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AS 1999 2632

Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum

Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE-GebO)

Änderung vom 15. Mai 1999 Vom Bundesrat genehmigt am 11. August 1999

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum verordnet:

I Die Gebührenordnung vom 28. April 19971 des Eidgenössischen Instituts für Geis- tiges Eigentum wird wie folgt geändert:

Art. 8a Gebührenreduktion bei elektronischer Kommunikation

1 Das Institut kann bei elektronischer Kommunikation eine Gebührenreduktion ge-

währen.

2 Die Reduktion darf 20 Prozent der ursprünglich geschuldeten Gebühr nicht über-

steigen und höchstens 100 Franken betragen.

II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

15. Mai 1999 Im Namen des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum Der Direktor: Grossenbacher

10506 Der Präsident des Institutsrates: Hug

1 SR 232.148

2632 1999-4854

Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum AS 1999

Anhang (Art. 2 Abs.1) I. Gebühren für Marken Artikel Gegenstand Fr.

Art. 28 Abs. 3 MSchG2 Hinterlegungsgebühr 800.– Art. 18 Abs. 1 MSchV3 Art. 18 Abs. 2 MSchV Klassengebühr 100.– Art. 18a MSchV Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Prüfung 400.– Art. 43 MSchG Gebühr für die Genehmigung einer Änderung des Reglements 100.– Art. 31 Abs. 2 MSchG Widerspruchsgebühr 800.– Art. 10 Abs. 2 MSchG Verlängerungsgebühr 800.– Art. 26 Abs. 5 MSchV – zusätzliche Gebühr 200.– Art. 33 MSchV Gebühr für Eintragung einer Übertragung oder 100.– Lizenz – für jede zusätzliche Marke des gleichen Inhabers, wenn gleichzeitig dieselbe Ände- rung beantragt wird 50.– Art. 33 MSchV Gebühr für Eintragung einer sonstigen Änderung 100.– – für jede zusätzliche Marke des gleichen Inhabers, wenn gleichzeitig dieselbe Änderung beantragt wird 50.– Art. 33 MSchV Gebühr für Eintragung einer Vertreteränderung 100.– – für jede zusätzliche Marke des gleichen Inhabers, wenn gleichzeitig dieselbe Ände- rung beantragt wird 50.– Art. 33 MSchV Gebühr für Berichtigung einer Eintragung 100.– – für jede zusätzliche Marke des gleichen Inhabers, wenn gleichzeitig dieselbe Berich- tigung beantragt wird 50.– Art. 35 MSchV Gebühr für teilweise Löschung der Marken- eintragung (Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses) für jede Marke 100.–

2 SR 232.11 3 SR 232.111

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Artikel Gegenstand Fr.

Art. 26 Abs. 2 VwVG4 Gebühr für Einsichtnahme ins Aktenheft erle- digter Eintragungsgesuche – für jede Marke, in deren Aktenheft Einsicht genommen wird 10.– – Mindestbetrag 100.– Art. 41 Abs. 1 MSchV Gebühr für Einsichtnahme ins Markenregister – für jede Marke 10.– – Mindestbetrag 100.– Art. 38 Abs. 1 MSchV Gebühr für Auskünfte über Eintragungsgesuche Art. 41 Abs. 2 MSchV und den Inhalt des Markenregisters – für jedes Gesuch und jede Marke, über die Auskunft verlangt wird 10.– – Mindestbetrag 100.– – telefonische Auskünfte, pro Minute 2.– Art. 41 Abs. 2 MSchV Gebühr für Registerauszüge – für jedes Schutzrecht, für das ein Auszug verlangt wird 100.– – für jedes zusätzliche Exemplar des gleichen Auszuges, das im selben Auftrag verlangt wird 10.– Art. 41a MSchV Gebühr für die Erstellung eines Prioritäts- beleges – für jedes Schutzrecht, für das ein Beleg verlangt wird 100.– – für jedes zusätzliche Exemplar des gleichen Beleges, das im selben Auftrag verlangt wird 10.– Art. 17a MSchV Weiterbehandlungsgebühr 200.– Art. 45 Abs. 2 MSchG Nationale Gebühr für ein Gesuch um inter- Art. 47 Abs. 4 MSchV nationale Registrierung 400.– Art. 45 Abs. 2 MSchG Individuelle Gebühr für die Benennung der Art. 8 Abs. 7 MMP5 Schweiz – für zwei Klassen 600.– – für jede weitere Klasse 50.– für die Erneuerung – für zwei Klassen 600.– – für jede weitere Klasse 50.–

4 SR 172.021 5 SR 0.232.112.4

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II. Gebühren für Muster und Modelle Artikel Gegenstand Fr.

Art. 10 MMG6 Hinterlegungsgebühr Art. 15 Abs. 2 – für die erste Schutzperiode (1.–5. Jahr)

Ziff. 2 MMG – für ein einzeln hinterlegtes Muster oder

Art. 1 Ziff. 3 MMV7 Modell oder das erste Muster oder Modell Art. 20bis MMV eines Paketes 120.– – für jedes weitere Muster oder Modell eines Paketes 80.– höchstens jedoch 520.– Art. 11 MMG Schutzverlängerungsgebühr Art. 8 Abs. 1 MMV – für die zweite Schutzperiode (6.–10. Jahr) Art. 20 Abs. 3 MMV und die dritte Schutzperiode (11.–15. Jahr), Art. 21 MMV je: Art. 21bis MMV – für ein einzeln hinterlegtes Muster oder Modell oder das erste Muster oder Modell eines Paketes 120.– – für jedes weitere Muster oder Modell eines Paketes 80.– höchstens jedoch 520.– Art. 13 Abs. 4 MMV Gebühr für die Eintragung einer Änderung im Recht an einer Muster- oder Modellhinter- 100.– legung – für jede zusätzliche Hinterlegung des glei- chen Inhabers, wenn gleichzeitig dieselbe Änderung beantragt wird 50.– Art. 13 Abs. 5 MMV Gebühr für Änderungen in der Person des Vertreters 100.– – für jede zusätzliche Hinterlegung des glei- chen Inhabers, wenn gleichzeitig dieselbe Änderung beantragt wird 50.– Art. 11 Abs. 2 MMG Gebühr für Wiederherstellung Art. 14 Abs. 7 – eines Hinterlegungsgesuchs, einer Hinterle- Bst. b MMV gung eines Gesuchs um Verlängerung des Schutzes wegen Fristversäumnis 200.– Art. 21bis MMV – einer Hinterlegung, die wegen nicht recht- zeitiger Bezahlung der Schutzverlängerungs- gebühr erloschen ist 200.– Art. 15 Abs. 2 MMV Gebühr für eine dem Institut nachträglich zu- kommende Rechtsnachfolgeerklärung 100.–

6 SR 232.12 7 SR 232.121

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Artikel Gegenstand Fr.

Art. 24 Abs. 1 MMV Auskunftsgebühr – für jede Hinterlegung 10.– – Mindestbetrag 100.– – telefonische Auskünfte, pro Minute 2.– Art. 24 Abs. 1 MMV Gebühr für Registerauszüge – für jedes Schutzrecht, für das ein Auszug verlangt wird 100.– – für jedes zusätzliche Exemplar des gleichen Auszuges, das im selben Auftrag verlangt wird 10.– Art. 24 Abs. 1 MMV Gebühr für die Einsichtnahme ins Aktenheft und in die offen hinterlegten Muster oder Modelle – für jede Hinterlegung 10.– – Mindestbetrag 100.– Art. 24 Abs. 2 MMV Gebühr für die Erstellung eines Prioritätsbele- ges – für jedes Schutzrecht, für das ein Beleg ver- langt wird 100.– – für jedes zusätzliche Exemplar des gleichen Beleges, das im selben Auftrag verlangt wird 10.–

III. Gebühren für Erfindungspatente Artikel Gegenstand Fr.

Art. 138 Abs. 1 Anmeldegebühr 200.– Bst. b PatG8 Art. 17a Abs. 1 Bst. a PatV9 Art. 21 Abs. 3bis Bst. a PatV Art. 47 Bst. b PatV Art. 49 Abs. 1 PatV Art. 118 Abs. 1 Bst. a PatV Art. 124 Abs. 1 PatV

8 SR 232.14 9 SR 232.141

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Artikel Gegenstand Fr.

Art. 17a Abs. 1 Anspruchsgebühr vom elften Patentanspruch Bst. b PatV an, für jeden Patentanspruch 50.– Art. 21 Abs. 3bis Bst. a PatV Art. 47 Bst. b PatV Art. 49 PatV Art. 51 Abs. 4 PatV Art. 139 Abs. 2 PatG Recherchengebühr 1200.– Art. 17a Abs. 2 Bst. a PatV Art. 21 Abs. 3bis Bst. b PatV Art. 55 Abs. 1 PatV Art. 60 Abs. 1 und 3 PatV Art. 121 PatV Art. 125 Abs. 3 und 4 PatV Art. 17a Abs. 2 Vorprüfungsgebühr 600.– Bst. b PatV Art. 21 Abs. 3bis Bst. b PatV Art. 61 Abs. 1 PatV Art. 17a Abs. 1 Prüfungsgebühr 500.– Bst. c PatV Art. 61a PatV Art. 17a Abs. 1 Jahresgebühr Bst. e PatV ab dem 5. Jahr nach der Anmeldung bis zum Art. 18 Abs. 1 PatV 20. Jahr nach der Anmeldung, jährlich 420.– Art. 18a Abs. 3 PatV Art. 18b PatV Art. 18c PatV Art. 18d PatV Art. 18 Abs. 3 PatV – Zuschlag 200.– Art. 18a Abs. 3 PatV Art. 18c Abs. 3 PatV Art. 19a Abs. 4 PatV Art. 118 Abs. 2 PatV Art. 130 Abs. 2 und 3 PatV Art. 46a Abs. 2 PatG Weiterbehandlungsgebühr 200.– Art. 15 Abs. 2 PatV Wiedereinsetzungsgebühr 500.–

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Artikel Gegenstand Fr.

Art. 37 Abs. 1 PatV Gebühr für die Berichtigung der Erfinder- nennung 100.– Art. 43a PatV Gebühr für die Erstellung eines Prioritäts- beleges – für jedes Schutzrecht, für das ein Beleg verlangt wird 100.– – für jedes zusätzliche Exemplar des gleichen Beleges, das im selben Auftrag verlangt wird 10.– Art. 63 Abs. 2 PatV Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Sachprüfung 200.– Art. 91 Abs. 1 PatV Auskunftsgebühr – für jedes Patentgesuch, Patent, Zertifikats- gesuch oder Zertifikat, über das Auskunft verlangt oder das vom Institut ermittelt und in die Auskunft einbezogen wird 10.– – Mindestbetrag 100.– – telefonische Auskünfte, pro Minute 2.– Art. 90 Abs. 1 Gebühr für die Einsichtnahme ins Aktenheft 100.– und 3 PatV Art. 90 Abs. 7 PatV – für die Einsichtnahme durch Abgabe von Kopien 200.– Art. 95 Abs. 1 PatV Gebühr für die Einsichtnahme ins Patentregister – jedes Patentgesuch, Patent oder Zertifikat 10.– – Mindestbetrag 100.– Art. 95 Abs. 2 PatV Gebühr für einen Auszug aus dem Patentregister – für jedes Schutzrecht, für das ein Auszug verlangt wird 100.– – für jedes zusätzliche Exemplar des gleichen Auszuges, das im selben Auftrag verlangt wird 10.– Art. 96 Abs. 3 PatV Gebühr für die Behandlung einer Erklärung teilweisen Verzichts 500.– Art. 104 Abs. 2 PatV Gebühr für eine Änderung im Aktenheft oder Art. 105 Abs. 5 PatV im Patentregister 100.– Art. 106 PatV – jedes zusätzliche Patentgesuch, Patent, Zer- tifikatsgesuch oder Zertifikat des gleichen In- habers, wenn gleichzeitig dieselbe Änderung beantragt wird 50.– Art. 140h PatG Anmeldegebühr für ergänzende Schutz- zertifikate 2500.–

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Artikel Gegenstand Fr.

Art. 140h PatG Jahresgebühren für ergänzende Schutz- Art. 127b Abs. 2 PatV zertifikate Art. 127l PatV für das 1. Jahr bis zum 5. Jahr, jährlich 420.– Art. 140h Abs. 3 PatG – Zuschlag 200.– Art. 133 Abs. 2 PatG Übermittlungsgebühr 100.– Art. 121 Abs. 1 PatV

IV. Gebühren für Topographien Artikel Gegenstand Fr.

Art. 14 Abs. 2 ToG10 Anmeldegebühr 450.– Art. 12 Abs. 2 ToV11 Gebühr für eine Änderung der Eintragung – für jede Topographie 100.– – für jede zusätzliche Topographie des gleichen Inhabers, wenn gleichzeitig dieselbe Ände- rung beantragt wird 50.– Art. 16 ToG Gebühr für die Einsichtnahme ins Topo- graphienregister und ins Aktenheft – für jede Topographie 10.– – Mindestbetrag 100.– Art. 16 ToG Gebühr für Registerauszüge Art. 14 ToV – für jede Topographie, für die ein Auszug verlangt wird 100.– – für jedes zusätzliche Exemplar des gleichen Auszuges, das im selben Auftrag verlangt wird 10.– Art. 16 ToG Gebühr für Auskünfte – für jede Topographie, über die Auskunft ver- langt wird 10.– – Mindestbetrag 100.– – telefonische Auskünfte, pro Minute 2.–

10 SR 231.2 11 SR 231.21

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V. Verschiedene Kanzleigebühren Gegenstand Fr.

Übermittlung per Telefax, pro Seite – im Inlandverkehr 2.– – im Auslandverkehr 4.– – Mindestbetrag 8.– Bescheinigungen (mit Ausnahme von Prioritätsbelegen) 30.– – dazu für Beglaubigungen durch Bundeskanzlei Kosten Kopien für besondere Anträge nach Art. 2 Abs. 2, nach Zeitaufwand – Grundgebühr 10.– – dazu pro angebrochene Zeiteinheit von 5 Minuten 15.– Zuschlag bei dringlichen Aufträgen 50.–

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