AS 2003 4217
Bundesgesetz über die Landwirtschaft
Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)
Änderung vom 20. Juni 2003
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20021 und die Zusatzbotschaft vom 16. Oktober 20022, beschliesst:
I Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19983 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 2, 148, 158–161, 164, 165 und 173 werden die Ausdrücke «land- wirtschaftliche Hilfsstoffe» oder «Hilfsstoffe» durch «Produktionsmittel» ersetzt.
Art. 7 Abs. 2 2 Er berücksichtigt dabei die Erfordernisse der Produktesicherheit, des Konsumen- tenschutzes und der Landesversorgung.
Art. 8a Richtpreise
1 Die Organisationen der Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder
Produktegruppen oder der entsprechenden Branchen können auf nationaler oder regionaler Ebene Richtpreise herausgeben, auf die sich die Lieferanten und die Abnehmer geeinigt haben.
2 Die Richtpreise sind nach Qualitätsabstufungen differenziert festzulegen.
3 Das einzelne Unternehmen kann nicht zur Einhaltung der Richtpreise gezwungen
werden.
4 Für Konsumentenpreise dürfen keine Richtpreise festgelegt werden.
Art. 9 Unterstützung von Selbsthilfemassnahmen
1 Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 durch Unternehmen
gefährdet werden oder werden könnten, die sich nicht an den kollektiv beschlosse-
2002-0706 4217
Landwirtschaftsgesetz AS 2003
nen Massnahmen beteiligen, kann der Bundesrat befristete Vorschriften erlassen, wenn die Organisation: a. repräsentativ ist; b. weder in der Produktion noch in der Verarbeitung noch im Verkauf tätig ist; c. die Selbsthilfemassnahmen mit grossem Mehr beschlossen hat. 2 Der Bundesrat kann Nichtmitglieder einer Organisation verpflichten, Beiträge zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 zu leisten, wenn die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind und die Organisation von ihren Mitglie- dern Beiträge für die Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen erhebt. 3 Die Beitragspflicht ist zu befristen. Mit den Beiträgen darf nicht die Verwaltung der Organisation finanziert werden.
4 Produkte aus der Direktvermarktung dürfen nicht den Vorschriften nach Absatz 1
unterstellt werden, und Direktvermarkterinnen und Direktvermarkter dürfen für die direkt vermarkteten Mengen nicht der Beitragspflicht nach Absatz 2 unterstellt werden.
Art. 11 Abs. 1 und 3
1 Der Bund kann die Kantone und die Organisationen nach Artikel 8 verpflichten,
Qualitätssicherungsdienste zu unterhalten. 3 Der Bund kann sich an der Finanzierung der Qualitätssicherungsdienste beteiligen.
5 Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben können nicht
als Marke für Erzeugnisse eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7 erfüllt ist.
6 Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen
Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buch- stabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind und welche gutgläubig hinterlegt oder eingetra- gen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden: a. vor dem 1. Januar 1996; oder b. bevor der Name der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografi- schen Angabe nach diesem Gesetz oder auf Grund einer anderen Rechts- grundlage geschützt worden ist, sofern für die Marke keine der im Marken- schutzgesetz vom 28. August 19924 vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit oder Verfall vorliegen.
4 SR 232.11
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6bis Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer gutgläubig erworbenen Marke gemäss Absatz 6 rechtmässig ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Täu- schungsgefahr oder ein Verstoss gegen den lauteren Wettbewerb vorliegt.
Art. 18 Abs. 1 und 2 1 Unter der Voraussetzung, dass internationale Verpflichtungen nicht verletzt wer- den, erlässt der Bundesrat für Erzeugnisse, die nach Methoden produziert werden, die in der Schweiz verboten sind, Vorschriften über die Deklaration; er erhöht die Einfuhrzölle oder verbietet den Import.
2 Betrifft nur den französischen Text
Gliederungstitel vor Art. 28
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 28 Sachüberschrift und Abs. 2 Sachüberschrift: Aufgehoben
2 Der Bundesrat kann einzelne Bestimmungen, insbesondere die Artikel 38 und 44,
auch auf Ziegen- und Schafmilch anwenden.
Art. 29 Aufgehoben
Art. 31 Abs. 2 und 3 2 Auf Begehren einer Branchenorganisation passt der Bundesrat die Kontingente der betroffenen Produzentinnen und Produzenten, auch innerhalb der Kontingents- periode, an, sofern: a. der Beschluss der Branchenorganisation, dieses Begehren zu stellen, die Anforderungen nach Artikel 9 und seiner Ausführungsbestimmungen erfüllt; b. Gewähr dafür besteht, dass die festgelegte Menge in der Verantwortung der Branchenorganisation verwertet und vermarktet wird; c. Gewähr dafür besteht, dass die Branchenorganisation die Verhältnisse auf Teilmärkten wie dem Biomarkt oder regionalen Märkten berücksichtigt.
3 Würde der Umfang der begehrten Anpassung die wünschbare Entwicklung der
Milchwirtschaft oder der Branche gefährden, so kann der Bundesrat dem Begehren nur teilweise stattgeben oder es ablehnen.
Art. 36 Abs. 1 1 Für die Milch, die ein Produzent oder eine Produzentin über die Kontingentsmenge hinaus, die ihm oder ihr insgesamt nach den Artikeln 30, 33 und 34 zusteht, in Verkehr bringt, ist eine Abgabe zu bezahlen. Die Abgabe beträgt höchstens
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60 Rappen je Kilogramm Milch. Für Sömmerungsbetriebe beträgt die Abgabe
10 Rappen je Kilogramm Milch.
Art. 36a Aufhebung der Milchkontingentierung
1 Die Artikel 30–36 bleiben bis am 30. April 2009 anwendbar.
2 Der Bundesrat kann Produzenten und Produzentinnen, die Mitglied einer Organisa- tion nach Artikel 8 sind oder zusammen mit einem bedeutenden regionalen Milch- verwerter in einer Organisation zusammengeschlossen sind, frühestens auf den 1. Mai 2006 von der Milchkontingentierung ausnehmen, wenn die Organisation: a. eine Mengenregelung auf Stufe der Milchproduktion beschlossen hat; b. Sanktionen für den Fall festgelegt hat, dass die individuell vereinbarten Mengen überschritten werden; und c. Gewähr dafür besteht, dass das Wachstum der produzierten Milchmenge nicht grösser ist als jenes des Mengenbedarfs der hergestellten Produkte.
3 Ändern sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen oder die internationale
Situation derart, dass die Aufhebung der Milchkontingentierung eine Verschiebung erfordert, so kann der Bundesrat die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Termine um höchstens zwei Jahre hinausschieben.
Art. 36b Milchkaufverträge
1 Die Produzentinnen und Produzenten dürfen ihre Milch nur einem Verwerter der
eigenen Branchenorganisation, einer Produzentengemeinschaft oder einem regiona- len Milchverwerter verkaufen.
2 Sie müssen dazu einen Vertrag von mindestens einem Jahr abschliessen.
3 Direktvermarkter sind für die direkt vermarkteten Mengen von der Vertragspflicht ausgenommen.
4 Wendet die Branchenorganisation oder die Produzentengemeinschaft eine Men-
genregelung mit Exklusivverträgen an, so kann der Bundesrat die bei Verstössen gegen diese Bestimmung vorgesehenen Sanktionen auf Gesuch hin verbindlich erklären.
5 Die Bestimmungen nach den Absätzen 1–3 gelten ab dem 1. Mai 2009 oder, soweit
die Mitglieder nach Artikel 36a Absatz 2 von der Milchkontingentierung befreit wurden, bereits ab 1. Mai 20065. Sie sind bis am 30. April 2012 anwendbar. Bei einer Terminverschiebung nach Artikel 36a Absatz 3 verlängert sich die Geltungsdauer entsprechend.
Art. 38 Abs. 2
2 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Zulage und die Voraussetzungen.
5 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG, SR 171.11)
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Art. 42 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 43 Abs. 3
3 Die Milchverwerter haben die mit den Produzenten und Produzentinnen vereinbar-
ten Mengen und die Laufzeit der abgeschlossenen Milchkaufverträge der vom Bundesrat bezeichneten Stelle zu melden. Diese informiert die interessierten Kreise über die insgesamt vereinbarten Mengen.
Gliederungstitel vor Art. 48
2. Abschnitt: Schlachtvieh, Fleisch, Schafwolle und Eier
Art. 48 Verteilung der Zollkontingente
1 Die Zollkontingente für Schlachtvieh und Fleisch werden versteigert.
2 Die Zollkontingentsanteile bei Fleisch von Tieren der Rindergattung ohne zuge-
schnittene Binden und von Tieren der Schafgattung werden zu 10 Prozent nach der Zahl der ab überwachten öffentlichen Schlachtviehmärkten ersteigerten Tiere zuge- teilt. Davon ausgenommen ist das Koscher- und Halalfleisch.
3 Der Bundesrat kann bei bestimmten Produkten der Zolltarifnummern 0206, 0210
und 1602 auf eine Regelung der Verteilung verzichten.
Art. 50 Beiträge an Massnahmen zur Entlastung des Fleischmarktes
1 Der Bund kann Beiträge zur Finanzierung von zeitlich befristeten Marktent-
lastungsmassnahmen bei saisonalen oder anderen vorübergehenden Überschüssen im Fleischmarkt ausrichten.
2 Der Bund kann den Kantonen ab 2007 Beiträge für die Organisation, Durchfüh-
rung, Überwachung und Infrastruktur von öffentlichen Märkten im Berggebiet ausrichten.
Art. 51 Abs. 1 und 2
1 Der Bundesrat kann private Organisationen damit beauftragen:
a. zeitlich befristete Marktentlastungsmassnahmen bei saisonalen oder anderen vorübergehenden Überschüssen im Fleischmarkt durchzuführen; b. das Marktgeschehen auf öffentlichen Märkten und in Schlachthöfen zu überwachen; c. lebende und geschlachtete Tiere nach ihrer Qualität einzustufen. 2 Die privaten Organisationen werden für die Erfüllung dieser Aufgaben entschädigt.
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Art. 51bis Verwertung von Schafwolle Der Bund kann Massnahmen ergreifen zur Verwertung von Schafwolle. Er kann die Verwertung im Inland mit Beiträgen unterstützen.
Gliederungstitel vor Art. 52 Aufgehoben
Art. 52 Beiträge zur Stützung der Inlandeierproduktion Der Bund kann Beiträge ausrichten für: a. die Unterstützung der Inlandeierproduktion von bäuerlichen Betrieben; b. die Finanzierung von Verwertungsmassnahmen zu Gunsten der Schweizer Eier.
Art. 53 Aufgehoben
Art. 58 Früchte und Gemüse
1 Der Bund kann Massnahmen ergreifen zur Verwertung von Kernobst, Steinobst
sowie deren Erzeugnissen und von Trauben. Er kann die Verwertung mit Beiträgen unterstützen.
2 Er kann gemeinschaftliche Massnahmen von Produzenten und Produzentinnen zur
Anpassung der Produktion von Früchten und Gemüse an die Erfordernisse der Märkte mit Beiträgen unterstützen. Die Beiträge werden längstens bis Ende 2011 ausgerichtet.
Art. 60 Abs. 5
5 Der Kanton kann vorübergehend und regionenweise jegliches Anpflanzen von
neuen Reben für die Weinerzeugung verbieten, wenn Massnahmen zur Marktent- lastung oder zur Umstellung der Rebflächen finanziert werden oder wenn es die Marktlage erfordert.
Art. 63 Abs. 3
3 Für Ursprungsbezeichnungen, kontrollierte Ursprungsbezeichnungen oder Her-
kunftsangaben gilt Artikel 16 Absätze 6, 6bis und 7 sinngemäss.
Art. 64 Klassierung
1 Der Bundesrat teilt die Traubenposten auf Grund des natürlichen Zuckergehaltes
und des Flächenertrages in Kategorien ein.
2 Er kann pro Kategorie die Mindestzuckergehalte und den Höchstertrag pro Flä-
cheneinheit festlegen.
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3 Die Kantone können höhere Mindestzuckergehalte und tiefere Höchsterträge pro
Flächeneinheit festlegen.
Art. 66 Umstellungsbeiträge Der Bund kann Umstellungen im Rebbau mit Beiträgen unterstützen. Umstellungs- beiträge werden längstens bis Ende 2011 ausgerichtet.
Art. 70 Abs. 1, 3, 5 und 6
1 Der Bund richtet Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaf-
tenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungs- nachweises allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus.
3 Er fördert mit ökologischen Direktzahlungen:
a. besonders naturnahe und umweltfreundliche Produktionsformen (Ökobeiträge); b. besonders tierfreundliche Produktionsformen (Ethobeiträge); c. die nachhaltige Nutzung von Sömmerungsbetrieben und Sömmerungswei- den (Sömmerungsbeiträge).
5 DerBundesrat bestimmt für den Bezug der allgemeinen Direktzahlungen, der
Ökobeiträge und der Ethobeiträge: a. ein minimales Arbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirt- schafteten Betrieb; b. eine Altersgrenze; c. Grenzwerte für die Summe der Beiträge pro Standardarbeitskraft; d. Aufgehoben e. Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und bestimmt die Ausnahmen; f. Grenzwerte bezüglich steuerbarem Einkommen und Vermögen der Bewirt- schafter oder Bewirtschafterinnen, ab denen die Summe der Beiträge gekürzt wird oder keine Beiträge ausgerichtet werden. Für verheiratete Bewirtschaf- ter oder Bewirtschafterinnen legt der Bundesrat höhere Grenzwerte fest. 6 Der Bundesrat kann für die allgemeinen Direktzahlungen, die Ökobeiträge und die Ethobeiträge: a. die Direktzahlungen unter Berücksichtigung der Produktionserschwernisse abstufen; b. Direktzahlungen für Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone nach Artikel 28 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 19256 ausrichten; c. die Ausrichtung der Beiträge mit Auflagen verknüpfen.
6 SR 631.0
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Art. 73 Abs. 2, 3 und 5 Bst. d 2 Die Beiträge werden ausgerichtet für die Haltung von raufutterverzehrenden Nutz- tieren, die auf dem Betrieb gehalten werden und für die eine betriebseigene Raufut- terbasis vorhanden ist.
3 Aufgehoben
5 Der Bundesrat kann:
d. bei Betrieben mit Milchproduktion die Beiträge entsprechend der vermarkte- ten Milch und unter Berücksichtigung der für die Milchmarktstützung einge- setzten Mittel kürzen.
Art. 76 Abs. 1 und 5 erster Satz
1 Der Bund fördert besonders naturnahe und umweltfreundliche Produktionsformen
und deren Ausdehnung mit Ökobeiträgen.
5 Er bemisst die Beiträge so, dass sich die besondere ökologische Leistung wirt-
schaftlich lohnt. ...
Art. 76a Ethobeiträge
1 Der Bund fördert besonders tierfreundliche Produktionsformen und deren Ausdeh-
nung mit Ethobeiträgen. 2 Er bemisst die Beiträge so, dass sich die besondere ethologische Leistung wirt- schaftlich lohnt. Er berücksichtigt dabei die am Markt erzielbaren Mehrerlöse.
Art. 77 Abs. 1, 2 Bst. b und 3 1 Der Bund richtet für den Schutz und die Pflege der Kulturlandschaft Bewirtschaf- tern und Bewirtschafterinnen von Sömmerungsbetrieben und Sömmerungsweiden Beiträge aus. Er bemisst die Beiträge so, dass sich der Schutz und die Pflege der Kulturlandschaft wirtschaftlich lohnen. Er berücksichtigt dabei die am Markt erziel- baren Mehrerlöse.
2 Der Bundesrat bestimmt:
b. den Beitrag je gesömmerte Grossvieheinheit und Tierkategorie oder nach Normalbesatz;
3 Die Kantone können einen Teil der Sömmerungsbeiträge den Personen ausrichten,
die nicht Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen sind, jedoch für die betreffende Infrastruktur und die notwendigen Alpverbesserungen aufkommen.
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Gliederungstitel vor Art. 78
4. Titel: Soziale Begleitmassnahmen
1. Kapitel: Betriebshilfe
Art. 79 Abs. 3 3 Soll das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert werden, so kann die öffent- liche Beurkundung des Pfandvertrages durch eine Verfügung der Behörde, welche das Darlehen gewährt, ersetzt werden.
Art. 80 Abs. 1 Bst. a und 2
1 Betriebshilfedarlehen werden in der Regel gewährt, wenn die folgenden Voraus-
setzungen erfüllt sind: a. Der Betrieb bietet, allenfalls zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Erwerb, längerfristig eine Existenz und erfordert zur Bewirtschaftung ein angemessenes Arbeitsaufkommen, mindestens aber eine Standardarbeits- kraft;
2 Zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungsdichte kann
der Bundesrat für Betriebe im Berg- und Hügelgebiet ein niedrigeres Arbeitsauf- kommen festlegen, als nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist.
Gliederungstitel vor Art. 86a
2. Kapitel: Umschulungsbeihilfen
1 Der Bund kann für selbständig in der Landwirtschaft tätige Personen oder ihre
Ehepartner beziehungsweise Ehepartnerinnen Beihilfen für die Umschulung in einen nichtlandwirtschaftlichen Beruf gewähren. 2 Die Gewährung einer Beihilfe setzt die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs voraus. Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen sowie Auflagen festlegen.
3 Umschulungsbeihilfen werden längstens bis Ende 2011 ausgerichtet.
Art. 87 Abs. 2
2 Die Massnahmen sind gegenüber direkt betroffenen Gewerbebetrieben im unmit-
telbaren Einzugsgebiet wettbewerbsneutral zu gestalten.
Art. 89 Abs. 1 Bst. a und 2
1 Einzelbetriebliche Massnahmen werden unterstützt, wenn die folgenden Voraus-
setzungen erfüllt sind:
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a. Der Betrieb bietet, allenfalls zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Erwerb, längerfristig eine Existenz und erfordert zur Bewirtschaftung ein angemessenes Arbeitsaufkommen, mindestens aber eine Standardarbeits- kraft.
2 Zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungsdichte kann
der Bundesrat für Betriebe im Berg- und Hügelgebiet ein niedrigeres Arbeitsauf- kommen festlegen, als nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist.
Art. 93 Abs. 1 Bst. c und 2
1 Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für:
c. die Unterstützung von Projekten zur regionalen Entwicklung und zur Förde- rung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die Landwirt- schaft vorwiegend beteiligt ist.
2 Aufgehoben
Art. 94 Abs. 2 Bst. c
2 Als landwirtschaftliche Gebäude gelten:
c. gemeinschaftliche Bauten im Berggebiet, die von Produzenten oder Produ- zentinnen zur Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung in der Region erzeugter Produkte selbst erstellt werden.
Art. 95 Abs. 4
4 Der Bund kann an die periodische Wiederinstandstellung von Bodenverbesserun-
gen pauschale Beiträge gewähren.
Art. 97 Abs. 1
1 Der Kanton genehmigt die Projekte für Bodenverbesserung, landwirtschaftliche
Gebäude und zur regionalen Entwicklung, die mit Bundesbeiträgen unterstützt werden.
Art. 105 Abs. 4 4 Soll das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert werden, so kann die öffent- liche Beurkundung des Pfandvertrages durch eine Verfügung der Behörde, welche das Darlehen gewährt, ersetzt werden.
Art. 106 Abs. 1 Bst. c, 2 Bst. d und 5
1 Eigentümer und Eigentümerinnen, die ihr landwirtschaftliches Gewerbe selber
bewirtschaften oder nach der Investition selber bewirtschaften werden, erhalten Investitionskredite:
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c. für Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Einkommensmöglichkei- ten zu schaffen.
2 Pächter und Pächterinnen erhalten Investitionskredite:
d. für Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Einkommensmöglichkei- ten zu schaffen, sofern die Bedingungen von Buchstabe c erfüllt sind.
5 Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen sowie Ausnahmen
von der Selbstbewirtschaftung und der pauschalen Gewährung von Investitionskre- diten vorsehen.
Art. 107 Abs. 1 Bst. b und c und 2
1 Investitionskredite werden insbesondere gewährt für:
b. Bauten, Einrichtungen und Maschinen, welche Produzenten oder Produzen- tinnen in gemeinsamer Selbsthilfe erstellen oder anschaffen, um ihre Betrie- be zu rationalisieren oder um die Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung in der Region erzeugter Produkte zu erleichtern; c. den Aufbau von bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen im Bereich der marktgerechten Produktion und der Betriebsführung. 2 Für grössere Projekte im Berggebiet können Investitionskredite auch in Form von Baukrediten gewährt werden.
Art. 117 Abs. 1 1 Das Departement bestellt einen ständigen Landwirtschaftlichen Forschungsrat von höchstens elf Mitgliedern, in dem die beteiligten Kreise, insbesondere die Produk- tion, die Konsumenten und die Wissenschaft angemessen vertreten sind.
Art. 138
1 Im Rahmen der bewilligten Kredite richtet der Bund zur Förderung der Beratung
Finanzhilfen aus. Er kann dabei die Beratung im Berggebiet besonders fördern. 2 Grundlage für die Ausrichtung der Finanzhilfen sind die von den Beratungsdiens- ten und Beratungszentralen erbrachten Leistungen.
3 Der Bundesrat legt fest, welche Leistungen Anrecht auf Finanzhilfe ergeben. Er
legt die Höhe der Finanzhilfe nach Leistungskategorie und Tätigkeitsbereich fest.
Art. 139 Aufgehoben
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Gliederungstitel vor Art. 148
7. Titel: Pflanzenschutz und Produktionsmittel
1. Kapitel: Ausführungsbestimmungen
Art. 148 Abs. 2
2 Er beachtet dabei die Erfordernisse der Produktesicherheit.
Gliederungstitel vor Art. 148a
2. Kapitel: Vorsorgemassnahmen
1 Sind die wissenschaftlichen Informationen für eine umfassende Risikobeurteilung eines Produktionsmittels oder Pflanzenmaterials, das Träger von besonders gefähr- lichen Schadorganismen sein kann, ungenügend, so können Vorsorgemassnahmen ergriffen werden, wenn: a. es plausibel erscheint, dass dieses Produktionsmittel oder Pflanzenmaterial, unannehmbare Nebenwirkungen für die Gesundheit der Menschen, der Tie- re, der Pflanzen oder der Umwelt haben kann und b. die Wahrscheinlichkeit des Eintretens dieser Nebenwirkungen als erheblich bewertet wird oder die entsprechenden Folgen weitreichend sein können.
2 Vorsorgemassnahmen sind innerhalb einer angemessenen Frist nach Massgabe
neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu überprüfen und anzupassen.
3 Als Vorsorgemassnahmen kann der Bundesrat insbesondere:
a. die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmit- teln einschränken, an Bedingungen knüpfen oder verbieten; b. die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pflanzenmaterial und Gegenstän- den, die Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sein können, einschränken, an Bedingungen knüpfen oder verbieten.
Gliederungstitel vor Art. 149
3. Kapitel: Pflanzenschutz
1. Abschnitt: Grundlagen
Art. 156 Abs. 2
2 Die Abfindungen werden in einem möglichst einfachen und für die geschädigte
Person kostenlosen Verfahren endgültig festgelegt: a. vom Bundesamt, wenn es sich um Massnahmen handelt, die an der Landes- grenze oder durch das Bundesamt im Landesinnern angeordnet wurden;
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b. von der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde, wenn es sich um andere Massnahmen im Landesinnern handelt.
Art. 157 Beiträge
1 Der Bund kann private Organisationen mit der Durchführung von Kontrollen
beauftragen.
2 Die privaten Organisationen werden für die Erfüllung dieser Kontrollaufgaben
entschädigt.
Gliederungstitel vor Art. 158
4. Kapitel: Produktionsmittel
Art. 159a Vorschriften über die Verwendung Der Bundesrat kann Vorschriften über die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Verwendung von Produktionsmitteln beschrän- ken oder verbieten.
Art. 160 Abs. 2 und 6
2 Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen:
a. die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer; b. Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Ver- mehrungsmaterial; c. Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kon- trolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Pro- duktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen.
6 Ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte
und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Aus- nahmen vorsehen.
Art. 166 Abs. 2
2 Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler
Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann bei der Rekurskommission EVD Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unter- stützt werden.
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Art. 169 Bst. g und h Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnah- men ergriffen werden: g. Betrifft nur den französischen Text. h. Ordnungsbusse bis zu einem Betrag, der höchstens dem Erlös der zu Unrecht vermarkteten Produkte oder der zu Unrecht bezogenen Beiträge oder der falsch gemeldeten Berechnungsgrundlagen entspricht.
Art. 173 Abs. 1 Bst. f 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Haft oder mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: f. ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht ein- hält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
Art. 175 Abs. 2 2 Wer die Vorschriften über die Ein-, Aus- oder Durchfuhr verletzt, wird nach der Zollgesetzgebung verfolgt und bestraft. In besonders leichten Fällen der Widerhand- lung im Bereich der Bewirtschaftung der Einfuhrkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse kann von einem Strafverfahren abgesehen werden.
Art. 177a Internationale Vereinbarungen
1 Der Bundesrat kann in eigener Zuständigkeit internationale Vereinbarungen im
Agrarbereich abschliessen; ausgenommen sind Agrarhandelsabkommen.
2 Das Bundesamt kann im Einvernehmen mit den übrigen interessierten Bundesäm-
tern und -stellen mit ausländischen Agrarbehörden, öffentlich-rechtlichen For- schungsanstalten oder internationalen Organisationen Vereinbarungen technischer Natur abschliessen, insbesondere über: a. die Anerkennung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Akkreditierungs-, Anmeldungs- und Zulassungsstellen im Agrarbereich; b. die Anerkennung von Prüfberichten, Konformitätsbewertungen und Zulas- sungen im Bereich des Pflanzenschutzes und der Produktionsmittel sowie der Produktionsmethoden; c. die technische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Bereich des Pflanzenschutzes sowie die Zulassung und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln; d. die Bedingungen und Auflagen bei der Abgabe oder Übernahme von geneti- schen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft aus staatlich kontrol- lierten Genbanken; e. die Anerkennung von Ursprungsbezeichnungen im Agrarbereich;
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f. Direktzahlungen, Marktstützungsmassnahmen und Verwertungsbeiträge in Enklaven und im Fürstentum Liechtenstein, die im Zusammenhang stehen mit der Anwendung dieses Gesetzes und landwirtschaftsrelevanter Vor- schriften im Bereiche der Gesetzgebung über Tierseuchen, Tierschutz, Gewässerschutz, Umweltschutz oder Natur- und Heimatschutz; g. Projekte im Rahmen der internationalen Agrarforschung.
Art. 181 Abs. 1
1 Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der
gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, ordnen die Vollzugsorgane die erforderlichen Kontrollmassnahmen und Erhebungen an. Sie üben ihre Kontroll- tätigkeit, soweit es gleichzeitig auch um den Vollzug anderer Bundesgesetze geht, gemeinsam und koordiniert mit den dafür zuständigen Kontrollorganen aus.
Art. 182 Verfolgung von Zuwiderhandlungen
1 Der Bundesrat koordiniert den Vollzug des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober
19927, des Zollgesetzes vom 1. Oktober 19258 und des vorliegenden Gesetzes; er kann ausserdem die Eidgenössische Steuerverwaltung zur Auskunft verpflichten. 2 Der Bundesrat setzt eine Zentralstelle zur Ermittlung von Zuwiderhandlungen ein in den Bereichen: a. geschützter Kennzeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse; b. Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse; c. Deklaration der Herkunft und der Produktionsmethode.
Art. 187b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2003
1 Die Zollkontingente nach Artikel 48 Absatz 1 werden für das Kontingentsjahr
2005 zu 33 Prozent, für das Kontingentsjahr 2006 zu 66 Prozent versteigert.
2 Die Zollkontingentsanteile bei zugeschnittenen Rindsbinden, bei Fleisch und
Schlachtnebenprodukten von Tieren der Pferde- und Ziegengattung, bei Schweine- fleisch in Hälften und bei Geflügelfleisch werden im Kontingentsjahr 2005 zu 67 Prozent, im Kontingentsjahr 2006 zu 34 Prozent nach bisherigem Recht zugeteilt. 3 Die Zollkontingentsanteile bei Fleisch und Schlachtnebenprodukten von Tieren der Rindergattung ohne zugeschnittene Rindsbinden und von Tieren der Schafgattung werden in den Kontingentsjahren 2005 und 2006 zu 10 Prozent nach der Zahl der ab überwachten öffentlichen Schlachtviehmärkten ersteigerten Tiere zugeteilt. Die restlichen Zollkontingentsanteile werden auf Grund der Zahl der beschauten Schlachtungen von inländischen Tieren zugeteilt, soweit sie nicht nach Absatz 1 versteigert werden.
7 SR 817.0 8 SR 631.0
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4 Die Zollkontingentsanteile bei Koscher- und Halalfleisch werden ab dem Kontin-
gentsjahr 2005 versteigert. 5 Artikel 138 tritt erst mit dem Inkrafttreten des neuen Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20029 in Kraft.
6 Artikel 139 bleibt bis zum Inkrafttreten des neuen Berufsbildungsgesetzes vom
13. Dezember 2002 in Kraft.
7 Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament bis 2006 einen Vorschlag für die Aus-
gestaltung der Milchmarktordnung und der flankierenden Massnahmen nach dem Ausstieg aus der Milchkontingentierung.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 20. Juni 2003 Nationalrat, 20. Juni 2003 Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Präsident: Yves Christen Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Oktober 2003 unbenützt abge-
laufen.10
2 Es wird, mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Artikel, auf den 1. Januar
2004 in Kraft gesetzt.
a. Artikel 43 Absatz 3 wird auf den 1. Mai 2006 in Kraft gesetzt; b. Artikel 48 Absätze 1 und 2 werden auf den 1. Oktober 2004 in Kraft gesetzt; c. Artikel 70 Absatz 5 Buchstabe d wird auf einen späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
9 SR 412.10; AS 2003 ...
10 BBl 2003 4538
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