AS 2003 4943
Verordnung über die Verwertung der inländischen Schafwolle
Verordnung über die Verwertung der inländischen Schafwolle
vom 26. November 2003
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), verordnet:
Art. 1 Beiträge zur Verwertung der inländischen Schafwolle
1 Im Rahmen der bewilligten Kredite können Beiträge an das Einsammeln, das
Sortieren, das Pressen, die Lagerung und die Vermarktung der im Inland anfallenden Wolle ausgerichtet werden.
2 Die Beiträge werden nur an Organisationen ausgerichtet, die:
a. als Selbsthilfeorganisationen konzipiert sind und sich aus Schafhaltern sowie Verwertern zusammensetzen; b. eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und Sitz in der Schweiz haben; c. die übernommene Wolle im Inland fachgerecht bearbeiten.
3 Massgebend für die Beitragsbemessung ist die verwertete Wollmenge.
Art. 2 Innovative Projekte zur Wollverwertung Im Rahmen der bewilligten Kredite können zeitlich befristete Beiträge an innovative Projekte zur ökologisch sinnvollen Verwertung der Wolle im Inland ausgerichtet werden.
Art. 3 Gesuche Beitragsgesuche sind an das Bundesamt für Landwirtschaft zu richten. Die Beiträge werden in einer Leistungsvereinbarung festlegt.
Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
SR 916.361 1 SR 910.1
2003-1412 4943
Verwertung der inländischen Schafwolle AS 2003