AS 2002 200
Verordnung über die Invalidenversicherung
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
Änderung vom 14. November 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 21 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 22quater Abs. 2 2 Personen, die der obligatorischen oder freiwilligen Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt sind, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen höchstens bis zum 20. Altersjahr, sofern mindestens ein Elternteil freiwillig oder nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 3 AHVG2 oder aufgrund einer zwischenstaat- lichen Vereinbarung während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch ver- sichert ist.
Art. 82 Für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigungen gelten die Artikel 71, 71bis, 71ter, 72, 73 und 75 AHVV3 sinngemäss.
II
1 Diese Änderung tritt mit Ausnahme von Artikel 22quater Absatz 2 am 1. Januar
2002 in Kraft.
2 Artikel 22quater Absatz 2 wird rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt.
14. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz