AS 2004 1265
Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete
Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ)
Änderung vom 18. Februar 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 30. September 19911 über die eidgenössischen Jagdbanngebie- te wird wie folgt geändert:
Art. 3 Geringfügige Änderungen Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika- tion (Departement) ist befugt, im Einvernehmen mit den Kantonen die Bezeichnung der Objekte geringfügig zu ändern, sofern die Artenvielfalt erhalten bleibt. Gering- fügig sind: a. die Änderung des Perimeters um höchstens fünf Prozent der Fläche des Objekts; b. die Verkleinerung des Perimeters um höchstens zehn Prozent der Fläche des Objektes, wenn der Perimeter mit einem mindestens gleich grossen neuen Gebietsteil erweitert wird; c. Massnahmen für die Regulierung von Beständen jagdbarer Arten.
Anhang 1 Eidgenössische Jagdbanngebiete
22. Pez Vial/Greina Kanton GR
Anhang 2 Eidgenössische Jagdbanngebiete Bundesinventar der eidgenössischen Jagdbanngebiete2
1 SR 922.31 2 Das Inventar wird in der AS nicht veröffentlicht. Dies gilt auch für die vorliegende Änderung. Der Text kann als Sonderdruck beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
2003-2433 1265
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Objekt Nr. 1: Augstmatthorn Kanton BE Der Perimeter des Objekts gemäss neuer kartographischer Darstellung im Objekt- blatt.
Objekt Nr. 16: Säntis Kanton AI/AR Der Perimeter des Objekts gemäss neuer kartographischer Darstellung im Objekt- blatt.
Objekt Nr. 17: Bernina-Albris Kanton GR Der Perimeter des Objekts gemäss neuer kartographischer Darstellung im Objekt- blatt. Die partiell und integral geschützten Gebiete werden innerhalb des Perimeters gemäss kartographischer Darstellung im Objektblatt neu eingeteilt.
Objekt Nr. 18: Beverin Kanton GR Der Perimeter des Objekts gemäss neuer kartographischer Darstellung im Objekt- blatt. Die partiell und integral geschützten Gebiete werden innerhalb des Perimeters gemäss kartographischer Darstellung im Objektblatt neu eingeteilt.
Objekt Nr. 19: Campasc Kanton GR Der Perimeter des Objekts gemäss neuer kartographischer Darstellung im Objekt- blatt.
Objekt Nr. 20: Piz Ela Kanton GR Der Perimeter des Objekts gemäss neuer kartographischer Darstellung im Objekt- blatt.
Objekt Nr. 21: Trescolmen Kanton GR Der Perimeter des Objekts gemäss neuer kartographischer Darstellung im Objekt- blatt.
Objekt Nr. 22: Pez Vial / Greina Kanton GR Der Perimeter des Objekts gemäss neuer kartographischer Darstellung im Objekt- blatt. Die partiell und integral geschützten Gebiete werden innerhalb des Perimeters gemäss kartographischer Darstellung im Objektblatt neu eingeteilt.
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Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete AS 2004
Objekt Nr. 26: Hochmatt-Motélon Kanton FR Der Perimeter des Objekts gemäss neuer kartographischer Darstellung im Objekt- blatt.
Objekt Nr. 27: Creux-du-Van Kanton NE Der Perimeter des Objekts gemäss neuer kartographischer Darstellung im Objekt- blatt.
Objekt Nr. 30: Le Noirmont Kanton VD Der Perimeter des Objekts gemäss neuer kartographischer Darstellung im Objekt- blatt. Die partiell und integral geschützten Gebiete werden innerhalb des Perimeters gemäss kartographischer Darstellung im Objektblatt neu eingeteilt.
Objekt Nr. 34: Wilerhorn Kanton VS Die partiell und integral geschützten Gebiete werden innerhalb des Perimeters gemäss kartographischer Darstellung im Objektblatt neu eingeteilt.
Objekt Nr. 35: Bietschhorn Kanton VS Die partiell und integral geschützten Gebiete werden innerhalb des Perimeters gemäss kartographischer Darstellung im Objektblatt neu eingeteilt.
Objekt Nr. 37: Val Ferret / Combe de l’A Kanton VS Die partiell und integral geschützten Gebiete werden innerhalb des Perimeters gemäss kartographischer Darstellung im Objektblatt neu eingeteilt.
Objekt Nr. 40: Turtmanntal Kanton VS Die partiell und integral geschützten Gebiete werden innerhalb des Perimeters gemäss kartographischer Darstellung im Objektblatt neu eingeteilt.
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II
Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 21. Januar 19913 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung wird wie folgt geändert:
Art. 3 Geringfügige Änderungen Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikati- on (Departement) ist befugt, im Einvernehmen mit den Kantonen die Bezeichnung der Objekte geringfügig zu ändern, sofern die Artenvielfalt erhalten bleibt. Gering- fügig sind: a. Änderung des Perimeters um höchstens fünf Prozent der Fläche des Objekts; b. Verkleinerung des Perimeters um höchstens zehn Prozent der Fläche des Objektes, wenn der Perimeter mit einem mindestens gleich grossen neuen Gebietsteil erweitert wird.
III Diese Änderung tritt am 1. März 2004 in Kraft.
18. Februar 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
3 SR 922.32
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