AS 2003 4773
Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen
Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV)
Änderung vom 5. Dezember 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über Frequenzmanagement und Funkkonzes- sionen wird wie folgt geändert:
Art. 23 Inhalt
1 Die Amateurfunkkonzession CEPT und die Amateurfunkkonzessionen 1 und 2
berechtigen die Konzessionärin, eine Funkanlage auf den Frequenzbändern des Amateurfunks in den Betriebsarten Morsetelegrafie, Fernschreiben, Packet Radio, Radiotelefonie, Faksimile und Fernsehen zu benützen.
2 Die Amateurfunkkonzession 3 berechtigt die Konzessionärin, eine Funkanlage auf
den Frequenzbändern 144–146 MHz und 430–440 MHz in den Betriebsarten Morse- telegrafie, Fernschreiben, Packet Radio, Radiotelefonie und Faksimile zu benützen.
3 DieSpitzenleistung beim Senderausgang darf für die Amateurfunkkonzession
CEPT und die Amateurfunkkonzessionen 1 und 2 höchstens 1000 Watt und für die Amateurfunkkonzession 3 höchstens 25 Watt betragen.
Art. 24 Abs. 3 Bst. a und b
3 Natürliche Personen, die eine Amateurfunkkonzession erwerben wollen, müssen
einen der folgenden Fähigkeitsausweise besitzen: a. für die Amateurfunkkonzession CEPT den Fähigkeitsausweis für den Ama- teurfunk, den Radiotelegrafistenausweis oder den Radiotelefonistenausweis für den Amateurfunk; b. für die Amateurfunkkonzession 3 den Fähigkeitsausweis für den Amateur- funk, den Radiotelegrafistenausweis, den Radiotelefonistenausweis oder den Einsteigerausweis für Funkamateurinnen und Funkamateure.
1 SR 784.102.1
2003-1830 4773
Frequenzmanagement und Funkkonzessionen AS 2003
Art. 27 Abs. 5
5 Die Funkanlage der Inhaberin oder des Inhabers einer Amateurfunkkonzession
CEPT oder einer Amateurfunkkonzession 1 oder 2 darf ohne Zustimmung der Kon- zessionsbehörde geändert werden.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
5. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz