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AS 1999 3585

Verordnung über die Schwerverkehrsabgabe

Verordnung über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabe-Verordnung, SVAV)

Änderung vom 27. Oktober 1999

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Schwerverkehrsabgabe-Verordnung vom 26. Oktober 19941 wird wie folgt ge- ändert:

Ingress gestützt auf Artikel 21 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung2,

Art. 1 Abs. 2

2 Die Abgabe beträgt:

a. für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge

1. von über 3,5 bis 12 t 1300

2. von über 12 bis 18 t 4000

3. von über 18 bis 26 t 6000

4. von über 26 t 8000

b. für Anhänger

1. von über 3,5 bis 8 t 1300

2. von über 8 bis 10 t 3000

3. von über 10 t 4000

c. für Gesellschaftswagen 1300

Art. 2 Bst. e Ziff. 4 Im Sinne von Artikel 21 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung2 be- deuten die Bezeichnungen: e. Gesellschaftswagen:

4. schwere Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VTS);

1 SR 741.71 2 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 196 Ziffer 2 und 3 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999.

1999-5763 3585

Schwerverkehrsabgabe-Verordnung AS 1999

Art. 4 Abs. 1 Bst. c

1 Die Abgabe muss nicht bezahlt werden für:

c. Fahrzeuge von Transportunternehmen, die im Rahmen einer Konzession des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommu- nikation oder im grenzüberschreitenden Linienverkehr im Rahmen einer eidgenössischen Bewilligung Fahrten durchführen, einschliesslich der Er- satz- und Verstärkungsfahrten sowie der durch den Kursbetrieb bedingten Leerfahrten;

Art. 5 Vergünstigungen

1 Für Fahrzeuge von Transportunternehmen, die nicht auschliesslich im Rahmen ei-

ner Konzession des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation oder im grenzüberschreitenden Linienverkehr im Rahmen einer eidgenössischen Bewilligung eingesetzt werden, ist die Abgabe anteilmässig zu be- zahlen.

2 Die Oberzolldirektion kann mit den Transportunternehmen Vereinbarungen über

die Abgabeveranlagung treffen. Dadurch darf jedoch die Abgabe nicht geschmälert werden, und es dürfen keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Die Oberzoll- direktion orientiert die betreffenden Kantone.

3 Die Hälfte der in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Abgabe ist zu bezahlen für:

a. Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von Schaustellern und Zirkussen; b. Fahrschulfahrzeuge; c. Wohnmotorwagen; d. Wohnanhänger; e. schwere Personenwagen; f. Veteranenfahrzeuge; g. Sachentransportanhänger, die eingerichtet sind, um zusammen mit soge- nannten Mittelcontainern per Bahn transportiert zu werden, und die nur im Vor- oder Nachlauf auf der Strasse verkehren.

4 Ein Viertel der in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Abgabe ist zu bezahlen für:

a. Motorkarren; b. Sachentransportanhänger von Schaustellern und Zirkussen.

Art. 19 Abs. 4 Bst. a 4 Für kürzere Abgabeperioden als ein Jahr wird die Abgabe anteilmässig berechnet. Sie beträgt in Prozenten der Ansätze nach Artikel 1 Absatz 2: a. je 0,5 Prozent für einen bis 30 aufeinanderfolgende Tage, mindestens

40 Franken je Zahlungsnachweis, höchstens den Abgabesatz pro Monat für

die betreffende Fahrzeugkategorie;

Schwerverkehrsabgabe-Verordnung AS 1999

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

27. Oktober 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10668 Der Bundeskanzler: François Couchepin
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