AS 2000 2648
Verordnung über Massnahmen gegenüber Myanmar
Verordnung über Massnahmen gegenüber Myanmar
vom 2. Oktober 2000
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung, verordnet:
Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsmaterial
1 Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Rüstungsgütern und dazuge-
hörigem Material, einschliesslich Waffen, Munition und militärische Ausrüstungs- güter sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, an Myanmar ist verboten.
2 Ebenfalls verboten sind die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Gü-
tern nach Anhang 1, die zur internen Repression oder für terroristische Zwecke be- nützt werden können, an Myanmar.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten nur so weit, als nicht das Güterkontrollgesetz vom
13. Dezember 19961 sowie das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19962 und deren Ausführungsverordnungen anwendbar sind.
Art. 2 Sperrung von Geldern und Zahlungsverkehr
1 Die Gelder der in Anhang 2 aufgeführten hochrangigen Angehörigen der Regie-
rung, des Militärs und der Sicherheitskräfte Myanmars sowie von deren Familien sind gesperrt.
2 Es ist verboten, den in Absatz 1 erwähnten Personen Gelder zu überweisen oder
sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3 Zahlungen aus gesperrten Konten und Übertragungen aus gesperrten Vermögens-
werten können zum Schutze schweizerischer Interessen ausnahmsweise bewilligt werden. Das seco entscheidet nach Rücksprache mit der Politischen Direktion des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und der Eidgenös- sischen Finanzverwaltung über solche Ausnahmen.
Art. 3 Meldepflicht
1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen anzu-
nehmen ist, dass sie unter die Sperre nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen diese dem seco unverzüglich melden.
2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Höhe
der gesperrten Gelder enthalten.
SR 946.208.2
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Art. 4 Einreise in die Schweiz und Durchreise 1 Die Einreise in die Schweiz und die Durchreise durch die Schweiz sind den in An- hang 2 aufgeführten hochrangigen Angehörigen der Regierung, des Militärs und der Sicherheitskräfte Myanmars sowie deren Familien verboten.
2 Das Bundesamt für Ausländerfragen kann aus erwiesenen humanitären Gründen
oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen gewähren.
Art. 5 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung bedeuten: a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geld- forderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Gut- haben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfand- briefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wert- zuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürg- schaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Ak- kreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Ver- briefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte; b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Ver- waltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht; ausgenommen sind nor- male Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten.
Art. 6 Strafbestimmungen
1 Wer vorsätzlich gegen eine Bestimmung dieser Verordnung verstösst, wird mit
Haft oder Busse bis zu 500 000 Franken bestraft.
2 Bei Fahrlässigkeit beträgt die Busse bis zu 50 000 Franken.
3 Der Versuch ist strafbar.
4 Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren.
5 Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 19743 findet Anwendung. Ver-
stösse werden vom seco verfolgt und beurteilt. 6 Das seco kann Güter nach Artikel 1 sowie Transportmittel, welche diese Güter be- fördern, beschlagnahmen oder einziehen.
7 Liegt gleichzeitig ein Verstoss gegen die Bestimmungen des Zollgesetzes vom
1. Oktober 19254, des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19965 oder des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19966 vor, so gelten, vorbehältlich der Widerhandlungen gegen die Meldepflicht nach Artikel 3, ausschliesslich die Straf- bestimmungen des betreffenden Gesetzes.
3 SR 313.0 4 SR 631.0 5 SR 514.51 6 SR 946.202
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Art. 7 Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen
1 Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden
können mit den ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen zusammen- arbeiten.
2 Sie können die ausländischen Behörden sowie die Vereinten Nationen namentlich
um Herausgabe der für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Daten ersu- chen. Zu diesem Zweck können sie ihnen Daten bekannt geben über gesperrte Gel- der und Konten, über Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck, Empfänger der Güter, Bestandteile und Technologien sowie an deren Herstellung, Lieferung oder Vermittlung beteiligte Personen, sofern die aus- ländischen Behörden oder die Vereinten Nationen: a. an das Amtsgeheimnis gebunden sind; b. zusichern, dass die Daten ausschliesslich zur Beschaffung der gewünschten Informationen verwendet werden.
Art. 8 Amtshilfe zu Gunsten ausländischer Behörden und der Vereinten Nationen
1 Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden
können den ausländischen Behörden oder den Vereinten Nationen die Daten nach Artikel 7 Absatz 2 auch bekannt geben, wenn die ersuchende Stelle: a. die Daten im Zusammenhang mit der Verhütung oder Verfolgung von straf- baren Handlungen benötigt; b. an das Amtsgeheimnis gebunden ist; c. bestätigt, dass die Daten nur dann in einem Strafverfahren verwendet wer- den, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen nicht wegen der Art der Straftat ausgeschlossen wäre; das seco entscheidet im Einvernehmen mit dem Bun- desamt für Justiz; d. zusichert, dass die Daten ausschliesslich für Massnahmen nach dieser Ver- ordnung verwendet und nicht weitergeleitet werden; und e. Gegenrecht hält.
2 Das Rechtshilfegesetz vom 20. März 19817 (IRSG) bleibt vorbehalten. Embargo-
verletzungen gelten nicht als währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Delikte im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 IRSG.
Art. 9 Verwendung von Daten
1 Die schweizerischen Behörden dürfen die Daten, die im Zusammenhang mit dieser
Verordnung anfallen, nur zum Vollzug dieser Verordnung verwenden.
7 SR 351.1
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2 Vorbehalten bleibt die Verwendung in einem anderen Strafverfahren, sofern kon-
krete Anhaltspunkte bestehen, dass die Daten in diesem Verfahren Aufschluss geben können.
Art. 10 Nachführung der Anhänge und Verlängerung der Geltungsdauer Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann die Anhänge 1 und 2 nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten sowie dem Eidgenössischen Finanzdepartement nachführen und die Geltungsdauer dieser Verordnung um eine befristete Zeitspanne verlängern.
Art. 11 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 3. Oktober 2000 in Kraft und gilt bis zum 3. Oktober 2002.
2. Oktober 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
11127 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Anhang 1 (Art. 1 Abs. 2)
Güter zur internen Repression oder für terroristische Zwecke, deren Lieferung, Verkauf und Vermittlung verboten sind
1. kugelsichere Helme, Polizeihelme, Polizeischilde und kugelsichere Schilde
und speziell hierfür ausgelegte Bauteile
2. spezielle Fingerabdruck-Ausrüstung
3. elektrische Suchscheinwerfer
4. kugelsichere Baugeräte
5. Jagdmesser
6. spezielle Ausrüstung zur Herstellung von Schrotflinten
7. Handladeausrüstung für Munition
8. Geräte zum Abhören von Nachrichtenverbindungen
9. optische Festkörper-Detektoren
10. Bildverstärkerröhren
11. Teleskop-Visiereinrichtungen
12. Waffen mit glattem Lauf und dazugehörige Munition – ausser speziell für
militärische Zwecke ausgelegte Waffen und Munition – sowie speziell hier- für ausgelegte Bauteile, ausgenommen: – Signalpistolen; – Druckluft- oder Patronen-Schussgeräte in Form von Industriewerk- zeugen oder Tierbetäubungsgeräten
13. Simulatoren für das Training im Umgang mit Feuerwaffen und speziell hier-
für ausgelegte oder angepasste Bauteile und Zubehörteile
14. Bomben und Granaten – mit Ausnahme der speziell für militärische Zwecke
bestimmten – sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile
15. Panzerwesten − mit Ausnahme der nach Militärnormen oder -spezifikationen
hergestellten – und speziell hierfür ausgelegte Bauteile
16. geländegängige Allrad-Nutzfahrzeuge, die bei der Herstellung oder nach-
träglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden, sowie Panzerverklei- dung für derartige Fahrzeuge
17. Wasserwerfer und speziell hierfür ausgelegte oder angepasste Bauteile
18. mit Wasserwerfern ausgerüstete Fahrzeuge
19. Fahrzeuge, die speziell dafür ausgelegt oder angepasst sind, zur Abwehr von
Angreifern unter Strom gesetzt zu werden, sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepasste Bauteile
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20. Akustikgeräte, die nach Angaben des Herstellers oder Lieferanten zur Nie-
derschlagung von Aufständen geeignet sind, sowie speziell hierfür ausge- legte Bauteile
21. Fussschellen, Fussketten, Fesseln und Elektroschock-Gürtel, die speziell für
die Fesselung von Menschen ausgelegt sind, ausgenommen: – Handschellen, deren grösste Gesamtabmessung einschliesslich Kette in geschlossenem Zustand 240 mm nicht überschreitet
22. tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die
Selbstverteidigung ausgelegt oder angepasst sind und einen kampfunfähig machenden Stoff abgeben (z.B. Tränengas oder Reizgas), sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile
23. tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die
Selbstverteidigung ausgelegt oder angepasst sind und einen elektrischen Schock abgeben (einschliesslich Elektroschock-Stöcke, Elektroschock- Schilde, Betäubungspistolen und Elektroschock-Kletten [Taser]), sowie spe- ziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepasste Bauteile
24. elektronische Geräte zum Aufspüren von versteckten Explosivstoffen sowie
speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen: – TV- oder Röntgeninspektionsgeräte
25. elektronische Störgeräte, die speziell zur Verhinderung der funkferngesteu-
erten Detonation von improvisierten Sprengladungen ausgelegt sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile
26. Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen
durch elektrische oder sonstige Mittel ausgelegt sind, einschliesslich Zünd- vorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, so- wie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen: – speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz ausgelegte Geräte und Einrichtungen, wobei der Einsatz in der durch Explosivstoffe be- wirkten Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrich- tungen besteht, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosio- nen ist (z.B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen)
27. Geräte und Einrichtungen, die speziell für die Beseitigung von Explosiv-
stoffen ausgelegt sind, ausgenommen: – Bombenschutzdecken – Behälter für die Aufnahme von Gegenständen, bei denen es sich be- kanntermassen oder vermutlich um improvisierte Explosivladungen handelt.
28. Nachtsicht- und Wärmebildgeräte und Bildverstärkerröhren oder Festkörper-
sensoren hierfür
29. Explosivladungen mit linearer Schneidwirkung
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30. Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe wie folgt:
– Amatol – Nitrocellulose (mit mehr als 12,5% Stickstoff) – Nitroglykol – Pentärythrittetranitrat (PETN) – Pikrylchlorid – Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl) – 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT)
31. Software, die speziell für die aufgeführten Ausrüstungen entwickelt wurde,
und Technologie, die für die aufgeführten Ausrüstungen erforderlich ist
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Anhang 2 (Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4)
Liste der Personen, gegen die sich die Massnahmen nach den Artikeln 2 und 4 richten
1. Staatsrat für Frieden und Entwicklung (SPDC):
Oberbefehlshaber der Streitkräfte Präsident, auch Ministerpräsident General Than Shwe und Verteidigungsminister (2.2.1933, Kyaukse) General Maung Aye Vizepräsident (25.12.1937, Kon Balu) Generalleutnant Khin Nyunt Erster Sekretär (11.10.1939, Kyauktan) Generalleutnant Tin Oo Zweiter Sekretär (13.5.1933) Generalleutnant Win Myint Dritter Sekretär Konteradmiral Nyunt Thein Oberbefehlshaber der Flotte Brigadegeneral Kyaw Than Oberbefehlshaber der Luftwaffe (14.6.1941, Bago) Generalmajor Aung Htwe Befehlshaber West Generalmajor Ye Myint Befehlshaber Mitte Generalmajor Khin Maung Than Befehlshaber Yangon Generalleutnant Kyaw Win Befehlshaber Nord Generalmajor Thein Sein Befehlshaber Triangle-Region Generalmajor Thura Thiha Thura Befehlshaber Küste Sit Maung Brigadegeneral Thura Shwe Mann Befehlshaber Südwest Brigadegeneral Myint Aung Befehlshaber Südost (10.2.1932) Brigadegeneral Maung Bo Befehlshaber Ost Brigadegeneral Thiha Thura Tin Befehlshaber Nordost Aung Myint Oo Brigadegeneral Soe Win Befehlshaber Nordwest Brigadegeneral Tin Aye Befehlshaber Süd
2. Ehemalige Mitglieder des SLORC:
Generalleutnant Phone Myint (5.1.1931) Generalleutnant Aung Ye Kyaw (12.12.1930) Generalleutnant Sein Aung (11.11.1931) Generalleutnant Chit Swe (18.1.1932) Generalleutnant Mya Thin (31.12.1931) Generalleutnant Kyaw Ba (7.6.1932)
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Generalleutnant Tun Kyi (1.5.1938) Generalleutnant Myo Nyunt (30.9.1930) Generalleutnant Maung Thint (25.8.1932) Genearalleutnant Aye Thoung (13.3.1930) Generalleutnant Kyaw Min (22.6.1932, Hanlada) Generalleutnant Maung Hla Generalmajor Soe Myint Generalleutnant Mying Aung
3. Stellvertretende Regionale Befehlshaber:
Brigadegeneral Aung Thein (West) Oberst Nay Win (Mitte) Oberst Hsan Hsint (Rangoon) Oberst Myint Swe (Triangle) Brigadegeneral Tin Latt (Küste) Oberst Tint Swe (Südwest) Brigadegeneral Aung Thein (Südost) Brigadegeneral Myint Thein (Ost) Brigadegeneral San Thein (Nordost) Brigadegeneral Soe Myint (Nordwest) Brigadegeneral Thura Maung Nyi (Süd)
4. Weitere Befehlshaber, zuständig für Staaten/Provinzen:
Oberst Thein Kyaing Magwe-Provinz Oberst Aung Thwin Staat Chin Oberst Saw Khin Soe Staat Karen Oberst Kyaw Win Staat Kayah
5. Ehemalige hochrangige Militärs:
Oberst Thein Lwin Ehemaliger Gebietsbefehlshaber Oberst Aye Myint Kyu Ehemaliger Stellvertretender Regionaler Befehlshaber Brigadegeneral Pyay Sone Ehemaliger Regionaler Befehlshaber
6. Minister:
Vize-Admiral Maung Maung Khin Stellvertretender Ministerpräsident (23.11.1929) Generalleutnant Tin Tun Stellvertretender Ministerpräsident (28.3.1930) Generalleutnant Tin Hla Stellvertretender Ministerpräsident, Minister für Militärfragen
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Generalmajor Nyunt Tin Minister für Landwirtschaft und Bewässerung U Aung Thaung Minister für Industrie I Generalmajor Hla Myint Swe Minister für Verkehr U Win Aung Minister für auswärtige Angelegen- heiten (28.2.1944, Dawei) U Soe Tha Minister für staatliche Planung und Wirtschaftsentwicklung Vize-Admiral Tin Aye Minister für Arbeit U Aung San Minister für Kooperativen U Pan Aung Minister für Eisenbahnverkehr Brigadegeneral Lun Thi Minister für Energie U Than Aung Minister für Bildung Generalmajor Ket Sein Minister für Gesundheit Brigadegeneral Pyi Zon (Sone) Minister für Handel Generalmajor Saw Lwin Minister für Hotels und Fremdenver- kehr (1939) Brigadegeneral Win Tin Minister für Telekommunikations-, Post- und Telegrafendienste (1935, Moulmein) U Khin Maung Thein Minister für Finanzen und Steuern 11.11.1934, Mandalay) U Aung Khin Minister für religiöse Angelegenheiten Generalmajor Saw Tun Minister für Bauwesen U Thaung Minister für Wissenschaft und Technik U Win Sein Minister für Kultur (10.10.1940, Kyaukky) U Saw Tun Minister für Einwanderung und Bevölkerung Generalmajor Kyi Aung Minister für Information Oberst Thein Nyunt Minister für Fortschritte in den Grenzgebieten, nationale Bevölke- rungsgruppen und Entwicklungs- angelegenheiten Generalmajor Tin Htut Minister für Elektrizität Brigadegeneral Thura Aye Myint Minister für Sport U Aung Phone Minister für Forstwirtschaft Oberst Tin Hlaing Minister des Innern Brigadegeneral Ohn Myint Minister für Bergbau
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Generalmajor Sein Htwa Minister für Soziales, Fürsorge und Wiederansiedlung Brigadegeneral Maung Maung Thein Ministerium für Viehzucht und Fischerei Generalleutnant Min Thein Minister im Amt des SPDC-Präsi- denten Brigadegeneral Lun Maung Minister im Amt des Ministerpräsi- denten Generalmajor Tin Ngwe Minister im Amt des Ministerpräsi- denten Brigadegeneral David Abel Minister im Amt des SPDC-Präsi- denten (28.2.1935, Mamyo) Generalmajor Saw Lwin Minister für Industrie II (1939)
7. Weitere Amtsträger im Fremdenverkehrsbereich:
Brigadegeneral Aye Myint Kyu Stellvertretender Minister für Hotels und Fremdenverkehr U Aung (Ohn) Myint Büroleiter des Ministers für Hotels und Fremdenverkehr Oberstleutnant Khin Maung Latt Generaldirektor im Ministerium für Hotels und Fremdenverkehr U Naing Bwa Stellvertretender Generaldirektor im Ministerium für Hotels und Frem- denverkehr
8. Weitere höhere Offiziere im Verteidigungsministerium:
Kapitän zur See Kyi Min Stabschef der Flotte Brigadegeneral Myint Swe Stabschef der Luftwaffe Generalmajor Tin Ngwe General im Amt für Personalfragen Brigadegeneral Thein Soe Chef der Militärjustiz Brigadegeneral Lun Maung Generalinspekteur Brigadegeneral Khin Aung Myint Öffentlichkeitsarbeit und psychologi- sche Kriegsführung Brigadegeneral Win Hlaing Beschaffung Oberst Than Htay Nachschub und Transport Brigadegeneral Khi Win Artillerie und Panzertruppen Brigadegeneral Aung Myint Fernmeldewesen Brigadegeneral Chit Than Ausrüstung Brigadegeneral Khin Maung Win Rüstungsindustrie Oberst Saw Hla Chef der Militärpolizei Brigadegeneral Aung Kyi Militärische Ausbildung Brigadegeneral Maung Nyo Stellvertretender Generaladjutant
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Brigadegeneral Kyaw Win Stellvertretender Generalquartier- meister Oberst Khin Maung Sann Oberst im Amt für Personalfragen
9. Mitglieder der Direktion für militärische Aufklärungsdienste (DDSI):
Brigadegeneral Kyaw Win Stellvertretender Direktor Oberstleutnant Sann Pwint Stellvertretender Direktor Oberstleutnant Maung Than Stellvertretender Direktor Oberstleutnant Tin Hla Stellvertretender Direktor Oberstleutnant Nyan Lin Stellvertretender Direktor Oberstleutnant Myint Aung Kyaw Stellvertretender Direktor Oberstleutnant Ko Ko Maung Stellvertretender Direktor Major Myo Lwin Stellvertretender Direktor Kommandeur Ngwe Tun Leiter des Verbindungswesens, DDSI Major Myo Khins Stellvertretender Leiter des Verbin- dungswesens, DDSI Hauptmann Soe Than Verbindungsoffizier, DDSI Leutnant Htin Aung Kyaw Verbindungsoffizier, DDSI Hauptmann Moe Kyaw Verbindungsoffizier, DDSI
10. Amt für Strategische Studien (OSS):
Oberst Thein Swe Abteilungsleiter Oberst Kyaw Thein Abteilungsleiter Oberst San Maung Abteilungsleiter Oberst Than Tun Abteilungsleiter Oberst Than Aye Abteilungsleiter Oberstleutnant Tin Oo Offizier im Generalstab Oberstleutnant Hla Min Offizier im Generalstab Oberstleutnant Si Thu Offizier im Generalstab Oberstleutnant Than Aung Offizier im Generalstab Oberstleutnant Min Lwin Offizier im Generalstab
11. Ehemalige Regierungsmitglieder:
Generalleutnant Thein Win Ehemaliger Minister für Verkehr (1937) Brigadegeneral Myo Thant Ehemaliger Minister im Amt des Ministerpräsidenten U Kyin Maung Yin Ehemaliger Minister im Amt des Stellvertretenden Ministerpräsidenten (9.4.1931)
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Massnahmen gegenüber Myanmar AS 2000
U Ohn Gyaw Ehemaliger Minister für auswärtige Angelegenheiten (3.3.1932) Generalmajor Kyaw Than Ehemaliger Minister für Handel Brigadegeneral Sein Win Ehemaliger Minister für Sport U Than Shwe Ehemaliger Minister im Amt des Ministerpräsidenten (14.12.1936) Brigadegeneral Maung Maung Ehemaliger Minister im Amt des Vorsitzenden des SPDC
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