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AS 2003 1184

Bundesbeschluss zum Abkommen zwischen der Schweiz und Marokko über die Überstellung verurteilter Personen

Bundesbeschluss zum Abkommen zwischen der Schweiz und Marokko über die Überstellung verurteilter Personen

vom 4. Juni 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 20012, beschliesst:

Art. 1

1 Das am 14. Juli 2000 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und dem Königreich Marokko über die Überstellung verurteilter Personen wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Nationalrat, 7. März 2002 Ständerat, 4. Juni 2002 Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Präsident: Anton Cottier Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz

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