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AS 2001 1411

Briefwechsel vom 15. Dezember 1994/28. Februar 1995 betreffend den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung der Anlage zu Artikel 19 des Vertrages vom 23. November 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet

Briefwechsel vom 15. Dezember 1994/28. Februar 1995 zur Änderung des Vertrages vom 23. November 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet Änderung der Anlage zu Artikel 19

In Kraft getreten am 28. Februar 1995

SR 0.631.112.136; AS 1967 1211

Originaltext Der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland Bern, den 28. Februar 1995

Herrn Direktor Professor Dr. Mathias Krafft Leiter der Direktion für Völkerrecht Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

Bern

Herr Direktor, ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes vom 15. Dezember 1994 zu bestätigen, mit dem Sie im Namen Ihrer Regierung den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft zur Änderung der Anlage zu Artikel 19 des Vertrages vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen in das schweizerische Zollgebiet vorschlagen. Ihr Brief lautet wie folgt:

«Ich beehre mich, Ihnen bezüglich des Vertrages vom 23. November 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet Folgendes mitzuteilen: Gestützt auf die von der Gemischten deutsch-schweizerischen Kommission für Büsingen anlässlich der 7. Sitzung am 4. Juli 1994 beschlossenen Empfehlungen

2000-2537 1411

Einbeziehung der Gemeinde Büsingen in das schweizerische Zollgebiet. AS 2001 Briefwechsel mit der Bundesrepublik Deutschland

gemäss Artikel 41 Absatz 1 Bst. b, schlägt der Schweizerische Bundesrat vor, die Anlage zu Artikel 19 des Vertrages vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet wie folgt zu ändern: «Schweizerische Gemeinden, in denen Deutsche, die in Büsingen Wohnsitz und Aufenthalt haben, gemäss diesem Vertrag fremdenpolizeiliche, arbeitsrechtliche und gewerbliche Vergünstigungen erhalten: Kanton Schaffhausen alle Gemeinden Kanton Thurgau alle Gemeinden Kanton Zürich alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden in den Bezirken Horgen und Affoltern am Albis.» Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit dieser vorgeschlage- nen Änderung der Anlage einverstanden erklärt, werden dieser Brief und Ihre das Einverständnis der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck brin- gende Antwort eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt.»

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass meine Regierung mit den in Ihrem Brief enthaltenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihr Brief und dieses Antwortschreiben bilden somit eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit dem Datum dieses Briefes in Kraft tritt. Genehmigen Sie, Herr Direktor, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch- achtung.

Eberhard Heyken

Briefwechsel vom 15. Dezember 1994/28. Februar 1995 betreffend den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung der Anlage zu Artikel 19 des Vertrages vom 23. November 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet | Lexipedia | Lexipedia