AS 2000 1369
Verordnung über das Informationssystem der kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes
Verordnung über das Informationssystem der kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes (JANUS-Verordnung)
vom 17. Mai 2000
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11 Absatz 1, 12 Absatz 2, 13 Absatz 1 und 15 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19941 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des gemeinsamen Informa- tionssystems der kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes (JANUS).
Art. 2 Zweck des Informationssystems Das JANUS unterstützt: a. die gesetzlichen Informations-, Koordinations- und Analyseaufgaben der kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes (Zentralstellen); b. die Durchführung von Vorermittlungen und gerichtspolizeilichen Ermitt- lungsverfahren im sachlichen Zuständigkeitsbereich der Zentralstellen; c. die Zusammenarbeit der Zentralstellen mit den kantonalen Strafverfolgungs- behörden und den kriminalpolizeilichen Diensten der Kantone, soweit sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit an der Bekämpfung der interkantonalen und internationalen Kriminalität beteiligt sind; d. die Zusammenarbeit der Zentralstellen mit Behörden ausländischer Staaten beim Kampf gegen die internationale Kriminalität; e. die Verwaltung der Dokumente und Dossiers der Zentralstellen.
SR 360.2 1 SR 360; AS 2000 1367
2000-0421 1369
JANUS-Verordnung AS 2000
Art. 3 Anwendungsbereiche Im JANUS werden Daten gespeichert, die zur Erfüllung der Aufgaben von Artikel 2 ZentG notwendig sind und die folgenden Zuständigkeitsbereiche der Zentralstellen betreffen: a. die Bekämpfung des illegalen Drogenhandels nach Artikel 29 des Betäu- bungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19512 sowie nach den Artikeln 9 und
10 ZentG;
b. die Bekämpfung des organisierten Verbrechens nach den Artikel 7 und 8 ZentG; c. die Bekämpfung der Falschmünzerei nach dem Internationalen Abkommen vom 20. April 1929 3 zur Bekämpfung der Falschmünzerei; d. die Bekämpfung des Menschenhandels nach dem Internationalen Überein- kommen vom 18. Mai 19044 zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes gegen das unter dem Namen «Mädchenhandel» bekannte verbrecherische Treiben, dem Internationalen Übereinkommen vom 4. Mai 19105 zur Be- kämpfung des Mädchenhandels, dem Internationalen Übereinkommen vom 30. September 19216 zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels und dem Internationalen Abkommen vom 11. Oktober 19337 über die Un- terdrückung des Handels mit volljährigen Frauen; e. die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen nach dem Internationalen Übereinkommen vom 4. Mai 19108 zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen und dem Internationalen Über- einkommen vom 12. September 19239 zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen.
Art. 4 Struktur des JANUS Das JANUS setzt sich aus folgenden Subsystemen zusammen: a. «Personen und Vorgänge» (PV); darin werden Daten und Informationen über Personen und die sie betreffenden Vorgänge registriert, die aus Vorer- mittlungen, gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren oder allgemein zu- gänglichen Quellen gewonnen wurden; b. «Journal» (JO); darin werden Informationen aus Vorermittlungen, aus ge- richtspolizeilichen Ermittlungsverfahren oder aus allgemein zugänglichen Quellen fallbezogen registriert (insbesondere Überwachungen des Fernmel- deverkehrs, Observationen, Ermittlungsjournale);
2 SR 812.121 3 SR 0.311.51 4 SR 0.311.31 5 SR 0.311.32 6 SR 0.311.33 7 SR 0.311.34 8 SR 0.311.41 9 SR 0.311.42
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c. «Geschäfts- und Terminkontrolle» (GT); darin werden Informationen regis- triert, die für die Geschäftskontrolle notwendig sind; d. «Allgemeine Erkenntnisse» (ER); darin werden weitere nützliche und zur Aufgabenerfüllung notwendige Informationen registriert wie Angaben aus Telefonverzeichnissen, Zeitungsausschnitte, Beschriebe der Kompetenzen von Ämtern oder Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen; e. «Technische Lexika, Fachverzeichnisse und Verbrechensbegehungsmetho- den» (TL); f. «Lagebericht» (LA); darin werden Berichte über die nationale und interna- tionale Lage registriert; g. «Analysen» (AN); darin werden die Ergebnisse von Analyseaufträgen regis- triert; h. «Blüte» (BL); darin werden sämtliche Falschgeldtypen und Fälschungstech- niken registriert.
Art. 5 Struktur der Subsysteme «Personen und Vorgänge» und «Journal»
1 Das Subsystem «Personen und Vorgänge» (PV) umfasst:
a. Stammdaten über die Identität von Personen; b. Vorgänge, d.h. Daten über Sachverhalte, die nach kriminologischen Delikts- kategorien unterschieden werden; c. Subfelder, mit denen unter anderem im Text eines Vorgangs Vergleichsele- mente, insbesondere in Zusammenhang mit Drittpersonen, markiert und Abfragen nach diesen Vergleichselementen durchgeführt werden können. Die vollständige Liste der Subfelder ist in Anhang 1 10 aufgeführt.
2 Das Subsystem «Journal» umfasst:
a. Kopf: Daten über die Journale, welche jeweils fallbezogen geführt werden; b. Details: Daten über jeden einzelnen Vorfall.
3 Die Stammdaten und die dazugehörigen Vorgänge oder der Datenkopf und die da-
zugehörigen Details bilden zusammen einen Datenblock.
4 In den Subsystemen «Personen und Vorgänge» und «Journal» werden die Daten,
welche im Rahmen einer Vorermittlung, eines gerichtspolizeilichen Ermittlungs- verfahrens nach Eröffnung durch die Untersuchungsbehörde oder aus allgemein zu- gänglichen Quellen erhoben worden sind, in drei entsprechend gekenntzeichnet Kategorien unterteilt.
10 Der Text der Anhänge 1 und 2 zu dieser Verordnung wird in der Amtlichen und Syste- matischen Sammung des Bundesrechts nicht veröfffentlicht. Separatdrucke sind bei der EDMZ, 3003 Bern, erhältlich.
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Art. 6 Bearbeitete Daten
1 Zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels werden im JANUS nur Daten über
Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, einen derartigen Handel auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen. Daten- über Personen, die Drogen nur konsumieren, werden nicht registriert.
2 Zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens werden Daten bearbeitet über:
a. Organisationen, bei denen ein hinreichender Verdacht besteht, dass es sich um kriminelle Vereinigungen nach Artikel 260ter des Strafgesetzbuches11 handelt; b. Personen, gegen die hinreichende Verdachtsgründe bestehen, dass sie Straf- taten vorbereiten, begehen oder unterstützen, bei denen die Mitwirkung ei- ner Organisation nach Buchstabe a vermutet wird; c. Personen, gegen die hinreichende Verdachtsgründe vorliegen, dass sie an einer Organisation nach Buchstabe a beteiligt sind oder diese unterstützen.
3 Zur Bekämpfung der Falschmünzerei, des Menschenhandels und der Verbreitung
unzüchtiger Veröffentlichungen werden im JANUS Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, entsprechende deliktische Aktivitäten auszuüben, darin ver- wickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen.
4 Daten von Drittpersonen, über welche keine Stammdaten angelegt worden sind,
dürfen im JANUS nur bearbeitet werden, soweit sich dies zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Zwecke als nötig erweist.
5 Daten aus allgemein zugänglichen Quellen dürfen in den Subsystemen «Personen
und Vorgänge» und «Journal» bearbeitet werden, sofern sie mit einem nach den Ab- sätzen 1–3 bereits eröffneten Stamm beziehungsweise Fall in einem Zusammenhang stehen.
6 Im JANUS dürfen nur die im Datenkatalog (Anhang 112) aufgeführten Daten bear-
beitet werden.
Art. 7 Herkunft der Daten Die im JANUS registrierten Daten stammen: a. von polizeilichen Ermittlungen des Bundes und der Kantone vor der Eröff- nung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens; b. von gerichtspolizeilichen Ermittlungen kantonaler Strafverfolgungs- und Polizeibehörden; c. von gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren von Strafverfolgungs- und Polizeibehörden des Bundes;
11 SR 311.0
12 Der Text der Anhänge 1 und 2 zu dieser Verordnung wird in der Amtlichen und
Systematischen Sammung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Separatdrucke sind bei der EDMZ, 3003 Bern, erhältlich.
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d. von den Sicherheitsorganen des Bundes nach dem Bundesgesetz vom 21. März 199713 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS); e. von Meldungen, die nach den Artikeln 2 Buchstaben b–d, 4, 8 Absatz 1 und
10 ZentG erstattet wurden;
f. von Nachprüfungen, die im Rahmen von Rechtshilfeverfahren zur Beweis- mittelaufnahme vorgenommen wurden; g. von allgemein zugänglichen Quellen.
Art. 8 Auskunftsrecht von betroffenen Personen Gesuche um Auskunft betreffend der im JANUS erfassten Daten richten sich nach Artikel 14 ZentG.
Art. 9 Intranet Das Bundesamt für Polizei (Bundesamt) stellt den Benützern des Systems JANUS unter der Bezeichnung JANUS Intranet ein geschlossenes Kommunikationssystem zur Verfügung. Dieses System wird chiffriert betrieben. Es besteht aus einem Intra- net und einer elektronischen Post. Die im Intranet vorhandenen Administrativdaten und die elektronische Post dürfen auch einem weiteren Personenkreis zugänglich gemacht werden, sofern diese durch logistische oder organisatorische Dienstleistun- gen zur Funktionstüchtigkeit des Systems JANUS sowie zur Verwaltung und Aus- bildung seiner Benützer beitragen
2. Abschnitt: Benützer und Zugriffsberechtigungen
Art. 10 Zugriff im Allgemeinen 1 Folgende Stellen haben, soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge not- wendig ist, durch ein Abrufverfahren Zugriff auf das JANUS: a. die Zentralstellen; b. die kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone, die im Rahmen ihrer Zustän- digkeit mit den Zentralstellen zusammenarbeiten (Art. 12 ZentG); c. der Kontrolldienst des Bundesamtes (Kontrolldienst); d. der Datenschutzberater des Bundesamtes; e. der Projektleiter und die Systemadministratoren.
2 Auf Antrag hin kann für konkrete Verfahren auch Strafuntersuchungsbehörden der
Kantone der Zugriff auf das Subsystem «Journal» gewährt werden. Das Bundesamt regelt die Einzelheiten im Bearbeitungsreglement.
13 SR 120
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3 Die Dienststellen der Grenzwacht- und Zollorgane haben Zugriff auf das Subsys-
tem «Technische Lexika, Fachverzeichnisse und Verbrechensbegehungsmethoden» (TL).
4 Die Zugriffsberechtigungen auf die verschiedenen JANUS-Daten sind ausgeschie-
den nach Benützerkategorien im Anhang 214 geregelt.
Art. 11 Zugriff auf die Subsysteme ©Personen und Vorgänge» und «Journal» 1 In besonderes gelagerten Fällen können die Organe, welche die Daten in das Sub- system «Personen und Vorgänge» eingegeben haben, den Zugriff auf diese Daten einschränken, indem sie den Kreis der Personen bestimmen, die zur Bearbeitung be- rechtigt sind.
2 Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens haben nur die kantonalen kriminalpoli-
zeilichen Dienste und Strafverfolgungsbehörden, die dieses Verfahren selbst führen, Zugriff auf das Subsystem «Journal». Die im Bearbeitungsreglement bezeichneten Spezialisten der Zentralstellen können ebenfalls auf diese Daten zugreifen. In be- sonders gelagerten Fällen können ihnen die für das Ermittlungsverfahren zustän- digen kantonalen Behörden den Zugriff absprechen. 3 Ist ein weiterer Kanton durch das Ermittlungsverfahren betroffen, können die Zen- tralstellen oder die zuständige kantonale Dienststelle der entsprechenden Behörde jenes Kantons das Zugriffsrecht ebenfalls einräumen. Sie nehmen vorher mit den für das Ermittlungsverfahren zuständigen kantonalen Behörden Kontakt auf.
3. Abschnitt: Datenbearbeitung
Art. 12 Dateneingabe 1 Die Zentralstellen und die beteiligten kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone geben die von ihnen erhobenen Vorgänge selbst ins JANUS ein. Sie bestimmen da- bei die Kategorien der Vorgänge und qualifizieren die erfassten Vorgänge als gesi- chert oder ungesichert anhand ihrer Herkunft, der Art der Beschaffung, ihres Inhalts und bereits vorhandener Daten.
2 Bis zu ihrer Überprüfung durch den Kontrolldienst werden die Daten in den Sub-
systemen «Personen und Vorgänge» und «Journal» provisorisch erfasst.
Art. 13 Datenkontrolle
1 Der Kontrolldienst sorgt dafür, dass die im JANUS erfassten Daten den Bestim-
mungen dieser Verordnung entsprechen und dass sie technisch sowie polizeilich auswertbar sind.
14 Der Text der Anhänge 1 und 2 zu dieser Verordnung wird in der Amtlichen und
Systematischen Sammung des Bundesrechts nicht veröfffentlicht. Separatdrucke sind bei der EDMZ, 3003 Bern, erhältlich.
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2 Er bestätigt die endgültige Aufnahme der provisorisch erfassten Daten im System, nachdem er deren Richtigkeit, deren Zuordnung zur richtigen Deliktskategorie und deren korrekte Qualifizierung bezüglich Zuverlässigkeit und Stand der Ermittlung überprüft hat. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Herkunft und den Inhalt der Informationen sowie alle übrigen, im System vorhandenen Daten.
3 Mangelhafte Einträge werden vom Kontrolldienst korrigiert oder gelöscht. We-
sentliche Korrekturen und Löschungen teilt er der erfassenden Stelle vorgängig mit.
4 Der Kontrolldienst darf Einsicht in die kantonalen Dossiers verlangen, um die
Einträge auf ihre Vereinbarkeit mit der vorliegenden Verordnung sowie mit den Un- terlagen hin zu überprüfen.
5 Das Bundesamt regelt die Einzelheiten der Datenkontrolle im Bearbeitungsregle-
ment.
Art. 14 Periodische Gesamtüberprüfung der Daten in den Subsystemen «Personen und Vorgänge» und «Journal» 1 Der Kontrolldienst nimmt spätestens fünf Jahre nach der Erfassung des ersten Ein- trags eine Gesamtüberprüfung jedes Datenblocks der Subsysteme «Personen und Vorgänge» und «Journal» vor. Nach dieser Gesamtüberprüfung erfolgt alle drei Jah- re eine weitere Nachprüfung.
2 Er prüft insbesondere:
a. ob die erfassten Daten den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Ist dies nicht der Fall, werden die Daten korrigiert oder gelöscht. Über Löschungen und Korrekturen, die sich auf den Sachverhalt auswirken, wird die Stelle, welche die Daten erfasst hat, vorgängig informiert; b. ob die Eintragungen in ihrer Gesamtheit pro Datenblock noch verhältnis- mässig sind und die Einträge insgesamt geeignet sind, eine Verdachts- grundlage für weitere Abklärungen zu bilden. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, wird der gesamte Datenblock gelöscht, nachdem die Stelle, welche die Daten erfasst hat, informiert worden ist. 3 Angaben über Drittpersonen, die seit über drei Jahren registriert sind, ohne dass für sie ein eigener Datenblock eröffnet wurde, werden anlässlich der Gesamtüber- prüfung anonymisiert, ausser wenn sie für ein konkretes Strafverfahren benötigt werden.
Art. 15 Schnittstellen
1 Um eine doppelte Erfassung zu vermeiden, können:
a. die Zentralstellen die im Anhang 115 dieser Verordnung besonders markier- ten und über den INTERPOL-Kanal mitgeteilten Daten in den zentralen Aktennachweis (ZAN) beziehungsweise in das diesen ablösende Informati-
15 Der Text der Anhänge 1 und 2 zu dieser Verordnung wird in der Amtlichen und
Systematischen Sammung des Bundesrechts nicht veröfffentlicht. Separatdrucke sind bei der EDMZ, 3003 Bern, erhältlich.
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sierte Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS) kopieren. Diese Funktion ist nicht automatisiert. b. die Benützer in den Kantonen die in ihren kantonalen Systemen enthaltenen Daten in das JANUS kopieren.
2 Das Bundesamt regelt im Bearbeitungsreglement das Vorgehen im einzelnen.
Art. 16 Weitergabe von Daten an auskunftspflichtige Behörden
1 Die Zentralstellen können, soweit dies zur Erlangung der von ihnen benötigten
Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, im JANUS ge- speicherte Personendaten an die folgenden, nach Artikel 4 ZentG zur Zusammenar- beit verpflichteten Behörden weitergeben: a. den Strafverfolgungsbehörden; insbesondere den Staatsanwaltschaften, Un- tersuchungsrichtern, Rechtshilfebehörden und den Organen der gerichtli- chen Polizei des Bundes und der Kantone; b. den Polizeistellen; insbesondere den Organen der Sicherheits- und Verwal- tungspolizei des Bundes und der Kantone sowie den mit dem Vollzug des BWIS16 betrauten Behörden des Bundes; c. den Grenzwacht- und Zollorganen; d. den Behörden des Bundes und der Kantone, die fremdenpolizeiliche Aufga- ben wahrnehmen, für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und Ausländerinnen, für die Gewährung von Asyl oder für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zuständig sind; e. den Einwohnerkontrollen und den für die Führung des Handels-, Zivil- stands-, Steuer-, Strassenverkehrs- und Zivilluftfahrtsregisters sowie des Grundbuches zuständigen Behörden; f. Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind; g. anderen Behörden, die für Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Ver- kehr mit bestimmten Gütern zuständig sind.
2 Darüber hinaus können die Zentralstellen im JANUS gespeicherte Personendaten
folgenden Behörden zur Unterstützung deren gesetzlicher Aufgaben unaufgefordert oder auf begründete Anfrage hin weitergeben: a. Behörden nach Absatz 1 Buchstabe a für deren Strafverfahren, gerichtspoli- zeiliche Ermittlungs- und Rechtshilfeverfahren; b. Behörden nach Absatz 1 Buchstaben b und c für deren gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren sowie für die Aufgabenerfüllung nach dem BWIS; c. Behörden nach Absatz 1 Buchstabe d für die Wahrnehmung fremdenpoli- zeilicher Aufgaben sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Missbräu- chen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen und der Asylgesetzge- bung.
16 SR 120
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3 Der Umfang und die Voraussetzungen der Auskunftspflichten sowie der Anfragen
von Behörden nach Absatz 2 ergeben sich sinngemäss aus Artikel 6 Absätze 2–4 der Verordnung vom 19. November 199717 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen im Bundesamt für Polizeiwesen.
Art. 17 Weitergabe von Daten an weitere Empfänger
1 Die Zentralstellen können, soweit dies zur Erlangung der von ihnen benötigten
Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, im JANUS ge- speicherte Personendaten folgenden weiteren Empfängern bekanntgeben: a. den Behörden anderer Länder, welche Strafverfolgungs- und Polizeifunk- tionen wahrnehmen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind; b. den Internationalen Gerichten sowie den Internationalen Organisationen, welche Strafverfolgungs- und Polizeiaufgaben wahrnehmen (namentlich EUROPOL und INTERPOL), sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind; c. den Finanzbehörden des Bundes und der Kantone; d. der Eidgenössischen Finanzverwaltung; e. der Eidgenössischen Bankenkommission; f. der Kontrollstelle für Geldwäscherei; g. der Eidgenössischen Spielbankenkommission; h. dem Staatssekretariat für Wirtschaft; i. Bundesbehörden, die mit Personensicherheitsüberprüfungen und Schutz- massnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben c und d des BWIS18 betraut sind; j. dem Bundesamt für Zivilluftfahrt; k. den Behörden, welche zuständig sind für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; l. nichtstaatlichen Organisationen, namentlich solchen, die sich für die Be- kämpfung der kommerziellen sexuellen Ausbeutung einsetzen, soweit es um die Verhinderung und Aufdeckung spezieller Kriminalitätsformen geht; m. den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone.
2 Darüber hinaus können die Zentralstellen im JANUS gespeicherte Personendaten
folgenden Behörden zur Unterstützung deren gesetzlicher Aufgaben unaufgefordert oder auf begründete Anfrage hin weitergeben: a. den Behörden anderer Länder, welche Strafverfolgungsfunktionen wahrneh- men, für deren gerichtspolizeiliche Ermittlungen, sofern die Voraussetzun- gen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind;
17 SR 172.213.711 18 SR 120
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b. den Internationalen Gerichten sowie den Internationalen Organisationen, welche Strafverfolgungs- und Polizeiaufgaben wahrnehmen (namentlich EUROPOL und INTERPOL), für die Bearbeitung konkreter Fälle, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind; c. den Finanzbehörden des Bundes und der Kantone für deren gerichtspolizei- liche Ermittlungen im Fiskalbereich; d. der Eidgenössischen Finanzverwaltung für deren verwaltungsstrafrechtliche Verfahren; e. der Eidgenössischen Bankenkommission zur Unterstützung derer Aufsicht- stätigkeit im Rahmen der Banken-, Börsen- und Anlagefondsgesetzgebung, soweit es sich um gesicherte Informationen handelt, die für ein Verfahren benötigt werden oder ein solches in Gang setzen können; f. der Kontrollstelle für Geldwäscherei zur Unterstützung derer Aufsichtstätig- keit im Rahmen des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199719, soweit es sich um gesicherte Informationen handelt, die für ein Verfahren benötigt werden oder ein solches in Gang setzen können; g. der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Unterstützung derer Auf- sichtstätigkeit im Rahmen der Glücksspielgesetzgebung; h. den mit Personensicherheitsüberprüfungen und Schutzmassnahmen im Sin- ne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben c und d des BWIS betrauten Bundes- behörden für deren Abklärungen, soweit es sich um gesicherte Informatio- nen handelt.
3 Zur Erfüllung ihrer Kontrollfunktionen werden den Aufsichtsbehörden des Bundes
und der Kantone sowie dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten auf Verlan- gen alle Personendaten bekanntgegeben.
Art. 18 Weitere Bestimmungen zur Datenweitergabe
1 Bei der Weitergabe von Daten aus dem JANUS sind Verwertungsverbote zu be-
achten. Die Zentralstellen dürfen Daten über Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene erst nach Rücksprache mit dem zuständigen Bundes- amt an ausländische Staaten weitergeben.
2 Die Zentralstellen verweigern eine Weitergabe von Daten aus dem JANUS, wenn
überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Nicht zur Weiter- gabe geeignete Daten müssen sowohl von den Benützern in den Zentralstellen als auch in den Kantonen im System entsprechend gekennzeichnet werden.
3 Die beteiligten kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone könnenan die andern
Strafverfolgungs- und Polizeibehörden ihres Kantons zur Unterstützung deren ge- richtspolizeilichen Ermittlungsverfahren Daten aus dem JANUS weitergeben. Die Zentralstellen müssen über diese Datenweitergabe informiert werden.
4 Bei jeder Weitergabe sind die Empfängerinnen und Empfänger über die Bewertung
und die Aktualität der Daten aus dem JANUS in Kenntnis zu setzen. Sie dürfen die
19 SR 955.0
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Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihnen weitergegeben werden. Sie sind auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich die Zen- tralstellen vorbehalten, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlan- gen.
5 Die Weitergabe sowie Empfänger, Gegenstand und Grund des Auskunftsersuchens
sind im JANUS zu registrieren.
Art. 19 Bearbeitung von Daten in externen Analysesystemen
1 Daten aus dem JANUS dürfen in ein spezielles externes Analysesystem überführt
und dort zur Durchführung eines Analyseauftrages bearbeitet werden, der inhaltlich und zeitlich: a. von der Leitung der Zentralstellen festzulegen ist; ein solcher Auftrag darf nur von dafür eigens ermächtigten Spezialisten der Zentralstellen, nach Ge- nehmigung des Datenschutzberaters des Bundesamtes ausgeführt werden; b. von der zuständigen gerichtspolizeilichen Behörde festzulegenden ist; ein solcher Auftrag darf nur von dafür eigens ermächtigten kriminalpolizeilichen Spezialisten der Kantone, nach Information der für den Datenschutz zustän- digen kantonalen Behörde ausgeführt werden. 2 Die in ein externes Analysesystem überführten Daten sind unmittelbar nach Erle- digung des Auftrages zu vernichten.
3 Das Bundesamt regelt die Einzelheiten im Bearbeitungsreglement.
Art. 20 Aufbewahrungsdauer Die Aufbewahrungsdauer für jeden im JANUS registrierten personenbezogenen Datenblock endet fünf Jahre nach der Erfassung des ersten zu diesem Datenblock gehörenden Vorganges oder Details. Jede Erfassung eines neuen Vorgangs setzt eine neue Frist von drei Jahren. Läuft diese neue Frist erst nach Ablauf der Gesamtauf- bewahrungsdauer ab, wird letztere entsprechend verlängert. Die vorgängige Löschung nach den Artikeln 13 und 14 bleibt vorbehalten.
Art. 21 Mitteilung der Löschung von Daten Werden Daten im JANUS gelöscht, so sind die erfassenden Stellen vom Kontroll- dienst vorgängig darüber zu informieren.
Art. 22 Anbietepflicht an das Bundesarchiv
1 Die Zentralstellen bieten spätestens bei der Löschung eines ganzen Datenblocks
die dazugehörigen Daten und Unterlagen dem Bundesarchiv an.
2 Daten und Unterlagen, die nicht zu einem persönlichen Dossier gehören, werden
spätestens nachdem der letzte dazugehörige Vorgang oder das letzte dazugehörige Detail im JANUS gelöscht worden ist von den Zentralstellen dem Bundesarchiv an- geboten.
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4. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen
Art. 23 Datensicherheit Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Verordnung vom 14. Juni
199320 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, der Abschnitt über die Informatik-
sicherheit in der Verordnung vom 23. Februar 200021 über die Informatik und Tele- kommunikation in der Bundesverwaltung sowie die Empfehlungen des Informatik- strategieorgans Bund.
Art. 24 Protokollierung Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) erlässt Weisun- gen über die Auswertung der Protokollierungsdaten.
Art. 25 Bearbeitungsreglement Das Bundesamt erlässt weitere Aufsichtsbestimmungen im Bearbeitungsreglement.
Art. 26 Aufsicht und Verantwortlichkeit
1 Das Bundesamt trägt die Verantwortung für das JANUS.
2 Der Kontrolldienst beaufsichtigt, ob sich die Benützer an die vorliegende Verord- nung, ihre Anhänge und das Bearbeitungsreglement halten. 3 Das Informatik Service Center des Departements ist verantwortlich für den Betrieb des JANUS.
Art. 27 Finanzierung 1 Der Bund finanziert den Datentransport bis zum zentralen Anschlusspunkt bei den Kantonen.
2 Die Kantone übernehmen:
a. die Anschaffungs- und Unterhaltskosten ihrer Geräte; b. die Installations- und Betriebskosten für ihr Feinverteilungsnetz.
Art. 28 Technische Anforderungen
1 Die von den Kantonen verwendeten Endgeräte müssen den technischen Vor-
schriften des Bundes entsprechen.
2 Das Bundesamt regelt die Einzelheiten im Bearbeitungsreglement.
20 SR 235.11 21 SR 172.010.58
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5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 26. Juni 199622 über das Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels; b. die Verordnung vom 19. November 199723 über das Datenverarbeitungssys- tem zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens; c. die Verordnung vom 28. September 199824 über das Datenverarbeitungssys- tem zur Bekämpfung der Falschmünzerei, des Menschenhandels und der Pornografie.
Art. 30 Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert
1. Verordnung vom 1. Dezember 1986 25 über den Erkennungsdienst
Art. 13a Abs. 1
1 Um eine doppelte Erfassung zu vermeiden, können die in den Zuständigkeitsbe-
reich der Zentralstellen fallenden und über den INTERPOL-Kanal mitgeteilten Da- ten in das Informationssystem der kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes (JANUS) kopiert werden. Diese Funktion ist nicht automatisiert und der kopierte Text ist im System ZAN zu löschen.
2. Verordnung vom 16. März 1998 26 über die Meldestelle für Geldwäscherei
Art. 3 Abs. 1 Bst. d und e 1 Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die Meldestelle durch ein Abruf- verfahren (Online) an folgende Datenbanken angeschlossen werden: d. Datenverarbeitungssystem der kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bun- des (JANUS); e. Aufgehoben
22 AS 1996 2287, 1998 72 2337 23 AS 1998 43 2337 24 AS 1998 2337 25 SR 172.213.57 26 SR 955.23
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Art. 31 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2000 in Kraft.
17. Mai 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi