AS 2004 1431
Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)
Änderung vom 12. März 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 31. Oktober 20011 über die Überwachung des Post- und Fern- meldeverkehrs wird wie folgt geändert:
Art. 33 Abs. 1 Bst. e Aufgehoben
Art. 33 Abs. 1bis 1bis Der Dienst regelt durch Richtlinien die technischen und administrativen Einzel- heiten der einzelnen Überwachungstypen.
Art. 36 Abs. 4
4 Spätestens vom 1. April 2004 an übertragen die Anbieterinnen von Fernmelde-
diensten die Daten aus jeder Überwachung des Fernmeldeverkehrs gemäss den Richtlinien nach Artikel 33 Absatz 1bis. Das Departement kann den Gebührenanteil von Anbieterinnen, die diese Daten schon zwischen dem 1. April 2003 und dem 1. April 2004 nach den neuen Anforderungen übertragen, angemessen erhöhen; die Mehrkosten werden nicht auf die anordnenden Behörden überwälzt. Es kann mit einer Anbieterin einen späteren Beginn der Datenübertragung vereinbaren. Dieser richtet sich nach den technischen Möglichkeiten der Anbieterin und kann spätestens auf den Zeitpunkt der Aufhebung der regionalen Dienststellen festgelegt werden.
1 SR 780.11
2003-1187 1431
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs AS 2004
II Diese Änderung tritt am 1. April 2004 in Kraft.
12. März 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz