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AS 2002 1947

Verordnung über Massnahmen gegenüber der UNITA

Verordnung über Massnahmen gegenüber der UNITA

Änderung vom 26. Juni 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 25. November 19981 über Massnahmen gegenüber der UNITA wird wie folgt geändert:

Art. 9 Aufgehoben

II Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt am 27. Juni 2002 in Kraft.

26. Juni 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 946.204

2002-1370 1947

Massnahmen gegenüber der UNITA AS 2002

Anhang 32 (Art. 6 und 9)

Amtsträger der UNITA

2 Der Text dieses Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke des Anhangs sind beim Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Ressort Exportkontrollpolitik und Sanktionen, Effingerstrasse 1, 3003 Bern, erhältlich. Der Anhang ist auch im Internet (http://www.seco-admin.ch) abrufbar. Verbindlich ist die gedruckte Fassung.

1948

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