AS 2002 163
Verordnung über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei
Verordnung über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei
vom 30. November 2001
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 1, 2, 4 Absatz 1, 6 Absatz 2, 11 Absatz 1, 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19941 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG) und die Artikel 17, 27 und 100–124 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 19342 über die Bundesstrafrechtspflege sowie die Artikel 264, 322ter–322octies, 340, 340bis, 351ter–351sexies des Strafgesetz- buches3 (StGB), verordnet:
Art. 1 Bundeskriminalpolizei im Bundesamt für Polizei Die Bundeskriminalpolizei im Bundesamt für Polizei erfüllt Aufgaben: a. als gerichtliche Polizei des Bundes; b. als Zentralstelle zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens nach Artikel
7 ZentG;
c. als Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelver- kehrs nach Artikel 9 ZentG und Artikel 29 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19514; d. als Zentralstelle für die Bekämpfung der Falschmünzerei nach Artikel 12 des Internationalen Abkommens vom 20. April 19295 zur Bekämpfung der Falschmünzerei; e. als Zentralstelle für die Bekämpfung des Mädchenhandels nach Artikel 1 des Internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 19046 zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes gegen das unter dem Namen „Mädchenhandel“ bekannte verbrecherische Treiben; f. als Zentralstelle für die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffent- lichungen nach Artikel 1 des Internationalen Übereinkommens vom 4. Mai
19107 zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen.
SR 360.1
2001-2269 163
Polizeikoordination und Dienstleistungen AS 2002
Art. 2 Aufgaben als Gerichtspolizei
1 Als gerichtliche Polizeides Bundes führt die Bundeskriminalpolizei unter der
Leitung der Bundesanwaltschaft Vorermittlungs- und Ermittlungsverfahren im Zu- ständigkeitsbereich des Bundes durch, wenn tatverdachtsbegründende Hinweise und Informationen vorliegen. 2 Im Rahmen ihrer gerichtspolizeilichen Tätigkeit führt die Bundeskriminalpolizei operative Analysen durch, die der laufenden Begleitung und Unterstützung der Be- arbeitung komplexer Fälle dienen. 3 Die Weitergabe von Daten aus gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundes- strafrechtspflege sowie dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 19818.
Art. 3 Aufgaben als kriminalpolizeiliche Zentralstelle 1 Als Zentralstelle zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Ver- brechens nimmt die Bundeskriminalpolizei die in Artikel 2 Buchstaben a, b, d und e ZentG vorgesehenen Informations- und Koordinationsaufgaben wahr. 2 Im Rahmen ihrer Koordinationstätigkeit stellt die Bundeskriminalpolizei sicher:
a. den Kontakt zu den Strafverfolgungs- und Polizeibehörden des In- und Auslandes; b. den zeitlich und sachlich abgestimmten Ablauf der Ermittlungen; c. die Führung der eigenen Polizeiverbindungsleute im Ausland; d. die Betreuung der ausländischen Polizeiverbindungsleute in der Schweiz. 3 Die strategische Analysetätigkeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c ZentG wird vom Dienst für Analyse und Prävention im Bundesamt für Polizei ausgeführt. Zu dieser Aufgabe gehört die Analyse von Daten in Bezug auf Tätergruppen, insbe- sondere deren Herkunft, Zusammensetzung, Delinquenz und Eigenart, sowie hin- sichtlich Deliktsarten und Verbrechensbegehungsmethoden, ferner Lageberichte, welche zuhanden des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und der Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone erstellt werden. Sie können in anonymisierter Form auch weiteren Behörden und Organisationen zugänglich gemacht werden, soweit es für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Auf eine Anonymisierung kann verzichtet werden, wenn die Öffentlichkeit über die Identität der betroffenen Personen und die sie betreffenden Sachverhalte bereits durch eine Strafverfolgungsbehörde informiert ist. Die Weitergabe von Personendaten nach den Artikeln 5–7 bleibt vorbehalten.
Art. 4 Zusammenarbeit mit Behörden
1 Folgende Behörden sind auf Ersuchen der Bundeskriminalpolizei zur Zusammen-
arbeit und Erteilung von Auskünften im Sinne von Artikel 4 ZentG verpflichtet:
8 SR 351.1
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a. Strafverfolgungsbehörden; insbesondere die Staatsanwaltschaften, Unter- suchungsrichter, Rechtshilfebehörden und die Organe der gerichtlichen Polizei des Bundes und der Kantone; b. Polizeistellen; insbesondere Organe der Sicherheits- und Verwaltungspolizei des Bundes und der Kantone sowie die mit dem Vollzug des Bundesgesetzes vom 21. März 19979 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) betrauten Behörden des Bundes; c. Grenzwacht- und Zollorgane; d. Behörden des Bundes und der Kantone, die fremdenpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und Ausländerinnen, für die Gewährung von Asyl oder für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zuständig sind; e. Einwohnerkontrollen und öffentliche Register; insbesondere Handelsre- gister, Zivilstandsregister, Steuerregister, Strassenverkehrsregister, das Grundbuch und das Zivilluftfahrtsregister; f. Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind; g. Behörden, die für Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Verkehr mit bestimmten Gütern zuständig sind.
2 Die Behörden nach Absatz 1 sind zur Auskunft verpflichtet, soweit die angefor-
derten Personendaten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Bundeskrimi- nalpolizei unentbehrlich sind. Daneben erteilen die Behörden nach Absatz 1 der Bundeskriminalpolizei alle nicht personenbezogenen Auskünfte, welche diese zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages benötigt und gewähren ihr logistische Unter- stützung.
3 Unter die Auskünfte nach Absatz 2 fallen namentlich:
a. die Erteilung von technischen, statistischen, delikts-, länder- und völkerbe- zogenen Auskünften sowie Angaben zu Verbrechensbegehungsmethoden; b. nach gegenseitiger Rücksprache und im Rahmen der personellen und finan- ziellen Möglichkeiten die Teilnahme an Arbeits- und Ermittlungsgruppen der Zentralstellen. 4 Die Bundeskriminalpolizei gibt der um Auskunft ersuchten Stelle in der Regel eine summarische mündliche Begründung für das Amtshilfegesuch. Sie kann eine Begründung ablehnen, wenn es sich um wenig umfangreiche Auskünfte handelt oder wenn die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person durch die Begründung des Amtshilfegesuches gefährdet werden könnten. In Fällen von umfangreichen Auskünften kann die ersuchte Stelle eine schriftliche Begründung des Amtshilfe- gesuches verlangen. Bei Gefahr im Verzug kann die schriftliche Begründung nach- gereicht werden.
9 SR 120
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5 Die Bundeskriminalpolizei kann Informationsschwerpunkte bestimmen und die
Auskunftserteilung standardisieren. Dabei werden insbesondere die Anliegen kanto- naler Strafverfolgungs- und Polizeibehörden berücksichtigt.
Art. 5 Weitergabe von Personendaten an auskunftspflichtige Behörden 1 Die Bundeskriminalpolizei kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, den in Artikel 4 genannten Behörden Personendaten weitergeben.
2 Darüber hinaus kann die Bundeskriminalpolizei Personendaten folgenden Behör-
den zur Unterstützung deren gesetzlicher Aufgaben unaufgefordert weitergeben: a. Behörden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a für deren Strafverfahren, ge- richtspolizeiliche Ermittlungs- und Rechtshilfeverfahren; b. Behörden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c für deren gerichtspo- lizeiliche Ermittlungsverfahren sowie für die Aufgabenerfüllung im Sinne c. Behörden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d für die Wahrnehmung frem- denpolizeilicher Aufgaben sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Missbräuchen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen und der Asylge- setzgebung.
Art. 6 Weitergabe von Personendaten an weitere Empfänger 1 Die Bundeskriminalpolizei kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, Personendaten folgenden weiteren Empfängern weitergeben: a. den anderen Stellen des Bundesamtes für Polizei; b. den Behörden, die für den Telefon-, Telegraphen- und Postverkehr zuständig sind, zur Anordnung und zum Vollzug der amtlichen Überwachung; c. den Behörden anderer Länder, welche Strafverfolgungs- und Polizeifunktio- nen wahrnehmen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind; d. den Internationalen Organisationen, welche Strafverfolgungs- und Polizei- aufgaben wahrnehmen (namentlich EUROPOL und INTERPOL), sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind; e. den Finanzbehörden des Bundes und der Kantone; f. der Eidgenössischen Finanzverwaltung; g. der Eidgenössischen Bankenkommission; h. der Eidgenössischen Spielbankenkommission; i. der Kontrollstelle für Geldwäscherei;
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j. dem Staatssekretariat für Wirtschaft; k. Bundesbehörden, die mit Personensicherheitsüberprüfungen und mit Schutz- massnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben c und d BWIS11 betraut sind; l. dem Bundesamt für Zivilluftfahrt; m. den Behörden, welche zuständig sind für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; n. nichtstaatlichen Organisationen, namentlich solchen, die sich für die Be- kämpfung der kommerziellen sexuellen Ausbeutung einsetzen, soweit es um die Verhinderung und Aufdeckung spezieller Kriminalitätsformen geht; o. Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone.
2 Darüber hinaus kann die Bundeskriminalpolizei Personendaten folgenden Behör-
den zur Unterstützung deren gesetzlicher Aufgaben unaufgefordert weitergeben: a. den anderen Stellen des Bundesamtes für Polizei; b. den Behörden anderer Länder, welche Strafverfolgungsfunktionen wahr- nehmen, für deren gerichtspolizeilichen Ermittlungen, sofern die Voraus- setzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind; c. den internationalen Organisationen, welche Strafverfolgungs- und Polizei- aufgaben wahrnehmen, namentlich EUROPOL und INTERPOL, für die Bearbeitung konkreter Fälle, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind; d. den Finanzbehörden des Bundes und der Kantone für deren gerichtspolizei- lichen Ermittlungen im Fiskalbereich; e. der Eidgenössischen Finanzverwaltung für deren verwaltungsstrafrecht- lichen Verfahren; f. der Eidgenössischen Bankenkommission zur Unterstützung derer Aufsichts- tätigkeit im Rahmen der Banken-, Börsen- und Anlagefondsgesetzgebung, soweit es sich um gesicherte Informationen handelt, die für ein Verfahren benötigt werden oder ein solches in Gang setzen können; g. der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Unterstützung ihrer Auf- sichtstätigkeit im Rahmen der Glücksspielgesetzgebung; h. der Kontrollstelle für Geldwäscherei zur Unterstützung derer Aufsichtstätig- keit im Rahmen des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199712, soweit es sich um gesicherte Informationen handelt, die für ein Verfahren benötigt werden oder ein solches in Gang setzen können; i. den mit Personensicherheitsüberprüfungen und mit Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben c und d BWIS betrauten Bundes- behörden für deren Abklärungen, soweit es sich um gesicherte Informatio- nen handelt.
11 SR 120 12 SR 955.0
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3 Zur Erfüllung ihrer Kontrollfunktionen werden den Aufsichtsbehörden des Bundes
und der Kantone sowie dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten auf Verlan- gen alle Personendaten bekanntgegeben.
4 Sämtliche von der Bundeskriminalpolizei nicht mehr ständig benötigten Unter-
lagen werden gemäss Bundesgesetz vom 26. Juni 199813 über die Archivierung dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten.
Art. 7 Beschränkungen der Datenweitergabe
1 Bei der Weitergabe von Daten sind Verwertungsverbote zu beachten. Die Bundes-
kriminalpolizei darf Daten über Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge, Schutzbe- dürftige und vorläufig Aufgenommene erst nach Rücksprache mit dem zuständigen Bundesamt an ausländische Staaten weitergeben.
2 Die Bundeskriminalpolizei verweigert oder beschränkt die Weitergabe von Daten,
wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
3 Im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens können die Straf-
verfolgungsorgane und Polizeistellen, die mit der Bundeskriminalpolizei zusammen- arbeiten, die ihnen mitgeteilten Personendaten den andern Strafverfolgungs- und Polizeibehörden ihres Kantons weitergeben. Die Bundeskriminalpolizei muss dar- über informiert werden.
4 Bei jeder Weitergabe sind die Empfängerinnen und Empfänger über die Bewertung
und die Aktualität der Daten in Kenntnis zu setzen. Sie dürfen die Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihnen weitergegeben werden. Sie sind auf die Ver- wendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich die Bundeskriminalpoli- zei vorbehält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.
Art. 8 Polizeiverbindungsleute
1 Die schweizerischen Verbindungsleute werden im Empfangsstaat als diplomati-
sche Attachés der Schweizer Botschaft angemeldet. Fachlich werden sie durch die Bundeskriminalpolizei geführt.
2 Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
a. Wahrnehmung aller Interessen der schweizerischen Strafverfolgungsbe- hörden im Empfangsstaat in den Bereichen organisierte Kriminalität und weiteren wichtigen rechtshilfefähigen kriminalpolizeilichen Fällen sowie ergänzend im Bereich der Wirschaftskriminalität; b. Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden des Empfangsstaates in wichti- gen rechtshilfefähigen kriminalpolizeilichen Fällen; c. Informationsgewinnung und Informationsaustausch in den in die Zuständig- keit der Bundeskriminalpolizei fallenden Bereichen, insbesondere die Analyse neuer Verbrechensformen;
13 SR 152.1
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d. Beratung von Strafverfolgungsbehörden des Empfangsstaates in den in die Zuständigkeit der Bundeskriminalpolizei fallenden Bereichen; e. Teilnahme an Konferenzen und Tagungen in der Stationierungsregion zu Themen, die in den Zuständigkeitsbereich der Bundeskriminalpolizei fallen; f. Mitarbeit bei allen Rechtshilfe- und Auslieferungsfragen schweizerischer Behörden.
3 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeiten sie im Rahmen von Artikel 13 Absatz 2
ZentG und Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b dieser Verordnung mit ausländi- schen Behörden zusammen. Für die Zusammenarbeit mit inländischen Behörden gelten die Artikel 4–7. 4 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ist zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen mit dem Ausland über die Stationierung von Verbindungs- leuten.
Art. 9 Meldepflicht im Bereich des organisierten Verbrechens
1 Unter die von Artikel 8 Absatz 1 ZentG genannten Strafverfolgungsbehörden fal-
len die Staatsanwaltschaften, Untersuchungsrichter, Rechtshilfebehörden und die Organe der gerichtlichen Polizei des Bundes und der Kantone. Die von diesen Be- hörden an die Bundeskriminalpolizei zu erstattenden Meldungen erfolgen zum Zwecke der gegenseitigen Unterstützung bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf- träge.
2 Zu melden sind die Eröffnung und Einstellung von Ermittlungsverfahren sowie
kriminalpolizeiliche Informationen über: a. Organisationen, bei denen ein hinreichender Verdacht besteht, dass es sich um kriminelle Vereinigungen nach Artikel 260ter StGB handelt; b. Personen, gegen die hinreichende Verdachtsgründe bestehen, dass sie Straf- taten vorbereiten, begehen oder unterstützen, bei denen die Mitwirkung einer Organisation nach Buchstabe a vermutet wird; c. Personen, gegen die hinreichende Verdachtsgründe vorliegen, dass sie an einer Organisation nach Buchstabe a beteiligt sind oder diese unterstützen. d. Personen, gegen die hinreichende Verdachtsgründe bestehen, dass sie Straf- taten nach Artikel 340bis StGB vorbereiten, begehen oder unterstützen. 3 Die Bundeskriminalpolizei kann regelmässig über Indikatoren informieren, welche auf Organisationen im Sinne von Artikel 260ter Ziffer 1 Absatz 1 StGB schliessen lassen.
Art. 10 Meldepflicht im Bereich des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs
1 Meldepflichtignach Artikel 10 ZentG sind die Strafverfolgungsbehörden, ins-
besondere die Staatsanwaltschaften, Untersuchungsrichter, Rechtshilfebehörden sowie die Organe der gerichtlichen Polizei der Kantone, die mit der Verfolgung von
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Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195114 befasst sind.
2 Zu melden sind nach Artikel 10 ZentG alle wegen Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 eingeleiteten Ermittlungsverfahren und die damit verbundenen technischen Überwachungsmassnahmen. Besteht die Widerhandlung ausschliesslich im Konsum oder Handel mit geringfügigen Mengen von Betäubungsmitteln, so kann sich die meldende Stelle unter Hinweis auf diesen Umstand auf Kurzangaben beschränken.
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 19. November 199715 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen im Bundesamt für Polizeiwesen wird aufgehoben.
Art. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft und gilt längstens bis zum 30. Juni 2005.
30. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger
11704 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
14 SR 812.121 15 AS 1998 34, 2000 766