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AS 2001 974

Bundesgesetz zur Weiterversicherung von erwerbstätigen Frauen in der beruflichen Vorsorge

Bundesgesetz zur Weiterversicherung von erwerbstätigen Frauen in der beruflichen Vorsorge

vom 23. März 2001

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 113 der Bundesverfassung, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 16. Januar 20011 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Februar 20012, beschliesst:

Art. 1 Weiterversicherung Frauen, welche die Voraussetzungen von Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge (BVG) erfüllen, sowie nach Artikel 4 Absatz 1 BVG freiwillig versicherte er- werbstätige Frauen werden abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b BVG in der beruflichen Vorsorge weiter versichert, bis sie das ordentliche Rentenalter der AHV (Art. 21 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenversicherung) erreicht haben.

Art. 2 Wirkungen 1 Für Frauen, die auf Grund von Artikel 1 über das gesetzliche Rentenalter nach Ar- tikel 13 Absatz 1 Buchstabe b BVG hinaus weiterversichert sind, betragen die jähr- lichen Altersgutschriften 18 Prozent des koordinierten Lohnes.

2 Der Umwandlungssatz wird nach Artikel 13 Absatz 2 BVG entsprechend ange-

passt.

Art. 3 Wiederunterstellung Frauen, deren Vorsorgeverhältnis vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b BVG aufgelöst worden ist, können sich rückwirkend auf den 1. Januar 2001 bei ihrer Vorsorgeeinrichtung versichern lassen, sofern sie die übri- gen Bedingungen nach Artikel 2 BVG erfüllen. Bereits bezogene Leistungen müssen zurückerstattet und geschuldete Beiträge nachgezahlt werden. Artikel 66 Absatz 1 BVG ist sinngemäss anzuwenden.

SR 831.49

974 2001-0240

Weiterversicherung erwerbstätiger Frauen in der beruflichen Vorsorge. BG AS 2001

Art. 4 Schlussbestimmungen 1 Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum. 2 Es tritt einen Tag nach seiner Verabschiedung in Kraft und gilt bis zum Inkrafttre- ten der 1. BVG-Revision, längstens aber bis zum 31. Dezember 2004.

Ständerat, 23. März 2001 Nationalrat, 23. März 2001 Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Präsident: Peter Hess Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

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