Deutsch
Erklärung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande betreffend die gegenseitige Mitteilung der Aufnahme von geisteskranken Angehörigen des einen Landes in eine Anstalt des andern Landes und der Entlassung aus einer solchen Abgegeben am 25. März/17. April 1909 In Kraft getreten am 17. April 1909