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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Änderung vom 8. Oktober 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Mai 1999 1, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer wird wie folgt geändert:

Ingress ... gestützt auf die Artikel 41ter und 42 quinquies der Bundesverfassung3, ...

Art. 49 Abs. 2 2 Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die Anlagefonds mit direk- tem Grundbesitz im Sinne von Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a des Anlagefondsge- setzes vom 18. März 19944.

Art. 72 Die Gewinnsteuer der Anlagefonds (Art. 49 Abs. 2) beträgt 4,25 Prozent des Rein- gewinnes.

Art. 207 Abs. 3 und 4

3 Liquidation und Löschung der Immobiliengesellschaft müssen spätestens bis zum

31. Dezember 2003 vorgenommen werden. 4 Erwirbt der Aktionär einer Mieter-Aktiengesellschaft durch Hingabe seiner Betei- ligungsrechte das Stockwerkeigentum an jenen Gebäudeteilen, deren Nutzungsrecht die hingegebenen Beteiligungsrechte vermittelt haben, reduziert sich die Steuer auf dem Kapitalgewinn der Gesellschaft um 75 Prozent, sofern die Mieter-Aktiengesell-

3 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 128 und 129 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 4 SR 951.31

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Direkte Bundessteuer. BG AS 2000

schaft vor dem 1. Januar 1995 gegründet worden ist. Die Übertragung des Grundstücks auf den Aktionär muss spätestens bis zum 31. Dezember 2003 im Grundbuch eingetra- gen werden. Unter diesen Voraussetzungen wird die Steuer auf dem Liqui- dationsergebnis, das dem Aktionär zufliesst, im gleichen Verhältnis gekürzt.

II Das Bundesgesetz vom 13. Oktober 19655 über die Verrechnungssteuer wird wie folgt geändert:

Ingress ... gestützt auf Artikel 41bis Absatz 1 Buchstaben a und b und Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung6, ...

Art. 5 Abs.1 Bst. b

1 Von der Steuer sind ausgenommen:

b. die in einem Anlagefonds erzielten Kapitalgewinne und Erträge aus direktem Grundbesitz sowie die durch die Anleger geleiste- ten Kapitaleinzahlungen, sofern sie über gesonderten Coupon ausgerichtet werden;

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Ständerat, 8. Oktober 1999 Nationalrat, 8. Oktober 1999 Der Präsident: Rhinow Die Präsidentin: Heberlein Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker

5 SR 642.21

6 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 132 Absatz 2 und 134 der neuen

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

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Direkte Bundessteuer. BG AS 2000

Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 3. Februar 2000 unbenützt abge-

laufen.7

2 Es tritt nach seiner Ziffer III Absatz 2 am 1. Januar 2000 in Kraft.

4. Februar 2000 Bundeskanzlei

7 BBl 1999 8720

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