AS 1999 1571
Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (Erwerbsersatzgesetz, EOG)
Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (Erwerbsersatzgesetz, EOG)
Änderung vom 18. Dezember 1998
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. April 19981, beschliesst:
I Das Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19522 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 und 2
1 Personen, welche Dienst leisten in der schweizerischen Armee oder im Rot-
kreuzdienst, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädi- gung. 2 Personen, die Schutzdienst leisten, haben für jeden ganzen Tag, für den sie Sold im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 des Zivilschutzgesetzes3 beziehen, Anspruch auf eine Entschädigung.
Art. 4 Grundentschädigung Alle Dienstleistenden haben Anspruch auf die Grundentschädigung.
Art. 5 Aufgehoben
Art. 7 Zulage für Betreuungskosten 1 Dienstleistende, die mit einem oder mehreren Kindern (Art. 6) unter 16 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben, haben Anspruch auf eine Zulage für Betreuungs- kosten, wenn sie den Nachweis erbringen, dass wegen des Dienstes solche zusätz- lichen Kosten für die Kinderbetreuung angefallen sind und der Dienst mindestens zwei zusammenhängende Tage umfasst. 2 Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Entschädigung fest und regelt die Ein- zelheiten.
1999-4233 1571
Erwerbsersatzgesetz (EOG) AS 1999
Art. 9 Grundentschädigung a. während der Rekrutenschule
1 Die tägliche Grundentschädigung während der Rekrutenschule beträgt 20 Prozent
des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
2 Die tägliche Grundentschädigung wird für Rekruten, die Anspruch auf Kinderzu-
lagen haben, nach Artikel 11 bemessen. 3 Der zivildienstleistenden Person, die keine Rekrutenschule absolviert hat, stehen für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entspre- chen, 20 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Eine teilweise absolvierte Rekrutenschule wird berücksichtigt. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 10 b. während Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad oder eine neue Funktion (Beförderungsdienste)
1 Die tägliche Grundentschädigung während Ausbildungsdiensten von längerer
Dauer, die ausserhalb der ordentlichen Ausbildungsdienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funktion im Militärrecht verlangt werden, beträgt 65 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkom- mens; sie beträgt jedoch mindestens 45 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtent- schädigung.
2 Der Bundesrat bestimmt die Ausbildungsdienste für einen höheren Grad oder für
eine neue Funktion.
Art. 11 c. während der übrigen Dienste
1 Die tägliche Grundentschädigung während der übrigen Dienste beträgt 65 Prozent
des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, jedoch mindestens
20 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
2 Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbsein- kommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung4 erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das zu- ständige Bundesamt verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 3 Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, be- sondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen.
Art. 13 Kinderzulage Die Kinderzulage beträgt 20 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung für das erste Kind und 10 Prozent für jedes weitere Kind.
4 SR 831.10
Erwerbsersatzgesetz (EOG) AS 1999
Art. 14 Aufgehoben
Art. 16 Abs. 2 und 3 2 Sie wird ferner gekürzt, soweit sie das durchschnittliche vordienstliche Einkom- men übersteigt, jedoch nur bis auf einen Mindestsatz von 50 Prozent des Höchstbe- trages nach Artikel 16a. Während Beförderungsdiensten beläuft sich dieser Min- destsatz auf 70 Prozent. Der Mindestsatz steht auch den Dienstleistenden zu, die vor dem Einrücken nicht erwerbstätig waren.
3 Die Zulage für Betreuungskosten sowie die Betriebszulage werden nicht zur Ge-
samtentschädigung gerechnet; sie werden ungekürzt ausbezahlt.
1 Ab Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 19985 (6. EO-Revi-
sion) beträgt der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung 215 Franken (= Stand von
1946 Punkten des Lohnindexes des Bundesamtes für Statistik) im Tag.
Art. 19 Abs. 2 Bst. b und c
2 Die Entschädigung wird dem Dienstleistenden ausgerichtet, doch gelten folgende
Ausnahmen: b. kommt der Dienstleistende seinen Unterhaltspflichten nicht nach, so sind die für die Unterhaltsberechtigten zugesprochenen Entschädigungen auf Gesuch hin diesen oder ihren gesetzlichen Vertretern auszurichten; c. die Entschädigungen nach den Artikeln 4 und 6 kommen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er dem Dienstleistenden für die Zeit des Dienstes Lohn oder Gehalt ausrichtet.
Art. 23 Abs. 2 zweiter Satz Aufgehoben
II Das IV-Gesetz6 wird wie folgt geändert:
Art. 23 Sachüberschrift und Abs. 2 Entschädigungsarten a. Grundsatz
2 Aufgehoben
5 AS 1999 1571 6 SR 831.20
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Art. 23bis b. Haushaltungsentschädigung
1 Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung haben:
a. verheiratete Versicherte; b. ledige, verwitwete und geschiedene Versicherte, die mit Kindern im Sinne von Artikel 23quater zusammenleben oder wegen ihrer beruflichen oder amt- lichen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen.
2 Entfallen die Voraussetzungen von Absatz 1, so besteht weiterhin Anspruch auf
eine Haushaltungsentschädigung, sofern der Haushalt weitergeführt wird, längstens jedoch während eines Jahres.
Art. 23ter c. Entschädigung für Alleinstehende Versicherte, denen kein Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung zusteht, ha- ben Anspruch auf eine Entschädigung für Alleinstehende.
Art. 23quater d. Kinderzulagen
1 Anspruch auf Kinderzulagen haben Versicherte für jedes Kind im Sinne von Ab-
satz 2, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, können die Kinderzulagen bis zum vollendeten
25. Altersjahr beansprucht werden.
2 Anspruch auf Kinderzulagen besteht für :
a. die Kinder der versicherten Person; b. die Pflegekinder der versicherten Person, die diese unentgeltlich zu dauern- der Pflege und Erziehung zu sich genommen hat.
Art. 23quinquies e. Unterstützungszulagen
1 Anspruch auf Unterstützungszulagen haben Versicherte, die in Erfüllung einer
rechtlichen oder sittlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht für Verwandte in auf- oder absteigender Linie, für Geschwister, für geschiedene Ehegatten oder für Pflege-, Stief- oder Schwiegereltern sorgen, soweit diese Personen der Unterstüt- zung bedürfen und für sie nicht schon Anspruch auf Kinderzulagen besteht.
2 Der Anspruch auf Unterstützungszulagen besteht nur für Massnahmen von länge-
rer Dauer.
3 Der Bundesrat umschreibt die Massnahmen von längerer Dauer. Er bestimmt, un-
ter welchen Voraussetzungen die unterstützten Personen als bedürftig gelten und welche Leistungen als Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen anzuerkennen sind.
Erwerbsersatzgesetz (EOG) AS 1999
Art. 23sexies f. Betriebszulagen Für Betriebszulagen gelten die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie für die Be- triebszulagen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19527 (EOG).
Bemessung a. Grundsätze
1 Für Taggelder gelten die gleichen Bemessungsregeln und Höchstgrenzen wie für
die Entschädigungen nach dem EOG8. 1bis Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie den Höchstbetrag nach Ab- satz 1 übersteigt. 1ter Sie wird ferner gekürzt, soweit sie das für die Bemessung massgebende Ein- kommen nach Absatz 2 übersteigt, jedoch nur bis auf einen Mindestsatz von 43 Pro- zent des Höchstbetrages nach Absatz 1. Der Mindestsatz steht auch Versicherten zu, die vor der Eingliederung nicht erwerbstätig waren. 2bis Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, erhalten höchstens den Mindestbetrag der Entschädigungen nach Artikel 24bis Absätze 1 und
2 sowie allenfalls die Zuschläge nach Artikel 24bis Absatz 3 und Artikel 25.
Art. 24bis b. Haushaltungsentschädigung und Entschädigung für Alleinstehende
1 Die tägliche Haushaltungsentschädigung beträgt 75 Prozent des durchschnittli-
chen, durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielten Erwerbseinkommens, je- doch mindestens 25 und höchstens 75 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtent- schädigung.
2 Die tägliche Entschädigung für Alleinstehende beträgt 45 Prozent des durch-
schnittlichen, durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielten Erwerbseinkom- mens, jedoch mindestens 15 und höchstens 45 Prozent des Höchstbetrages der Ge- samtentschädigung.
3 Auf die Taggelder für alleinstehende Personen wird ein Zuschlag gewährt. Der
Bundesrat setzt diesen Zuschlag so fest, dass das Taggeld im allgemeinen höher ausfällt als eine in ähnlichen Verhältnissen zu erwartende Rente.
Art. 24ter c. Kinderzulage Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind 9 Prozent des Höchstbetrages der Gesamt- entschädigung.
7 SR 834.1; AS 1999 1571 8 SR 834.1; AS 1999 1571
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Art. 24quater d. Unterstützungszulage Die Unterstützungszulage beträgt 18 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtent- schädigung für die erste und 9 Prozent für jede weitere unterstützte Person. Sie wird gekürzt, soweit sie die auf den Tag umgerechnete tatsächliche Unterstützungsleis- tung übersteigt oder zur Folge hat, dass die unterstützte Person nicht mehr als be- dürftig im Sinne von Artikel 23quinquies Absatz 1 gilt.
Art. 24quinquies e. Betriebszulage Für Betriebszulagen gelten die gleichen Ansätze wie für die Betriebszulagen nach
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Er regelt die Anwendung des neuen
Rechts auf Dienste, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens geleistet werden.
Ständerat, 18. Dezember 1998 Nationalrat, 18. Dezember 1998 Der Präsident: Rhinow Die Präsidentin: Heberlein Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. April 1999 unbenützt abgelau-
fen.10
2 Es wird, mit Ausnahme der Artikel 7, 14, 16 Absatz 3 und 19 Absatz 2 Buchsta-
ben b und c auf den 1. Juli 1999 in Kraft gesetzt. Die Artikel 7, 14, 16 Absatz 3 und
19 Absatz 2 Buchstaben b und c werden auf den 1. Januar 2000 in Kraft gesetzt.
28. April 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin
9 SR 834.1; AS 1999 1571