Lexipedia

AS 1999 1773

Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV)

Änderung vom 19. April 1999

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 19941 wird wie folgt geändert:

Abschnitt 2a: Zentralstelle 2. Säule

Art. 19a Register der vergessenen Guthaben 1 Die Zentralstelle 2. Säule führt ein zentrales Register (Register), in dem eingetra- gen werden: a. die vergessenen Guthaben im Sinne von Artikel 24a FZG2; b. die Freizügigkeitskonten und -policen von Versicherten, mit denen die ent- sprechenden Einrichtungen keinen Kontakt mehr herstellen können c. der gesamte Versichertenbestand im Sinne von Artikel 24b Absatz 3 FZG. 2 Der Sicherheitsfonds ist für die Führung und die Verwaltung des Registers verant- wortlich. Er sorgt insbesondere für die Beachtung der Bestimmungen der Daten- schutzgesetzgebung und für die Datensicherheit.

3 In das Register werden folgende Daten aufgenommen:

a. Name und Vorname, Geburtsdatum und AHV-Versichertennummer der Versicherten; sowie b. der Name der Vorsorgeeinrichtungen oder der Einrichtungen, die für die be- troffenen Versicherten Freizügigkeitskonten oder -policen führen.

Art. 19b Einsicht in das Register Das Register kann eingesehen werden durch: a. das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV); b. die kantonalen Aufsichtsbehörden.

1999-4165 1773

Freizügigkeitsverordnung AS 1999

Art. 19c Meldepflicht 1 Vorsorgeeinrichtungen oder Einrichtungen, die Freizügigkeitskonten und -policen führen, melden Versicherte der Zentralstelle 2. Säule, soweit sie die betreffende Per- son nicht mehr erreichen können. 2 Die Vorsorgeeinrichtungen oder Einrichtungen, die Freizügigkeitskonten und -po- licen führen und die auf die periodische Kontaktaufnahme verzichten, melden der Zentralstelle 2. Säule ihren gesamten Versichertenbestand mindestens einmal im

Art. 19d Auskünfte an Versicherte und Begünstigte 1 Auf Verlangen teilt die Zentralstelle 2. Säule den Versicherten mit, welche Ein- richtungen sie betreffend Vorsorgeguthaben, Freizügigkeitskonten oder -policen führen könnten.

2 Dieselbe Auskunftspflicht besteht im Todesfall des Versicherten gegenüber den

Begünstigten.

Art. 19e Berichterstattung Der Sicherheitsfonds berichtet in seinem Jahresbericht über die Tätigkeit der Zen- tralstelle 2. Säule, insbesondere über die eingegangenen Anfragen und über die An- zahl der behandelten und der erledigten Fälle.

Art. 19f Finanzierung 1 Der Sicherheitsfonds deckt die in seiner Rechnung separat auszuweisenden Kosten für die Zentralstelle 2. Säule aus den Beiträgen nach Artikel 16 der Verordnung vom 22. Juni 19984 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV). 2 Der Sicherheitsfonds kann von Einrichtungen, die Freizügigkeitskonten oder -poli- cen führen, jeweils per Jahresende einen kostendeckenden Beitrag für die vermittel- ten Fälle erheben.

Art.23a Übergangsbestimmungen zur Änderung des FZG vom 18. Dezember 19985 1 Die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die Freizügigkeitskonten und -policen führen, müssen ihre Meldepflicht nach den Artikel 24a und 24b Absätze 2 und 3 FZG erstmals bis 31. Dezember 1999 erfüllt haben.

2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung beim Bundesamt für Sozial-

versicherung hängigen Anfragen von Versicherten und Begünstigten (Art. 19d) sind zur weiteren Bearbeitung der Zentralstelle 2. Säule zu übertragen.

3 SR 831.42; AS 1999 1384 4 SR 831.432.1 5 SR 831.42; AS 1999 1384

Freizügigkeitsverordnung AS 1999

II Die Verordnung vom 22. Juni 19986 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) wird wie folgt geändert:

Art. 26a Sicherstellung der vergessenen Guthaben Der Sicherheitsfonds stellt den Betrag der vergessenen Guthaben von liquidierten Vorsorgeeinrichtungen nur dann sicher, wenn die Versicherten nachweisen, dass das Guthaben bei der liquidierten Vorsorgeeinrichtung bestand.

III Diese Änderung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.

19. April 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10340 Der Bundeskanzler: François Couchepin

6 SR 831.432.1