AS 1998 2646
Verordnung über Banken und Sparkassen
Verordnung über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV)
Änderung vom 21. Oktober 1998
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Bankenverordnung vom 17. Mai 19721 wird wie folgt geändert:
Art. 54
1 Die Bankenkommission und die Schweizerische Nationalbank sind befugt, die von
ihnen bei den Banken, Effektenhändlern und Anlagefonds und über Finanzmärkte erhobenen Daten auszutauschen, um diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf- gaben statistisch zu bearbeiten.
2 Daten, welche einzelne Kunden von Banken, von Effektenhändlern oder der
Schweizerischen Nationalbank betreffen, dürfen nicht ausgetauscht werden.
3 Ein umfassender Informationsaustausch, welcher auch Daten im Sinne von
Absatz 2 einschliesst, ist zulässig, sofern dies zur Bewältigung einer Krise des Finanzmarktes oder eines einzelnen Instituts erforderlich ist.
II Diese Änderung tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft.
21. Oktober 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
1 SR 952.02
2646 1998-0097