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AS 2002 200

Verordnung über die Invalidenversicherung

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

Änderung vom 14. November 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 21 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 22quater Abs. 2 2 Personen, die der obligatorischen oder freiwilligen Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt sind, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen höchstens bis zum 20. Altersjahr, sofern mindestens ein Elternteil freiwillig oder nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 3 AHVG2 oder aufgrund einer zwischenstaat- lichen Vereinbarung während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch ver- sichert ist.

Art. 82 Für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigungen gelten die Artikel 71, 71bis, 71ter, 72, 73 und 75 AHVV3 sinngemäss.

II

1 Diese Änderung tritt mit Ausnahme von Artikel 22quater Absatz 2 am 1. Januar

2002 in Kraft.

2 Artikel 22quater Absatz 2 wird rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt.

14. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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