proj/2026/43/cons_1
Änderung des Energiegesetzes: Pflicht zur Erstellung einer Grundinstallation zum Laden elektrischer Fahrzeuge (Umsetzung Motion 23.3936)
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bern, 19. Juni 2026
Änderung des Energiegesetzes: Pflicht zur Erstellung einer Grundinstallation zum Laden elektrischer Fahrzeuge (Umsetzung Motion 23.3936)
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Übersicht
Ausgangslage
Die vom Parlament überwiesene Motion Grossen vom 16. Juni 2023 (23.3936 «Laden von Elektroautos im Mietverhältnis und Stockwerkeigentum») beauftragt den Bundesrat, den Zugang zu Ladeinfrastruktur für Elektroautos im Mietverhältnis und im Stockwerkeigentum sicherzustellen. Mit dieser Vorlage soll die Motion umgesetzt werden.
Die Umsetzung ist im Energiegesetz (EnG) vorgesehen. Dabei ist die Grundeigentümerschaft auf Antrag zur Einrichtung der Grundinstallation für Ladeinfrastruktur verpflichtet, damit der Parkplatznutzer oder die Parkplatznutzerin auf eigene Kosten eine Ladestation installieren kann. Der Anwendungsbereich ist auf Bewohnerinnen und Bewohner einer Liegenschaft oder einer Wohnsiedlung mit dazugehörendem Parkplatz eingegrenzt.
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Das am 1. Januar 2025 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 30. September 2022 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (Klima- und Innovationsgesetz, KlG1) verankert das Ziel von netto Null Treibhausgasemissionen bis 2050 auf Gesetzesstufe: Ab dann soll die Schweiz nicht mehr Treibhausgase ausstossen, als durch natürliche und technische Speicher aufgenommen werden. Die Gesetzgebung formuliert entsprechende Richtwerte für die einzelnen Sektoren, darunter für den Verkehr (vgl. Ziffer 1.3). Um diese Richtwerte zu erreichen, stehen möglichst effiziente Massnahmen im Vordergrund, allen voran eine beschleunigte Elektrifizierung der Fahrzeugflotte. Dazu sollen die bisherigen Massnahmen, vor allem die CO2-Emissionsvorschriften für neue Personen- und Lieferwagen sowie für schwere Nutzfahrzeuge, fortgeführt werden. Diese sollen in Anlehnung an die Regelung in der Europäischen Union (EU) grundsätzlich weiterentwickelt und verschärft werden, um unter anderem die Elektrifizierung von Personenwagen voranzutreiben. Fehlende Ladeinfrastruktur ist nach wie vor einer der häufigsten Gründe, warum Fahrzeuglenkerinnen und -lenker kein Elektrofahrzeug anschaffen2. Daher ist der Ausbau der Ladeinfrastruktur – insbesondere im Bereich von Mehrparteiengebäuden – sinnvoll. Zurzeit unterstützen verschiedene Kantone, aber auch Gemeinden, Ladeinfrastruktur bzw. die Grundinstallationen bei privaten Parkierungsflächen. Eine entsprechende Unterstützung auf Bundesebene ist hingegen nicht verfügbar. Sofern es vom Verteilnetzbetreiber gesteuert werden kann, beispielsweise bei einer Überlastung des Netzes, stellt das Laden zu Hause ein beachtliches Flexibilitätspotenzial dar, das die Infrastrukturkosten des Stromverteilungsnetzes senken kann. Dadurch wird die wirtschaftliche und betriebliche Gesamteffizienz der Stromversorgungssysteme verbessert.3 Vor diesem Hintergrund hat das Parlament am 11. Juni 2025 die Motion Grossen vom 16 Juni 2023 (23.3936 «Laden von Elektroautos im Mietverhältnis und Stockwerkeigentum») dem Bundesrat überwiesen. Die Motion beauftragt den Bundesrat, den Zugang zu Ladeinfrastrukturen für Elektroautos im Mietverhältnis und im Stockwerkeigentum sicherzustellen. Laut dem Motionär sind Langsam-Ladestationen für Elektroautos für die Umsetzung der Energie- und Mobilitätswende von zentraler Be-
1 SR 814.310 2 siehe z.B. Mobilitätsmonitor 2025, GFS Bern, abrufbar unter: www.gfsbern.ch > News > Mobilitätsmonitor 2025 oder E-Mobilitätsbarometer 2023, TCS, abrufbar unter: www.tcs.ch > Test, Sicherheit & Gesundheit > Ratgeber > Elektromobilität > TCS- Barometer- E-Mobilität 2023 3 Savvopoulos N., Fuchs, A. Demiray, T. Probabilistic assessment of EV charging impacts on distribution grid planning. 28th International Conference and Exhibition on Electricity Distribution (CIRED 2025), abrufbar unter: www.research-collection.ethz.ch > Conference Contributions > Conference Paper
deutung. Es seien deshalb verbindliche Rahmenbedingungen zu schaffen, damit der Ausbau des privaten und verteilnetzschonenden Heimladenetzes rasch und ohne Einschränkungen vollzogen werde.
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Grundsätzlich könnte die Motion in Form einer sogenannten Duldungspflicht für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bzw. Miteigentümerinnen und Miteigentümer einer Stockwerkeigentümergemeinschaft umgesetzt werden. Dieser Ansatz, die Eigentümerin oder den Eigentümer zu verpflichten, Einzelplatzladelösungen z.B. durch Mietende oder Miteigentümerinnen und Miteigentümer zu dulden, wurde jedoch nicht weiterverfolgt. Die Hauptgründe dafür sind ein zu hoher Kontrollverlust für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Gefahr eines Wildwuchses an Ladelösungen in den Einstellhallen und auf Parkplätzen. Ein solcher Wildwuchs birgt das Risiko, dass diese Anlagen technisch und wirtschaftlich nicht den Standards der Branche entsprechen. Solche Einzelplatzlösungen, die etwa 2000 bis 4000 Franken pro Parkplatz kosten, müssten vermutlich häufig bereits nach wenigen Jahren durch Standardlösungen mit Lade- und Lastmanagement ersetzt werden, damit auch weitere Parkplatznutzerinnen und -nutzer von ihrem Anspruch auf eine Lademöglichkeit Gebrauch machen können. Dadurch würden die von einer Person getätigten Investitionen, um den von ihr genutzten Parkplatz mit einer Ladelösung auszurüsten, bereits nach wenigen Jahren komplett wertlos und neue Investitionen müssten getätigt werden. Zielführender ist es daher, die Grundeigentümerschaft auf Antrag einer Parkplatznutzerin oder eines Parkplatznutzers zur Einrichtung der Grundinstallation für Ladeinfrastruktur zu verpflichten. Dieser Ansatz ermöglicht es der Eigentümerschaft, die Kontrolle über die Grundinstallation zu behalten und Infrastrukturen gemäss den eigenen Bedürfnissen sowie den Branchenstandards zu errichten. Das Erstellen solcher Grundinstallationen u.a. mit Lastmanagement, Vorverkabelung sowie, gegebenenfalls, der damit verbundenen Ladestationen stellt in der Regel eine Mehrleistung dar, die im Fall einer Mietliegenschaft zu einer Mietzinserhöhung berechtigt (Art. 269a Bst. b Obligationenrecht4 [OR] i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Verordnung vom 9. Mai 19905 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen [VMWG]). Die von der Eigentümerschaft getätigten Investitionen in die Basisinfrastruktur können daher grundsätzlich auf die Mieterinnen und Mieter von Parkplätzen überwälzt werden.
Entsprechend Artikel 4 Absatz 1 des Unternehmensentlastungsgesetzes vom 29. September 20236 (UEG) wurden verschiedene Alternativen geprüft. Die gewählte Lösung ist die einfachste und kostengünstigste Regelung für kleine und mittlere Unternehmen, sofern diese Grundeigentümer von Wohnliegenschaften sind. Es werden keine höheren regulatorischen Anforderungen als bei vergleichbaren Regelungen im Ausland gestellt. Da kein Vollzug seitens der Behörden notwendig ist, kann auch keine Ver-
4 SR 220, Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) 5 SR 221.213.11 6 SR 930.31
einfachung mit elektronischen Mitteln erlangt werden. Weiter können betroffene Unternehmen nicht durch die Aufhebung von Regulierungen im gleichen Bereich entlastet werden, da es in diesem Bereich noch gar keine Regelungen gibt. Bei Parkierungsflächen sind zahlreiche verschiedene Eigentums- und Mietverhältnisse anzutreffen. In der Regel werden bei Mehrparteiengebäuden Parkplätze in Einstellhallen oder Autoabstellplätze in unmittelbarer Umgebung der Liegenschaft zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Baugesetzgebung werden Eigentümerschaften üblicherweise dazu verpflichtet, eine ausreichende Anzahl von Parkplätzen für Bewohnende sowie Besucherinnen und Besucher zu schaffen. In der Praxis können Parkplätze aber auch Dritten, Nachbarinnen und Nachbarn, Arbeitnehmenden oder Unternehmen in der Nachbarschaft zur Verfügung gestellt werden. Soll die Eigentümerschaft zur Installation und Bereitstellung einer Grundinstallation zum Laden von Elektroautos verpflichtet werden, gilt es zu klären, wie weitreichend diese Pflicht sein soll. Insbesondere stellt sich die Frage, ob auch «Fremdnutzende» von Parkplätzen die Pflicht der Eigentümerschaft zur Installation von Ladeinfrastrukturen sollen geltend machen können oder ob dieses Recht nur für im Gebäude wohnende Personen gilt. Bei der Erarbeitung des Erlasstexts wurden folgende Varianten geprüft: Variante 1: Die Motion fordert primär die Schaffung von Ladeinfrastruktur «zu Hause». Dies spricht eher für eine Beschränkung auf die «Bewohnerschaft». Ein Anspruch auf die Grundinstallation für Ladeinfrastruktur gilt unmittelbar nur für Personen, die in einer Liegenschaft oder Wohnsiedlung selbst wohnen und denen der Parkplatz zusammen mit ihrer Wohnung zum ausschliesslichen Gebrauch überlassen wird. Dabei muss die Installation zumutbar sein, d.h. sie darf nicht zu unverhältnismässig hohen Kosten führen oder z. B. den Gebrauch der Einstellhalle unzumutbar einschränken. Variante 2: Ein Anspruch auf die Grundinstallation für Ladeinfrastruktur gilt umfassend für Personen, denen ein Parkplatz zum Gebrauch überlassen wird, unabhängig davon, ob diese Personen in der entsprechenden Liegenschaft wohnen. Einzige Voraussetzung in dieser Variante wäre, dass der Parkplatz im Zusammenhang mit der Wohnsituation z. B. in einem Parkhaus oder einer Einstellhalle in der Nachbarschaft
gemietet wird. Diese Variante erfasst einen weiteren Kreis von Anspruchsberechtigten und von Installationsverpflichteten als die Variante 1. Insbesondere in Städten verfügen nicht alle Wohnliegenschaften über eigene Einstellhallen oder eigene Parkplätze. Deshalb könnten Parkplatzmietende bei dieser Variante die Errichtung von Ladeinfrastruktur bei der jeweiligen Parkplatzeigentümerin oder beim jeweiligen Parkplatzeigentümer verlangen. Auch bei dieser Variante muss die Installation wiederum zumutbar sein, d.h. sie darf nicht zu unverhältnismässig hohen Kosten führen oder z.B. den Gebrauch der Einstellhalle unzumutbar einschränken.
Aufgrund folgender Überlegungen wurde der Variante 1 der Vorzug gegeben:
Die Regelung soll die überwiegende Mehrheit der Fälle des «Heimladens»7 abdecken, indem sie die Pflicht zur Erstellung der Ladeinfrastruktur im Zusammenhang mit der Wohnung klar festlegt. Die Erfüllung der Pflicht kann beispielsweise von Mietenden verlangt werden, sofern der Parkplatz zusammen mit der Wohnung vermietet wird sowie von Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümern in der eigenen Wohnliegenschaft oder -siedlung.
Die Pflicht beschränkt sich auf Parkplätze, die den Bewohnenden der Liegenschaft oder Wohnsiedlung zusammen mit den Wohnräumen zum Gebrauch überlassen werden bzw. auf Parkplätze von Miteigentümerinnen und Miteigentümern bei Stockwerkeigentumsgemeinschaften.
Der Kreis der Anspruchsberechtigten lässt sich mit der Variante 1 klarer definieren.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu
Strategien des Bundesrates Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 20248 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 20249 über die Legislaturplanung 2023–2027 angekündigt. Sie setzt die Motion Grossen vom 16. Juni 2023 (23.3936 «Laden von Elektroautos im Mietverhältnis und Stockwerkeigentum») um, die am 13. Juni 2024 vom Nationalrat und am 11. Juni 2025 vom Ständerat angenommen wurde. Indem die vorgesehene Gesetzesänderung das Laden zu Hause und dadurch die tägliche Nutzung von Elektrofahrzeugen erleichtern soll, unterstützt sie die Schweiz indirekt bei der Erreichung ihrer im CO2-Gesetz10 sowie im KlG verankerten Dekarbonisierungsziele. Für den Verkehrssektor ist in der CO2-Verordnung vom 30. November 201211 als Richtwert für 2030 eine Reduktion von 25 Prozent gegenüber 1990 sowie im KlG bis 2040 eine Reduktion von 57 Prozent gegenüber 1990 zu erreichen. Der Anspruch auf Ladeinfrastruktur zu Hause unterstützt zudem die Autoimporteure indirekt dabei, die verschärften CO2-Emissionsvorschriften für Neufahrzeuge des CO2- Gesetzes zu erfüllen. Die Bundesfinanzen sind vom hier vorgesehenen Anspruch auf Ladeinfrastruktur nicht betroffen.
7 Einschätzung basierend auf Daten der Gebäude- und Wohnungsstatistik des Bundesamtes für Statistik, abrufbar unter: www.bfs.admin.ch > Statistiken > Bau- und Wohnungswesen > Erhebungen > Gebäude- und Wohnungsstatistik (seit 2009)
8 BBl 2024 525
9 BBl 2024 1440
10 SR 641.71 11 SR 641.711
1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Die Vorlage ermöglicht die Abschreibung der Motion Grossen vom 16. Juni 2023 (23.3936 «Laden von Elektroautos im Mietverhältnis und Stockwerkeigentum»).
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Der Ausbau der Ladeinfrastruktur ist ein wichtiger Teil der EU-Energiepolitik. Die Möglichkeit, über eine Ladeinfrastruktur zu Hause zu verfügen, gilt als zentraler Bestandteil der politischen Strategie zur Förderung der Elektromobilität. Die Richtlinie (EU) 2024/127512 verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine Basisladeinfrastruktur in Neubauten und bei Renovierungen vorzusehen und die Verfahren für private Installationen zu vereinfachen. Da die Richtlinie (EU) 2024/1275 Gestaltungsspielraum lässt, bleibt die Rechtslage in Europa fragmentiert. In mehreren europäischen Ländern gibt es jedoch bereits gesetzliche Regelungen, die den Bewohnerinnen und Bewohnern von Mehrparteiengebäuden den Zugang zu privater Ladeinfrastruktur erleichtern sollen, insbesondere in Neubauten und bei Sanierungen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Mieterinnen und Mieter und Eigentümerinnen und Eigentümer in bestehenden Gebäuden automatisch ein individuelles Recht haben, eine Ladestation zu installieren. Die Regelungen unterscheiden sich von Land zu Land: In Deutschland, Frankreich und Norwegen13 haben beispielsweise Mieterinnen und Mieter sowie Miteigentümerinnen und Miteigentümer eines bestehenden Gebäudes das Recht, eine Ladelösung auf ihrem Parkplatz zu installieren (Duldungspflicht). Die Kosten trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller selbst. Schweden und Dänemark sowie viele andere EU-Länder legen den Fokus stärker auf Neubauten als auf individuelle Ansprüche in bestehenden Gebäuden, was näher an den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1275 liegt. In der Schweiz haben einige Kantone die Initiative ergriffen und konkrete bauliche Vorschriften eingeführt, um die Installation von Ladeinfrastrukturen zu Hause zu erleichtern, insbesondere bei Neubauten und teilweise auch bei umfassenden Renovierungen. Hierzu zählen die Kantone Neuenburg, Bern, Luzern und Schaffhausen. Ein individueller Anspruch auf Ladeinfrastruktur zu Hause ergibt sich daraus für Mieterinnen und Mieter oder Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer jedoch nicht.
12 Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Fassung gemäss Abl. L 2024/1275 vom 8.5.2024. 13 Vgl. Deutschland: § 554 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Frankreich: Décret n° 2020- 1720; Norwegen: National charging strategy (Kapitel 4.2), abrufbar unter www.regjeringen.no/en > Documents > Reports, plans and strategies > Ministry of Transport
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Auslöser für die vorgeschlagene Gesetzesänderung ist die überwiesene Motion 23.3936 von Nationalrat Jürg Grossen. Der Motionstext lautet: «Der Bundesrat wird beauftragt, den Zugang zu Ladeinfrastrukturen für Elektroautos auch im Mietverhältnis und im Stockwerkeigentum sicherzustellen. Langsamladestationen für Elektroautos sind für die Umsetzung der Energie- und Mobilitätswende von zentraler Bedeutung. Diese Bedeutung wird durch die neusten Beschlüsse des Parlamentes im Rahmen des Mantelerlasses untermauert. Es sind deshalb verbindliche Rahmenbedingungen zu schaffen, damit der Ausbau des privaten und verteilnetzschonenden Heimladenetzes rasch und ohne Einschränkungen vollzogen wird.» Dies soll durch die Ergänzung eines neuen Artikels 45c im Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG)14 umgesetzt werden.
3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die Bundesfinanzen sind von der hier vorgesehenen Pflicht zur Erstellung der Grundinstallation nicht betroffen.
3.3 Umsetzungsfragen
Es gilt, den Geltungsbereich der Pflicht zur Erstellung der Grundinstallation klar zu definieren. Die Pflicht soll durchgesetzt werden können von:
Personen (z.B. Wohnungs- und Hausmietende, wie auch deren Untermietende), die in dieser Liegenschaft selbst wohnen und denen der Parkplatz zusammen mit ihrer Wohnung zum Gebrauch überlassen wurde;
im Fall von Stockwerkeigentümergemeinschaften zudem von Miteigentümerinnen und Miteigentümern, denen ein Parkplatz auf der Liegenschaft zur ausschliesslichen Nutzung überlassen wurde.
Die Kosten der Grundinstallation sind in erster Linie durch die jeweilige Eigentümerschaft zu tragen. Wird eine bisher nicht vorhandene Grundinstallation auf Antrag der Bewohnerschaft realisiert, handelt es sich indessen um eine neue, zusätzliche Einrichtung, die zu einer Erhöhung des Anlagewerts der Liegenschaft führt. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind Investitionen bei Mietliegenschaften, die über den reinen Unterhalt hinausgehen, als Mehrleistungen zu qualifizieren (BGer 4A_75/2022). Investitionen in die Grundinfrastruktur sind daher grundsätzlich gestützt auf Artikel 269a Buchstabe b OR auf die Mieterinnen und Mieter der Parkplätze überwälzbar. Dies bedeutet für Mietliegenschaften, dass der Mietzins derjenigen Parkplätze, die mit einer Grundinstallation oder Ladestation erschlossen wurden, anteilsmässig erhöht
14 SR 730.0
werden kann. Der Betrag der für wertvermehrende Verbesserungen zulässigen Mietzinserhöhung ergibt sich mietrechtspraxisgemäss aus den Kosten der Investition, der Lebensdauer der Installation sowie aus den Verzinsungs- und Unterhaltskosten. Zudem darf eine angemessene Rendite erzielt werden (Art. 14 Abs. 4 VMWG). Aufgrund der aktuellen Bundesgerichtspraxis (BGer 4A_75/2022) ist die Rendite angemessen, wenn sie den hypothekarischen Referenzzinssatz um nicht mehr als 2 Prozentpunkte übersteigt, sofern der Referenzzinssatz höchstens 2 % beträgt.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 45c Grundinstallation zum Laden elektrischer Fahrzeuge Mit Absatz 1 dieser Bestimmung werden Eigentümerinnen und Eigentümer von Parkplätzen, die einer Person zusammen mit Wohnräumen zum Gebrauch überlassen werden, verpflichtet, die Grundinstallation zum Laden elektrischer Fahrzeuge zu erstellen, wenn die zur ausschliesslichen Nutzung des Parkplatzes berechtigte Person dies verlangt und die Erstellung zumutbar ist. In der überwiegenden Mehrheit der Fälle wird es sich um klassische Mietverhältnisse handeln, in denen ein Mieter oder eine Mieterin vom Recht Gebrauch machen wird, den Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin zu verpflichten, eine Grundinstallation zu erstellen. Ein weiterer häufiger Anwendungsfall dürften Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer in einer Stockwerkeigentümergemeinschaft sein. Es sind aber auch andere Konstellationen denkbar, weshalb eine sehr offene Formulierung gewählt wurde. Absatz 1 enthält mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe, die es zu erläutern gilt. Ein Parkplatz, der zusammen mit Wohnräumen zum Gebrauch überlassen wird, ist im Mietverhältnis ein Parkplatz, der von der Vermieterin oder vom Vermieter derselben Mieterin oder demselben Mieter überlassen wird und dessen Gebrauch mit dem des Hauptmietobjekts – also den Wohnräumen – zusammenhängt. Es wird dabei nicht darauf abgestellt, ob ein besonderer Vertrag abgeschlossen wird oder nicht. Auch der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses spielt keine Rolle. So kann sich die Mieterin oder der Mieter einer Wohnung beispielsweise von Anfang an für eine Garage oder einen Parkplatz interessieren, die oder der noch nicht frei ist und ihm erst während der Vertragszeit vermietet werden kann. In solchen Fällen gelten für die hinzugemietete Garage oder den hinzugemieteten Parkplatz die gleichen Voraussetzungen für die Beendigung des Mietverhältnisses wie für die Wohnung (siehe die Botschaft vom 27. März 1985 zu Art. 253a OR zur Revision des Miet- und Pachtrechts15). Auch erfasst sind Parkplätze, die ein Untermieter oder eine Untermieterin zusammen mit den Wohnräumen mietet. Nicht erfasst werden hingegen Parkplätze, die jemand von einem anderen Vermieter oder einer anderen Vermieterin mietet. Die Erstellung der Grundinstallation kann auch von Bewohnerinnen und Bewohnern
von Wohnräumen beantragt werden, deren entgeltliche Überlassung wesentlicher Inhalt nichtlandwirtschaftlicher Pacht- und anderer Verträge ist. Bei Miteigentum oder Stockwerkeigentum an Parkplätzen soll diese Erstellungspflicht ebenfalls gelten unabhängig davon, ob ein Miteigentümer oder eine Miteigentümerin die Wohnräume
15 BBl 1985 I 1389, S. 1421
mit denen zusammen der Parkplatz zum Gebrauch überlassen wird, selbst bewohnt, oder ob er oder sie die Wohnräume zusammen mit dem Parkplatz einer Drittperson zum Gebrauch überlässt. Analog zu anderen Ansprüchen von Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümern gegenüber der Gemeinschaft (Recht auf ein Reglement gemäss Art. 712g Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs16, Recht auf Bestellung eines Verwalters gemäss Art. 712q Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs), dürfte auch der vorliegende Anspruch primär in der Stockwerkeigentümerversammlung geltend zu machen sein und erst subsidiär – d.h. bei Ablehnung durch die Stockwerkeigentümerversammlung – bei der Schlichtungsbehörde oder später beim Zivilgericht. Mit der Voraussetzung der Zumutbarkeit soll sichergestellt werden, dass der im Einzelfall entstehende Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum Interesse der Parkplatznutzerin oder des Parkplatznutzers am Zugang zu einer Lademöglichkeit und zum mit der Erstellungspflicht verbundenen öffentlichen Interesse der Förderung der Elektromobilität steht. Als unbestimmter Rechtsbegriff wird die Zumutbarkeit in der Praxis bestimmt werden müssen. Sie wird beispielsweise anhand der Kosten, der technischen Machbarkeit, der Aspekte des Denkmalschutzes, der baulichen Hindernisse oder bereits geplanter, tiefgreifenden Veränderungen des Objekts im Einzelfall zu beurteilen sein. Ein weiteres Kriterium in diesem Zusammenhang stellt auch eine allenfalls begrenzte verbleibende Mietdauer dar. So beispielsweise, wenn der Mietvertrag befristet oder gekündigt ist, insbesondere also auch während einer Erstreckung des Mietverhältnisses gemäss Artikel 272-272d OR. Aufgrund des vorübergehenden Charakters dürfte die Zumutbarkeit häufig auch bei einer Untermiete nach Artikel 262 OR nicht gegeben sein. Grundsätzlich besteht aber der Anspruch auch bei der Untermiete. Es sind Konstellationen denkbar, bei denen der «Überlasser» oder die «Überlasserin» nicht gleichzeitig der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin ist. So zum Beispiel, wenn eine Liegenschaft in Form einer Schenkung an Nachkommen übertragen, aber gleichzeitig ein Nutzniessungsrecht zugunsten des Schenkers oder der Schenkerin eingeräumt wird. Die Frage der Kostentragung in diesen Fällen, wird in der Praxis
im Rahmen des Nutzniessungsvertrags geregelt oder richtet sich subsidiär nach Artikel 765 Absatz 3 ZGB, wonach die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, falls die Nutzniesserin oder der Nutzniesser die nötigen Geldmittel nicht unentgeltlich vorschiesst, Gegenstände der Nutzniessung hierfür verwerten darf. In Absatz 2 wird umschrieben, was als Grundinstallation zu verstehen ist. Absatz 3 stellt klar, dass, sobald ein Parkplatz mit einer Grundinstallation erschlossen ist, die Person, der der Parkplatz zum Gebrauch überlassen ist, auch tatsächlich berechtigt ist, eine Ladestation anzuschliessen. Dies unabhängig davon, ob diese Person die Erstellung der Grundinstallation veranlasst hat oder nicht. Gleichzeitig regelt Absatz 3, dass die Installation dieser Ladestation auf eigene Kosten erfolgt, sofern die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer nur die Grundinstallation erstellt hat. Weiter präzisiert Absatz 3, dass die Ladestation mit der Grundinstallation kompatibel sein muss. Das bedeutet beispielsweise, dass die Ladestation mit einem allfälligen Lastmanagement kommunizieren können und steuerbar sein müsste.
16 SR 220
Art. 62 Abs. 4 Bst. c Zuständigkeiten von Bundesbehörden und Zivilgerichten Bei Streitigkeiten sind die kantonalen Zivilgerichte zuständig, die auch Streitigkeiten bei Miet- und Stockwerkeigentumsverhältnissen beurteilen. Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus (Art. 197 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]17). Betrifft die Streitigkeit den Anspruch einer Mieterin oder eines Mieters gegenüber einer Vermieterin oder einem Vermieter, so ist dafür eine paritätisch zusammengesetzte Schlichtungsbehörde zuständig (Art. 200 Abs. 1 ZPO).
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Der Bund regelt einzig die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Anspruchs. Es ist nicht zu erwarten, dass Bundesmittel in Anspruch genommen werden. Für den Bund entsteht somit weder ein finanzieller noch ein personeller Mehrbedarf.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane
Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die kantonalen Zivilgerichte sind für die Klärung von Streitfällen zuständig. Dies führt möglicherweise zu einer leichten Zunahme der Arbeitslast bei den kantonalen Schlichtungsbehörden und Zivilgerichten. Insbesondere ist an die Klärung von Streitigkeiten bezüglich der Zumutbarkeit, der Kostenverteilung oder der technischen Machbarkeit zu denken. Gemäss den Ausführungen im Dokument «Orientierungshilfe für Baubewilligungsverfahren von Ladestationen» der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK)18 ist das nachträgliche Erstellen von Ladestationen auf bestehenden Parkplätzen von Ein- und Mehrfamilienhäusern in den meisten Fällen ohne Baubewilligung möglich. Die neue Regelung hat daher kaum einen Mehraufwand bei den Gemeinden zur Folge. Sind Gemeinden oder Kantone Eigentümer von Wohnliegenschaften, können sie in ihrer Eigenschaft als Liegenschaftseigentümer von der Erstellungspflicht betroffen sein. Kantone, Gemeinden und Verteilnetzbetreiber, die Subventionen anbieten, werden aufgrund der wahrscheinlich zunehmenden Installation privater Ladeinfrastrukturen ihr entsprechendes Förderbudget schneller ausschöpfen. Für Verteilnetzbetreiber könnte die Nachfrage nach Heimladung eine Anpassung der Netzplanung erforderlich machen (grössere Netzanschlüsse, Lastmanagement, Spitzenlastoptimierung). Spezifische Auswirkungen auf städtische Zentren, Agglomerationen oder ländliche Gebiete konnten nicht identifiziert werden.
17 SR 272 18 Abrufbar unter: www.bpuk.ch > Dokumentation > Merkblätter > Orientierungshilfe > Orientierungshilfe für Baubewilligungsverfahren von Ladestationen
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Beschleunigung des Ausbaus von Ladeinfrastrukturen wirkt sich insbesondere in der Elektro-, Verteilnetz-, Immobilien- und Gebäudetechnikbranche aus. Dort werden Arbeitsplätze geschaffen bzw. gesichert und Wertschöpfung in der Schweiz erzielt. Die Verfügbarkeit von Ladeinfrastruktur sorgt gleichzeitig für eine höhere Nachfrage nach Steckerfahrzeugen.
Mit Investitionen von 500 bis 1500 Franken pro Parkplatz können Parkierungsflächen für die Elektromobilität nachgerüstet werden. Im 2024 publizierten Leitfaden «Ladeinfrastruktur in Mietobjekten»19, an dessen Erarbeitung der Hauseigentümerverband und der Mieterinnen- und Mieterverband beteiligt waren, geht man davon aus, dass sich die in der Regel mit der Erstellung der Grundinstallation verbundene Mietzinserhöhung pro Parkplatz durchschnittlich im Rahmen von 5-10 Franken pro Monat bewegen dürfte. Im Fall einer Mit- oder Stockwerkeigentümergemeinschaft erfolgt die Aufteilung der Kosten gemäss internem Reglement, z.B. anhand der Wertquote20. Die Pflicht respektive die daraus entstehenden Kosten können sowohl natürliche als auch juristische Personen (Unternehmen) betreffen. Eine genaue Aufschlüsselung, welcher Anteil der Fälle davon auf Unternehmen entfällt, ist kaum verhältnismässig möglich. Für die Immobilien-, Elektroinstallations- und Ladeinfrastrukturbranche ergeben sich durch Ladeinfrastrukturen zusätzliche Ertragsmöglichkeiten. In der Praxis dürften Eigentümerinnen und Eigentümer von Parkierungsflächen (z. B. Einstellhallen) diese Flächen aus wirtschaftlichen Gründen gesamthaft und nicht nur für einzelne Mietende für die Elektromobilität nachrüsten. Dies führt dazu, dass die Kosten aller Parkplätze dieser Parkierungsfläche steigen, unabhängig davon ob Mietende ein Elektrofahrzeug nutzen oder nicht. Dieses Vorgehen erhöht für Letztere über die steigenden Parkplatzkosten einerseits die Lebenshaltungskosten, andererseits aber auch den Anreiz, von Verbrennerfahrzeugen auf Elektrofahrzeuge umzusteigen.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft und Umwelt
Die Verbesserung der Rahmenbedingungen zum Ausbau der Ladeinfrastruktur zu Hause entspricht einem gesellschaftlichen Bedürfnis und hat damit positive Auswirkungen auf diesen Bereich. Positive Auswirkungen sind auch für die Umwelt zu erwarten: Der Anspruch auf Zugang zu Ladeinfrastruktur soll die Entwicklung der Elektromobilität beschleunigen. Eine rasche Elektrifizierung des Fahrzeugparks leistet einen wesentlichen Beitrag zur Reduktion der CO2-Emissionen im Verkehr. Zudem ermöglicht die Elektromobilität die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien und leistet einen Beitrag zur Stabilisierung des Stromnetzes.
19 Leitfaden Ladeinfrastruktur in Mietobjekten (Kap.5.2), abrufbar unter: www.ladenpunkt.ch > Werkzeuge > Ladeinfrastruktur in Mietobjekten 20 Leitfaden Ladeinfrastruktur im Stockwerkeigentum (Kap. 4), abrufbar unter: www.ladenpunkt.ch > Werkzeuge > Ladeinfrastruktur im Stockwerkeigentum
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit und Rechtsgrundlagen
Die in der Motion geforderte Massnahme zielt vorwiegend auf öffentliche Interessen ab: primär auf den Umweltschutz und zusätzlich auf die Entlastung der Netze zum Transport und zur Lieferung von Elektrizität. Die Massnahme ermöglicht den Besitzerinnen und Besitzern von Elektrofahrzeugen den Zugang zu Ladeinfrastrukturen. Dadurch fördert sie die Entwicklung der Elektromobilität, trägt zur Senkung der CO2- Emissionen bei und dient so dem Umweltschutz. Gemäss der Motion sollte die Massnahme zudem das Verteilnetz schonen und dank mehr steuerbaren Langsamladestationen die Netzausbau- und Energiekosten minimieren. Es sind also Bereiche betroffen, in denen der Bund mit den Artikeln 74, 89 und 91 BV21 über verfassungsmässige Zuständigkeiten verfügt. Da die konkrete Regelung nicht darauf abzielt, den sparsamen und rationellen Energieverbrauch in Gebäuden zu regeln, greift der Bund nicht in die Kompetenz der Kantone nach Artikel 89 Absatz 4 BV ein. Die vorgeschlagene Regelung auf Bundesebene lässt sich dank ihres Beitrags zur Senkung der CO2- Emissionen auf die Bundesgesetzgebungskompetenz von Artikel 74 BV stützen. Nebst der Förderung des öffentlichen Interesses des Umweltschutzes und der Schonung der Energieverteilnetze dient die Massnahme mit der Sicherstellung des Zugangs zu einer Ladeinfrastruktur zudem den privaten Interessen der Mieterinnen und Mieter sowie der Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer mit Elektrofahrzeugen. Dieses private Interesse scheint gegenüber dem öffentlichen Interesse jedoch zweitrangig zu sein, weshalb die Ansiedlung der Regelung im EnG und die Ausgestaltung als öffentlich-rechtlicher Anspruch zweckmässig erscheint.
6.2 Vereinbarkeit mit Grundrechten
Der Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) erfüllt die Voraussetzungen nach Artikel 36 BV. Die Regelung im EnG dient dem öffentlichen Interesse des Umweltschutzes und der Schonung der Stromverteilnetze. Die Massnahme ist geeignet und erforderlich, um diese öffentlichen Interessen zu gewährleisten. Sie geht nicht über das hinaus, was zum Erreichen der angestrebten Ziele vernünftigerweise getan werden muss und ist, gemessen an diesen Zielen, zumutbar.
6.3 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Im Bereich dieser Vorlage bestehen keine internationalen Verpflichtungen der Schweiz, daher stellt sich die Frage der Vereinbarkeit vorliegend nicht.
21 SR 101
6.4 Erlassform
Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Das EnG folgt demzufolge dem Verfahren der einfachen Gesetzgebung.
6.5 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.
6.6 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der
fiskalischen Äquivalenz Die Vorlage tangiert die Aufgabenteilung oder die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone nicht.
6.7 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen.
6.8 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vorlage führt keine neue Delegationsnorm zum Erlass von selbstständigem Verordnungsrecht des Bundesrates ein.
6.9 Datenschutz
Die Vorlage ist aus Sicht des Datenschutzes nicht relevant.