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AS 2002 1940

Verordnung über die Gewährung von Beiträgen für die teilweise Verwendung der Traubenernte 2002 zur Herstellung alkoholfreier oder schwach alkoholhaltiger Getränke

Verordnung über die Gewährung von Beiträgen für die teilweise Verwendung der Traubenernte 2002 zur Herstellung alkoholfreier oder schwach alkoholhaltiger Getränke

vom 26. Juni 2002

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, verordnet:

Art. 1 Grundsatz Im Rahmen des gewährten Kredites kann den Verarbeiterinnen und Verarbeitern von Traubensaft, Sauser, pasteurisiertem Sauser, sowie Traubensaft oder Trauben- most im Gärstadium pasteurisiert ein Beitrag gewährt werden, sofern die Kantone Wallis, Waadt und Genf ihre Produktion für die Rebsorten Chasselas und Müller- Thurgau zumindest im Ausmass von 2001 erneut beschränken. Unter Verarbeiterin bzw. Verarbeiter ist jeder Weinbaubetrieb zu verstehen, der die Traubenernte zu alkoholfreien oder schwach alkoholhaltigen Getränken verarbeitet.

Art. 2 Beitragsberechtigung

1 Ausschliesslich Verarbeiterinnen und Verarbeiter, die der Buch- und Kellerkon-

trolle gemäss Artikel 67 des Landwirtschaftsgesetzes unterstellt sind, haben An- spruch auf die Beiträge.

2 Die Erzeugnisse müssen aus Kantonen stammen, welche die Produktion für die

Rebsorten Chasselas und Müller-Thurgau zumindest im Ausmass von 2001 erneut beschränken.

Art. 3 Anforderungen für Traubensaft Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn der Traubensaft von einwandfreier Qua- lität ist und: a. den Vorschriften gemäss Artikel 231 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 19952 (LMV) entspricht; b. aus einheimischen Trauben der Rebsorten Chasselas und Müller-Thurgau der Kategorie 1 aus der Ernte 2002 hergestellt wird; c. von Trauben stammt, die der offiziellen Weinlesekontrolle unterzogen wur- den.

SR 916.147.1

1940 2002-1070

Gewährung von Beiträgen für die teilweise Verwendung der Traubenernte 2002 AS 2002 zur Herstellung alkoholfreier oder schwach alkoholhaltiger Getränke

Art. 4 Anforderungen für Sauser, pasteurisierten Sauser sowie Traubensaft oder Traubenmost im Gärstadium pasteurisiert Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn der Sauser, pasteurisierte Sauser sowie Traubensaft oder Traubenmost im Gärstadium pasteurisiert: a. den Vorschriften nach Artikel 374 und 375 der LMV entsprechen; b. aus einheimischen Trauben der Rebsorten Chasselas und Müller-Thurgau der Kategorie 1 aus der Ernte 2002 hergestellt werden; c. von Trauben stammen, die der offiziellen Weinlesekontrolle unterzogen wurden.

Art. 5 Höhe des Beitrags 1 Der Beitrag beläuft sich auf 1.60 Fr./kg Trauben bzw. 2.– Fr./l Traubenmost, der zu Traubensaft, Sauser, pasteurisiertem Sauser sowie Traubensaft oder Traubenmost im Gärstadium pasteurisiert verarbeitet wird.

2 Reicht der gewährte Kredit nicht für alle Gesuche aus, berechnet das Bundesamt

für Landwirtschaft (Bundesamt) die Höchstmenge pro Gesuch, für die noch ein Bei- trag ausgerichtet werden kann.

Art. 6 Gesuche 1 Die Verarbeiterinnen bzw. Verarbeiter haben ihre Beitragsgesuche bis spätestens am 31. August 2002 beim Bundesamt einzureichen. Pro Verarbeiterin bzw. Verar- beiter ist nur ein Gesuch zulässig.

2 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:

a. Name und Adresse der Verarbeiterin bzw. des Verarbeiters; b. Registernummer der Eidgenössischen Weinhandelskontrollkommission; c. Gewünschte Höchstmenge an Trauben oder Traubenmost zur Verarbeitung; d. Gewünschte Verwendungsart für die Trauben oder den Traubenmost (Trau- bensaft, Sauser usw.).

Art. 7 Ausrichtung der Beiträge

1 Die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller hat dem Bundesamt bis spätestens am

30. November 2002 folgende Unterlagen einzureichen: a. Abrechnung über die Zukäufe von Trauben und Traubenmost zur alkohol- freien Verwertung sowie Kopien der von den Verkäufern ausgestellten Rechnungen mit dem Vermerk «Trauben bzw. Traubenmost zur alkoholfrei- en Verwertung»; b. Die bei der offiziellen Weinlesekontrolle ausgestellte Bescheinigung mit dem Vermerk «Trauben zur alkoholfreien Verwertung».

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2 Das Bundesamt zahlt der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller den Beitrag bis

spätestens am 31. Dezember 2002 aus.

Art. 8 Kontrolle Das Bundesamt kann die Eidgenössische Weinhandelskontrollkommission mit der Durchführung von Kontrollen beauftragen.

Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.

26. Juni 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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