proj/2026/50/cons_1
Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken)
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Bern, 12.08.2026
Änderung der Liquiditätsverordnung Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
SIF-D-C6273501/187
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2 Abschnitt: Besondere Liquiditätsanforderungen: Grundanforderungen
Der Name des bisherigen 2. Abschnittes des 4. Kapitels der LiqV wird um die Ergänzung «Besondere Liquiditätsanforderungen» präzisiert. Somit handelt es sich hierbei um eine formelle Anpassung ohne inhaltliche Änderung.
2a. Abschnitt: Besondere Liquiditätsanforderungen: Institutsspezifische Zusatzanforderungen
Der Name des bisherigen 2a. Abschnittes des 4. Kapitels der LiqV wird um die Ergänzung «Besondere Liquiditätsanforderungen» präzisiert. Somit handelt es sich hierbei um eine formelle Anpassung ohne inhaltliche Änderung.
40 Schweizerische Nationalbank, Erweiterte Liquiditätsfazilität (ELF), abrufbar unter: https://www.snb.ch/de/thesnb/mandates-goals/financial-stability/extended-liquidity-facility.
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2b. Abschnitt: Besondere Vorbereitungsanforderungen
In der für alle Banken geltenden Struktur der LiqV sind die Liquiditätsanforderungen der ersten und die Vorbereitungsanforderungen der zweiten Verteidigungslinie getrennt im 3. und 3a. Kapitel gegliedert. In Analogie zu dieser Struktur werden die besonderen Liquiditäts- und Vorbereitungsanforderungen für SIBs in separate Abschnitte des 4. Kapitels strukturiert. Die Bestimmungen in Bezug auf die besonderen Vorbereitungsanforderungen werden dabei im neuen 2b. Abschnitt verankert.
Artikel 25b Abzudeckende Risiken
Dieser Artikel hält fest, dass SIBs ausreichende Vermögenswerte basierend auf einem Szenario vorbereiten müssen, das über jenes der LCR (3. Kapitel) und des 1. bis 2a. Abschnittes der besonderen Bestimmungen des 4. Kapitels hinausgeht. Damit wird die Liquiditätsvorsorge der SIBs weiter gestärkt. Die Bestimmungen des bestehenden 3. und 4. Kapitels gelten sinngemäss auch bei der Berechnung der Vorbereitungsanforderungen. Zum Beispiel ist der Artikel 15e LiqV betreffend Glattstellung auch bei der Bestimmung der besonderen Vorbereitungsforderungen zu berücksichtigen. Durch die vorbereiteten Vermögenswerte können in einer Bankenkrise – über die aufgrund der ersten Verteidigungslinie zu haltende Liquidität hinausgehend – höhere Abflüsse gedeckt werden, und es steht gegebenenfalls mehr Zeit zur Erarbeitung tragfähiger Lösungen zur Verfügung, die ohne staatliche Unterstützung umgesetzt werden können.
SIBs müssen ein Mindestvolumen an Vermögenswerten vorbereiten, um im erwähnten Krisenszenario einen zusätzlichen Liquiditätsbedarf aus Mittelabflüssen aufgrund von Risiken zu decken, die über die erste Verteidigungslinie hinausgehen. In den Buchstaben a bis e werden die verschärften Annahmen dieses Krisenszenarios zur Ermittlung des Mindestvolumens an vorzubereitenden Vermögenswerten erläutert. Diese Annahmen orientieren sich an den Erfahrungen aus der Krise der Credit Suisse und der US- Regionalbanken – insbesondere an Risiken, die aus der Passivseite der Bilanz resultieren – ohne diese Krisenszenarien eins-zu-eins in der Liquiditätsregulierung abbilden zu wollen. Dies insbesondere deshalb, weil künftige Krisen anders verlaufen können und beispielhaft auch die Krisenverwerfungen in den USA vom März 2023 gezeigt haben, dass über die Krise der Credit Suisse hinausgehend weitere Abflussrisiken bestehen.
Buchstabe a
Die Krise der Credit Suisse und in den USA von 2023 zeigte auf, dass sich in einer Krisensituation das Abzugsverhalten von Privatkundinnen und Privatkunden sowie Kleinunternehmen – unter anderem aufgrund voranschreitender Digitalisierung – nicht materiell von jenem von Nicht-Finanzinstituten (z. B. Firmenkunden) unterscheiden muss. Die für die zweite Verteidigungslinie zu unterstellenden Abzugsraten sind dem Anhang 9 Ziffer 1 E-LiqV zu entnehmen.
Buchstabe b
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In einem Krisenszenario, in dem auf die zweite Verteidigungslinie zurückgegriffen werden muss, weisen operative Einlagen von Geschäfts- und Grosskunden keine geringere Abzugswahrscheinlichkeit auf als nicht-operative Einlagen (vgl. Abflussraten im Anhang 9 Ziffer 2 E-LiqV). Es wird hier folglich berücksichtigt, dass Firmenkunden bei einem Vertrauensverlust ihre Guthaben bei Banken unabhängig vom Verwendungszweck des Kontos aufgrund kürzerer Valutafristen und Mehrbankbeziehungen in einer Krise wesentlich reduzieren können.
Buchstabe c
Die Vorbereitungsanforderungen für SIBs basieren konzeptionell auf der Annahme, dass es ein höheres Abzugsverhalten nach Kalendertag 30 gibt, als dies in den bisherigen besonderen Anforderungen des 4. Kapitels unterstellt wird. Neu wird deshalb von einer langsameren Rückkehr des Marktvertrauens nach erfolgtem Bail-in ausgegangen. 41 Während sich nach dem bisherigen 4. Kapitel Abflüsse nach einem durchgeführten Bail-in für Positionen mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von 31 bis 60 Kalendertagen auf 50 Prozent und für Positionen mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von 61 bis 90 Kalendertagen auf 25 Prozent der entsprechenden LCR-Abflussraten reduzieren, wird für die Bestimmung der besonderen Vorbereitungsanforderungen für Positionen mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von 31 bis 60 Kalendertagen von einer Reduktion auf 75 Prozent und für Positionen mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von 61 bis 90 Kalendertagen auf 56 Prozent der entsprechenden LCR-Abflussraten ausgegangen (vgl. Abflussraten im Anhang 9 Ziffer 3 E-LiqV).
Buchstabe d
Da eine Bank verfallende Kredite aus Gründen des Signallings und zur Aufrechterhaltung des Geschäftsmodells – wie auch die Erfahrungen der Krise der Credit Suisse gezeigt haben – erneuert, werden die Zuflussraten für die besonderen Vorbereitungsanforderungen von SIBs entsprechend gesenkt. Gegenüber Artikel 22 LiqV wird von einem Zufluss von 0 statt 25 Prozent für innert 30 Kalendertagen fällige Forderungen gegenüber Privatkundinnen und Privatkunden, Kleinunternehmen, Nicht-Finanzinstituten und anderen juristischen Personen ausgegangen (vgl. Zuflussrate im Anhang 10 Ziffer 1 E-LiqV). Dies ist auch notwendig, damit diese Kredite zum Teil als Sicherheiten für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken in Betracht gezogen werden können. Andernfalls müsste angenommen werden, dass der mögliche Liquiditätsbezug aus vorbereiteten Vermögenswerten im Szenariohorizont sinkt.
Buchstabe e
Ebenfalls aus Gründen des Signallings und zur Aufrechterhaltung des Geschäftsmodells zeigte die Krise der Credit Suisse, dass Banken, die sich in einer Krise befinden, Einlagen bei anderen Finanzinstituten und unbesicherte Ausleihungen an andere Fi-
41 Die besonderen Anforderungen des 4. Kapitels beruhen auf dem Konzeptszenario, dass sich die Situation der betroffenen Bank, nach Feststellung des Point of non-viability (PONV) durch die FINMA am 30. Tag des Stressszenarios und unmittelbar anschliessendem Bail-in, allmählich stabilisiert: Vgl. Erläuterungen zur Änderung der LiqV vom 3. Juni 2022, Seite 13, AS 2022 359.
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nanzinstitute nicht im vorgesehenen Ausmass abziehen. Gegenüber der LCR (Artikel 16 Absatz 5 LiqV in Verbindung mit Anhang 3 Ziffer 5.3 LiqV) sowie den besonderen Liquiditätsanforderungen (Artikel 23 Absatz 3 LiqV in Verbindung mit Anhang 7 Ziffer 2 LiqV) wird daher von einem Zufluss von 0 Prozent ausgegangen (vgl. Zuflussraten im Anhang 10 Ziffer 2 E-LiqV). Ausgenommen sind konzerninterne Gegenparteien.
Artikel 25c Berechnung des zusätzlichen Liquiditätsbedarfs
In diesem Artikel wird festgehalten, dass sich die für die Bestimmung der besonderen Vorbereitungsanforderungen relevanten Zu- und Abflussraten aus den Anhängen 9 und 10 E-LiqV ergeben. Für die von der LCR und den Anforderungen aus dem bisherigen 4. Kapitel abweichenden Abfluss- und Zuflussraten wird über die Buchstaben a bis e sichergestellt, dass nur der zusätzliche Abfluss oder der reduzierte Zufluss für die Berechnung der besonderen Vorbereitungsanforderungen relevant sind. Dies ist notwendig, weil der Nettoabfluss der Anforderungen aus der LCR und aus dem bisherigen 4. Kapitel bereits mit der ersten Verteidigungslinie abgedeckt ist und eine Doppelerfassung hiermit ausgeschlossen wird.
Artikel 25d Anwendbarkeit von Bestimmungen des 3a. Kapitels auf die besonderen Vorbereitungsanforderungen
In diesem Artikel werden diejenigen Bestimmungen des 3a. Kapitels normiert, die unverändert auch für die Erfüllung der besonderen Vorbereitungsanforderungen nach dem 4. Kapitel anzuwenden sind. Konkret handelt es sich um Grundsätze betreffend die Vorbereitung der Vermögenswerte (Buchstabe a), um die Bedingungen der Zentralbanken (Buchstabe b), um Bestimmungen bezüglich der für die Berechnung des Volumens an vorzubereitenden Vermögenswerten anzuwendenden Währung (Buchstabe c), um den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei ausländischen Zentralbanken (Buchstabe d), um Bestimmungen zur Erfüllung der Vorbereitungsanforderungen innerhalb einer Finanzgruppe (Buchstabe e) sowie um die Nachweis- und Dokumentationspflicht (Buchstabe f). Für eine detaillierte Erläuterung dieser Grundsätze wird auf die entsprechenden – in Artikel 25d E-LiqV verankerten – Bestimmungen des 3a. Kapitels verwiesen.
Artikel 25e Anrechenbarkeit von HQLA
Das Volumen an gehaltenen HQLA, welches die Liquiditätsanforderungen für SIBs übersteigt (sog. Überschuss), darf für die Erfüllung der besonderen Vorbereitungsanforderungen angerechnet werden. Die Liquiditätsanforderungen umfassen dabei die LCR-Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 1 LiqV sowie die besonderen Liquiditätsanforderungen nach Artikel 20b Absatz 1 Buchstabe a LiqV. Die aus dem Anreizmechanismus nach Artikel 20a Absatz 4 E-LiqV resultierende Zusatzliquidität darf zwar für die Erfüllung der ersten Verteidigungslinie angerechnet werden, sie darf aber für die Berechnung des HQLA-Überschusses gemäss diesem Artikel nicht berücksichtigt werden. Da es sich bei den Liquiditätsanforderungen nach Artikel 20b Absatz 1 Buchstabe a LiqV um einen täglich gleitenden Dreimonats-Durchschnitt handelt, berechnet sich der hier beschriebene HQLA-Überschuss ebenfalls auf der Grundlage eines täglich gleitenden Dreimonats-Durchschnitts.
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Artikel 25f Erfüllung der besonderen Vorbereitungsanforderungen
Absatz 1
Die Erfüllung der besonderen Vorbereitungsanforderungen lehnt sich an die bestehende Regelung in Bezug auf die Erfüllung der besonderen Liquiditätsanforderungen nach Artikel 20b LiqV an. Banken müssen die Anforderungen an vorzubereitende Vermögenswerte jederzeit erfüllen (mit Ausnahme von ausserordentlichen Situationen, vgl. Erläuterungen bezüglich Art. 17zter E-LiqV). Zur Erfüllung müssen zwei Bedingungen gemäss den Buchstaben a und b kumulativ erfüllt sein.
Buchstabe a
In Buchstabe a wird klargestellt, dass die Beurteilung der Erfüllung über den gleitenden Durchschnitt der Stichtagswerte der anrechenbaren Vermögenswerte der dem Beurteilungsstichtag vorausgehenden drei Monate erfolgt. Der Durchschnitt des täglichen Liquiditätsbedarfs aus den Anforderungen der gleitenden Dreimonatsperiode, die mit dem Stichtag endet, muss somit jederzeit mit dem täglichen Durchschnitt der für die Erfüllung anrechenbaren Vermögenswerte dieser Periode gedeckt sein (rollierender Durchschnitt). Gestützt auf Artikel 19 Absatz 2 E-LiqV ist für SIBs dabei jeweils die höhere Anforderung zwischen derjenigen aus dem 4. und 3a. Kapitel massgebend. Der Begriff «Liquiditätswert» wird in der Erläuterung von Artikel 20a Absatz 4 E-LiqV dargelegt. Da es sich um eine tägliche Berechnung handelt, entspricht jeder Arbeitstag einem Stichtag. Diese Regel erleichtert die Erfüllung der Anforderungen, indem tägliche bzw. kurzfristige Schwankungen besser aufgefangen werden können.
Buchstabe b
Gemäss Buchstabe b müssen die Vorbereitungsanforderungen jederzeit mindestens zu 80 Prozent mit anrechenbaren Vermögenswerten gedeckt sein.
Absatz 2
Dieser Absatz stellt sicher, dass bei der SNB oder ausländischen Zentralbanken vorbereitete Vermögenswerte, die als liquiditätsgenerierende Massnahme von der FINMA im Stabilisierungsplan nach Artikel 64 BankV der entsprechenden SIB zugelassen sind, auch für die Erfüllung der besonderen Vorbereitungsanforderungen berücksichtigt werden dürfen. Dadurch soll einem Zielkonflikt zwischen der Schaffung von Liquidität über den Markt im Rahmen der ersten Verteidigungslinie und den im Stabilisierungsplan vorgesehenen liquiditätsgenerierenden Massnahmen vorgebeugt werden. Dies setzt den Anreiz, dass auch zentralbankfähige Sicherheiten, die im Stabilisierungsplan vorgesehen sind, für eine Verwendung als Sicherheit für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei einer Zentralbank von der Bank vorbereitet werden. Schliesslich erhöhen sich dadurch die möglichen Handlungsalternativen in einer Krise, wonach eine Bank je nach Ausgangslage die vorbereiteten Vermögenswerte entweder für die Liquiditätsgenerierung am Markt oder für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei einer Zentralbank einsetzen kann.
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Artikel 26 Unterschreitung der besonderen Liquiditäts- oder der besonderen Vorbereitungsanforderungen
Dieser Artikel wird in Bezug auf die besonderen Vorbereitungsanforderungen entsprechend Artikel 17zter E-LiqV angewendet (vgl. Ausführungen oben auch in Bezug auf die Nutzung von Puffern in Notsituationen).
Artikel 28 Absatz 1
Der Verweis auf den bisherigen Artikel 20 LiqV wird aufgrund der erfolgten Umgliederung dieses Artikels innerhalb der LiqV auf Artikel 19a E-LiqV aktualisiert.
SIBs erfüllen ihre Berichterstattungspflicht in Bezug auf die Vorbereitungsanforderungen gemäss Artikel 25d Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 17zquater E-LiqV mittels Vorbereitungsnachweis (vgl. auch Erläuterungen zu Art. 17zquater E-LiqV). Der Vorbereitungsnachweis beinhaltet eine Darstellung der für die Erfüllung der Vorbereitungsanforderungen anrechenbaren Vermögenswerte nach Artikel 17u Absatz 2 E-LiqV, des Volumens vorzubereitender Vermögenswerte nach Artikel 17v E-LiqV und spezifisch für SIBs die Darstellungen der Anforderungen nach Artikel 25b E-LiqV sowie das entsprechend vorbereitete Volumen an Vermögenswerten. Die Einreichefrequenz beträgt in Analogie zu Artikel 17zquater Absatz 3 Buchstabe b E-LiqV jeweils 15 Kalendertage ab dem letzten Kalendertag des Monats.
Artikel 29 Aufgaben der Prüfgesellschaft
Die Prüfpflichten der Prüfgesellschaften beinhalten neu die Bestätigung der Berichterstattung zu den besonderen Vorbereitungsanforderungen für SIBs nach dem 2b. Abschnitt des 4. Kapitels.
Artikel 31d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
Absatz 1
Alle Banken, die den Vorbereitungsanforderungen gemäss Artikel 17u E-LiqV genügen müssen, haben die neuen regulatorischen Anforderungen spätestens ab 1. Januar 2033 zu erfüllen.
Absätze 2 und 3
Während für SIBs die Pflicht zur Einreichung des Vorbereitungsnachweises (vgl. Art. 17zquater Absatz 3 Buchstabe b und Art. 25d Buchstabe f E-LiqV) sechs Monate nach dem Inkrafttreten der neuen Regulierung beginnt, fängt für Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV die Einreichungspflicht nach Artikel 17zquater Absatz 3 Buchstabe a E-LiqV ein Jahr nach dem Inkrafttreten an.
Absatz 4
Diese Übergangsbestimmung wird in Artikel 17u Absatz 6 Buchstabe c E-LiqV erläutert.
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II Anhänge
Anhang 5 Ziffer 6.1
Bezüglich den Gewichtungsfaktoren zur erforderlichen stabilen Finanzierung der NSFR wird in Anhang 5 Ziffer 6.1 der bisherige Begriff «Ersteinschussmarge» an die Terminologie von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b LiqV angeglichen und in «Ersteinschusszahlung» geändert. Dabei handelt es sich um eine formelle Anpassung ohne inhaltliche Änderung.
Anhang 9
Der neue Anhang 9 E-LiqV verankert die Mittelabflüsse und Abflussraten bei SIBs, die bei der Berechnung des zusätzlichen Liquiditätsbedarfs zur Erfüllung der besonderen Vorbereitungsanforderungen gemäss Artikel 25c Buchstaben a-c E-LiqV anzuwenden sind (vgl. Erläuterungen zu Artikel 25c E-LiqV).
Anhang 10
Der neue Anhang 10 E-LiqV verankert die Mittelzuflüsse und Zuflussraten bei SIBs, die bei der Berechnung des zusätzlichen Liquiditätsbedarfs zur Erfüllung der besonderen Vorbereitungsanforderungen gemäss Artikel 25c Buchstaben d und e E-LiqV anzuwenden sind (vgl. Erläuterungen zu Artikel 25c E-LiqV).
III Inkrafttreten
Absatz 1
Das geplante Inkrafttreten dieses Regulierungsentwurfs wird in Kapitel 7 dieses Dokuments erläutert.
Absatz 2
Weil sich der Erfüllungsgrad der besonderen Vorbereitungsanforderungen mittels Artikel 20a Absatz 4 E-LiqV auf die besonderen Liquiditätsanforderungen auswirkt, soll für SIBs mit einer Übergangsregelung sichergestellt werden, dass eine allfällige Nicht-Erfüllung der Vorbereitungsanforderungen während der Übergangsfrist keine Auswirkungen auf die Erfüllung der ersten Verteidigungslinie hat. Zu diesem Zweck wird festgelegt, dass der Artikel 20a Absatz 4 LiqV in der aktuell bestehenden Fassung bis am 31. Dezember 2032 gilt und die angepasste Version dieser Bestimmung ihre Wirkung erst ab 1. Januar 2033 entfalten wird.
5 Auswirkungen
Eine Gesamtbetrachtung über die Regulierungsfolgenabschätzungen des gesamten TBTF-Massnahmenpakets ist in der separaten Vernehmlassungsvorlage zur Änderung des BankG (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission)
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dargelegt. Nachfolgend wird spezifisch auf die detaillierten Auswirkungen aufgrund der regulatorischen Anpassungen in Bezug auf die in der LiqV zu verankernden Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken eingegangen.
5.1 Auswirkungen auf Banken
Bankenkrisen sind üblicherweise mit hohen Liquiditätsabflüssen und damit einhergehenden Liquiditätsengpässen verbunden. 42 Mit dem Ziel, den Bankensektor widerstandsfähiger zu machen, hat der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht 2013 die LCR eingeführt. Die LCR soll sicherstellen, dass Banken einen angemessenen Bestand an unbelasteten HQLA halten, die rasch in Liquidität umgewandelt werden können, um den Liquiditätsbedarf in einem 30-Tage-Liquiditätsstressszenario zu decken. Die Krisen der Credit Suisse und spezialisierter US- Regionalbanken vom Herbst 2022 und März 2023 haben jedoch die Grenzen der LCR- Kalibrierung aufgezeigt. Während der Turbulenzen im Jahr 2023 lagen die tatsächlichen Abflussraten teilweise weit über den Annahmen, die der LCR zugrunde liegen.
Eine Analyse des Financial Stability Board (FSB) von vergangenen Einlegerstürmen (sog. Bank Runs) zeigt, dass Bankmanager, Aufsichtsbehörden, Zentralbanken und Abwicklungsbehörden in Zukunft schneller als bisher auf Einlagenabflüsse reagieren können sollen: 43
Die Geschwindigkeit der Bank Runs im März 2023 war im Durchschnitt sehr hoch mit Abflüssen von rund 20 bis 30 Prozent der Kundeneinlagen pro Tag, was zweibis dreimal schneller als der höchste Tagesabfluss in einer FSB-Mitgliederumfrage zu vergangenen Bank Runs ist.
Die Abflüsse bei der Credit Suisse und der First Republic Bank waren grösser als die grössten historischen Einlagenabflüsse.
Betroffene Banken wiesen tendenziell eine hohe Abhängigkeit von nicht versicherten Einlagen auf.
Von den Abflüssen waren zudem tendenziell Banken betroffen, die eine hohe Konzentration von Einlegerinnen und Einlegern aufwiesen, entweder nach Kundentyp (z. B. Vermögensverwaltungskunden) oder nach Branche (z. B. Start-up-Unternehmen, Technologieunternehmen oder Kundinnen und Kunden mit Interessen an Krypto-Vermögenswerten).
Der Bericht stellt ausserdem fest, dass technologische Fortschritte in den letzten Jahren eine einfachere und schnellere Übertragung von Einlagen ermöglicht haben und dass soziale Medien künftige Anstürme auf Banken durch die Verbreitung von
42 P. Böni und H. Zimmermann, The Credit Suisse Bailout in Hindsight - Not a Bitter Pill to Swallow, but a Case to Follow, 27. November 2023, abrufbar unter: https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=4606154. 43 Financial Stability Board (FSB), Depositor Behaviour and Interest Rate and Liquidity Risks in the Financial System: Lessons from the March 2023 banking turmoil, 23. Oktober 2024, abrufbar unter: https://www.fsb.org/2024/10/depositor-behaviour-and-interest-rate-and-liquidity-risks-in-the-financial-systemlessons-from-the-march-2023-banking-turmoil/.
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Informationen, einschliesslich Gerüchten oder Falschmeldungen, zusätzlich beschleunigen können.
Wenn der bankeigene Bestand an liquiden Mitteln nicht ausreicht, ist zur Stärkung der Stabilität des Banken- und Finanzsystems die Liquiditätsunterstützung von Zentralbanken für solvente Banken aus volkswirtschaftlicher Sicht sinnvoll und notwendig. Damit die Liquiditätsversorgung im Notfall rasch erfolgen kann, müssen Banken im Voraus Vermögenswerte als Sicherheiten rechtlich und operationell so vorbereiten, dass sie Zentralbankfazilitäten nutzen können.
5.1.1 Nutzen für die Banken
Die Einführung von regulatorischen Vorbereitungsanforderungen für Banken erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass solide Banken auch bei schweren Liquiditätsschocks widerstandsfähig bleiben, ohne dass eine grundlegende und langfristig möglicherweise schädliche Umschichtung ihrer Bilanzen erforderlich ist. Zudem wird das Risiko reduziert, dass Banken ihre Vermögenswerte unter Zeitdruck und zu tiefen Preisen monetisieren müssen (sog. Fire Sales). Die geplante Regulierung verhindert möglicherweise weitreichende behördliche Massnahmen und stellt eine längere eigenverantwortliche Handlungsfähigkeit der Banken sicher. In Situationen grosser Liquiditätsabflüsse verschafft sie Banken und Aufsichtsbehörden ausserdem die dringend benötigte Zeit, um Krisenmassnahmen oder, ultima ratio, eine allfällige Abwicklung geordnet einzuleiten. Nicht zuletzt kann die Regulierung präventiv wirken und durch die verbesserte Reaktionsfähigkeit auf eine kritische Liquiditätslage das Vertrauen der in- und ausländischen Behörden in die Bank stärken – mit positiven Auswirkungen auch auf Kundinnen und Kunden sowie Investoren.
Es ist auch davon auszugehen, dass die mit der neuen Regulierung einhergehende Digitalisierung bisheriger Prozesse bei Banken (z. B. durch die Umwandlung von Papier- in Registerschuldbriefe) mittel- bis langfristig zu Kostenentlastungen im Bankbetrieb führen wird. Eine verbesserte Prozesseffizienz und Datenqualität dürfte bei Banken sodann Kontrollaufwände reduzieren sowie die Rechtssicherheit erhöhen.
5.1.2 Rechtliche und operationelle Vorbereitungskosten
In den Jahren 2023 und 2024 kündigte die SNB eine Erweiterung ihres Dispositivs an, um allen Banken in der Schweiz Zugang zu Liquiditätsunterstützung gegen Hypotheken und Wertschriften als Sicherheiten zu ermöglichen. Damit Banken Zugang zu Liquiditätsunterstützung erhalten, müssen sie im Voraus entsprechende Vorbereitungsarbeiten durchführen. Sie erhalten durch die Regulierung eine neue Handlungspflicht, Vermögenswerte rechtlich und operationell vorzubereiten, damit diese im Bedarfsfall innert kurzer Frist bei einer Zentralbank zum Bezug von Liquidität verwendet werden können.
Für Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV sollen im Sinne einer proportionalen Ausgestaltung der Regulierung lediglich Risikoindikatoren zur institutsspezifischen Schätzung des vorzubereitenden Volumens an Vermögenswerten regulatorisch verankert werden. Dabei sollen sie einen potenziellen Liquiditätsbezug bei der SNB in einem Umfang vorbereiten, der ihrem Risikoprofil und Geschäftsmodell angemessen ist.
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Für SIBs ist zusätzlich die Einführung einer quantitativen Mindestvorbereitungsanforderung vorgesehen. SIBs haben bereits seit 2004 Zugang zur bisherigen ELA. Nichtsdestotrotz fallen auch bei ihnen Vorbereitungskosten an. Einerseits weil die SIBs für beide Kategorien von Sicherheiten (Hypotheken und Wertschriften) auf den neuen standardisierten und automatisierten Prozess der neuen SNB-Fazilität (ELF) umstellen müssen. Andererseits weil SIBs im Vergleich zum heutigen Vorbereitungsstand zusätzliche Vermögenswerte vorbereiten müssen. Zudem dürfen sie allfällige weitere Kategorien von Sicherheiten aufgrund fortlaufender Anpassungen des SNB-Dispositivs einsetzen, was einen Vorbereitungsaufwand erfordert.
Um die anfallenden rechtlichen und operationellen Vorbereitungskosten abschätzen zu können, wurden im Oktober 2025 bei Banken der Kategorie 3, die sich für die Teilnahme am ELF-Programm der SNB entschieden haben, entsprechende Schätzungen eingeholt. An der freiwilligen Umfrage haben vier Banken teilgenommen. Aufgrund der kleinen Anzahl von Teilnehmenden sind die Kostenschätzungen nur bedingt aussagekräftig, für die Beurteilung von Kosten-Grössenordnungen aber dennoch valide.
Die Kostenschätzungen zeigen, dass für Banken der Kategorie 3 durchschnittliche Vorbereitungskosten im ersten Jahr von rund 1,5 Millionen Franken pro Institut zu erwarten sind. Darin enthalten sind einmalige Kosten für die Analyse und Umsetzung von rechtlichen und IT-bezogenen Vorbereitungen sowie Betriebskosten für IT- und sonstige Prozesse wie Schulungen oder die Erstellung von Arbeitsweisungen. Diese Beträge entsprechen im Durchschnitt rund 2 Prozent ihrer Aufwände für Informations- und Kommunikationstechnik sowie rund 1 Prozent ihrer konsolidierten Sachaufwände des Jahres 2024. Ab dem zweiten Jahr fallen insbesondere die wiederkehrenden Betriebskosten an, die im Durchschnitt über alle Banken, die an der Umfrage teilgenommen haben, rund 208 000 Franken respektive rund 0,05 Prozent ihrer durchschnittlichen Aufwände für Informations- und Kommunikationstechnik ausmachen.
Bei den Einmalkosten handelt es sich überwiegend um rechtliche Vorbereitungsaufwände, die auf durchschnittlich rund 1,1 Millionen Franken pro Bank der Kategorie 3 geschätzt werden. Dies kommt rund 0,3 Prozent der durchschnittlichen konsolidierten Sachaufwände des Jahres 2024 gleich, was einer relativ geringen Auswirkung entspricht. Bei den Einmalkosten fallen die Kosten für die rechtlichen Vorbereitungsarbeiten mit über 75 Prozent mehr ins Gewicht im Vergleich zu den IT-Kosten (unter 25 Prozent). Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass in Abhängigkeit von der Anzahl an Papierschuldbriefen im Zusammenhang mit gewährten Hypothekarkrediten hohe Kosten für deren Digitalisierung und Umwandlung in Registerschuldbriefe anfallen. Eine Umwandlung ist aber notwendig, weil für die Teilnahme am hypothekarisch besicherten Liquiditätsunterstützungsprogramm der SNB (sog. LGHS) nur Registerschuldbriefe zulässig sind. So fallen bei einer Bank der Kategorie 3, die rund 30 Prozent aller Schuldbriefe in Papierform besitzt, rund 75 Prozent (rund 740 000 Franken) an einmaligen rechtlichen und rund 23 Prozent (rund 225 000 Franken) an einmaligen IT-Kosten an. Im Neugeschäft setzen Banken fast ausschliesslich Registerschuldbriefe ein. Bei Ge-
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schäftsfällen wie der Verlängerung von Hypothekarkrediten schlagen Banken den Kundinnen und Kunden in der Regel die Umwandlung von Papier- in Registerschuldbriefen vor. Bis alle Papierschuldbriefe auf diesem Weg digitalisiert werden, würde dieser Prozess allerdings gemäss Bankenschätzungen rund 10 Jahre in Anspruch nehmen. Es ist davon auszugehen, dass es eine Frage der Zeit ist, bis Papierschuldbriefe weitgehend aus dem Hypothekargeschäft verschwunden sein werden, bzw. bis Banken aus Effizienzgründen auf einen einheitlichen Prozess mit Registerschuldbriefe umstellen werden. Diesem Aspekt wird in der Vorlage mit langen Übergangsfristen Rechnung getragen.
Auch bei den vier Schweizer SIBs wurden im Jahr 2025 Datenerhebungen durchgeführt. Mit Fokus auf die geplante Einführung der quantitativen Mindestvorbereitungsanforderung wurden im Rahmen einer Vorkonsultation Schätzungen bezüglich der Anforderungshöhe und der anrechenbaren Sicherheiten eingeholt (vgl. Unterkapitel «Liquiditätskosten»). Ausgehend von den eruierten Volumen wurden die Einmalkosten aufgrund von rechtlichen und operationellen Vorbereitungen von Hypothekarforderungen bezogen auf die Stichtage 30. November 2024 und 30. Juni 2025 geschätzt. Aggregiert über alle SIBs auf Gruppenstufe resultieren per 30. November 2024 respektive per 30. Juni 2025 unter Anwendung eines geschätzten Kostensatzes von 0,1 Prozent gesamthafte Einmalkosten aufgrund der neuen Regulierung von rund 55 respektive rund 50 Millionen Franken.
5.1.3 Liquiditätskosten
Bei den Liquiditätskosten handelt es sich um wiederkehrende Kosten im Sinne von Opportunitätskosten, weil die für die Erfüllung der Vorbereitungsanforderungen angerechneten Vermögenswerte jederzeit unbelastet und nicht anderweitig eingesetzt werden können. Im Gegensatz zu den bestehenden Anforderungen in der LiqV verlangt die neue Regulierung allerdings nicht, dass die Banken HQLA halten, welche eine tiefere Rendite abwerfen und somit zu Kosten führen. Vielmehr sollen Banken Vermögenswerte wie etwa Hypotheken, welche sie aufgrund ihres Geschäftsmodells ohnehin halten, im Bedarfsfall für die Beschaffung von Zentralbankliquidität nutzen.
Gemäss den vom Bundesrat am 6. Juni 2025 verabschiedeten Eckwerten soll die neue Regulierung die unterschiedlichen Geschäftsmodelle der Banken berücksichtigen und entsprechend ohne massgebliche Anpassung der Aktivseite erfüllt werden können. Gestützt auf in der LiqV verankerten Risikoindikatoren sollen Banken einen potenziellen Liquiditätsbezug bei der SNB in einem Umfang vorbereiten, der ihrem Risikoprofil und Geschäftsmodell angemessen ist. Sie sollen dafür insbesondere die bei ihnen bereits vorhandenen Vermögenswerte rechtlich und operationell vorbereiten. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass durch die Berücksichtigung dieser Rahmenbedingungen keine massgeblichen Liquiditätskosten entstehen werden.
Für SIBs ist zusätzlich zu den Vorgaben für das institutsspezifisch vorzubereitende Volumen an Vermögenswerten anhand vorgegebener Risikoindikatoren gemäss Artikel 17v Absatz 1 E-LiqV die Einführung einer quantitativen Mindestvorbereitungsanforde-
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rung vorgesehen. Um die Wahrscheinlichkeit von Bank Runs und die damit verbundenen Liquiditätsrisiken zu reduzieren, wurden international mehrere Vorschläge unterbreitet. So haben beispielsweise Mervyn King und Paul Tucker vorgeschlagen, dass Banken ihre kurzfristigen Verbindlichkeiten vollständig mit zulässigen Sicherheiten decken sollen, die bei der Zentralbank vorab hinterlegt werden (zur Einordnung vgl. Grafik 2). 44 Die Group of Thirty (G30) hat einen ähnlichen, aber moderateren Vorschlag vorgelegt, wonach Banken Sicherheiten vorab hinterlegen sollen, die nach Anwendung der Haircuts ausreichen, um alle ihre Verbindlichkeiten mit Ausnahme von Kapital, langfristigen Verbindlichkeiten, Swap-Verbindlichkeiten und gesicherten Einlagen zu decken. 45
Grafik 2: Einordnung der Vorbereitungsanforderungen in eine Bankbilanz
Quelle: SIF.
Durchgeführte Simulationen des FSI deuten darauf hin, dass es für die meisten Banken schwierig wäre, allein mit HQLA deutlich strengere Stressszenarien als das derzeitige LCR-Szenario abzudecken. 46 Übermässig strenge Anforderungen an die Erfüllung mittels HQLA könnten überdies die Fähigkeit der Banken beeinträchtigen, ihre Kernfunktion als Intermediäre wahrzunehmen, wodurch die Nachhaltigkeit ansonsten solider Geschäftsmodelle gefährdet würde. Die Kriterien für die Zulässigkeit von Vermögenswerten im Rahmen der Liquiditätsfazilitäten der Zentralbanken sind allerdings weniger streng als die Anforderungen an HQLA. So sind beispielsweise nicht handelbare Vermögenswerte – wie Bankkredite – häufig als Sicherheiten für Zentralbankkredite zulässig, wenn auch allenfalls an die Bedingung der Verbriefung geknüpft.
44 Vgl. Verweis in R. Coelho, M. Drehmann, D. Murphy und R. Walters, Navigating liquidity stress: operational readiness for central bank support, Dezember 2024, S. 16, abrufbar unter: https://www.bis.org/fsi/publ/insights64.pdf. 45 Group of Thirty (G30), Bank Failures and Contagion: Lender of Last Resort, Liquidity, and Risk Management, 9.
Januar 2024, S. 2, abrufbar unter: https://group30.org/images/uploads/publications/G30_Lessons-23-Cri- 46 R. Coelho und F. Restoy, Rethinking banks’ liquidity requirements, FSI Briefs No. 25, Mai 2025, S.7, abrufbar
unter: https://www.bis.org/fsi/fsibriefs25.pdf.
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Das vorgeschlagene Konzept in Bezug auf die Festlegung einer quantitativen Mindestvorbereitungsanforderung für SIBs orientiert sich – in Anlehnung an die Erfahrungen aus der Krise der Credit Suisse sowie US-Regionalbanken – insbesondere an Risiken, die aus der Passivseite der Bilanz resultieren. Zur Schätzung der damit einhergehenden Liquiditätskosten wurden von November bis Dezember 2025 Vorkonsultationen mit den vier Schweizer SIBs durchgeführt.
Ausgehend von der in der Vorkonsultation berechneten Anforderungshöhe und den eruierten Volumen an anrechenbaren Sicherheiten für die Erfüllung der Vorbereitungsanforderungen wurden die Auswirkungen der neuen Regulierung auf die Liquiditätskosten der vier SIBs bezogen auf die Stichtage 30. November 2024 und 30. Juni 2025 geschätzt. Aggregiert über alle SIBs auf Gruppenstufe resultieren per 30. November 2024 respektive per 30. Juni 2025 unter Anwendung eines Kostensatzes von 0,5 Prozent 47 gesamthafte jährliche Liquiditätskosten von rund 34 respektive rund 46 Millionen Franken. Ein grosser Anteil davon fällt auf eine einzelne national tätige systemrelevante Bank (Domestic Systemically Important Bank, D-SIB).
Bei der vorliegenden Analyse handelt es sich um eine sehr vorsichtige Kostenschätzung und die tatsächlichen Liquiditätskosten dürften wesentlich tiefer liegen. Einerseits ist der Kostensatz eher hoch gewählt. Wiederkehrende Liquiditätskosten entstehen nämlich vor allem dann, wenn eine betroffene Bank erstens die Vorbereitungsanforderungen teilweise mit HQLA erfüllt und zweitens die Bank aufgrund der gehaltenen HQLA auf das Halten von Vermögenswerten mit einer höheren Rendite verzichtet. Es ist unklar, ob der Regulierungsvorschlag zu einer solchen Situation führt. Andererseits ist davon auszugehen, dass die betroffenen SIBs die jeweils effizienteste Form der Liquiditätssicherung betreiben und sich mittels Finanzierungs- und Prozessoptimierungen an die Regulierung anpassen werden (z. B. über die Verlängerung der Laufzeit von ausgewählten Positionen auf der Passivseite der Bilanz), wodurch die Kosten weiter sinken können.
Diese Kostenschätzungen sowie diejenigen in Bezug auf die rechtlichen und operationellen Vorbereitungen von SIBs gemäss vorangehendem Unterkapitel beruhen einerseits auf Annahmen in Bezug auf die von in- und ausländischen Zentralbanken in Zukunft akzeptierten Sicherheiten. Andererseits gehen die Kostenschätzungen davon aus, dass das Parlament die mit separater Regulierungsvorlage 48 geplanten gesetzlichen Erleichterungen in Bezug auf die Bestellung und Verwertung von Sicherheiten im Zusammenhang mit einer Liquiditätsunterstützung der SNB, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, verabschieden wird. Diese Annahmen sind notwendig, damit die Umsetzung der Regulierung im Einklang mit den Eckwerten des Bundesrates erfolgt. Sollten sich diese Annahmen nicht verwirklichen, wären die Auswirkungen neu zu schätzen
47 Der Liquiditätskostensatz von 0,5 Prozent beruht auf vorsichtigen Schätzungen von Rendite-Differenzen zwischen HQLA- und Nicht-HQLA-Anleihen mit vergleichbaren Grundparametern (z.B. Laufzeit, generelle Charakteristika des Wertpapiers). 48 Zur Umsetzung der Eckwerte des Bundesrates vom 6. Juni 2025 sollen auf Ebene des Bankengesetzes Erleichterungen in Bezug auf die Bestellung und Verwertung von Sicherheiten im Zusammenhang mit einer Liquiditätsunterstützung der SNB eingeführt werden. Diese Massnahme soll mit der Regulierungsvorlage «Änderung des Bankengesetzes: Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission» umgesetzt werden, deren Vernehmlassung gleichzeitig zur Vernehmlassung der vorliegenden Vorlage stattfindet.
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und eine erneute Überprüfung der Höhe der Vorbereitungsanforderungen vor Verabschiedung der Vorlage durch den Bundesrat vorzunehmen.
Zu den genannten Stichtagen erfüllte keine der vier SIBs die regulatorischen Vorbereitungsanforderungen. Behördliche Schätzungen, die mit den SIBs validiert wurden, deuten allerdings darauf hin, dass alle SIBs – unter Berücksichtigung der erwähnten Annahmen – bereits heute ein realistisches Potential an Vermögenswerten aufweisen, um nach den notwendigen rechtlichen und operationellen Vorbereitungen die regulatorischen Vorbereitungsanforderungen erfüllen zu können.
Vorbereitete Vermögenswerte werden formell nicht belastet, bis sie aktiv als Sicherheiten für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken verwendet werden, sodass Banken Flexibilität bei ihrer Aktivenbewirtschaftung behalten. Allerdings müssen diese Vermögenswerte jederzeit unbelastet und uneingeschränkt verfügbar sein, damit sie im Krisenfall auch tatsächlich eingesetzt werden können.
Da die SIBs aufgrund der neuen Anforderungen die vorhandenen Vermögenswerte insgesamt weder in wesentlichem Ausmass erhöhen noch zugunsten von HQLA umschichten müssen, sind aufgrund eines weitgehend stabilen Gesamtengagements keine wesentlichen Auswirkungen durch die Regulierung auf die Kapitalkosten der SIBs zu erwarten.
5.1.4 Administrationskosten
Die neue regelmässige Berichterstattung wird zu höheren Administrationskosten für die Banken führen, wobei die Einreichungsfrequenz gemäss Artikel 17zquater E-LiqV allerdings ausgehend von der Bankenkategorie proportional ausgestaltet ist.
Um die Administrationskosten zu minimieren, knüpft das gewählte Regulierungskonzept an das bereits existierende Liquiditätskonzept für SIBs (besondere Liquiditätsanforderungen) an.
5.2 Auswirkungen auf Bankkundinnen und -kunden und Bankgläubigerinnen
und -gläubiger Der Nutzen der Vorlage liegt in einer verbesserten Prävention im Fall von Liquiditätsengpässen bei Banken. Kundinnen und Kunden sowie Gläubigerinnen und Gläubiger profitieren in erster Linie von einer erhöhten Stabilität der Banken im Fall einer Liquiditätskrise, indem Banken Liquiditätsunterstützung bei der SNB und allenfalls bei ausländischen Zentralbanken beziehen können, wenn die bankeigenen Finanzierungsquellen am Markt ausgeschöpft sind. Einlegerinnen und Einleger können so auch im Krisenfall über ihre Guthaben bei den betroffenen Banken verfügen. Weiter haben sämtliche Gläubigerinnen und Gläubiger ein erhebliches Interesse, dass die Liquidität der Banken sichergestellt und eine weitere Verschlechterung der Situation bis hin zu einer allfälligen Abwicklung abgewendet werden kann. Insofern profitieren Bankkundinnen und - kunden sowie Bankgläubigerinnen und -gläubiger von einer erhöhten Krisenfestigkeit der betroffenen Banken.
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Auf der anderen Seite ergeben sich für die betroffenen Banken, wie oben dargelegt, durch die Vorlage zusätzliche einmalige und jährlich wiederkehrende Vorbereitungskosten. Die anfallenden Kosten sind je Institut sehr unterschiedlich, je nach Ausgangslage der Bank. Es ist davon auszugehen, dass die Kosten mindestens zu einem Teil an die Bankkundinnen und -kunden überwälzt werden. Da die Mehrkosten durch die Vorlage im Verhältnis zu den Gesamtkosten der betroffenen Banken gering sind, dürften die Kostenauswirkungen auf die Bankkundinnen und -kunden allerdings gering ausfallen.
5.3 Auswirkungen auf Bund, FINMA und SNB
Durch die neue Liquiditätsregulierung wird eine Krise für eine Bank und die Aufsichtsbehörde besser beherrsch- und überwindbar. Dank einer verbesserten Krisenfestigkeit von SIBs wird die Wahrscheinlichkeit reduziert, dass im Falle von Liquiditätsschwierigkeiten staatliche Garantien etwa zur Gewährung eines PLB gesprochen werden müssen. Durch die höhere Stabilität der Banken reduzieren sich somit längerfristig die Risiken für die öffentlichen Finanzen und dadurch für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler.
Wie oben aufgezeigt, ergeben sich für die betroffenen Banken durch die Vorlage zusätzliche einmalige und jährlich wiederkehrende Vorbereitungskosten. Die zusätzlich anfallenden Kosten sind je Institut sehr unterschiedlich. Die Vorlage kann bei gewissen Banken zu einer Schmälerung des steuerbaren Gewinns und damit zu geringeren Steuereinnahmen für den Bund führen.
Der Personalbestand des Bundes ist durch die Vorlage nicht tangiert.
Aufgrund der Arbeiten bezüglich der Aufsetzung der neuen ELF-Fazilität ist insbesondere die SNB betroffen. Insgesamt weisen die bei ihr anfallenden Kosten aber keinen direkten Bezug zur Regulierung auf. Indem sie ausgewählte Aufsichtsprozesse an die revidierte Regulierung anpassen muss, ist auch die FINMA von der Regulierungsanpassung direkt betroffen. Die Einführung der neuen Vorbereitungsanforderungen, die sich zwischen SIBs und nicht systemrelevanten Banken unterscheiden, wird zu einem erhöhten Ressourceneinsatz im Aufsichtsprozess der FINMA führen. Damit verbunden ist eine Duldungspflicht der Banken, diese Beaufsichtigung zuzulassen und im Falle von weiteren Abklärungen durch die FINMA die entsprechenden Informationen zur Verfügung zu stellen.
5.4 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Aufgrund der einmaligen und wiederkehrenden Vorbereitungskosten für die betroffenen Banken können sich die Steuereinnahmen von Kantonen und Gemeinden leicht mindern. Durch die höhere Stabilität der Banken in Krisensituationen reduzieren sich längerfristig jedoch die Risiken für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler von Kantonen und Gemeinden (z. B. reduzierte Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme von kantonalen Staatsgarantien durch Kantonalbanken).
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Weitere regionsspezifische Auswirkungen sind keine ersichtlich.
5.5 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Durch die Einführung von Vorbereitungsanforderungen für Banken wird das Potenzial für Liquiditätsunterstützung durch Zentralbanken erhöht, was aus volkswirtschaftlicher Sicht sinnvoll und notwendig ist. Es ist eine wichtige Aufgabe von Zentralbanken, im Rahmen ihres Finanzstabilitätsmandats einzelnen solventen Banken und dem Bankensystem insgesamt in Zeiten temporärer Liquiditätsengpässe beizustehen und dadurch mit dem Ziel der Vermeidung erheblicher Schädigungen der Schweizer Volkswirtschaft zur Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems beizutragen. Gleichzeitig wird dadurch das erhebliche Risiko eines Arbeitsplatzabbaus im Wirtschaftssystem verringert.
Banken üben mit der sogenannten Fristentransformation eine volkswirtschaftlich wichtige Funktion aus. Durch einen Einlegersturm auf eine Bank können volkswirtschaftlich hohe Kosten entstehen, weil illiquide Anlagen von der krisengeschüttelten Bank vorzeitig abgestossen und daraus resultierende Wohlfahrtsverluste realisiert werden müssen. 49 Da ein Run auf eine Bank auch andere, an sich solide Banken gefährden und sogar eine Systemkrise auslösen kann, kann der potenzielle Schaden für die Gesamtwirtschaft erheblich sein. Je glaubwürdiger im Markt bekannt ist, dass die notwendige Liquidität in einer Krise – insbesondere durch bankeigene Liquiditätsquellen, aber auch durch die Liquiditätsunterstützung von Zentralbanken und notfalls durch einen PLB für SIBs – gewährleistet werden kann, desto höher ist das Vertrauen in die Banken. Dies reduziert wiederum die Eintrittswahrscheinlichkeit und das Ausmass einer Krise und vermeidet potenziell sehr weitreichende Kosten für die Volkswirtschaft, indem z. B. in Krisenzeiten das Risiko einer Kreditklemme reduziert wird. Durch den verhinderten Ausfall des Einlagen- und Kreditversorgungsgeschäfts wird das Risiko von Liquiditäts- und Finanzierungsengpässen bei einer grossen Anzahl von Bankkundinnen und -kunden reduziert und dadurch Beeinträchtigungen von Konsum und Investitionen in der Schweiz vermieden. Der Nutzen der Liquiditätsregulierung liegt aus volkswirtschaftlicher Perspektive also auch in der Aufrechterhaltung der Liquiditätsversorgung der Wirtschaftssubjekte durch die Banken.
5.6 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Es werden keine Auswirkungen auf die Gesellschaft erwartet.
5.7 Auswirkungen auf die Umwelt
Es werden keine Auswirkungen auf die Umwelt erwartet.
49 Vgl. E. Baltensperger, Monetäre Ordnung und Zentralbankauftrag in: Baltensperger und Roth (Hrsg.), Schweizer Geldpolitik - quo vadis?, Zürich 2023.
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5.8 Auswirkungen auf die Digitalisierung
Mit der Anpassung bisheriger Prozesse bei Banken (z. B. durch die Umwandlung von Papier- in Registerschuldbriefe) leistet die geplante Regulierung einen Beitrag zur Digitalisierung. Der Vollzug der Regulierungsanpassungen kann vollständig mit elektronischen Mitteln erfolgen. Grundsätzlich macht die LiqV keine Vorgaben zu den für den Vollzug zu verwendenden Mitteln. Im Austausch mit der FINMA ist bereits aktuell bei der Überprüfung der Einhaltung der regulatorischen Vorschriften der Einsatz elektronischer Mittel zugelassen.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Änderungen in der LiqV stützen sich auf die einschlägigen Bestimmungen im BankG, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 4 sowie Artikel 56.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Vorliegend bestehen keine auf Vereinbarkeit zu prüfenden Verpflichtungen.
6.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an die FINMA findet sich in Artikel 17zquater Absatz 4 E-LiqV, wonach die FINMA die Form und den Inhalt der Formulare für den Vorbereitungsnachweis bestimmen soll.
6.4 Datenschutz
Die Vorlage berührt keine Fragen des Datenschutzes bzw. wird durch die Anpassungen keine Bearbeitung von Personendaten ausgelöst.
7 Inkrafttreten
Das Inkrafttreten der Verordnungsänderungen hängt vom Verlauf der parlamentarischen Beratungen zu den geplanten gesetzlichen Erleichterungen in Bezug auf die Bestellung und Verwertung von Sicherheiten im Zusammenhang mit einer Liquiditätsunterstützung der SNB ab. 50 Ausgehend davon, dass die gesetzlichen Anpassungen frühestens per Anfang 2029 in Kraft treten können und eine Übergangsfrist von vier Jahren für die Vorbereitungsarbeiten der betroffenen Banken angemessen ist, wird vorgeschlagen, dass die Banken die Vorbereitungsanforderungen ab dem 1. Januar 2033
50 Die Vernehmlassung zur «Änderung des Bankengesetzes: Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission» findet gleichzeitig zur Vernehmlassung der vorliegenden Vorlage statt.
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erfüllen müssen. Falls es starke Verzögerungen in der parlamentarischen Beratung gibt, müsste dieses Datum nochmals geprüft werden.
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Abkürzungsverzeichnis BankG Bankengesetz vom 8. November 1934; SR 952.0 BankV Bankenverordnung vom 30. April 2014; SR 952.02 BCBS Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision) BIZ Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (Bank for International Settlements) EFD Eidgenössisches Finanzdepartement ELA Emergency Liquidity Assistance ELF Erweiterte Liquiditätsfazilität [der SNB] EU Europäische Union EZB Europäische Zentralbank FED Federal Reserve System FINMA Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMAG Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007; SR 956.1 FSI Financial Stability Institute HQLA Qualitativ hochwertige, liquide Aktiva (High Quality Liquid Assets) IT Informationstechnologie LCR Quote für kurzfristige Liquidität (Liquidity Coverage Ratio) LiqV Liquiditätsverordnung vom 30. November 2012; SR 952.06 NBG Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003; SR 951.11 NSFR Finanzierungsquote (Net Stable Funding Ratio) PLB Staatliche Liquiditätssicherung für SIBs (Public Liquidity Backstop) SIB Systemically Important Bank SIF Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SNB Schweizerische Nationalbank SR Systematische Rechtssammlung des Bundes TBTF Too Big To Fail UEG Unternehmensentlastungsgesetz vom 29. September 2023; SR 930.31
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Übersichtstabelle über die im erläuternden Bericht verwendeten Daten Zitat, Fundstelle Quelle, Herleitung, Annahmen Letzte Bemerkun- Aktuali- gen sierung Kap. 5.1.2: Die Kostenschätzungen Berechnung des SIF gestützt auf 2025 zeigen, dass für Banken der Katego- eine Auswertung von Vorbereirie 3 durchschnittliche Vorberei- tungskosten, die bei Banken im tungskosten im ersten Jahr von rund Oktober 2025 erhoben wurden 1,5 Millionen Franken pro Institut zu (vgl. 5.1.2 für weitere Details zur erwarten sind. Erhebung). Kap. 5.1.2: Diese Beträge entspre- Berechnung des SIF gestützt auf 2025 chen im Durchschnitt rund 2 Prozent eine Auswertung von Vorbereiihrer Aufwände für Informations- und tungskosten, die bei Banken im Kommunikationstechnik sowie rund Oktober 2025 erhoben wurden
1 Prozent ihrer konsolidierten Sach- (vgl. 5.1.2 für weitere Details zur
aufwände des Jahres 2024. Erhebung). Kap. 5.1.2: Ab dem zweiten Jahr fal- Berechnung des SIF gestützt auf 2025 len insbesondere die wiederkehren- eine Auswertung von Vorbereiden Betriebskosten an, die im Durch- tungskosten, die bei Banken im schnitt über alle Banken, die an der Oktober 2025 erhoben wurden Umfrage teilgenommen haben, rund (vgl. 5.1.2 für weitere Details zur 208 000 Franken respektive rund Erhebung). 0,05 Prozent ihrer durchschnittlichen Aufwände für Informations- und Kommunikationstechnik ausmachen. Kap. 5.1.2: Bei den Einmalkosten Berechnung des SIF gestützt auf 2025 handelt es sich überwiegend um eine Auswertung von Vorbereirechtliche Vorbereitungsaufwände, tungskosten, die bei Banken im die auf durchschnittlich rund 1,1 Milli- Oktober 2025 erhoben wurden onen Franken pro Bank der Katego- (vgl. 5.1.2 für weitere Details zur rie 3 geschätzt werden. Dies kommt Erhebung). rund 0,3 Prozent der durchschnittlichen konsolidierten Sachaufwände des Jahres 2024 gleich, […]. Kap. 5.1.2: Bei den Einmalkosten Berechnung des SIF gestützt auf 2025 fallen die Kosten für die rechtlichen eine Auswertung von Vorberei- Vorbereitungsarbeiten mit über 75 tungskosten, die bei Banken im Prozent mehr ins Gewicht im Ver- Oktober 2025 erhoben wurden gleich zu den IT-Kosten (unter 25 (vgl. 5.1.2 für weitere Details zur Prozent). Erhebung). Kap. 5.1.2: So fallen bei einer Bank Berechnung des SIF gestützt auf 2025 der Kategorie 3, die rund 30 Prozent eine Auswertung von Vorbereialler Schuldbriefe in Papierform be- tungskosten, die bei Banken im sitzt, rund 75 Prozent (rund 740 000 Oktober 2025 erhoben wurden Franken) an einmaligen rechtlichen (vgl. 5.1.2 für weitere Details zur und rund 23 Prozent (rund 225 000 Erhebung). Franken) an einmaligen IT-Kosten an. Kap. 5.1.2: Bis alle Papierschuld- Berechnung des SIF gestützt auf 2025 briefe auf diesem Weg digitalisiert eine Auswertung von Vorbereitungskosten, die bei Banken im
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werden, würde dieser Prozess aller- Oktober 2025 erhoben wurden dings gemäss Bankenschätzungen (vgl. 5.1.2 für weitere Details zur rund 10 Jahre in Anspruch nehmen. Erhebung). Kap. 5.1.2: Aggregiert über alle SIBs Berechnung der Behörden ge- 2025 auf Gruppenstufe resultieren per stützt auf eine Auswertung von 30. November 2024 respektive per quantitativen Schätzungen der 30. Juni 2025 unter Anwendung ei- SIBs, die von November – Denes geschätzten Kostensatzes von zember 2025 erhoben wurden. 0,1 Prozent gesamthafte Einmalkos- Dabei wird pro SIB der aus der ten aufgrund der neuen Regulierung Differenz zwischen der Anfordevon rund 55 respektive rund 50 Milli- rungshöhe und den vorbereiteten onen Franken. Vermögenswerten allfällig entstehende ungedeckte Bedarf berechnet und mit einem geschätzten Kostensatz für rechtliche und operationelle Vorbereitungen von 0,1 Prozent multipliziert. Diese bankspezifischen Resultate werden über alle SIBs aufsummiert. Kap. 5.1.3: Aggregiert über alle SIBs Berechnung der Behörden ge- 2025 auf Gruppenstufe resultieren per stützt auf eine Auswertung von 30. November 2024 respektive per quantitativen Schätzungen der 30. Juni 2025 unter Anwendung ei- SIBs, die von November – Denes Kostensatzes von 0,5 Prozent zember 2025 erhoben wurden gesamthafte jährliche Liquiditätskos- (vgl. 5.1.3 für weitere Details zur ten von rund 34 respektive rund 46 Erhebung). Dabei wird pro SIB Millionen Franken. der aus der Differenz zwischen a) der Anforderungshöhe und b) den vorbereiteten sowie in Zukunft vorbereitbaren Vermögenswerten allfällig entstehende ungedeckte Bedarf berechnet und eine allfällig resultierende Unterdeckung mit einem Liquiditätskostensatz von 0,5 Prozent multipliziert. Diese bankspezifischen Resultate werden über alle SIBs aufsummiert. Kap. 5.1.3: Zu den genannten Stich- Berechnung der Behörden ge- 2025 tagen erfüllte keine der vier SIBs die stützt auf eine Auswertung von regulatorischen Vorbereitungsanfor- quantitativen Schätzungen der derungen. SIBs, die von November – Dezember 2025 erhoben wurden (vgl. 5.1.3 für weitere Details zur Erhebung). Dabei wurden für alle Risiken gemäss Artikel 25b Absatz 2 E-LiqV die Ab- und Zuflusskategorien mit den massgeblichen Ab- und Zuflussraten gewichtet, die in den Anhängen 9 und 10 E-LiqV vorgegeben sind. Hiervon wurde gemäss Artikel 25c E-LiqV die Liquidität abgezo-
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gen, die aus den bereits bestehenden Anforderungen in der LiqV resultiert. Kap. 5.1.3: […] resultiert aggregiert Berechnung der Behörden: Die 2025 über alle SIBs auf Gruppenstufe per Auswirkung resultiert aus den 30. November 2024 unter Anwen- über alle SIBs aufsummierten dung eines konservativen Liquiditäts- Differenzen an Liquidität, die sich kostensatzes von 1 Prozent eine ge- zwischen dem angepassten und samthafte jährliche Kostenzunahme dem bisherigen Artikel 20a Abgegenüber dem heutigen Anreizarti- satz 4 LiqV ergeben. Das Ergebkel von rund 5 Millionen Franken. nis wird mit dem Liquiditätskostensatz multipliziert.