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AS 2003 4943

Verordnung über die Verwertung der inländischen Schafwolle

Verordnung über die Verwertung der inländischen Schafwolle

vom 26. November 2003

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), verordnet:

Art. 1 Beiträge zur Verwertung der inländischen Schafwolle

1 Im Rahmen der bewilligten Kredite können Beiträge an das Einsammeln, das

Sortieren, das Pressen, die Lagerung und die Vermarktung der im Inland anfallenden Wolle ausgerichtet werden.

2 Die Beiträge werden nur an Organisationen ausgerichtet, die:

a. als Selbsthilfeorganisationen konzipiert sind und sich aus Schafhaltern sowie Verwertern zusammensetzen; b. eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und Sitz in der Schweiz haben; c. die übernommene Wolle im Inland fachgerecht bearbeiten.

3 Massgebend für die Beitragsbemessung ist die verwertete Wollmenge.

Art. 2 Innovative Projekte zur Wollverwertung Im Rahmen der bewilligten Kredite können zeitlich befristete Beiträge an innovative Projekte zur ökologisch sinnvollen Verwertung der Wolle im Inland ausgerichtet werden.

Art. 3 Gesuche Beitragsgesuche sind an das Bundesamt für Landwirtschaft zu richten. Die Beiträge werden in einer Leistungsvereinbarung festlegt.

Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

SR 916.361 1 SR 910.1

2003-1412 4943

Verwertung der inländischen Schafwolle AS 2003