proj/2026/32/cons_1
Teilrevision der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen
24.06.2026
Revision der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Übersicht
Die Revision der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen dient der Umsetzung der Motion 21.3024 «Gestaltung der Gebühren im Zivilstandswesen» der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats, die dem Bundesrat damit beauftragt, «die Kostenstruktur im Zivilstandswesen zu überprüfen und die Tarife derart zu gestalten, dass die Kantone im Bereich des Zivilstandswesens einen besseren Kostendeckungsgrad erreichen können.»
Ausserdem schlägt der Bundesrat die Einführung eines neuen Gebührenzuschlags zuhanden des Bundes vor, welche künftig auf den kostenpflichten Zivilstandsdokumenten erhoben werden soll und mit welcher der Aufwand, den der Bund durch die Bereitstellung der Informatikinfrastruktur im Zivilstandswesen hat, gedeckt werden kann.
Ausgangslage
Die vorliegende Revision der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV; SR 172.042.110) geht zurück auf die Motion 21.3024 «Gestaltung der Gebühren im Zivilstandswesen» der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 22. Februar 2021. Nachdem der Bundesrat die Motion zur Annahme empfohlen hat, wurde sie vom Parlament angenommen. Sie beauftragt den Bundesrat, «die Kostenstruktur im Zivilstandswesen zu überprüfen und die Tarife derart zu gestalten, dass die Kantone im Bereich des Zivilstandswesens einen besseren Kostendeckungsgrad erreichen können.» Der Bundesrat nimmt diesen Auftrag zum Anlass, gleichzeitig einen neuen Gebührenzuschlag zuhanden des Bundes vorzuschlagen, mit welchem künftig der Aufwand, den der Bund durch die Bereitstellung der Informatikinfrastruktur im Zivilstandswesen entsteht, in Zukunft gedeckt werden kann.
3.4 Anhang 2: Dienstleistungen der kantonalen Aufsichtsbehörden im
Zivilstandswesen
3.4.1 Behandlung von Gesuchen
Ziffer 1. Bei Ziffer 1 wird von einem durchschnittlichen Aufwand von einer Stunde ausgegangen; gestützt auf den neuen Stundenansatz von Fr. 170.- ist die Gebühr deshalb zu reduzieren.
Ziffer 2 und 3. Im Übrigen erfolgt eine Anpassung an den neuen Ansatz von Fr. 85.- pro halbe Stunde Rechnung verbunden mit einem Maximalbetrag, der für die einzelne Leistung in Rechnung gestellt werden kann. Zudem werden verschiedene redaktionelle Bereinigungen vorgenommen.
Ziffer 4. Die bisherige Gebührenposition gemäss Ziffer 4 ist aufzuheben, da seit dem Inkrafttreten des revidierten Adoptionsrechts am 1. Januar 2018 der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen keine Funktion mehr zukommt. Die entsprechenden Gesuche müssen neu bei der vom Kanton bezeichneten Auskunftsstelle gemäss Artikel 268d ZGB eingereicht werden. Diese wendet sich bei Bedarf an das jeweilige Zivilstandsamt, welches die erforderlichen Nachforschungen macht.
3.4.2 Verfügungen über die Anerkennung von Entscheidungen und Urkunden des
Auslands Ziffer 5. Der Entscheid über die Anerkennung ausländischer Zivilstandsereignisse in der Schweiz führt bei den zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörden in vielen Fällen zu einem erheblichen Aufwand, weil dabei komplexe Rechts- und Sachfragen abzuklären sind (so beispielsweise bei Adoptionen und Leihmutterschaftsfällen). Teilweise ist auch das Verfahren sehr aufwendig. Die allgemeine Zunahme der Mobilität der Bevölkerung hat hier zu einer erheblichen Vergrösserung der Arbeitslast bei den Aufsichtsbehörden geführt.
Es erscheint deshalb angebracht, den Grundsatz der Kostenlosigkeit dieses Verfahren aufzugeben und zumindest in den aufwendigeren Fällen eine Gebühr zu erheben. Gemäss dem Vorentwurf sollen die ersten zwei Stunden weiterhin kostenlos sein und erst ab einem grösseren Aufwand eine Gebühr erhoben werden können. Die Gebühr soll dabei nur den Aufwand entschädigen, der die zwei Stunden überschreitet (d.h. bei einem Aufwand von drei Stunden wird nur eine Stunde in Rechnung gestellt, d.h. Fr. 170.-).
3.4.3 Andere Dienstleistungen
Ziffer 6–8. Die Anpassung der Tarifpositionen erfolgt hier wiederum, um dem neuen Ansatz von Fr. 85.- pro halbe Stunde Rechnung zu tragen und um die Gebühr zwar aufwandabhängig auszugestalten, gleichzeitig aber auch noch oben zu begrenzen. Zudem werden auch hier verschiedene redaktionelle Bereinigungen vorgenommen.
Ziffer 9. Schliesslich soll neu die Möglichkeit eingeführt werden, für den Erlass einer Verfügung in Spezialfällen, in welchen die Verordnung keine Gebühr vorsieht, auch eine Gebühr zu erheben. Diese soll innerhalb des allgemeinen Gebührenrahmens festgelegt werden können.
3.5 Anhang 3: Dienstleistungen der Schweizer Vertretungen im Ausland
Allgemein. Der Begriff der schweizerischen Vertretung(en) wird allgemein ersetzt durch denjenigen der Schweizer Vertretung(en).
Ziffer 1.2. Mit der Anpassung findet eine geringfügige Erhöhung der Gebühr statt. Damit wird dem angepassten Stundentarif Rechnung getragen.
Ziffer 3. Die Gebühr für die Abgabe der Erklärungen über die Namensführung und das Geschlecht wird an die übrigen Gebühren angepasst (vgl. Anhang 1, Ziff. 4).
3.6 Anhang 4: Dienstleistungen des Eidgenössischen Amtes für das
Zivilstandswesen und des Fachbereichs Infostar im Bundesamt für Justiz Titel. Im Titel wird neben dem EAZW der Fachbereich Infostar im Bundesamt für Justiz (FIS) ergänzt, da künftig auch der Fachbereich Infostar Gebühren erheben wird (namentlich der Gebührenzuschlag zuhanden des Bundes für Dokumente aus Infostar nach Anhang 4,
Ziff. 6).
Ziffer 6. Wie unter Ziffer 2.3 ausgeführt soll neu ein Gebührenzuschlag zuhanden des Bundes für Dokumente aus Infostar von Fr. 12.- eingeführt werden, der auf allen kostenpflichtigen Dokumenten, die im Rahmen von Anhang 1 Ziffer 1.1, 1.2 und 1.4 erstellt werden, zusätzlich erhoben und vom Amt, das die Urkunde ausfertigt, zu Handen des Bundes einkassiert wird. Die bisherige Ziffer 6 kann gestrichen werden, da sich die Inkassogebühren nach der AllGebV richten.
3.7 Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen
Artikel 70 Absatz 3. Bei der letzten Revision der Zivilstandsverordnung wurde es unterlassen, die Trauungsermächtigung, die es heute als Dokument nicht mehr gibt, aus der ZStV zu streichen. Dies wird hiermit nachgeholt.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und Gemeinden
Die vorliegende Revision hat sowohl auf den Bund als auch auf die Kantone und Gemeinden erhebliche finanzielle Auswirkungen: Mit der Anpassung der bestehenden Gebührenpositionen werden die Kantone künftig ein höheres Gebührenaufkommen haben, womit das mit der vorliegenden Revision angestrebte Ziel der Erhöhung des Kostendeckungsgrades im Zivilstandswesen umgesetzt werden soll. Die Einführung des neuen Gebührenzuschlags zuhanden des Bundes für Dokumente aus Infostar wird beim Bund voraussichtlich zu Mehreinnahmen von rund 5 Millionen führen.
Dagegen wird die beantragte Revision keine personellen Auswirkungen für den Bund und die Kantone und Gemeinden haben. Da um eine Erhöhung der Kostendeckung geht, werden keine zusätzlichen Stellen beantragt werden.
4.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.
4.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Gesellschaft.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit und Normstufe
Die vorliegende Revision der ZStV stützt sich auf die entsprechende Delegationsnorm im ZGB (Art. 48 ZGB), die den Bundesrat ermächtigt, in den betroffenen Bereichen Verordnungsrecht zu erlassen. Die genannte Gesetzesbestimmung kann sich wiederum auf die Zivilrechtskompetenz des Bundes (Art. 122 BV) abstützen.
5.2 Erlassform
Es handelt sich um Ausführungsbestimmungen, mit welcher der Bundesrat die in Artikel 48 ZGB angegebenen Einzelheiten konkretisiert und die bisherigen Ausführungsbestimmungen in der ZStV ergänzt.