Erläuterungen zur KFZ-Verordnung
Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO
Erläuterungen der Wettbewerbskommission zur Verordnung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor (Erläuterungen zur KFZ-Verordnung, Erläuterungen KFZV) vom 4. Dezember 2023
Zweck der Erläuterungen
Vorliegende Erläuterungen dienen als Auslegehilfe für die Regeln der KFZ-Verordnung1.
Die Erläuterungen orientieren sich an den KFZ-Leitlinien der EU2.3 Vor diesem Hintergrund und im Sinne der Rechtssicherheit wird der Wortlaut der KFZ-Leitlinien der EU in den vorliegenden Erläuterungen möglichst übernommen, soweit darauf Bezug genommen wird.
Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen Art. 4 f. KFZV
Für die Zwecke der KFZ-Verordnung umfasst der Begriff «Endverbraucher» auch Verbraucher, die ihren Kauf über einen Vermittler tätigen. Vermittler sind Personen oder Unternehmen, die ein neues Kraftfahrzeug für einen bestimmten Verbraucher erwerben, ohne Mitglied des Vertriebsnetzes zu sein. Der Vermittlerstatus sollte generell durch einen vor Durchführung des Rechtsgeschäfts erteilten gültigen Auftrag mit Namen und Adresse des Verbrauchers nachgewiesen werden. Die Nutzung des Internets, um Kunden für eine bestimmte Palette von Kraftfahrzeugen zu gewinnen und elektronisch erteilte Aufträge von diesen Kunden zu erhalten, berührt nicht den Vermittlerstatus. Vermittler unterscheiden sich von unabhängigen Wiederverkäufern, die ihrerseits Kraftfahrzeuge zum Weiterverkauf erwerben und nicht für einen bestimmten Verbraucher tätig werden. Unabhängige Wiederverkäufer sind für die Zwecke der KFZ-Verordnung nicht als Endverbraucher zu betrachten.4
Der Begriff «Endverbraucher» umfasst auch Leasingunternehmen.5 Art. 4 Bst. a KFZV
Prämienregelungen, andere Regelungen finanzieller Art oder sonstige Anreize betreffend die Produktlieferung, die vom Wohn- oder Niederlassungsort des Käufers oder dem Ort, an dem das Fahrzeug zugelassen werden soll, abhängig gemacht werden, werden als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigungen des Wettbewerbs betrachtet, vorbehältlich einer
Verordnung vom 29.11.2023 über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor (KFZ-Verordnung, KFZV; SR 251.6).
Bekanntmachung der Kommission — Ergänzende Leitlinien für vertikale Beschränkungen in Vereinbarungen über den Verkauf und die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und den Vertrieb von Kraftfahrzeugersatzteilen, ABl. C 138 vom 28.5.2010, geändert gemäss ABl. C 133I vom 17.4.2023 (KFZ- Leitlinien der EU), S. 16.
Vgl. BGE 143 II 297, 326 ff. E. 6.2.3, Gaba.
Vgl. Ziff. 52 KFZ-Leitlinien der EU.
Vgl. Ziff. 51 KFZ-Leitlinien der EU.
Behandlung als absolute Gebietsschutzabreden nach Artikel 5 Absatz 4 KG6. Eine absolute Gebietsschutzabrede kann auch auf indirekte Weise umgesetzt werden.7 Unternehmen, die an einer unzulässigen vertikalen Wettbewerbsabrede nach Artikel 5 Absatz 4 KG beteiligt sind, werden nach Artikel 49a Absatz 1 KG sanktioniert.8
Macht ein Kraftfahrzeuganbieter die Verkaufszielsetzungen für die zugelassenen Händler von der Anzahl neuer Kraftfahrzeuge abhängig, welche beim offiziellen Importeur erworben wurden, wird dies als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs betrachtet, vorbehältlich einer Behandlung nach Artikel 5 Absatz 4 KG (Rz 5). Hingegen liegt keine qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs vor, wenn ein Kraftfahrzeuganbieter den zugelassenen Händlern sogenannte Mengenrabatte einräumt, d. h. Rabatte im Verhältnis zur absoluten Menge der beim Kraftfahrzeuganbieter getätigten Bezüge.
Abreden zwischen Kraftfahrzeuganbietern und zugelassenen Werkstätten, gemäss welchen Herstellergarantien nicht unter denselben Bedingungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in der Schweiz Gültigkeit haben, werden als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigungen des Wettbewerbs betrachtet, vorbehältlich einer Behandlung nach Artikel 5 Absatz 4 KG (Rz 5). Davon zu unterscheiden sind die gesetzliche Gewährleistung und die vom Importeur oder Händler vertraglich zugesicherten Garantien, die gegenüber diesen geltend zu machen sind.
Werden zugelassene Werkstätten abhängig vom Ort des Kaufs eines Kraftfahrzeugs im EWR oder in der Schweiz darin beschränkt, der Herstellergarantie, der kostenlosen Instandsetzung und Wartung oder sämtlichen Arbeiten im Rahmen von Rückrufaktionen nachzukommen, kann dies als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs betrachtet werden, vorbehältlich einer Behandlung nach Artikel 5 Absatz 4 KG (Rz 5). Beschränkt der Kraftfahrzeuganbieter die Herstellergarantie im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems9 auf Fahrzeuge, die Endverbraucher bei zugelassenen Händlern gekauft haben, wird dies nicht als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs betrachtet. Art. 4 Bst. b und c KFZV
Die Frage, welche Ansprüche sich aus der gesetzlichen Gewährleistung und (erweiterten) Herstellergarantie10 ergeben, ist grundsätzlich von einem Zivilgericht zu beurteilen. Die Wettbewerbsbehörden prüfen, ob die gesetzliche Gewährleistung oder (erweiterte) Herstellergarantie dazu genutzt werden, Parallel- und Direktimporte zu behindern (z. B. durch die Verweigerung von Leistungen aus der Herstellergarantie). Art. 4 Bst. c KFZV
Werden die gesetzliche Gewährleistung oder die (erweiterte) Herstellergarantie beschränkt oder ausgeschlossen, wenn der Endverbraucher nicht unter die Garantie fallende Instandsetzungs- und Wartungsdienste (einschliesslich Reparaturen aufgrund eines Unfalles) nicht innerhalb des Netzes zugelassener Werkstätten ausführen lässt oder wenn bei nicht unter die Garantie fallenden Austauschmassnahmen nicht Ersatzteile mit Markenzeichen des
Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).
Vgl. Rz 12 Erläuterungen der Wettbewerbskommission vom 12.12.2022 zur Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden (VertBek-Erläuterungen).
Vgl. Rz 3 VertBek-Erläuterungen.
Vgl. Art. 5 Abs. 1 Bekanntmachung der Wettbewerbskommission vom 12.12.2022 über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden (Vertikalbekanntmachung, VertBek), BBl 2022 3231.
Als erweiterte Herstellergarantie ist die über die Herstellergarantie hinausgehende Garantie einer
Schweizer Tochtergesellschaft oder zugelassenen Importeurin des Herstellers zu verstehen.
Kraftfahrzeuganbieters verwendet werden, wird dies als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs betrachtet, es sei denn, die entsprechenden Arbeiten seien fehlerhaft durchgeführt worden. Art. 5 Bst. a–c KFZV
Werden die Tätigkeiten des Vertriebs von neuen Kraftfahrzeugen, der Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen oder des Vertriebs von Ersatzteilen miteinander verknüpft, wird dies als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs betrachtet. Zugelassene Händler bzw. zugelassene Werkstätten können ihre Tätigkeit demzufolge ausschliesslich auf einen dieser Bereiche beschränken. Art. 5 Bst. f KFZV
Verbietet ein Kraftfahrzeuganbieter den Mitgliedern seines selektiven Vertriebssystems, Ersatzteile, die nur über ihn oder die Mitglieder seines selektiven Vertriebssystems bezogen werden können (captive parts), an unabhängige Werkstätten zu verkaufen, welche diese Teile für die Instandsetzung oder Wartung eines Kraftfahrzeugs verwenden, wird dies als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs betrachtet. Das gilt auch dann, wenn unabhängige Werkstätten Ersatzteile, die sie für die Instandsetzung oder Wartung eines Kraftfahrzeugs verwenden, über einen bevollmächtigten Vermittler erwerben.11
Der Begriff «technische Information» ist anhand des technologischen Fortschritts auszulegen. Derzeit umfasst der Begriff unter anderem Software, Fehlercodes und sonstige Parameter einschliesslich entsprechender Updates, die erforderlich sind, um in elektronischen Steuergeräten, modernen Fahrerassistenzsystemen und Batteriemanagementsystemen von Elektrofahrzeugen vom Anbieter empfohlene Einstellungen vorzunehmen oder wiederherzustellen, Kraftfahrzeug-Identifizierungsnummern und andere Kraftfahrzeug-Identifizierungsmethoden, Teilekataloge, Instandsetzungs- und Wartungsverfahren, Arbeitslösungen, die sich aus praktischen Erfahrungen ergeben und sich auf typische Probleme bei einem bestimmten Modell oder einer bestimmten Serie beziehen, sowie Rückrufanzeigen und sonstige Mitteilungen über Reparaturarbeiten, die innerhalb des Netzes zugelassener Werkstätten kostenlos durchgeführt werden können. Bei der Ersatzteilnummer und anderen Informationen, die erforderlich sind, um das korrekte Ersatzteil mit Markenzeichen des Kraftfahrzeugherstellers für ein bestimmtes Kraftfahrzeug zu ermitteln (d. h. das Teil, das der Kraftfahrzeughersteller in der Regel den Mitgliedern seines Netzes zugelassener Werkstätten für die Instandsetzung des betreffenden Fahrzeugs liefern würde), handelt es sich ebenfalls um technische Informationen, ebenso wie bei den für die Installation bestimmter Ersatzteile benötigten Aktivierungscodes.12
Auch die Art und Weise, in der technische Informationen bereitgestellt werden, ist für die Beurteilung gemäss Artikel 6 KFZ-Verordnung von Bedeutung. Wird der Zugang auf Anfrage nicht ohne ungebührliche Verzögerung gewährt, sind die Angaben nicht verwendungsfähig oder schreckt der Preis dadurch vom Zugang ab, dass das Ausmass der Nutzung der Informationen durch den unabhängigen Marktteilnehmer unberücksichtigt bleibt, kann dies als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs betrachtet werden.13
Wenn ein Kraftfahrzeuganbieter technische Angaben vorenthält, die Dritten die Umgehung oder Ausschaltung eingebauter Diebstahlschutzvorrichtungen, die Neueichung elektronischer Anlagen oder die Manipulierung beispielsweise von Geschwindigkeitsbegrenzungs-
Vgl. RPW 2023/2, 279 Rz 24, Accès aux pièces de rechange automobiles par une représentante de réparateurs indépendants.
Vgl. Ziff. 66 KFZ-Leitlinien der EU.
Vgl. Ziff. 67 KFZ-Leitlinien der EU.
vorrichtungen ermöglichen könnten, wird dies nicht als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs betrachtet, soweit ein Schutz gegen Umgehung, Ausschaltung, Neueichung oder Manipulierung solcher Vorrichtungen nicht durch andere weniger restriktive Mittel verwirklicht werden kann.14 Art. 7 KFZV
In selektiven Vertriebssystemen können bestimmte qualitative Kriterien15 den Mehrmarkenvertrieb direkt oder indirekt16 erschweren und als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs betrachtet werden, z. B.:
− die Verpflichtung, den Vertrieb oder die Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen über eine eigene juristische Person zu organisieren, Kraftfahrzeuge anderer Kraftfahrzeuganbieter in separaten Räumen zu verkaufen oder zu warten oder für verschiedene Kraftfahrzeuganbieter eigenes Verkaufs- oder Wartungspersonal zu beschäftigen;
− die Verpflichtung, eine markenspezifische Empfangstheke zu verwenden, wenn der Mangel an Raum oder andere praktische Erwägungen die Bereitstellung weiterer Empfangstheken unangemessen erschweren;
− überhöhte Anforderungen an die einem Kraftfahrzeuganbieter vorzubehaltende Ausstellungsfläche oder an die Anzahl auszustellender Kraftfahrzeuge.
Die Verpflichtung, allgemein verwendbare Ausrüstungen oder Einrichtungen dem Vertrieb oder den Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen eines bestimmten Kraftfahrzeuganbieters vorzubehalten, kann den Mehrmarkenvertrieb direkt oder indirekt erschweren und als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs betrachtet werden. Verpflichtet ein Kraftfahrzeuganbieter zugelassene Händler, Kraftfahrzeuge anderer Kraftfahrzeuganbieter in gesonderten Bereichen des Ausstellungsraums zu verkaufen, um eine Verwechslung zu vermeiden, wird dies nicht als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs betrachtet.
Wenn einem Mitglied eines Vertriebssystems alleine deshalb der Status als zugelassener Händler oder zugelassene Werkstatt entzogen wird oder es auf andere Weise benachteiligt wird, weil es Kraftfahrzeuge konkurrierender Kraftfahrzeuganbieter als zugelassener oder unabhängiger Händler verkauft, wird dies als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs betrachtet. Art. 8 KFZV
Die Vorschriften in Artikel 8 KFZ-Verordnung regeln in erster Linie die Anforderungen an Bestimmungen über Form und Inhalt von Kündigungen in den Vereinbarungen der Kraftfahrzeuganbieter mit den zugelassenen Händlern und den zugelassenen Werkstätten.
Das Erfordernis der Schriftlichkeit der Kündigung nach Artikel 8 Buchstabe c KFZ- Verordnung soll verhindern, dass Kraftfahrzeuganbieter wegen Verhaltensweisen kündigen, die gemäss der KFZ-Verordnung als qualitativ schwerwiegende Beeinträchtigungen des Wettbewerbs eingestuft werden.
Vgl. Erwägungsgrund 26 Verordnung Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31.7.2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor, ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 30.
Vgl. Ziff. 15 VertBek-Erläuterungen.
Vgl. Art. 15 Bst. i VertBek.