proj/2026/53/cons_1
Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Staatssekretariat für Migration SEM
Bern, 12.08.2026
Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2)
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
BK-D-BB8A3401/1090
Übersicht Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen; Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Artikel 3 Absatz 1
Der geltende Artikel 3 regelt die Festsetzung und Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe. Absatz 1 hält fest, dass bei der Festsetzung, Ausrichtung und Einschränkung von Sozialhilfeleistungen für Flüchtlinge, Staatenlose und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung die Gleichstellung mit der einheimischen Bevölkerung zu gewährleisten sei. Die Gleichstellung für Flüchtlinge und Staatenlose ist aufgrund des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; SR 0.142.30) und des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) gefordert. Neu soll aufgrund der Ausführungen unter Ziffer 2 die Gleichstellung mit der einheimischen Bevölkerung für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung nicht mehr im Bundesrecht geregelt sein, sondern die Festsetzung des Unterstützungsstandards den Kantonen überlassen werden.
Zu Absatz 3 Buchstabe d
Der geltende Absatz 3, der die Anspruchsgruppen für Nothilfeleistungen festlegt, soll mit der Konstellation der Aufhebung des Schutzstatus S nach Artikel 76 des Asylgesetzes erweitert werden (vgl. neu Bst. d).
Zu Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e
In Artikel 20 wird die Dauer der Kostenerstattungspflicht des Bundes mittels Globalpauschalen für bestimmte Personenkategorien geregelt. Der Absatz 1 Buchstabe e, welcher die Beendigung der Kostenerstattungspflicht für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung bei Aufhebung des vorübergehenden Schutzes regelt, soll mit den beiden nachfolgenden Konstellationen ergänzt werden.
Einerseits ist es möglich, dass im Rahmen der Vorbereitungsphase (6-12 Monate vor der rechtskräftigen Aufhebung des Schutzstatus) die Wegweisungsverfügung bereits vorgängig der effektiven Aufhebung des Schutzstatus erlassen wird und mit der Aufhebung in Rechtskraft erwächst. Diesfalls wird die Globalpauschale weiterhin bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Aufhebung des Schutzstatus gemäss der Allgemeinverfügung vergütet.
Tritt die Wegweisungsverfügung indessen erst nach Inkrafttreten der Aufhebung des Schutzstatus in Rechtskraft, wird die Globalpauschale auch nach Aufhebung des Schutzstatus bis zur Rechtskraft des Wegweisungsentscheides ausbezahlt. In der Folge vergütet der Bund eine einmalige Nothilfepauschale als Entschädigung für allfällige Nothilfeleistungen.
Zu Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe d
In beiden Absätzen werden jeweils unter Buchstabe d die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Nothilfepauschalen mit der Aufhebung des Schutzstatus S nach Artikel 76 des Asylgesetzes erweitert. So soll festgehalten werden, dass der Bund den Kantonen auch bei einer Aufhebung des vorübergehenden Schutzes eine einmalige Nothilfepauschale ausrichtet (Abs. 1 Bst. d). Die Ausrichtung soll wie bei einem Widerruf des
Schutzstatus S dann erfolgen, wenn nach der Aufhebung des vorübergehenden Schutzes die entsprechende Wegweisungsverfügung in Rechtskraft erwachsen und eine Ausreisefrist angesetzt worden ist (vgl. Abs. 2 Bst. d).
Zu Artikel 29 Absätze 3bis und 4
Zur Festlegung der Höhe der Nothilfepauschale bei der Aufhebung des Schutzstatus S nach Artikel 76 AsylG im neuen Absatz 3 bis gilt das unter der Ziffer 2 Ausgeführte.
Auf Grund der einmaligen Ausrichtung und des geringen Betrages sowie aus technischen Gründen ist es unverhältnismässig, die Pauschale der Anpassung an den Landesindex der Konsumentenpreise zu unterstellen (vgl. Abs. 4).
Zu Artikel 30a Absatz 1
Auf Grund der einmaligen betragsmässigen Festsetzung soll die Nothilfepauschale, welche bei der Aufhebung des Schutzstatus nach Artikel 76 AsylG ausgerichtet wird, vom Anpassungsmechanismus ausgenommen werden.
Inkrafttreten Die Änderung der AsylV 2 soll am 1. März 2027 in Kraft treten.
Da die ersten Schutzbedürftigen ab März 2027 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten werden, ist eine Inkraftsetzung der Verordnung auf den 1. März 2027 vorgesehen.
4 Auswirkungen
4.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bund
Die Anpassung von Art 3 AsylV 2 im Bereich Sozialhilfe verursacht beim Bund keine Kosten. Betreffend Festlegung der Nothilfepauschale: Der Bund würde den Kantonen bei einer Aufhebung des Schutzstatus S ab dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid eine einmalige Nothilfepauschale in der Höhe von 1300 Franken als Entschädigung für allfällige Nothilfeleistungen der Kantone vergüten. Bei einem geschätzten Mengengerüst von 37'000 rechtskräftig abgewiesenen Personen wäre von Ausgaben für die Nothilfepauschalen in der Höhe von rund 50 Millionen Franken auszugehen.
4.2 Finanzielle Auswirkungen auf die Kantone
Mit der vorliegenden Anpassung von Artikel 3 AsylV 2 werden die Voraussetzungen geschaffen, damit die Kantone die Ausrichtung der Sozialhilfeansätze für Schutzbedürftige beschliessen können.
Für die Kantone führt die vorliegende Verordnungsanpassung im Bereich der Nothilfe zu keiner Kostenverschiebung, da sie für die Nothilfekosten angemessen entschädigt werden.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Kompetenz des Bundesrates zur Änderung der AsylV 2 stützt sich auf Artikel 119 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31).
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Frage, ob das Völkerrecht und insbesondere Artikel 23 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (im Folgenden: das Abkommen; SR 0.142.30) den Handlungsspielraum der Kantone bei der Festsetzung der Höhe der Sozialhilfe für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung einschränkt, ist gerichtlich nicht geklärt. Artikel 23 des Abkommens regelt den Anspruch auf öffentliche Fürsorge. Er verpflichtet die Vertragsstaaten, Flüchtlingen, die sich rechtmässig in ihrem Staatsgebiet aufhalten, dieselbe öffentliche Unterstützung und Sozialhilfeleistung zu gewähren wie ihren eigenen Staatsangehörigen. Aufgrund der fehlenden Rechtsprechung kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass schutzbedürftige Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, auch wenn sie nach schweizerischem Recht nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden, von den Gerichten als „Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt“ in der Schweiz im Sinne von Artikel 23 des Abkommens anerkannt werden könnten. Sollte dies der Fall sein, müssten die Kantone ihnen das Recht auf Gleichbehandlung mit Inländern bei der Gewährung der in Artikel 23 des Abkommens vorgesehenen Sozialhilfe garantieren.