proj/2025/124/cons_1
Änderung des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG)
Bundeskanzlei BK Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen KAV
Bern, 15. April 2026
Änderung des Publikationsgesetzes
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Übersicht
Primäres Ziel der Änderung des Publikationsgesetzes ist der Verzicht auf die Herausgabe von gedruckten Periodika zu den amtlichen Veröffentlichungen des Bundes. Bei dieser Gelegenheit wird zudem vorgeschlagen, die Regeln über die Veröffentlichung in Form eines Verweises präziser zu formulieren.
Ausgangslage
Das Publikationsgesetz regelt die Veröffentlichung der Sammlungen des Bundesrechts (die Amtliche Sammlung, AS und die Systematische Sammlung, SR) und des Bundesblatts (BBl). Das System dieser amtlichen Publikationen des Bundes hat sich in den Grundzügen bewährt. Insbesondere der seit dem 1. Januar 2016 geltende Primatwechsel, wonach die elektronische Fassung der AS und des BBl massgeblich ist, hat sich in der Praxis fest etabliert. Ebenso ergänzen die am 1. Juli 2022 eingeführte Veröffentlichung der erläuternden Berichte zu wichtigen Verordnungen und der vollständigen Fassungen von Texten zu Verweispublikationen, die Publikationsplattform des Bundes (Fedlex) auf effiziente Weise.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des
Bundesrates Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 2024 zur Legislaturplanung 2023– 2027 (BBl 2024 525) noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 über die Legislaturplanung 2023–2027 (BBl 2024 1440) angekündigt.
Sie setzt die Strategie «Digitale Schweiz 2025» vom 13. Dezember 2024 (BBl 2025 31) um, in dem die beschränkten Ressourcen für die amtlichen Veröffentlichungen konsequent für die Verbesserung und Entwicklung der Online-Angebote eingesetzt werden sollen. Sie sollen daher von überkommenen Vertriebsformen, die kaum noch nachgefragt werden, entlastet werden.
1.4 Umsetzungsfragen
Die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Neuerungen erfordern auch Anpassungen und Ergänzungen in der PublV. Für die Aspekte, die für den Vollzug noch zu regeln sein werden, sei auf die Umschreibungen der beantragten Regelungen und die Erläuterungen zu den jeweiligen Bestimmungen verwiesen.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 5 Absatz 1 Einleitungssatz
Die Kriterien für die Zulässigkeit einer Verweispublikation sind beispielhaft formuliert. Durch das Weglassen des Worts «namentlich» wird die Liste abschliessend.
Artikel 16
Absatz 1
Nach ihrer Veröffentlichung auf der Publikationsplattform können die Texte der AS, des BBl und der SR, einschliesslich der vollständigen Fassung von Texten, die gemäss Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 3 PublG in Form eines Verweises veröffentlicht werden, in gedruckter Form bezogen werden.
Eine Ausnahme davon ist indessen vorgesehen für Texte, die besonders schützenswerte Daten im Sinne von Art. 5 Bst. c des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über den Datenschutz (SR 235.1) enthalten. Solche Texte wurden nur aufgrund einer Güterabwägung zugunsten der Verfahrenssicherheit (Möglichkeit zu Ergänzungen, Einsprachen und Rekursen) amtlich veröffentlicht. Sie sollen nicht weiterverbreitet werden als unbedingt notwendig, namentlich nicht unanonymisiert wieder digitalisiert und auf einer anderen Plattform angeboten werden.
Absätze 2 und 3
Der Vertrieb der Wochenausgaben der AS, des BBl sowie von Nachträgen zur gedruckten SR sollen eingestellt werden, daher wird vorgeschlagen den Absatz 2 ersatzlos zu streichen.
Absatz 3 sieht derzeit für die Druckexemplare von AS und BBl eine Art Archivfunktion vor. Eine solche entspricht allerdings nicht mehr den Vorschriften und der Praxis des Archivwesens im Bund. Es ist nicht mehr notwendig ein spezielles, dezentrales Archiv zu führen, da die elektronischen Angebote entsprechend gesichert werden müssen.
Was den Zugang zu AS- und BBl-Veröffentlichungen bei Nichtverfügbarkeit der Veröffentlichungsplattform betrifft, so reichen die in diesem Absatz vorgesehenen Papierausgaben nicht aus, um die jederzeitige Verfügbarkeit zu gewährleisten. Dies im Gegensatz zu einer täglichen elektronischen Sicherung, die offline zur Verfügung gestellt wird:
– Zum einen werden die Ausdrucke nur wöchentlich vertrieben. Bei einem grösseren technischen Problem, das den Zugang zur Plattform blockiert, kann es daher vorkommen, dass eine ganze Woche lang keine Veröffentlichungen in Papierform vorliegen.
– Zum anderen enthalten die gedruckten Exemplare keine Elemente und vollständigen Fassungen der Texte, die in Form von Verweisen veröffentlicht wurden.
Die Kosten für die Aufbewahrung dieser Exemplare (Herstellung und Versand) erscheinen im Verhältnis zur begrenzten Wirksamkeit der Massnahme im Falle eines Systemausfalls unverhältnismässig hoch. Daher wird vorgeschlagen den Absatz 3 ersatzlos zu streichen.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
3.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die Gesetzesvorlage hat finanzielle Auswirkungen, und zwar massgeblich in den folgenden Bereichen:
– Durch die Einstellung der Nachträge zur gedruckten SR haben ein Einsparpotential von rund 140'000 CHF pro Jahr an Produktionskosten im Kredit des BBL, allerdings abzüglich gewisser Gebühreneinnahmen.
– Die Einstellung der übrigen gedruckten Periodika (AS, BBl und Systematisches Register) haben ein Einsparpotential von rund 140'000 CHF pro Jahr an Produktionskosten im Kredit des BBL, allerdings abzüglich gewisser Gebühreneinnahmen.
3.1.2 Personelle Auswirkungen
Die Gesetzesvorlage führt zu keinem zusätzlichen Bedarf an Personalressourcen.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die Gesetzesvorlage hat keine weitergehenden Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden; urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete sind nicht besonders betroffen.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Gesetzesvorlage hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.
3.4 Andere Auswirkungen
Der Gesetzentwurf hat keine weiteren Auswirkungen.
4 Rechtliche Aspekte
4.1 Verfassungsmässigkeit
Die Bundesverfassung (BV; SR 101) weist keine Bestimmung auf, welche die Veröffentlichung von Rechtsdaten durch den Bund vorsieht. Die gehörige Publikation (insbesondere von Erlassen) ist aber ein rechtsstaatliches Prinzip. Grundsätzlich gibt es kein Recht ohne Publizität. Seit den Anfängen des schweizerischen Bundesstaates bestehen denn auch publikationsrechtliche Erlasse, welche die Grundsätze über die Veröffentlichung, das Inkrafttreten und die Rechtswirkungen rechtsetzender Bestimmungen regeln.1
Daniel Kettiger/Thomas Sägesser, in: Kommentar zum Publikationsgesetz des Bundes, Bern 2011, Vorwort.
Dass der Bund die Veröffentlichung seines Rechts und weiterer Texte aus seinem Bereich regeln kann, ergibt sich, auch ohne explizite Kompetenzzuweisung in der Bundesverfassung, aus seiner Existenz als Gemeinwesen (sogenannte inhärente Bundeskompetenz). Gemäss der Praxis wird im Ingress von Gesetzen, die sich auf inhärente Bundeskompetenzen stützen, Artikel 173 Absatz 2 BV genannt, wonach die Bundesversammlung Geschäfte behandelt, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind. So ist es im Ingress zum PublG festgehalten. Diese Kompetenzgrundlage gilt auch für die hier beantragte Änderung des PublG.
4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage sieht keinen Abbau von amtlichen Veröffentlichungen vor, die für Partner im internationalen Verhältnis die Verifizierung der Erfüllung der Verpflichtungen der Schweiz erschweren würde, sondern lediglich die Abschaffung der gedruckten Periodika. Sie berührt daher keine internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
4.3 Erlassform
Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass des Gesetzes ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum.
4.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen über den Rahmen der allgemeinen Vollzugs- und Ausführungskompetenz des Bundesrates (Art. 182 BV) hinaus ist im Publikationsgesetz nach wie vor nicht vorgesehen.
4.5 Datenschutz
Artikel 16b PublG, der als Rechtsgrundlage für die vorübergehende Veröffentlichung von Texten dient, die besonders schützenswerte Personendaten enthalten, wird in diesem Entwurf nicht geändert.
Zwei vorgesehene Neuerungen bringen aber leichte Verbesserungen, in dem die langfristige und vom Zweck der Veröffentlichung nicht gedeckte Sichtbarkeit von Informationen zu natürlichen und juristischen Personen eingeschränkt wird:
– Mit dem Wegfall der gedruckten Ausgaben des BBl, wird deren spätere Weiterverbreitung zumindest erschwert.
– Gleiches gilt für die Ausnahme von der Bezugsmöglichkeit im POD für Texte die besonders schützenswerte Personendaten enthalten.
Eine Änderung von Artikel 16b PublG ist im Rahmen der Änderung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane)2 vorgesehen. Je nach dem weiteren Verlauf der beiden Gesetzgebungsvorhaben muss
Siehe Vernehmlassung 2024/93.
möglicherweise der Inhalt des vorliegenden Gesetzesentwurfs angepasst oder eine Koordinationsbestimmung angefügt werden, damit der neue Artikel 16 PublG sowohl die besonders schützenswerten Personendaten als auch die besonders schützenswerten Daten juristischer Personen schützt.