalte bei Kundenbetreuung und Verkauf in Richtung Beratung einher. Daher ist der Schulung des Personals rechtzeitig genügend Aufmerksamkeit zu schenken. Nur mit der entsprechenden Unterstützung der Nutzerinnen und Nutzer entfalten die meteorologischen und klimatologischen Daten die gewünschte volkswirtschaftliche Wirkung.
5.2 Regulierungsfolgenabschätzung
Mit Hilfe des Formulars Quick Check wurden bestimmte Aspekte der Regulierungsfolgen geprüft. Zweifelsohne hat die Einführung von Open Government Data Auswirkungen auf die Gesellschaft, die Unternehmen und die Forschung. Im Bereich Meteorologie und Klimatologie profitieren insbesondere private Wetterdienstleister, aber auch weitere Wirtschaftsakteure, die meteorologische und klimatologische Daten als Teil der Wertschöpfungskette nutzen; die freie Verfügbarkeit von meteorologischen Daten stärkt ihre Wettbewerbsfähigkeit. Allerdings ist das nicht auf die vorliegende Totalrevision der MetV zurückzuführen, sondern auf die neue Bestimmung im EMBAG. Entsprechend kann auf die Ausführungen in der Botschaft zum EMBAG verwiesen werden.4
In Bezug auf die Notwendigkeit des staatlichen Handelns (Ziffer 4 des Quick Check Formular) kann festgehalten werden, dass jenes im Bereich der Meteorologie und Klimatologie in Artikel 1 des Bundesgesetzes über die Meteorologie und Klimatologie festgehalten ist. Die MetV dient lediglich dessen Konkretisierung. Die Ausrichtung des sogenannten Grundangebots von MeteoSchweiz soll wie bis anhin der breiten Bevölkerung, den Behörden und der Wissenschaft dienen (vgl. hierzu die Ausführungen bei der Vorbemerkung zum 2. Abschnitt Leistungen des Grundangebots und bei den Artikeln 2 und 3 revMetV).
6 Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht und internationalem Soft Law
Die Revision der MetV dient der Umsetzung der neuen Bestimmung des EMBAG und des revidierten MetG und ist mit diesen vereinbar. Ebenso wird mit der vorliegenden Revision die Vereinbarkeit mit den Anforderungen des geltenden und neuen Datenschutzrechts sichergestellt.
In Bezug auf Open Government Data gibt es auf internationaler Ebene diverse Bestrebungen zu dessen Förderung. So wurde beispielsweise am ausserordentlichen Kongress der Weltmeteorologieorganisation WMO im Jahr 2021 die Resolution 1 betreffend Unified Data Policy verabschiedet, um die Verfügbarkeit von Wetter- und Klima-
4 Botschaft vom 4. März 2022 zum Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben, BBl 2022 804, S. 106 f.
daten weltweit und systematisch zu erhöhen. Zu erwähnen ist zudem die Richtlinie (EU) 2019/10245 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, die für die EU-Mitgliedstaaten im Sommer 2019 in Kraft getreten ist («Open Data Directive», ehemals «INSPIRE»). Die Richtlinie führt das Konzept der hochwertigen Datensätze («High Value Datasets») ein. Dabei handelt es sich um Daten aus sechs Themenbereichen, deren Weiterverbreitung von besonderem gesellschaftlichem und wirtschaftlichem Wert ist. Hierzu zählen insbesondere auch meteorologische und klimatologische Daten. Diese Datensätze müssen gemäss Durchführungsverordnung (EU) 2023/1386 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung bis im Mai 2024 in allen EU-Mitgliedstaaten kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Obwohl die Open Data Directive für die Schweiz rechtlich nicht verbindlich ist, ist eine Annäherung an deren Vorgaben in Anbetracht der engen Zusammenarbeit im europäischen meteorologischen Umfeld von grosser Bedeutung.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Totalrevision mit übergeordnetem Recht und internationalem Soft Law vereinbar ist.
5 Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56. 6 Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung, ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 43.