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Änderung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (Umsetzung Motion 24.3202 Candinas Martin)

proj/2026/37/cons_1 · Vernehmlassungen des Bundes

Dals 19 zercl. 2026

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/vernehmlassung/proj-2026-37-cons-1/de/anderung-des-bundesgesetzes-gegen-die-schwarzarbeit-umsetzung-motion-24-3202-candinas-martin

Consultà ils 5 sett. 2026

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Funtauna

Act pertutgà: Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SR 822.41)

proj/2026/37/cons_1

Änderung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (Umsetzung Motion 24.3202 Candinas Martin)

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Bern, 18. Mai 2026

Änderung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (Umsetzung Motion 24.3202 Candinas Martin)

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Übersicht

Mit der vorliegenden Gesetzesrevision soll die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfung verbessert werden, namentlich zwischen den kantonalen Kontrollorganen sowie den Handelsregister-, Betreibungs- und Konkursämtern. Mit dieser Revision wird die Motion 24.3202 Candinas Martin umgesetzt. Zudem soll die Kontrollkompetenz der kantonalen Kontrollorgane ergänzt werden.

Ausgangslage

Gestützt auf Artikel 11 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit (BGSA) 1 arbeiten die in diesem Artikel aufgeführten Behörden und Organisationen (u.a. Polizei, Grenzwachtkorps, Steuer- und Migrationsämter sowie Ausgleichskassen) mit den kantonalen Schwarzarbeitskontrollorganen zusammen und informieren dieses über Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit. Die Handelsregister-, Betreibungs- und Konkursämter sind heute in Artikel 11 Absatz 1 BGSA nicht aufgeführt und somit nicht zur Zusammenarbeit im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfung verpflichtet.

Im Juni 2025 hat das Parlament die Motion 24.3202 Candinas Martin überwiesen und den Bundesrat beauftragt, einen Erlassentwurf vorzulegen, der Artikel 11 Absatz 1 BGSA dahingehend ergänzt, dass auch die Handelsregister-, Betreibungs- und Konkursämter zur Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen verpflichtet werden. Ziel ist eine verstärkte Bekämpfung von Schwarzarbeit und anderen Missbrauchstatbeständen im Bereich des Handelsregister-, Betreibungs- und Konkursrechts (bspw. Mantelhandel). Diese Vorlage setzt das Anliegen der Motion um.

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen

Äquivalenz An der Aufgabenerfüllung, wie sie durch das BGSA vorgesehen ist, ändert sich nichts. Die Kantone bleiben weiterhin zuständig für den Vollzug des Gesetzes.

Bereits heute teilen sich Bund und Kantone die Kosten des Vollzugs je hälftig, woran auch die vorliegende Revision nichts ändert.

6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die geltende Finanzierungsregelung wird unverändert beibehalten.

13 SR 101

6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vorlage enthält keine Delegationen von Rechtsetzungsbefugnissen.

6.8 Datenschutz

Die Erweiterung der Zusammenarbeit auf die Handelsregister-, Betreibungs- und Konkursämter führt dazu, dass Daten an weitere Behörden zugestellt werden. Zur Datenbearbeitung sind die Kontrollorgane gemäss BGSA schon heute legitimiert. Die vom Gesetz vorgesehene Weiterreichung ist davon abgedeckt.

Zu beachten ist, dass Daten, welche an das Kontrollorgan weitergeleitet werden, stets im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit stehen und dem Kontrollorgan zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben dienen. Bei den Daten, welche vom Kontrollorgan an die Handelsregister-, Betreibungs- und Konkursämter übermittelt werden, handelt es sich um Verdachtsfälle, welche in die Zuständigkeit der jeweiligen Behörden fallen.

Eine Rückmeldung der Handelsregister-, Betreibungs- und Konkursämter, welche gemäss Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe g VE-BGSA vom Kontrollorgan über einen Verdachtsfall informiert werden, ist nicht vorgesehen, da diese Fälle nicht als Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes gelten.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird neu ein Datenaustausch zwischen den Handelsregister-, Betreibungs- und Konkursämtern an die BGSA-Kontrollorgane und umgekehrt ermöglicht. Überdies können die BGSA-Kontrollorgane über einen Online Zugriff Daten des ASTRA (IVZ) abrufen. Der Umfang der Daten wird auf den Kontrollgegenstand des BGSA (Art. 6) und die Feststellung der Identität von kontrollierten Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden beschränkt (Art. 7 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2bis VE- BGSA i.V.m. Art. 89e Bst. k VE-SVG). Ein Abruf dieser Daten war bereits bislang über Anfragen an die Polizeibehörden möglich. Die BGSA-Kontrollorgane sind weiter gehalten, nur zum Zweck der Überprüfung und Feststellung der Identität der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden auf die IVZ-Daten zuzugreifen. Eine Risikovorprüfung nach Ziff. 2 Absatz 1 der DSFA-Richtlinien hat ergeben, dass sich das Risiko für die Grundrechte der von der Gesetzesänderung betroffenen natürlichen Personen nicht signifikant erhöht. Auf eine Datenschutz-Folgenabschätzung kann daher verzichtet werden.

Eine Risikovorprüfung nach Ziff. 2 Absatz 1 der DSFA-Richtlinien wurde auch betreffend die gesetzlichen Grundlagen durchgeführt, um die zuständigen Durchführungsstellen im Bereich der Verhinderung, Aufklärung und Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch, Versicherungsbetrug und Schwarzarbeit von ihrer Schweigepflicht zu entbinden und ihnen zu ermöglichen, Unterschiede zwischen ihren Informationen und den im Transparenzregister eingetragenen Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Personen zu melden. Dabei haben sich keine Anhaltspunkte finden lassen, die auf für ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen hindeuten.

Den Grundsätzen des Datenschutzes wird ausreichend Rechnung getragen.