AS 2004 2255
Beschluss Nr. 2/2003 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses
Übersetzung1
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (mit Anhängen und Schlussakte) Beschluss Nr. 2/2003 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 zu Anhang 11 des Abkommens
Angenommen am 25. November 2003 In Kraft getreten für die Schweiz am 25. November 2003
Der Ausschuss, gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 19992 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend «Agrarabkommen» genannt), insbesondere auf Anhang 11 Artikel 19 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Agrarabkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. (2) Die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 zu Anhang 11 des Abkommens sollten geän- dert werden, um den Änderungen Rechnung zu tragen, die an den zum 31. Dezember 2002 geltenden gemeinschaftlichen und schweizerischen Rechtsvor- schriften vorgenommen wurden. (3) Die Anlagen 1 und 2 zu Anhang 11 sollten bei dieser Gelegenheit geändert werden, um den gemeinschaftlichen und den schweizerischen Rechtsvorschriften über die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) und den besonderen Durchfüh- rungsbestimmungen dieser Rechtsvorschriften in Bezug auf den Handel mit leben- den Rindern, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen Rechnung zu tragen. (4) Gemäss Artikel 2.3.13.8. des Tiergesundheitskodex des Internationalen Tierseuchenamts (OIE) müssen die Veterinärbehörden die Einfuhr von Rindersperma und -embryonen in bzw. die Durchfuhr durch ihr Hoheitsgebiet unge- achtet des BSE-Status des Ausfuhrlandes ohne Beschränkungen zulassen, beschliesst:
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2004 2255).
2 SR 0.916.026.81; AS 2002 2147
2003-2676 2255
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abkommen mit der EG AS 2004
Art. 1 Die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 zu Anhang 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erhalten die Fassung der Anlagen dieses Beschlusses.
Art. 2 Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von den beiden Vorsit- zenden oder anderen Personen, die befugt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln, unterzeichnet.
Art. 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Unterschrift geleistet wird.
Unterzeichnet in Brüssel am 25. November 2003.
Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Europäische Gemeinschaft: Hans Wyss Alejandro Checchi Lang
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abkommen mit der EG AS 2004
Anhang
Anlage 1 Seuchenbekämpfung/Seuchenmeldung
I. Maul- und Klauenseuche A. Rechtsvorschriften
Europäische Gemeinschaft Schweiz
1. Richtlinie 85/511/EWG des Rates 1. Tierseuchengesetz (TSG) vom 1. Juli
vom 18. November 1985 zur Einführung 1966, zuletzt geändert am 15. Dezember von Massnahmen zur Bekämpfung der 2000 (RS 916.40), insbesondere die Maul- und Klauenseuche (ABl. L 315 Artikel 1, 1a, 9a (Massnahme zur vom 26.11.1985, S. 11), zuletzt geändert Bekämpfung hochansteckender durch die Akte über den Beitritt Öster- Seuchen, Ziele der Tierseuchenbe- reichs, Finnlands und Schwedens kämpfung) und 57 (Ausführungsvor- schriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit)
2. Richtlinie 90/423/EWG des Rates 2. Tierseuchenverordnung (TSV) vom
vom 26. Juni 1990 zur Änderung der 27. Juni 1995, zuletzt geändert am Richtlinie 85/511/EWG zur Einführung 17. Oktober 2001 (RS 916.401), insbe- von Massnahmen der Gemeinschaft zur sondere die Artikel 2 (hochansteckende Bekämpfung der Maul- und Klauen- Seuchen), 49 (Umgang mit tierpathoge- seuche, der Richtlinie 64/432/EWG zur nen Mikroorganismen), 73 und 74 Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen (Reinigung und Desinfektion), 77 bis 98 beim innergemeinschaftlichen Handels- (gemeinsame Bestimmungen betreffend verkehr mit Rindern und Schweinen hochansteckende Seuchen), 99 bis 103 und der Richtlinie 72/462/EWG zur (besondere Bestimmungen betreffend Regelung viehseuchenrechtlicher und die Maul- und Klauenseuche) gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr 3. Organisationsverordnung vom von Rindern und Schweinen, von fri- 14. Juni 1999 für das Eidgenössische schem Fleisch oder von Fleischerzeug- Volkswirtschaftsdepartement nissen aus Drittländern (ABl. L 224 vom (SR 172.216.1), insbesondere Artikel 8 18.8.1990, S. 13) (Referenzlaboratorium, Registrierung, Kontrolle und Bereitstellung von Impfstoff gegen die Maul- und Klauen- seuche)
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
1. Grundsätzlich teilen sich die EG-Kommission und das Bundesamt für Veterinär-
wesen gegenseitig mit, wenn sie eine Notimpfung durchzuführen beabsichtigen. In äussersten Dringlichkeitsfällen werden der Beschluss über die Durchführung der Notimpfung und die einschlägigen Durchführungsvorschriften mitgeteilt. In jedem
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abkommen mit der EG AS 2004
Falle finden im Rahmen des Gemischten Veterinärausschusses umgehend Beratun- gen statt.
2. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine
Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen. Diese Dokumentati- on ist Gegenstand der technischen Ausführungsvorschrift Nr. 95/65 des Bundesam- tes für Veterinärwesen.
3. Das Institute for Animal Health Pirbright Laboratory in England wird zum
gemeinsamen Referenzlaboratorium zur Identifizierung des Maul- und Klauen- seuchevirus ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Ernennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in der Entscheidung 89/531/EWG (ABl. Nr. L 279 vom 28.9.1989, S. 32) festgelegt.
II. Klassische Schweinepest A. Rechtsvorschriften
Europäische Gemeinschaft Schweiz
Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 1. Tierseuchengesetz (TSG) vom 1. Juli 23. Oktober 2001 über Massnahmen der 1966, zuletzt geändert am 15. Dezember Gemeinschaft zur Bekämpfung der 2000 (RS 916.40), insbesondere die klassischen Schweinepest (ABl. L 316 Artikel 1, 1a, 9a (Massnahme zur vom 1.12.2001, S. 5) Bekämpfung hochansteckender Seuchen, Ziele der Tierseuchenbekämp- fung) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusam- menarbeit)
2. Tierseuchenverordnung (TSV) vom
27. Juni 1995, zuletzt geändert am 17. Oktober 2001 (RS 916.401), insbe- sondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 40 bis 47 (Entsorgung und Verwertung von Abfällen), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen),
73 und 74 (Reinigung und Desinfek-
tion), 77 bis 98 (gemeinsame Bestim- mungen betreffend hochansteckende Seuchen), 116 bis 121 (Feststellung der Schweinepest bei der Schlachtung, besondere Massnahmen zur Bekämp- fung der Schweinepest)
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3. Organisationsverordnung vom
14. Juni 1999 für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (SR 172.216.1), insbesondere Artikel 8 (Referenzlaboratorium)
4. Verordnung vom 3. Februar 1993
über die Entsorgung tierischer Abfälle (VETA) zuletzt geändert am 20. November 2002 (SR 916.441.22)
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
1. Die Kommission und das Bundesamt für Veterinärwesen teilen sich gegenseitig
mit, wenn sie eine Notimpfung durchzuführen beabsichtigen. Im Rahmen des Gemischten Veterinärausschusses finden umgehend entsprechende Beratungen statt.
2. Gemäss Artikel 117 Absatz 5 der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt
für Veterinärwesen erforderlichenfalls technische Vorschriften für die Kennzeich- nung und Behandlung von Fleisch aus den Schutz- und Überwachungszonen.
3. Gemäss Artikel 121 der Tierseuchenverordnung verpflichtet sich die Schweiz,
einen Plan zur Tilgung der Klassischen Schweinepest bei frei lebenden Wildschwei- nen gemäss den Artikeln 15 und 16 der Richtlinie 2001/89/EWG durchzuführen. Im Rahmen des Gemischten Veterinärausschusses finden umgehend entsprechende Beratungen statt.
4. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine
Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen. Diese Dokumenta- tion ist Gegenstand der technischen Ausführungsvorschrift Nr. 95/65 des Bundesam- tes für Veterinärwesen.
5. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 21 der Richtlinie 2001/89/EWG und
des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
6. Gemäss Artikel 89 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt
für Veterinärwesen erforderlichenfalls technische Vorschriften für die serologische Kontrolle von Schweinebeständen in den Schutz- und Überwachungszonen gemäss Kapitel IV des Anhangs der Richtlinie 2002/106/EWG (ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71). 7. Das Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover, Bünteweg 17, D-30559 Hannover, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für Klassische Schweinepest ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Ernennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang IV der Richtlinie 2001/89/EWG festgelegt.
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III. Pferdepest A. Rechtsvorschriften
Europäische Gemeinschaft Schweiz
Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 1. Tierseuchengesetz (TSG) vom 1. Juli 29. April 1992 zur Festlegung von 1966, zuletzt geändert am 15. Dezember Kontrollregeln und Massnahmen zur 2000 (RS 916.40), insbesondere die Bekämpfung der Pferdepest (ABl. L 157 Artikel 1, 1a, 9a (Massnahme zur vom 10.6.1992, S. 19), zuletzt geändert Bekämpfung hochansteckender durch die Akte über den Beitritt Öster- Seuchen, Ziele der Tierseuchenbekämp- reichs, Finnlands und Schwedens fung) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusam- menarbeit)
2. Tierseuchenverordnung (TSV)
vom 27. Juni 1995, zuletzt geändert am 17. Oktober 2001 (RS 916.401), insbe- sondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 49 (Umgang mit tierpathoge- nen Mikroorganismen), 73 und 74 (Reinigung und Desinfektion), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 112 bis 115 (besondere Massnahmen zur Bekämp- fung der Pferdepest)
3. Organisationsverordnung vom
14. Juni 1999 für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (SR 172.216.1), insbesondere Artikel 8 (Referenzlaboratorium)
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
1. Im Falle eines aussergewöhnlich schwerwiegenden Seuchenausbruchs in der
Schweiz tritt der Gemischte Veterinärausschuss zusammen, um die Lage zu prüfen. Die zuständigen Behörden der Schweiz verpflichten sich, die auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung erforderlichen Massnahmen zu treffen.
2. Das Laboratorio de Sanidad y Producción Animal, Ministerio de Agricultura,
Pesca y Alimentación, 28110 Algete, Madrid, Spanien, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für Pferdepest ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Ernennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang III der Richtlinie 92/35/EWG festgelegt.
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abkommen mit der EG AS 2004
3. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 16 der Richtlinie 92/35/EWG und
des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
4. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine
Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen. Diese Dokumenta- tion ist Gegenstand der technischen Ausführungsvorschrift Nr. 95/65 des Bundesam- tes für Veterinärwesen.
IV. Geflügelpest A. Rechtsvorschriften
Europäische Gemeinschaft Schweiz
Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 1. Tierseuchengesetz (TSG) vom 1. Juli 19. Mai 1992 über Massnahmen der 1966, zuletzt geändert am 15. Dezember Gemeinschaft zur Bekämpfung der 2000 (RS 916.40), insbesondere die Geflügelpest (ABl. L 167 vom Artikel 1, 1a, 9a (Massnahme zur 22.6.1992, S. 1), zuletzt geändert durch Bekämpfung hochansteckender Seu- die Akte über den Beitritt Österreichs, chen, Ziele der Tierseuchenbekämp- Finnlands und Schwedens fung) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusam- menarbeit)
2. Tierseuchenverordnung (TSV) vom
27. Juni 1995, zuletzt geändert am 17. Oktober 2001 (RS 916.401), insbe- sondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 49 (Umgang mit tierpathoge- nen Mikroorganismen), 73 und 74 (Reinigung und Desinfektion), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 122 bis 125 (besondere Massnahmen zur Bekämp- fung der Geflügelpest)
3. Organisationsverordnung vom
14. Juni 1999 für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (SR 172.216.1), insbesondere Artikel 8 (Referenzlaboratorium)
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
1. Das Central Veterinary Laboratory, New Haw, Weybridge, Surrey KT15 3NB,
Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für Geflü- gelpest ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser
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Ernennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Auf- gaben dieses Laboratoriums sind in Anhang V der Richtlinie 92/40/EWG festgelegt.
2. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine
Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen. Diese Dokumentati- on ist Gegenstand der technischen Ausführungsvorschrift Nr. 95/65 des Bundesam- tes für Veterinärwesen.
3. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 18 der Richtlinie 92/40/EWG und
des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
V. Newcastle-Krankheit A. Rechtsvorschriften
Europäische Gemeinschaft Schweiz
Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 1. Tierseuchengesetz (TSG) vom 1. Juli 14. Juli 1992 über Massnahmen der 1966, zuletzt geändert am 15. Dezember Gemeinschaft zur Bekämpfung der 2000 (RS 916.40), insbesondere die Newcastle-Krankheit (ABl. L 260 vom Artikel 1, 1a, 9a (Massnahme zur 5.9.1992, S. 1), zuletzt geändert durch Bekämpfung hochansteckender die Akte über den Beitritt Österreichs, Seuchen, Ziele der Tierseuchenbekämp- Finnlands und Schwedens fung) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusam- menarbeit)
2. Tierseuchenverordnung (TSV) vom
27. Juni 1995, zuletzt geändert am 17. Oktober 2001 (RS 916.401), insbe- sondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 40 bis 47 (Entsorgung und Verwertung von Abfällen), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen),
73 und 74 (Reinigung und Desinfek-
tion), 77 bis 98 (gemeinsame Bestim- mungen betreffend hochansteckende Seuchen), 122 bis 125 (besondere Massnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit)
3. Organisationsverordnung vom
14. Juni 1999 für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (SR 172.216.1), insbesondere Artikel 8 (Referenzlaboratorium)
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abkommen mit der EG AS 2004
Europäische Gemeinschaft Schweiz
4. Weisung (Richtlinie technischer Art)
vom 20. Juni 1989 über die Bekämpfung der Paramyxovirose der Tauben (Mitt. Bundesamt für Veterinärwesen 90 [13], S. 113 [Impfung usw.])
5. Verordnung vom 3. Februar 1993
über die Entsorgung tierischer Abfälle (VETA), zuletzt geändert am 20. November 2002 (SR 916.441.22)
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
1. Das Central Veterinary Laboratory, New Haw, Weybridge, Surrey KT15 3NB,
Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für die Newcastle-Krankheit ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Ernennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funkti- onen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang V der Richtlinie 92/66/EWG festgelegt.
2. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine
Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen. Diese Dokumenta- tion ist Gegenstand der technischen Ausführungsvorschrift Nr. 95/65 des Bundesam- tes für Veterinärwesen.
3. Die Informationen gemäss Artikel 17 und 19 der Richtlinie 92/66/EWG fallen in
den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
4. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 22 der Richtlinie 92/66/EWG und
des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
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VI. Fischseuchen A. Rechtsvorschriften
Europäische Gemeinschaft Schweiz
Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 1. Tierseuchengesetz (TSG) vom 1. Juli 24. Juni 1993 zur Festlegung von Min- 1966, zuletzt geändert am 15. Dezember destmassnahmen der Gemeinschaft zur 2000 (RS 916.40), insbesondere die Bekämpfung bestimmter Fischseuchen Artikel 1, 1a, 10 (Massnahme zur (ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 23), Bekämpfung hochansteckender Seu- zuletzt geändert durch die Entscheidung chen, Ziele der Tierseuchenbekämp- 2001/288/EG der Kommission vom 3. fung) und 57 (Ausführungsvorschriften April 2001 zur Änderung der Richtlinie technischer Art, internationale Zusam- 93/53/EWG des Rates zur Festlegung menarbeit) von Mindestmassnahmen der Gemein- 2. Tierseuchenverordnung (TSV) vom schaft zur Bekämpfung bestimmter 27. Juni 1995, zuletzt geändert am Tierseuchen in Bezug auf die Liste der 17. Oktober 2001 (RS 916.401), insbe- nationalen Referenzlaboratorien für sondere die Artikel 3 und 4 (aufgelistete Fischseuchen (ABl. L 99 vom Seuchen), 61 (Verpflichtungen der 10.4.2001, S. 11) Pächter von Fischereirechten und der Organe der Fischaufsicht), 62 bis 76 (allgemeine Bekämpfungsmassnahmen),
275 bis 290 (besondere Massnahmen zur
Bekämpfung von Fischseuchen, Unter- suchungslaboratorium)
B. Besondere Durchführungsbestimmungen 1. Lachse sind in der Schweiz nicht heimisch, und die Lachszucht ist zurzeit nicht zugelassen. Die infektiöse Anämie der Lachse gilt in der Schweiz gemäss einer Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) vom 28. März 2001 (AS 2001 1337) als auszurottende Seuche. Die Lage wird vom Gemischten Veterinärausschuss ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs überprüft.
2. In der Schweiz werden zurzeit keine Plattaustern gezüchtet. Für den Fall des
Auftretens der Bonamiose oder der Marteilliose verpflichtet sich das Bundesamt für Veterinärwesen, auf der Grundlage des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes und nach Massgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft die erforder- lichen Dringlichkeitsmassnahmen zu treffen.
3. Die Informationen gemäss Artikel 7 der Richtlinie 93/53/EWG werden dem
Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.
4. Das Statens Veterinaere Serumlaboratorium, Landbrugsministeriet, Hangövej 2,
8200 Aarhus, Dänemark, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für Fisch-
seuchen ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Ernennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abkommen mit der EG AS 2004
Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang C der Richtlinie 93/53/EWG festge- legt.
5. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine
Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen. Diese Dokumentati- on ist Gegenstand der technischen Ausführungsvorschrift Nr. 95/65 des Bundesam- tes für Veterinärwesen.
6. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 16 der Richtlinie 93/53/EWG und
des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
VII. Bovine Spongiforme Enzephalopathie A. Rechtsvorschriften
Europäische Gemeinschaft Schweiz
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des 1. Tierschutzverordnung vom 27. Mai Europäischen Parlaments und des Rates 1981 (TSchV), zuletzt geändert am vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur 27. Juni 2001 (SR 455.1), insbesondere Verhütung, Kontrolle und Tilgung Artikel 64f (Betäubungsverfahren) bestimmter transmissibler spongiformer 2. Verordnung vom 20. April 1988 über Enzephalopathien (ABl. L 147 vom die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tie- 31.5.2001, S. 1), zuletzt geändert durch ren und Tierprodukten (EDAV), zuletzt die Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 der geändert am 8. März 2002 Kommission vom 10. Juli 2003 zur (SR 916.443.11), insbesondere Artikel 3 Änderung der Anhänge I, IV und XI der (Bundesamt für Veterinärwesen), die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Artikel 25 bis 58 (Einfuhr) und die Europäischen Parlaments und des Rates Artikel 64 bis 77 (Ausfuhr) und der Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 in Bezug auf transmissible 3. Verordnung (1/90) vom 13. Juni spongiforme Enzephalopathien und 1990 über ein vorübergehendes Ein- Tierernährung (ABl. L 173 vom fuhrverbot für Wiederkäuer sowie für 11.7.2003, S. 6) Erzeugnisse aus solchen Tieren aus Grossbritannien (SR 916.443.39)
4. Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992
über Lebensmittel und Gebrauchsge- genstände (Lebensmittelgesetz, LMG), zuletzt geändert am 15. Dezember 2000 (SR 817.0), insbesondere Artikel 24 (Inspektion und Probenerhebung) und Artikel 40 (Lebensmittelkontrolle)
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abkommen mit der EG AS 2004
Europäische Gemeinschaft Schweiz
5. Fleischhygieneverordnung vom
1. März 1995 (FhyV), zuletzt geändert am 28. März 2001 (SR 817.190), insbe- sondere die Artikel 31, 32 und 33 (Schlachttieruntersuchung), Artikel 48 (Aufgaben der Fleischinspektorinnen und Fleischinspektoren) und die Artikel
49 bis 54 (Aufgaben der Fleischkontrol-
leurinnen und Fleischkontrolleure)
6. Lebensmittelverordnung vom
1. März 1995 (LMV), zuletzt geändert am 27. März 2002 (SR 817.02), insbe- sondere Artikel 122 (Ungeeignete Tierkörperteile)
7. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni
1995 (TSV), zuletzt geändert am
17. Oktober 2001 (SR 916.401), insbe- sondere Artikel 6 (Begriffe und Abkür- zungen), Artikel 36 (Patent), Artikel 61 (Meldepflicht), Artikel 130 (Überwa- chung des schweizerischen Tierbestan- des), die Artikel 175 bis 185 (Transmis- sible Spongiforme Enzephalopathien), Artikel 297 (Vollzug im Inland), Artikel
301 (Aufgaben des Kantonstierarztes),
Artikel 303 (Aus- und Weiterbildung für amtliche Tierärzte) und Artikel 312 (Diagnostische Laboratorien)
8. Verordnung vom 10. Juni 1999 über
die Produktion und das Inverkehrbrin- gen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch- Verordnung, FMBV), zuletzt geändert am 17. Oktober 2002 (SR 916.307.1), insbesondere Artikel 28 (Transport von Futtermitteln für Nutztiere), Anhang 1 Teil 9 (Produkte von Landtieren), Teil 10 (Fische, andere Meerestiere, deren Produkte und Nebenprodukte), und Anhang 4 (Liste der verbotenen Stoffe)
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B. Besondere Durchführungsbestimmungen
1. Die Veterinary Laboratories Agency, Woodham Lane New Haw, Addlestone,
Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, werden zum gemeinsamen Referenzla- boratorium für bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Ernennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratori- ums sind in Anhang X Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegt.
2. Gemäss Artikel 57 des Tierseuchengesetzes verfügt die Schweiz über eine Not-
falldokumentation zur Durchführung von BSE-Bekämpfungsmassnahmen.
3. Gemäss Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden in den Mitglied-
staaten der Gemeinschaft alle TSE-verdächtigen Tiere bis zum Vorliegen der Ergeb- nisse einer von der zuständigen Behörde durchgeführten klinischen und epidemiolo- gischen Untersuchung unter eine amtliche Verbringungssperre gestellt oder zum Zwecke der Laboruntersuchung unter amtlicher Überwachung getötet. Gemäss Artikel 177 der Tierseuchenverordnung untersagt die Schweiz die Schlach- tung von Tieren, bei denen Verdacht auf bovine spongiforme Enzephalopathie besteht. Die verdächtigen Tiere müssen unblutig getötet und direkt verbrannt wer- den. Das Gehirn muss im schweizerischen BSE-Referenzlaboratorium untersucht werden. Gemäss Artikel 10 der Tierseuchenverordnung werden Rinder in der Schweiz dau- erhaft gekennzeichnet, so dass die Zurückverfolgung zum Muttertier und zum Her- kunftsbestand möglich ist und festgestellt werden kann, dass sie nicht von BSE- verdächtigen oder BSE-erkrankten Kühen abstammen. Gemäss Artikel 178 und 179 der Tierseuchenverordnung werden in der Schweiz von BSE befallene Tiere sowie ihre Nachkommen getötet. Seit dem 1. Juli 1999 werden die Tiere nach Geburtsjahrgängen getötet (vom 14. Dezember 1996 bis 30. Juni
1999 wurden die Bestände getötet).
4. Gemäss Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 untersagen die Mitglied-
staaten der Gemeinschaft die Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden. In den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gilt ein absolutes Verbot der Verfütterung von tierischen Proteinen an Wiederkäuer. Gemäss Artikel 183 der Tierseuchenverordnung gilt in der Schweiz ein absolutes Verbot der Verwendung tierischer Proteine in der Ernährung von Zuchttieren, das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist.
5. Gemäss Artikel 6 und Anhang III Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
führen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft jährlich ein BSE-Überwachungs- programm durch. Zu diesem Programm gehört ein BSE-Schnelltest bei allen mehr als 24 Monate alten Rindern, die notgeschlachtet wurden, im Betrieb verendet sind oder bei der Schlachttieruntersuchung für krank befunden wurden, und bei allen mehr als 30 Monate alten Rindern, die zum Verzehr geschlachtet werden. Die von der Schweiz verwendeten BSE-Tests sind in Anhang X Kapitel C der Ver- ordnung (EG) 999/2001 aufgeführt.
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Gemäss Artikel 175a der Tierseuchenverordnung führt die Schweiz obligatorisch bei allen mehr als 30 Monate alten Rindern, die notgeschlachtet wurden, im Betrieb verendet sind oder bei der Schlachttieruntersuchung für krank befunden wurden, sowie an einer Stichprobe von mehr als 30 Monate alten Rindern, die zum Verzehr geschlachtet wurden, einen BSE-Schnelltest durch. Ausserdem führen die Marktteil- nehmer ein freiwilliges Programm zur Überwachung von mehr als 20 Monate alten Rindern, die zum Verzehr geschlachtet werden, durch.
6. Die Informationen gemäss Artikel 6 und Anhang III Kapitel B sowie Anhang IV
(3.II) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden dem Gemischten Veterinäraus- schuss mitgeteilt.
7. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 21 der Verordnung (EG)
Nr. 999/2001 und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
C. Zusätzliche Informationen
1. Gemäss der Verordnung vom 20. November 2002 über die Ausrichtung von
Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Abfällen im Jahre 2003 (SR 916.406) zahlt die Schweiz seit dem 1. Januar 2003 den Betrieben und Schlachthöfen, in denen die Rinder geboren bzw. geschlachtet wurden, einen finan- ziellen Zuschuss, wenn sie die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren für die Meldung von Tierverbringungen einhalten.
2. Gemäss Artikel 8 und Anhang XI Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
entfernen und beseitigen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft spezifizierte Risiko- materialien. Als spezifiziertes Risikomaterial gilt insbesondere die Wirbelsäule von über 12 Monate alten Rindern. Gemäss den Artikeln 181 und 182 der Tierseuchenverordnung und Artikel 122 der Lebensmittelverordnung dürfen spezifizierte Risikomaterialien in der Schweiz nicht in die Lebens- oder Futtermittelkette gelangen. Als spezifiziertes Risikomaterial gilt u.a. insbesondere die Wirbelsäule von über 30 Monate alten Rindern.
3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des
Rates wurden die in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Hygienevor- schriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt. Gemäss Artikel 4a der Verordnung über die Entsorgung tierischer Abfälle (VETA) werden in der Schweiz Fleischabfälle, einschliesslich spezifizierten Risikomaterials und im Betrieb verendeter Tiere, verbrannt.
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VIII. Andere Tierseuchen A. Rechtsvorschriften
Europäische Gemeinschaft Schweiz
Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 17. Dezember 1992 mit allgemeinen (TSG), zuletzt geändert am Gemeinschaftsmassnahmen zur 15. Dezember 2000 (SR 916.40), insbe- Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sondere die Artikel 1, 1a und 9a (Mass- sowie besonderen Massnahmen bezüg- nahmen zur Bekämpfung hochanste- lich der vesikulären Schweinekrankheit ckender Seuchen, Ziele der (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69), Tierseuchenbekämpfung) und Artikel 57 zuletzt geändert durch die Richtlinie (Ausführungsvorschriften technischer 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni Art, internationale Zusammenarbeit)
2002 zur Festlegung von besonderen 2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni
Vorschriften für die Bekämpfung der 1995 (TSV), zuletzt geändert am Afrikanischen Schweinepest sowie zur 17. Oktober 2001 (SR 916.401), insbe- Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG sondere Artikel 2 (Hochansteckende hinsichtlich der Teschener Krankheit Seuchen), Artikel 49 (Umgang mit und der Afrikanischen Schweinepest tierpathogenen Mikroorganismen), die (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27) Artikel 73 und 74 (Reinigung und Desinfektion), die Artikel 77 bis 98 (Gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), die Artikel
103 bis 105 (Besondere Massnahmen
zur Bekämpfung der Vesikulärkrankheit der Schweine)
3. Organisationsverordnung vom
14. Juni 1999 für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (SR 172.216.1), insbesondere Artikel 8 (Referenzlaboratorium)
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
1. Die Informationen gemäss Artikel 6 der Richtlinie 92/119/EWG werden dem
Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. 2. Das AFR Institute for Animal Health, Pirbright Laboratory, Ash Road, Pirbright, Woking, Surrey, GU240NF, Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinsamen Refe- renzlaboratorium für die Vesikuläre Schweinekrankheit ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Ernennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang III der Richtlinie 92/119/EWG festgelegt.
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3. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine
Notfalldokumentation. Zu dieser Notfalldokumentation hat das Bundesamt für Veterinärwesen die technische Ausführungsvorschrift Nr. 95/65 herausgegeben.
4. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 22 der Richtlinie 92/119/EWG und
des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
IX. Seuchenmeldung A. Rechtsvorschriften
Europäische Gemeinschaft Schweiz
Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 21. Dezember 1982 über die Mitteilung (TSG), zuletzt geändert am 15. Dezem- von Viehseuchen in der Gemeinschaft ber 2000 (SR 916.40), insbesondere (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58), Artikel 11 (Melde- und Anzeigepflicht) zuletzt geändert durch die Entscheidung und Artikel 57 (Ausführungsvorschrif- 2002/788/EG der Kommission vom ten technischer Art, internationale 10. Oktober 2002 zur Änderung der Zusammenarbeit) Richtlinie 82/894/EWG des Rates über 2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni die Mitteilung von Viehseuchen in der 1995 (TSV), zuletzt geändert am Gemeinschaft (ABl. L 274 vom 17. Oktober 2001 (SR 916.401), insbe- 11.10.2002, S. 33) sondere die Artikel 2 bis 5 (aufgelistete Seuchen), die Artikel 59 bis 65 und Artikel 291 (Meldepflicht, Berichterstat- tung) und die Artikel 292 bis 299 (Auf- sicht, Ausführung, Amtshilfe)
B. Besondere Durchführungsbestimmungen In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen beteiligt die Kommissi- on die Schweiz nach Massgabe der Richtlinie 82/894/EWG am Tierseuchenmelde- system.
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Anlage 2 Tiergesundheit: Handel und Vermarktung
I. Rinder und Schweine A. Rechtsvorschriften
Europäische Gemeinschaft Schweiz
Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 26. Juni 1964 zur Regelung viehseu- 1995, zuletzt geändert am 17. Oktober chenrechtlicher Fragen beim innerge- 2001 (TSV, SR 916.401), insbesondere meinschaftlichen Handelsverkehr mit die Artikel 27 bis 31 (Viehmärkte, Rindern und Schweinen (ABl. L 121 Viehausstellungen), 34 bis 37 (Viehhan- vom 29.7.1964, S. 1977/64), zuletzt del), 73 und 74 (Reinigung und Desin- geändert durch die Verordnung (EG) Nr. fektion), 116 bis 121 (Afrikanische 1226/2002 der Kommission vom 8. Juli Schweinepest), 135 bis 141 (Aujeszky-
2002 zur Änderung von Anhang B der sche Krankheit), 150 bis 157 (Rin-
Richtlinie 64/432/EWG des Rates derbrucellose), 158 bis 165 (Tuberkulo- (ABl. L 179 vom 09.07.2002, S. 13) se), 166 bis 169 (Enzootische Rinderleukose), 170 bis 174 (IBR/IPV),
175 bis 195 (Spongiforme Enzephalo-
pathien), 186 bis 189 (Deckinfektionen der Rinder), 207 bis 211 (Schweinebru- cellose), 297 (Anerkennung von Vieh- märkten, Sammelstellen, Entsorgungs- betrieben)
2. Verordnung vom 20. April 1988
über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), zuletzt geändert am 8. März 2002 (SR 916.443.11)
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
1. Gemäss Artikel 297 Absatz 1 der Tierseuchenverordnung erkennt das Bundesamt
für Veterinärwesen Sammelstellen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 64/432/EWG an.
2. Die Informationen gemäss Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 64/432/EWG
werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.
3. Zum Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderun-
gen des Anhangs A Teil II Nummer 7 der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Rinderbrucellose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:
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a) Jedes brucelloseverdächtige Rind ist den zuständigen Behörden zu melden und amtlich auf Brucellose zu untersuchen. Diese Untersuchungen umfassen zumindest zwei Komplementbindungstests sowie eine mikrobiologische Untersuchung geeigneter Proben in Abortfällen; b) während des Verdachtszeitraums, der fortbesteht, bis die Untersuchungen gemäss Buchstabe a) negative Befunde erbringen, wird der Status der amt- lich anerkannten Brucellosefreiheit bei Beständen mit einem oder mehreren seuchenverdächtigen Rindern ausgesetzt. Dem Gemischten Veterinärausschuss werden genaue Informationen über die positi- ven Bestände und ein Bericht über die epidemiologische Entwicklung übermittelt. Erfüllt die Schweiz eine der Anforderungen gemäss Anhang A Teil II Nummer 7 Unterabsatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG nicht mehr, so unterrichtet das Bundesamt für Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinäraus- schuss überprüft alsdann die Bestimmungen des vorliegenden Artikels.
4. Zum Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderun-
gen des Anhangs A Teil I Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Rindertuberkulose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen: a) jedes Rind kann mit Hilfe eines Kennzeichnungssystems zum Herkunftsbe- stand zurückverfolgt werden; b) Schlachtkörper werden von einem amtlichen Tierarzt einer Fleischuntersu- chung unterzogen; c) jeder Tuberkuloseverdacht bei einem lebenden, verendeten oder geschlach- teten Tier wird den zuständigen Behörden gemeldet; d) in jedem Falle veranlassen die zuständigen Behörden die erforderlichen Untersuchungen zur Abklärung des Verdachts und ermitteln die Herkunfts- und Transitbestände. Werden bei der Autopsie oder bei der Schlachtung tuberkuloseverdächtige Läsionen festgestellt, so senden die zuständigen Behörden geeignetes Probematerial zur Laboruntersuchung ein; e) der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit der Herkunfts- und Transitbestände tuberkuloseverdächtiger Rinder wird so lange ausgesetzt, bis durch die klinischen Untersuchungen oder Laboruntersuchungen oder Tuberlinproben nachgewiesen wird, dass keine Rindertuberkulose vorliegt; f) wird der Tuberkuloseverdacht durch die klinischen Untersuchungen oder Laboruntersuchungen oder Tuberlinproben bestätigt, so wird der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit der Herkunfts- und Transitbestände entzogen; g) der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit kann nur erlangt werden, sofern alle als infiziert geltenden Tiere des Bestands eliminiert und die Räumlichkeiten und Ausrüstungen des betreffenden Betriebs desinfiziert wurden und alle über sechs Wochen alten verbleibenden Tiere auf mindes- tens zwei amtliche intrakutane Tuberkulinproben im Sinne des Anhangs B
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der Richtlinie 64/432/EWG negativ reagiert haben, wobei die erste Tuberku- linprobe frühestens sechs Monate, nachdem das infizierte Tier den Bestand verlassen hat, und die zweite Probe frühestens sechs Monate nach der ersten Probe durchgeführt wurde. Dem Gemischten Veterinärausschuss werden genaue Informationen über die konta- minierten Bestände und ein Bericht über die epidemiologische Entwicklung übermit- telt. Erfüllt die Schweiz eine der Anforderungen gemäss Anhang A Teil I Nummer 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG nicht mehr, so unterrichtet das Bundesamt für Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinäraus- schuss überprüft alsdann die Bestimmungen des vorliegenden Artikels.
5. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforde-
rungen gemäss Anhang D Kapitel I Abschnitt F der Richtlinie 64/432/EWG hin- sichtlich der enzootischen Rinderleukose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Leukosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Der nationale Rinderbestand wird im Rahmen von Stichprobenuntersuchun- gen überwacht. Der Umfang der Stichprobe wird so festgelegt, dass mit einer Nachweissicherheit von 99 % eine Befallsrate von 0,2 % der Bestände festgestellt werden kann; b) Schlachtkörper werden von einem amtlichen Tierarzt einer Fleischuntersu- chung unterzogen; c) jeder bei einer klinischen Untersuchung, einer Autopsie oder einer Fleisch- untersuchung aufkommende Leukoseverdacht wird den zuständigen Behör- den gemeldet; d) bei Verdacht oder Bestätigung der enzootischen Rinderleukose wird der Sta- tus der amtlich anerkannten Leukosefreiheit des betreffenden Bestands aus- gesetzt, bis die Bestandssperre aufgehoben ist; e) die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn die verbleibenden Tiere nach Eliminierung der infizierten Tiere und ggf. ihrer Kälber im Abstand von mindestens 90 Tagen mit Negativbefund zwei serologischen Untersuchun- gen unterzogen wurden. Wird bei 0,2 % des nationalen Bestands enzootische Rinderleukose festgestellt, so unterrichtet das Bundesamt für Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen des vorliegen- den Artikels.
6. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich aner-
kannt frei ist von Infektiöser Boviner Rhinotracheitis. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Der nationale Rinderbestand wird im Rahmen von Stichprobenuntersuchun- gen überwacht. Der Umfang der Stichprobe wird so festgelegt, dass mit einer Nachweissicherheit von 99 % eine Befallsrate von 0,1 % der Bestände festgestellt werden kann;
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b) über 24 Monate alte Zuchtbullen werden jährlich einer serologischen Unter- suchung unterzogen; c) jeder Verdacht auf Infektiöse Rhinotracheitis wird den zuständigen Behör- den gemeldet, und seuchenverdächtige Tiere werden amtlich virologisch oder serologisch auf Rhinotracheitis untersucht; d) bei Verdacht oder Bestätigung der Infektiösen Rhinotracheitis wird der Sta- tus der amtlich anerkannten Seuchenfreiheit des betreffenden Bestands aus- gesetzt, bis die Bestandssperre aufgehoben ist; e) die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn die verbleibenden Tiere frühes- tens 30 Tage nach Eliminierung der infizierten Tiere mit Negativbefund serologisch untersucht wurden. Aufgrund der Anerkennung des Seuchenfreiheitsstatus der Schweiz gelten die Bestimmungen der Entscheidung 93/24/EWG, zuletzt geändert durch die Entschei- dung 2000/502/EG (ABl. L 200 vom 8.8.2000, S. 62), mutatis mutandis. Das Bundesamt für Veterinärwesen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Anerkennung des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen der vorliegen- den Nummer.
7. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich aner-
kannt frei ist von der Aujeszkyschen Krankheit. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Der nationale Schweinebestand wird im Rahmen von Stichprobenuntersu- chungen überwacht. Der Umfang der Stichprobe wird so festgelegt, dass mit einer Nachweissicherheit von 99 % eine Befallsrate von 0,1 % der Bestände festgestellt werden kann; b) jeder Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit wird den zuständigen Behörden gemeldet, und seuchenverdächtige Tiere werden amtlich virologisch oder serologisch auf Aujeszkysche Krankheit untersucht; c) bei Verdacht oder Bestätigung der Aujeszkyschen Krankheit wird der Status der amtlich anerkannten Seuchenfreiheit des betreffenden Bestands ausge- setzt, bis die Bestandssperre aufgehoben ist; d) die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn alle Zuchttiere und eine reprä- sentative Anzahl Masttiere nach Eliminierung der infizierten Tiere mit Negativbefund im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund serologisch untersucht wurden. Aufgrund der Anerkennung des Seuchenfreiheitsstatus der Schweiz gelten die Bestimmungen der Entscheidung 2001/618/EG (ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 48), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/270/EG (ABl. L 93 vom 10.4.2002, S. 7), mutatis mutandis. Das Bundesamt für Veterinärwesen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Anerkennung des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen der vorliegen- den Nummer.
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8. Die Frage etwaiger zusätzlicher Garantien hinsichtlich der Transmissiblen
Gastroenteritis der Schweine (TGE) und des porcinen respiratorischen und repro- duktiven Syndroms (PRRS) wird vom Gemischten Veterinärausschuss umgehend geprüft. Die Kommission unterrichtet das Bundesamt für Veterinärwesen über die Ergebnisse dieser Prüfung.
9. Zuständig für die amtliche Tuberkulinkontrolle im Sinne von Anhang B Num-
mer 4 der Richtlinie 64/432/EWG in der Schweiz ist das Institut für Veterinärbakte- riologie der Universität Bern.
10. Zuständig für die amtliche Antigenkontrolle (Brucellose) im Sinne von Anhang
C Abschnitt A Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG in der Schweiz ist das Institut für Veterinärbakteriologie der Universität Bern.
11. Rinder- und Schweinesendungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG mit. Dabei sind folgende Anpassungen vorzunehmen: in Muster 1: – in Unterabsatz 1 werden vor dem Wort «Ursprungsmitgliedstaat» die Worte «Ursprungsland: Schweiz (13) oder» eingefügt; – Abschnitt A der Bescheinigung wird wie folgt angepasst: – in Unterabsatz 4 werden nach dem Wort «Sammelstelle» die Worte «in der Schweiz oder» eingefügt; – unter Nummer 2 werden nach dem Wort «Ursprungsbestand» die Wor- te «in der Schweiz oder» eingefügt; – bei der Ausstellung dieser Bescheinigung ersetzen die schweizerischen Behörden unter Nummer 2 Buchstabe a) und Buchstabe b) die Worte «Entscheidung …/…/EG der Kommission» bzw. «Entscheidung …/…/EG der Kommission» durch die Worte «, für die Schweiz mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (Anhang 11 Anlage 2 Ziffer I)»; – Abschnitt C der Bescheinigung wird wie folgt angepasst: – in Unterabsatz 2 werden vor den Worten «in dem Bestimmungsmit- gliedstaat» die Worte «in der Schweiz oder» eingefügt; bei der Anschrift werden nach dem Wort «Mitgliedstaat» die Worte «oder Schweiz» eingefügt; – unter Nummer 4 über die zusätzlichen Garantien werden die Gedanken- striche wie folgt ergänzt: «– in Bezug auf (Seuche): Infektiöse Bovine Rhinotracheitis – gemäss der Entscheidung 93/42/EWG der Kommission, welche mutatis mutandis anzuwenden ist; – gemäss dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (Anhang 11 Anlage 2 Zif- fer I)»;
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abkommen mit der EG AS 2004
– in der Fussnote 4 des Bescheinigungsmusters 1 werden nach dem Wort «Kommission» die Worte «, für die Schweiz mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (Anhang 11 Anlage 2 Ziffer I),» eingefügt; in Muster 2: – in Unterabsatz 1 werden vor dem Wort «Ursprungsmitgliedstaat» die Worte «Ursprungsland: Schweiz (9) oder» eingefügt; – in Abschnitt A Unterabsatz 4 werden nach dem Wort «Sammelstelle» die Worte «in der Schweiz oder» eingefügt; – Abschnitt C der Bescheinigung wird wie folgt angepasst: – in Unterabsatz 2 werden vor den Worten «in dem Bestimmungsmit- gliedstaat» die Worte «in der Schweiz oder» eingefügt; bei der Anschrift werden nach dem Wort «Mitgliedstaat» die Worte «oder Schweiz» eingefügt; – unter Nummer 4 über die zusätzlichen Garantien werden die Gedanken- striche wie folgt ergänzt: «– in Bezug auf (Seuche): Aujeszkysche Krankheit – gemäss der Entscheidung 2001/618/EG der Kommission, welche mutatis mutandis anzuwenden ist; – gemäss dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (Anhang 11 Anlage 2 Zif- fer I)»; in Muster 1 und Muster 2: – bei der Ausstellung dieser Bescheinigungen ersetzen die schweizerischen Behörden die Worte «amtlicher oder zugelassener Tierarzt» und die Worte «amtlicher Tierarzt» durch das Wort «Exportkontrolltierarzt»; – bei der Ausstellung dieser Bescheinigungen durch die schweizerischen Behörden werden in der Anmerkung (*) zur Unterschrift am Ende von Abschnitt B der Muster 1 und 2 – vor dem Wort «Versendemitgliedstaat» die Worte «die Schweiz oder» eingefügt; – die Worte «gemäss der Entscheidung …/.../EG der Kommission» durch die Worte «für die Schweiz, gemäss dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (Anhang 11 Anlage 2 Ziffer I)» ersetzt; – bei der Ausstellung dieser Bescheinigungen durch die schweizerischen Behörden handelt es sich in der Anmerkung (*) zur Unterschrift am Ende von Abschnitt C der Muster 1 und 2 um die Schweiz («in der Schweiz» oder «in die Schweiz»); – unter Nummer 2 der Zusatzinformation werden vor den Worten «im Ursprungsmitgliedstaat» die Worte «in der Schweiz oder» eingefügt;
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– in den Fussnoten 4 und 5 von Muster 2 sowie in den Fussnoten 7 und 8 von Muster 1 werden nach dem Wort «auszufüllen» die Worte «, für die Schweiz, vom Exportkontrolltierarzt» angefügt; – dem Muster 2 wird eine Fussnote 9 und dem Muster 1 eine Fussnote 13 mit folgendem Wortlaut angefügt: «Für die Schweiz nach AS 2002 2147 und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999.».
12. Für die Zwecke des vorliegenden Anhangs müssen die Rinder im Handel zwi-
schen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz von einer zusätzlichen Veterinärbescheinigung begleitet sein, die folgende Erklärung enthält: – «Es handelt sich um Rinder, die – mit Hilfe eines dauerhaften Kennzeichnungssystems identifiziert wer- den, mit dem das Muttertier oder der Herkunftsbestand ermittelt und festgestellt werden kann, dass die Tiere nicht von BSE-verdächtigen oder an BSE erkrankten Kühen abstammen, die in den zwei Jahren vor der Diagnose geboren wurden; – nicht aus Beständen stammen, die wegen eines BSE-Verdachtfalls un- tersucht werden; – nach dem 1. Juni 2001 geboren wurden.»
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II. Schafe und Ziegen A. Rechtsvorschriften
Europäische Gemeinschaft Schweiz
Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 28. Januar 1991 zur Regelung tierseu- 1995, zuletzt geändert am 17. Oktober chenrechtlicher Fragen beim inner- 2001 (TSV, SR 916.401), insbesondere gemeinschaftlichen Handelsverkehr mit die Artikel 27 bis 31 (Viehmärkte, Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom Viehausstellungen), 34 bis 37 (Viehhan- 19.2.1991, S. 19), zuletzt geändert durch del), 73 und 74 (Reinigung und Desin- die Entscheidung 2002/261/EG der fektion), 142 bis 149 (Tollwut), 158 bis Kommission vom 25. März 2002 zur 165 (Tuberkulose), 166 bis 169 (Traber- Änderung der Entscheidung krankheit), 190 bis 195 (Schaf- und 93/198/EWG über Veterinärbedingun- Ziegenbrucellose), 196 bis 199 (Infek- gen und Veterinärzeugnisse für die tiöse Agalaktie), 200 bis 203 (Caprine Einfuhr von Schafen und Ziegen aus Arthritis-Enzephalitis), 233 bis 235 Drittländern und zur Änderung von (Widderbrucellose), 297 (Anerkennung Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG von Viehmärkten, Sammelstellen, des Rates zur Regelung tierseuchen- Entsorgungsbetrieben) rechtlicher Fragen beim innergemein- 2. Verordnung vom 20. April 1988 schaftlichen Handel mit Schafen und über die Ein-, Durch- und Ausfuhr Ziegen (ABl. L 91 vom 6.4.2002, S. 31) von Tieren und Tierprodukten (EDAV), zuletzt geändert am 8. März 2002 (SR 916.443.11)
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
1. Die Informationen gemäss Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie
91/68/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.
2. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 11 der Richtlinie 91/68/EWG und
des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
3. Zum Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich aner-
kannt frei ist von Schaf- und Ziegenbrucellose. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, die in Anhang A Kapitel I Ziffer II Nummer 2 der Richtlinie 91/68/EWG vorgesehenen Massnahmen zu treffen. Die Schweiz unterrichtet den Gemischten Veterinärausschuss über jeden Ausbruch oder Wiederausbruch der Schaf- und Ziegenbrucellose, damit je nach Seuchenlage geeignete Massnahmen getroffen werden können.
4. Für die Schweiz bestimmte Mast- und Zuchtschafe und -ziegen müssen in dem
Jahr, das auf den Tag des Inkrafttretens dieses Anhangs folgt, folgende Anforderun- gen erfüllen: – Alle über sechs Monate alte Ziegen des Herkunftsbetriebs sind in den letzten drei Jahren in einem Abstand von jeweils 12 Monaten dreimal und mit
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abkommen mit der EG AS 2004
Negativbefund serologisch auf virale Arthritis/Enzephalitis der Ziegen untersucht worden; – die Ziegen sind in den 30 Tagen vor ihrem Versand mit Negativbefund sero- logisch auf virale Arthritis/Enzephalitis der Ziegen untersucht worden. Die Bestimmungen dieser Nummer werden vom Gemischten Veterinärausschuss in dem Jahr, das auf den Tag des Inkrafttretens dieses Anhangs folgt, überprüft.
5. Schaf- und Ziegensendungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG mit. Dabei sind folgende Anpassungen vorzunehmen: – Im Titel werden nach dem Wort «Gemeinschaft» die Worte «und der Schweiz (6)» eingefügt; – in Unterabsatz 1 werden vor dem Wort «Versandmitgliedstaat» die Worte «Ursprungsland: Schweiz oder» eingefügt; – unter Punkt III Buchstabe a werden nach dem Wort «Gemeinschaft» die Worte «oder der Schweiz» eingefügt; – unter Punkt III Buchstabe b zweiter Gedankenstrich werden nach den Wor- ten «30 Tage» die Worte «in der Schweiz oder» eingefügt; – unter Punkt IV werden vor dem Wort «Bestimmungsmitgliedstaat» die Wor- te «Schweiz (Bestimmungsort) oder» eingefügt; – unter Punkt V, Buchstabe E Ziffer iii von Muster III werden nach dem Wort «Mitgliedstaat» die Worte «oder für die Schweiz» eingefügt und das Wort «dessen» wird durch die Worte «dessen/deren» ersetzt; – unter Punkt VI werden nach den Worten «Unterschrift des amtlichen Tier- arztes» die Worte «oder des Exportkontrolltierarztes» eingefügt; – es wird eine Fussnote 6 mit folgendem Wortlaut angefügt: «Für die Schweiz nach AS 2002 2147 und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999.».
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III. Equiden A. Rechtsvorschriften
Europäische Gemeinschaft Schweiz
Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 26. Juni 1990 zur Regelung der tierseu- 1995 (TSV), zuletzt geändert am chen-rechtlichen Vorschriften für das 17. Oktober 2001 (SR 916.401), Verbringen von Equiden und für ihre insbesondere die Artikel 112 bis 115 Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 224 (Pferdepest), 204 bis 206 (Beschäl- vom 18.8.1990, S. 42), zuletzt geändert seuche, Enzephalomyelitis, Infektiöse durch die Entscheidung 2002/160/EG Anämie, Rotz), 240 bis 244 (Anstecken- der Kommission vom 21. Februar 2002 de Pferdemetritis) zur Änderung des Anhangs D der 2. Verordnung vom 20. April 1988 Richtlinie 90/426/EWG des Rates über die Ein-, Durch- und Ausfuhr hinsichtlich der Diagnosemethoden zum von Tieren und Tierprodukten (EDAV), Nachweis der Afrikanischen Pferdepest zuletzt geändert am 8. März 2002 (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 37) (SR 916.443.11)
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
1. Die Informationen gemäss Artikel 3 der Richtlinie 90/426/EWG werden dem
Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.
2. Die Informationen gemäss Artikel 6 der Richtlinie 90/426/EWG werden dem
Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.
3. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 10 der Richtlinie 90/426/EWG und
des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
4. a) Die Bestimmungen des Anhangs B der Richtlinie 90/426/EWG mit nachste-
henden Anpassungen gelten mutatis mutandis für die Schweiz: – unter Buchstabe b werden nach dem Wort «Mitgliedstaat» die Worte «oder von der Schweiz (f)» eingefügt; – unter Buchstabe c werden nach dem Wort «Teilgebiet» die Worte «der Schweiz oder» eingefügt; – in der Tabelle am Ende der Bescheinigung handelt es sich im Fall der Schweiz um den Stempel und die Unterschrift des Exportkontrolltier- arztes; – es wird eine Fussnote f mit folgendem Wortlaut angefügt: «Für die Schweiz nach AS 2002 2147 und dem Abkommen zwischen der Euro- päischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999.». b) Die Bestimmungen des Anhangs C der Richtlinie 90/426/EWG mit nachste- henden Anpassungen gelten mutatis mutandis für die Schweiz: – Im Titel werden die Worte «und der Schweiz (e)» angefügt;
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abkommen mit der EG AS 2004
– in Unterabsatz 2 werden vor dem Wort «Versandmitgliedstaat» die Worte «Versandland: Schweiz oder» eingefügt; – unter Punkt III werden vor dem Wort «Bestimmungsmitgliedstaat» die Worte «Schweiz oder» eingefügt; – unter Punkt IV Nummer 2 werden nach dem Wort «Mitgliedstaat» die Worte «oder von der Schweiz» eingefügt; – in der Fussnote c handelt es sich im Fall der Schweiz um den Export- kontrolltierarzt; – es wird eine Fussnote e mit folgendem Wortlaut angefügt: «Für die Schweiz nach AS 2002 2147 und dem Abkommen zwischen der Euro- päischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999.».
IV. Geflügel und Bruteier A. Rechtsvorschriften
Europäische Gemeinschaft Schweiz
Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 15. Oktober 1990 über die tierseuchen- 1995 (TSV) , zuletzt geändert am rechtlichen Bedingungen für den inner- 17. Oktober 2001 (RS 916.401), insbe- gemeinschaftlichen Handel mit Geflügel sondere die Artikel 25 (Transportmittel), und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus 122 bis 125 (Klassische Geflügelpest Drittländern (ABl. L 303 vom und Newcastle-Krankheit), 255 bis 261 31.10.1990, S. 6), zuletzt geändert durch (Salmonella Enteritidis), 262 bis 265 die Entscheidung 2001/867/EG der (Infektiöse Laryngotracheitis der Hüh- Kommission vom 3. Dezember 2001 zur ner) Änderung der Richtlinie 90/539/EWG 2. Verordnung vom 20. April 1988 des Rates hinsichtlich der Gesundheits- über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von bescheinigungen für den innergemein- Tieren und Tierprodukten (EDAV), schaftlichen Handel mit Geflügel und zuletzt geändert am 8. März 2002 Bruteiern (ABl. L 323 vom 7.12.2001, (SR 916.443.11), insbesondere Arti- S. 29). kel 64a (Anerkennung als Ausfuhrbe- trieb)
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
1. Gemäss Artikel 3 der Richtlinie 90/539/EWG unterbreitet die Schweiz dem
Gemischten Veterinärausschuss einen Plan, in dem die Massnahmen für die Zulas- sung von Betrieben festgelegt sind. 2. Im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 90/539/EWG ist das nationale Referenzla- bor für die Schweiz das Institut für Veterinärbakteriologie der Universität Bern.
3. Die Haltungsbedingung gemäss Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich der
Richtlinie 90/539/EWG gilt mutatis mutandis für die Schweiz.
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abkommen mit der EG AS 2004
4. Für den Versand von Bruteiern in die Gemeinschaft verpflichten sich die schwei- zerischen Behörden, die Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission einzuhalten. Für die Schweiz wird das Kürzel «CH» verwendet.
5. Die Haltungsbedingung gemäss Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 90/539/
EWG gilt mutatis mutandis für die Schweiz.
6. Die Haltungsbedingung gemäss Artikel 10 Buchstabe a der Richtlinie 90/539/
EWG gilt mutatis mutandis für die Schweiz.
7. Die Haltungsbedingung gemäss Artikel 11 Absatz 2 erster Gedankenstrich der
Richtlinie 90/539/EWG gilt mutatis mutandis für die Schweiz.
8. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforde-
rungen gemäss Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG hinsichtlich der Newcastle-Krankheit erfüllt und entsprechend den Status der «Nichtimpfung» besitzt. Das Bundesamt für Veterinärwesen unterrichtet die Kommission unverzüg- lich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Anerkennung des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen der vorliegenden Nummer.
9. Für die Schweiz bestimmtes Zucht- und Nutzgeflügel muss in dem Jahr, das auf
den Tag des Inkrafttretens dieses Anhangs folgt, folgende Anforderungen erfüllen: – Im Herkunftsbestand oder in der Brutanlage darf zumindest in den sechs Monaten vor dem Versand der Tiere kein Fall von infektiöser Laryngotra- cheitis des Huhnes festgestellt worden sein; – das Zucht- und Nutzgeflügel darf nicht gegen infektiöse Laryngotracheitis des Huhnes geimpft sein; Die Bestimmungen dieser Nummer werden vom Gemischten Veterinärausschuss in dem Jahr, das auf den Tag des Inkrafttretens dieses Anhangs folgt, überprüft.
10. In Artikel 15 gilt jeder Bezug auf den Namen des Mitgliedstaats mutatis
mutandis für die Schweiz.
11. a) Für Sendungen aus der Europäischen Gemeinschaft in die Schweiz gelten
die Gesundheitsbescheinigungen gemäss Anhang IV der Richtlinie 90/539/ EWG mit folgenden Anpassungen: – In Feld 7 der Muster 1, 3, 4 und 5 wird das Wort «Bestimmungsmit- gliedstaat» durch die Worte «Bestimmungsland: Schweiz (5)» ersetzt; – in Feld 9 von Muster 2 wird das Wort «Bestimmungsmitgliedstaat» durch die Worte «Bestimmungsland: Schweiz (6)» ersetzt; – in Feld 12 von Muster 3 und in Feld 13 von Muster 2 werden die Worte «der Entscheidungen …/…/EG der Kommission über zusätzliche Garantien hinsichtlich … (Angabe der Krankheit[en])» durch die Worte «im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (Anhang 11 Anlage 2 Ziffer IV)» ersetzt; – in der Fussnote 3 der Muster 1, 3, 4 und 5 sowie in der Fussnote 4 von Muster 2 werden nach dem Wort «Schweden)» die Worte «oder bei Versendung in die Schweiz» eingefügt;
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abkommen mit der EG AS 2004
– den Mustern 1, 3, 4 und 5 wird eine Fussnote 5 und dem Muster 2 wird eine Fussnote 6 mit folgendem Wortlaut angefügt: «Für die Schweiz nach AS 2002 2147 und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999.». b) Für Sendungen aus der Schweiz in die Europäische Gemeinschaft gelten die Gesundheitsbescheinigungen gemäss Anhang IV der Richtlinie 90/539/ EWG mit folgenden Anpassungen: – In der Kopfzeile werden die Worte «Europäische Gemeinschaft» durch das Wort «Schweiz» ersetzt; – in Feld 2 wird das Wort «Versandmitgliedstaat» durch die Worte «Ver- sandland: Schweiz» ersetzt; – in Feld 12 von Muster 3 und in Feld 13 der Muster 1, 2, 4, 5 und 6 erhält der Eingangssatzteil folgende Fassung: «Der Exportkontrolltier- arzt bescheinigt:», und die Bescheinigungen unter Buchstabe a erhalten folgende Fassung: Muster 1: «Die vorstehend bezeichneten Eier entsprechen den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (Anhang 11 Anlage 2 Ziffer IV)»; Muster 2: «Die vorstehend bezeichneten Küken entsprechen den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (Anhang 11 Anlage 2 Ziffer IV)»; Muster 3: «Das vorstehend bezeichnete Geflügel entspricht den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (Anhang 11 Anlage 2 Ziffer IV)»; Muster 4: «Das vorstehend bezeichnete Geflügel oder die vorstehend bezeichne- ten Eier entsprechen den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (An- hang 11 Anlage 2 Ziffer IV)»; Muster 5: «Das vorstehend bezeichnete Geflügel entspricht den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (Anhang 11 Anlage 2 Ziffer IV)»;
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Muster 6: «Das vorstehend bezeichnete Geflügel entspricht den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (Anhang 11 Anlage 2 Ziffer IV)»; – am Ende der Seite handelt es sich im Fall der Schweiz um den Stempel und die Unterschrift des Exportkontrolltierarztes.
12. Für Sendungen aus der Schweiz nach Finnland oder Schweden verpflichten sich
die schweizerischen Behörden, die gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Garantien in Bezug auf Salmonellosen beizubringen.
V. Tiere und Erzeugnisse der Aquakultur A. Rechtsvorschriften
Europäische Gemeinschaft Schweiz
Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 28. Januar 1991 betreffend die tierseu- 1995 (TSV), zuletzt geändert am chenrechtlichen Vorschriften für die 17. Oktober 2001 (SR 916.401), insbe- Vermarktung von Tieren und anderen sondere die Artikel 275 bis 290 (Fisch- Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. L 46 seuchen und Krebspest), 297 (Anerken- vom 19.2.1991, S. 1), zuletzt geändert nung von Betrieben, Gebieten und durch die Richtlinie 98/45/EG des Rates Laboratorien) vom 24. Juni 1998 zur Änderung der 2. Verordnung vom 20. April 1988 Richtlinie 91/67/EWG betreffend die über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für Tieren und Tierprodukten (EDAV), die Vermarktung von Tieren und ande- zuletzt geändert am 8. März 2002 ren Erzeugnissen der Aquakultur (SR 916.443.11), insbesondere Arti- (ABl. L 189 vom 3.07.1998, S. 12). kel 64a (Anerkennung als Ausfuhr- betrieb)
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
1. Die Informationen gemäss Artikel 4 der Richtlinie 91/67/EWG werden dem
Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.
2. Die etwaige Anwendung der Artikel 5, 6 und 10 der Richtlinie 91/67/EWG auf
die Schweiz fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschus- ses.
3. Die etwaige Anwendung der Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG auf die
Schweiz fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
4. Zur Anwendung des Artikels 15 der Richtlinie 91/67/EWG verpflichten sich die
schweizerischen Behörden, die Probenahmepläne und die Diagnoseverfahren vor- schriftsmässig festzulegen.
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5. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 17 der Richtlinie 91/67/EWG und
des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
6. a) Die Transportbescheinigung für die Vermarktung von lebenden Fischen,
Eiern und Gameten aus einem zugelassenen Gebiet ist in Anhang E Kapi- tel 1 der Richtlinie 91/67/EWG festgelegt. Bei der Ausstellung dieser Bescheinigung ersetzen die schweizerischen Behörden unter Punkt VI die Worte «der Richtlinie 91/67/EWG» durch die Worte «des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (Anhang 11 Anlage 2 Ziffer V)». b) Die Transportbescheinigung für die Vermarktung von lebenden Fischen, Eiern und Gameten aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb ist in Anhang E Kapitel 2 der Richtlinie 91/67/EWG festgelegt. Bei der Ausstellung dieser Bescheinigung ersetzen die schweizerischen Behörden unter Punkt VI die Worte «der Richtlinie 91/67/EWG» durch die Worte «des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (Anhang 11 Anlage 2 Ziffer V)». c) Die Transportbescheinigung für die Vermarktung von Weichtieren aus einem zugelassenen Küstengebiet ist in Anhang E Kapitel 3 der Richtlinie 91/67/EWG festgelegt. d) Die Transportbescheinigung für die Vermarktung von Weichtieren aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb ist in Anhang E Kapitel 4 der Richtlinie 91/67/EWG festgelegt. e) Die Transportbescheinigung für die Vermarktung von aus Zuchtbetrieben stammenden Fischen, Weichtieren oder Krebstieren, ihren Eiern und Game- ten, die nicht zu den für IHN, VHS, Bonamiose bzw. Marteilliose empfäng- lichen Arten gehören, ist in Anhang I der Entscheidung 93/22/EWG festge- legt. Dieses Dokument ist mit den folgenden Anpassungen zu verwenden: – Bei der Ausstellung dieser Bescheinigung ersetzen die schweizerischen Behörden unter Punkt I das Wort «Herkunftsmitgliedstaat» durch die Worte «Herkunftsland: Schweiz (6)»; – unter Punkt III wird das Wort «Bestimmungsmitgliedstaat» durch die Worte «Bestimmungsland: Schweiz» ersetzt; – in der Fussnote 1 werden nach dem Wort «Sprache(n)» die Worte «des Bestimmungslandes oder» eingefügt; – es wird eine Fussnote 6 mit folgendem Wortlaut angefügt: «Für die Schweiz nach AS 2002 2147 und dem Abkommen zwischen der Euro- päischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999.». Bei der Ausstellung dieser Bescheinigung ersetzen die schweizerischen Behörden unter Punkt V Buchstabe c) die Worte «im Anhang A Spalte 2 der Listen I und II der Richtlinie 91/67/EWG aufgeführten» durch die Worte «je nach Art für IHN, VHS, Bonamiose bzw. Marteilliose».
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abkommen mit der EG AS 2004
f) Die Transportbescheinigung für die Vermarktung von frei lebenden Fischen, Weichtieren oder Krebstieren, ihren Eiern und Gameten ist in Anhang II der Entscheidung 93/22/EWG der Kommission festgelegt. Dieses Dokument ist mit den folgenden Anpassungen zu verwenden: – Bei der Ausstellung dieser Bescheinigung ersetzen die schweizerischen Behörden unter Punkt I das Wort «Herkunftsmitgliedstaat» durch die Worte «Herkunftsland: Schweiz (5)»; – unter Punkt III wird das Wort «Bestimmungsmitgliedstaat» durch die Worte «Bestimmungsland: Schweiz» ersetzt; – in der Fussnote 1 werden nach dem Wort «Sprache(n)» die Worte «des Bestimmungslandes oder» eingefügt; – es wird eine Fussnote 5 mit folgendem Wortlaut angefügt: «Für die Schweiz nach AS 2002 2147 und dem Abkommen zwischen der Euro- päischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999.».
VI. Rinderembryonen A. Rechtsvorschriften
Europäische Gemeinschaft Schweiz
Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 25. September 1989 über viehseuchen- 1995 (TSV) zuletzt geändert am rechtliche Fragen beim innergemein- 17. Oktober 2001 (SR 916.401), insbe- schaftlichen Handel mit Embryonen von sondere die Artikel 56 bis 58 (Embryo- Hausrindern und bei ihrer Einfuhr aus transfer) Drittländern (ABl. L 302 vom 2. Verordnung vom 20. April 1988 19.10.1989, S. 1), zuletzt geändert durch über die Ein-, Durch- und Ausfuhr die Entscheidung 94/113/EG der Kom- von Tieren und Tierprodukten (EDAV), mission (ABl. L 53 vom 24.2.1994, zuletzt geändert am 8. März 2002 S. 23) (SR 916.443.11), insbesondere die Artikel 64a und 76 (Anerkennung als Ausfuhrbetrieb)
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
1. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 15 der Richtlinie 89/556/EWG und
des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
2. a) Für Sendungen aus der Europäischen Gemeinschaft in die Schweiz gilt die
Gesundheitsbescheinigung gemäss Anhang C der Richtlinie 89/556/EWG mit folgenden Anpassungen: – In Feld 9 wird das Wort «Bestimmungsmitgliedstaat» durch die Worte «Bestimmungsland: Schweiz (3)» ersetzt;
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abkommen mit der EG AS 2004
– es wird eine Fussnote 3 mit folgendem Wortlaut angefügt: «Für die Schweiz nach AS 2002 2147 und dem Abkommen zwischen der Euro- päischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999.». b) Für Sendungen aus der Schweiz in die Europäische Gemeinschaft gilt die Gesundheitsbescheinigung gemäss Anhang C der Richtlinie 89/556/EWG mit folgenden Anpassungen: – In Feld 2 wird das Wort «Entnahmemitgliedstaat» durch die Worte «Entnahmeland: Schweiz» ersetzt; – in Feld 13 werden die Worte «amtliche Tierarzt» durch «Export- kontrolltierarzt» ersetzt; – in Feld 13 Buchstaben a und b werden die Worte «der Richtlinie 89/556/EWG» durch die Worte «des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (Anhang 11 Anlage 2 Ziffer VI)» ersetzt. c) Für Rinderembryonen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemein- schaft und der Schweiz dürfen keine besonderen Durchführungsbestimmun- gen gelten.
VII. Rindersperma A. Rechtsvorschriften
Europäische Gemeinschaft Schweiz
Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 14. Juni 1988 zur Festlegung der tier- 1995 (TSV), zuletzt geändert am seuchenrechtlichen Anforderungen an 17. Oktober 2001 (SR 916.401), insbe- den innergemeinschaftlichen Handels- sondere die Artikel 51 bis 55 (Künstli- verkehr mit gefrorenem Samen von che Besamung) Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 2. Verordnung vom 20. April 1988
194 vom 22.7.1988, S. 10), zuletzt über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von
geändert durch die Akte über den Bei- Tieren und Tierprodukten (EDAV), tritt Österreichs, Finnlands und Schwe- zuletzt geändert am 8. März 2002 dens (SR 916.443.11), insbesondere die Artikel 64a und 76 (Anerkennung als Ausfuhrbetriebe)
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
1. Hinsichtlich der Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 88/407/EWG
wird zur Kenntnis genommen, dass sich in allen schweizerischen Besamungsstatio- nen ausschliesslich Tiere befinden, die mit Negativbefund einem Serumneutralisa- tionstest oder ELISA-Test unterzogen wurden.
2. Die Informationen gemäss Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 88/407/EWG werden
dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abkommen mit der EG AS 2004
3. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 16 der Richtlinie 88/407/EWG und
des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zu- ständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
4. a) Für Sendungen aus der Europäischen Gemeinschaft in die Schweiz gilt die
Tiergesundheitsbescheinigung gemäss Anhang D der Richtlinie 88/407/ EWG. b) Für Sendungen aus der Schweiz in die Europäische Gemeinschaft gilt die Gesundheitsbescheinigung gemäss Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG mit folgenden Anpassungen: – Unter Punkt IV und in der Fussnote 2 werden die Bezugnahmen auf die Richtlinie 88/407/EWG durch die Worte «des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (Anhang 11 Anlage 2 Ziffer VII)» ersetzt. c) Für Rindersperma im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemein- schaft und der Schweiz dürfen keine besonderen Durchführungsbestimmun- gen gelten.
VIII. Schweinesperma A. Rechtsvorschriften
Europäische Gemeinschaft Schweiz
Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 26. Juni 1990 zur Festlegung der tier- 1995 (TSV), zuletzt geändert am seuchenrechtlichen Anforderungen an 17. Oktober 2001 (SR 916.401), insbe- den innergemeinschaftlichen Handels- sondere die Artikel 51 bis 55 (Künstli- verkehr mit gefrorenem Samen von che Besamung) Schweinen und an dessen Einfuhr 2. Verordnung vom 20. April 1988 (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62), über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von zuletzt geändert durch Entscheidung Tieren und Tierprodukten (EDAV), 2000/39/EG der Kommission vom zuletzt geändert am 8. März 2002 16. Dezember 1999 zur Änderung von (SR 916.443.11), insbesondere die Anhang B der Richtlinie 90/429/EWG Artikel 64a und 76 (Anerkennung als des Rates zur Festlegung der tierseu- Ausfuhrbetriebe) chenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsver- kehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 21.)
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
1. Die Informationen gemäss Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 90/429/EWG werden
dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abkommen mit der EG AS 2004
2. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 16 der Richtlinie 90/429/EWG und
des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
3. a) Für Sendungen aus der Europäischen Gemeinschaft in die Schweiz gilt die
Tiergesundheitsbescheinigung gemäss Anhang D der Richtlinie 90/429/ EWG mit folgenden Anpassungen: – in Feld 9 wird das Wort «Bestimmungsmitgliedstaat» durch die Worte «Bestimmungsland: Schweiz (3)» ersetzt; – es wird eine Fussnote 3 mit folgendem Wortlaut angefügt: «Für die Schweiz nach AS 2002 2147 und dem Abkommen zwischen der Euro- päischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999.». b) Für Sendungen aus der Schweiz in die Europäische Gemeinschaft gilt die Gesundheitsbescheinigung gemäss Anhang D der Richtlinie 90/429/EWG mit folgenden Anpassungen: – In Feld 2 wird das Wort «Entnahmemitgliedstaat» durch die Worte «Entnahmeland: Schweiz» ersetzt; – in Feld 13 werden die Worte «amtliche Tierarzt» durch «Exportkon- trolltierarzt» ersetzt; – in Feld 13 werden die Bezugnahmen auf die Richtlinie 90/429/EWG durch die Worte «des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (Anhang 11 Anla- ge 2 Ziffer VIII)» ersetzt; – in der Fussnote 2 werden nach der Bezugnahme auf die Richtlinie 90/429/EWG folgende Worte angefügt: «, für die Schweiz nach AS 2002 2147 und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999.».
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abkommen mit der EG AS 2004
IX. Andere Tierarten A. Rechtsvorschriften
Europäische Gemeinschaft Schweiz
Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 13. Juli 1992 über die tierseuchenrecht- 1995 (TSV), zuletzt geändert am lichen Bedingungen für den Handel mit 17. Oktober 2001 (SR 916.401), insbe- Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen sondere die Artikel 51 bis 55 (Künstli- in der Gemeinschaft sowie für ihre che Besamung), 56 bis 58 (Embryo- Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie transfer) diesbezüglich nicht den spezifischen 2. Verordnung vom 20. April 1988 Gemeinschaftsregelungen nach Anhang über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von A Abschnitt I der Richtlinie Tieren und Tierprodukten (EDAV), 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 zuletzt geändert am 8. März 2002 vom 14.9.1992, S. 54), zuletzt geändert (SR 916.443.11), insbesondere die durch die Verordnung (EG) Artikel 25 bis 30 (Einfuhr von Hunden, Nr. 1802/2002 der Kommission vom Katzen und anderen Tieren), 64 (Aus- 10. Oktober 2002 zur Berichtigung der fuhrbedingungen), 64a und 76 (Aner- Verordnung (EG) Nr. 1282/2002 zur kennung der Besamungsstationen und Änderung der Anhänge der Richtlinie Embryoentnahmeeinheiten als Ausfuhr- 92/65/EWG des Rates über die tierseu- betriebe) chenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtli- nie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 274 vom 11.10.2002, S. 21)
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
1. Für die Zwecke dieses Anhangs regelt dieser Abschnitt den Handel mit lebenden
Tieren, die nicht unter die Ziffern I bis V fallen, sowie den Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere, soweit diese Erzeugnisse nicht unter die Ziffern VI bis VIII fallen.
2. Die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz verpflichten sich, dass der
Handel mit den unter Nummer 1 genannten lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen nicht aus anderen tierseuchenrechtlichen Gründen als denen, die sich aus der Anwendung dieses Anhangs und insbesondere im Zuge der etwaigen Schutzmassnahmen gemäss Artikel 20 ergeben, verboten oder beschränkt wird.
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abkommen mit der EG AS 2004
3. a) Für Sendungen von Huftieren anderer als der unter Ziffer I, II und III
genannten Arten aus der Europäischen Gemeinschaft in die Schweiz gilt die Gesundheitsbescheinigung gemäss Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/ EWG mit folgenden Anpassungen: – in Feld 7 wird das Wort «Bestimmungsmitgliedstaat» durch die Worte «Bestimmungsland: Schweiz (11)» ersetzt; – unter Nummer 14.5 werden nach dem Wort «Richtlinie» die Worte «, für die Schweiz nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (Anhang 11 Anlage
2 Ziffer IX)» angefügt;
– die Fussnote 8 erhält folgende Fassung: «Auszufüllen, wenn ein Mit- gliedstaat oder die Schweiz nach geltendem Gemeinschaftsrecht bzw. nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (Anhang 11 Anlage 2 Ziffer IX) zusätz- liche Garantien verlangen kann»; – es wird eine Fussnote 11 mit folgendem Wortlaut angefügt: «Für die Schweiz nach AS 2002 2147 und dem Abkommen zwischen der Euro- päischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999.». b) Für Sendungen aus der Schweiz in die Europäische Gemeinschaft gilt die Gesundheitsbescheinigung gemäss Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/ EWG mit folgenden Anpassungen: – in Feld 1 wird das Wort «Herkunftsmitgliedstaat» durch die Worte «Herkunftsland: Schweiz (11)» ersetzt; – in den Feldern 14, 17 und 18 werden die Worte «amtlicher Tierarzt» und «amtlicher/zugelassener Tierarzt» durch «Exportkontrolltierarzt» ersetzt; – die Fussnote 8 erhält folgende Fassung: «Auszufüllen, wenn ein Mit- gliedstaat oder die Schweiz nach geltendem Gemeinschaftsrecht bzw. nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (Anhang 11 Anlage 2 Ziffer IX) zusätz- liche Garantien verlangen kann»; – es wird eine Fussnote 11 mit folgendem Wortlaut angefügt: «Für die Schweiz nach AS 2002 2147 und dem Abkommen zwischen der Euro- päischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999.».
4. a) Für Sendungen von Hasentieren aus der Europäischen Gemeinschaft in die
Schweiz gilt die Gesundheitsbescheinigung gemäss Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG, gegebenenfalls ergänzt durch den Bestätigungsver- merk gemäss Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG, mit folgenden Anpassungen: – in Feld 7 wird das Wort «Bestimmungsmitgliedstaat» durch die Worte «Bestimmungsland: Schweiz (11)» ersetzt; – unter Nummer 14.5 werden nach dem Wort «Richtlinie» die Worte «, für die Schweiz nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (Anhang 11 Anla- ge 2 Ziffer IX)» angefügt;
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abkommen mit der EG AS 2004
– die Fussnote 8 erhält folgende Fassung: «Auszufüllen, wenn ein Mit- gliedstaat oder die Schweiz nach geltendem Gemeinschaftsrecht bzw. nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (Anhang 11 Anlage 2 Ziffer IX) zusätz- liche Garantien verlangen kann»; – es wird eine Fussnote 11 mit folgendem Wortlaut angefügt: «Für die Schweiz nach AS 2002 2147 und dem Abkommen zwischen der Euro- päischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999.». b) Für Sendungen von Hasentieren aus der Schweiz in die Europäische Gemeinschaft gilt die Gesundheitsbescheinigung gemäss Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG, gegebenenfalls ergänzt durch den Bestäti- gungsvermerk gemäss Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG, mit folgenden Anpassungen: – in Feld 7 wird das Wort «Bestimmungsmitgliedstaat» durch die Worte «Bestimmungsland: Schweiz (11)» ersetzt; – unter Nummer 14.5 werden nach dem Wort «Richtlinie» die Worte «, für die Schweiz nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (Anhang 11 Anlage
2 Ziffer IX)» angefügt;
– die Fussnote 8 erhält folgende Fassung: «Auszufüllen, wenn ein Mit- gliedstaat oder die Schweiz nach geltendem Gemeinschaftsrecht bzw. nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (Anhang 11 Anlage 2 Ziffer IX) zusätz- liche Garantien verlangen kann»; – es wird eine Fussnote 11 mit folgendem Wortlaut angefügt: «Für die Schweiz nach AS 2002 2147 und dem Abkommen zwischen der Euro- päischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999.». Dieser Vermerk kann von den schweizerischen Behörden geändert werden, um den Anforderungen des Artikels 9 der Richtlinie 92/65/EWG insgesamt nachzukommen.
5. Die Informationen gemäss Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie
92/65/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.
6. a) Sendungen von Hunden und Katzen aus der Europäischen Gemeinschaft in
die Schweiz unterliegen den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG. b) Sendungen von Hunden und Katzen aus der Schweiz in die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, ausgenommen das Vereinigte Königreich, Irland und Schweden, unterliegen den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz
2 der Richtlinie 92/65/EWG. Die schweizerischen Behörden können den
Bestätigungsvermerk gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a) fünfter Gedankenstrich anpassen, um den Anforderungen des Artikels 10 Absatz 2 Buchstaben a) und b) und Absatz 3 Buchstabe b) der Richtlinie 92/65/EWG insgesamt nachzukommen. c) Sendungen von Hunden und Katzen aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich, nach Irland und nach Schweden, unterliegen den Bestimmungen
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abkommen mit der EG AS 2004
des Artikels 10 Absatz 3 der Richtlinie 92/65/EWG. Es gilt das Kennzeich- nungssystem gemäss der Entscheidung 94/274/EWG der Kommission. Die Bescheinigung gemäss der Entscheidung 94/273/EG der Kommission ist mit folgenden Anpassungen zu verwenden: – Das Wort «Versandmitgliedstaat» wird durch die Worte «Versandland: Schweiz (6)» ersetzt; – nach der Unterschrift werden die Worte «des amtlichen Tierarztes» durch die Worte «des Exportkontrolltierarztes» ersetzt; – es wird eine Fussnote 6 mit folgendem Wortlaut angefügt: «Für die Schweiz nach AS 2002 2147 und dem Abkommen zwischen der Euro- päischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999.».
7. a) Für Sendungen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und
Ziegen aus der Europäischen Gemeinschaft in die Schweiz gelten die Bescheinigungen gemäss der Entscheidung 95/388/EG mit folgenden Anpassungen: – Im Titel der Bescheinigungen werden nach dem Wort «Handel» die Worte «oder für den Handel mit der Schweiz (2)» eingefügt; – in Feld 9 wird das Wort «Bestimmungsmitgliedstaat» durch die Worte «Bestimmungsland: Schweiz» ersetzt; – es wird eine Fussnote 2 mit folgendem Wortlaut angefügt: «Für die Schweiz nach AS 2002 2147 und dem Abkommen zwischen der Euro- päischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999.». b) Für Sendungen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Zie- gen aus der Schweiz in die Europäische Gemeinschaft gelten die Bescheini- gungen gemäss der Entscheidung 95/388/EG der Kommission mit folgenden Anpassungen: – Im Titel der Bescheinigungen werden nach dem Wort «Handel» die Worte «oder für den Handel mit der Schweiz (2)» eingefügt; – in Feld 2 werden die Worte «Mitgliedstaat der Spermagewinnung» durch die Worte «Land der Spermagewinnung: Schweiz» ersetzt; – in Feld 13 werden die Worte «amtliche Tierarzt» durch «Exportkon- trolltierarzt» ersetzt; – in Feld 13 können die schweizerischen Behörden die genannten Anfor- derungen insgesamt übernehmen; – es wird eine Fussnote 2 mit folgendem Wortlaut angefügt: «Für die Schweiz nach AS 2002 2147 und dem Abkommen zwischen der Euro- päischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999.»; – nach der Unterschrift werden die Worte «des amtlichen Tierarztes» durch die Worte «des Exportkontrolltierarztes» ersetzt.
8. a) Für Sendungen von Equidensperma aus der Europäischen Gemeinschaft in
die Schweiz gilt die Bescheinigung gemäss der Entscheidung 95/307/EG der Kommission mit folgenden Anpassungen: – in Feld 9 wird das Wort «Bestimmungsmitgliedstaat» durch die Worte «Bestimmungsland: Schweiz (6)» ersetzt;
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abkommen mit der EG AS 2004
– es wird eine Fussnote 6 mit folgendem Wortlaut angefügt: «Für die Schweiz nach AS 2002 2147 und dem Abkommen zwischen der Euro- päischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999.». b) Für Sendungen von Equidensperma aus der Schweiz in die Europäische Gemeinschaft gelten die Bescheinigungen gemäss der Entscheidung 95/307/EG der Kommission mit folgenden Anpassungen: – in Feld 2 werden die Worte «Mitgliedstaat der Spermagewinnung» durch die Worte «Land der Spermagewinnung: Schweiz (6)» ersetzt; – in Feld 13 und nach der Unterschrift werden die Worte «amtliche Tier- arzt» und «des amtlichen Tierarztes» durch die Worte «Exportkontroll- tierarzt» bzw. «des Exportkontrolltierarztes» ersetzt; – unter Nummer 13.1.2 werden die Worte «eines Mitgliedstaats» durch die Worte «der Schweiz» ersetzt; – es wird eine Fussnote 6 mit folgendem Wortlaut angefügt: «Für die Schweiz nach AS 2002 2147 und dem Abkommen zwischen der Euro- päischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999.».
9. a) Für Sendungen von Eizellen und Embryonen von Equiden aus der Europäi-
schen Gemeinschaft in die Schweiz gilt die Bescheinigung gemäss der Ent- scheidung 95/294/EG der Kommission mit folgenden Anpassungen: – in Feld 9 wird das Wort «Bestimmungsmitgliedstaat» durch die Worte «Bestimmungsland: Schweiz (5)» ersetzt; – es wird eine Fussnote 5 mit folgendem Wortlaut angefügt: «Für die Schweiz nach AS 2002 2147 und dem Abkommen zwischen der Euro- päischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999.». b) Für Sendungen von Eizellen und Embryonen von Equiden aus der Schweiz in die Europäische Gemeinschaft gilt die Bescheinigung gemäss der Ent- scheidung 95/294/EG der Kommission mit folgenden Anpassungen: – In Feld 2 wird das Wort «Entnahmemitgliedstaat» durch die Worte «Entnahmeland: Schweiz (5)» ersetzt; – in Feld 13 werden die Worte «amtliche Tierarzt» durch «Export- kontrolltierarzt» ersetzt; – unter Nummer 13.1.2 werden die Worte «eines Mitgliedstaats» durch die Worte «der Schweiz» ersetzt; – es wird eine Fussnote 5 mit folgendem Wortlaut angefügt: «Für die Schweiz nach AS 2002 2147 und dem Abkommen zwischen der Euro- päischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999.».
10. a) Für Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schweinen aus der Euro-
päischen Gemeinschaft in die Schweiz gilt die Bescheinigung gemäss der Entscheidung 95/483/EG der Kommission mit folgenden Anpassungen: – Im Titel der Bescheinigung werden nach dem Wort «Handel» die Wor- te «oder für den Handel mit der Schweiz (3)» eingefügt; – in Feld 9 wird das Wort «Bestimmungsmitgliedstaat» durch die Worte «Bestimmungsland: Schweiz» ersetzt;
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abkommen mit der EG AS 2004
– es wird eine Fussnote 3 mit folgendem Wortlaut angefügt: «Für die Schweiz nach AS 2002 2147 und dem Abkommen zwischen der Euro- päischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999.». b) Für Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schweinen aus der Schweiz in die Europäische Gemeinschaft gilt die Bescheinigung gemäss der Entscheidung 95/483/EG der Kommission mit folgenden Anpassungen: – Im Titel der Bescheinigung werden nach dem Wort «Handel» die Wor- te «oder für den Handel mit der Schweiz (3)» eingefügt; – In Feld 2 wird das Wort «Entnahmemitgliedstaat» durch die Worte «Entnahmeland: Schweiz» ersetzt; – in Feld 13 werden die Worte «amtliche Tierarzt» durch «Exportkon- trolltierarzt» ersetzt; – es wird eine Fussnote 3 mit folgendem Wortlaut angefügt: «Für die Schweiz nach AS 2002 2147 und dem Abkommen zwischen der Euro- päischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999.»; – nach der Unterschrift werden die Worte «des Tierarztes» durch die Worte «des Exportkontrolltierarztes» ersetzt.
11. Die Informationen gemäss Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG
werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.
12. Für den Handel mit den lebenden Tieren gemäss Nummer 1 zwischen der Euro-
päischen Gemeinschaft und der Schweiz gelten mutatis mutandis die Bescheinigun- gen gemäss Anhang E Teile 2 und 3 der Richtlinie 92/65/EWG mit folgenden Anpassungen: Für die Bescheinigung in Teil 2 gilt Folgendes: – in Feld 1 werden vor dem Wort «Herkunftsmitgliedstaat» die Worte «Her- kunftsland: Schweiz (8) oder» eingefügt; – in Feld 7 werden vor dem Wort «Bestimmungsmitgliedstaat» die Worte «Bestimmungsland: Schweiz oder» eingefügt; – bei der Ausstellung dieser Bescheinigung ersetzen die schweizerischen Behörden in den Feldern 16 und 17 die Worte «des amtlichen/zugelassenen Tierarztes» durch «des Exportkontrolltierarztes»; – die Fussnote 5 erhält folgende Fassung: «Auszufüllen, wenn ein Mitglied- staat oder die Schweiz nach geltendem Gemeinschaftsrecht bzw. nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (Anhang 11 Anlage 2 Ziffer IX) zusätzliche Garantien verlan- gen kann»; – es wird eine Fussnote 8 mit folgendem Wortlaut angefügt: «Für die Schweiz nach AS 2002 2147 und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999.». Für die Bescheinigung in Teil 3 gilt Folgendes: – in Feld 1 werden vor dem Wort «Herkunftsmitgliedstaat» die Worte «Her- kunftsland: Schweiz (10) oder» eingefügt;
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abkommen mit der EG AS 2004
– in Feld 7 werden vor dem Wort «Bestimmungsmitgliedstaat» die Worte «Bestimmungsland: Schweiz oder» eingefügt; – in Feld 14 werden nach dem Wort «Tierarzt» die Worte «, oder für die Schweiz, der Exportkontrolltierarzt,» eingefügt; – bei der Ausstellung dieser Bescheinigung ersetzen die schweizerischen Behörden in den Feldern 17 und 18 die Worte «des amtlichen/zugelassenen Tierarztes» durch «des Exportkontrolltierarztes»; – die Fussnote 7 erhält folgende Fassung: «Auszufüllen, wenn ein Mitglied- staat oder die Schweiz nach geltendem Gemeinschaftsrecht bzw. nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (Anhang 11 Anlage 2 Ziffer IX) zusätzliche Garantien verlan- gen kann»; – es wird eine Fussnote 10 mit folgendem Wortlaut angefügt: «Für die Schweiz nach AS 2002 2147 und dem Abkommen zwischen der Europäi- schen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999.».
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abkommen mit der EG AS 2004
Anlage 3 Einfuhr lebender Tiere und bestimmter tierischer Erzeugnisse aus Drittländern
I. Europäische Gemeinschaft – Rechtsvorschriften A. Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseu- chenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schwei- nen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28), zuletzt geändert durch die Ver- ordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates (ABl. L 198 vom 31.7.2001, S. 11)
B. Equiden Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der tierseuchen- rechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42), zuletzt geändert durch die Ent- scheidung 2002/160/EG der Kommission (ABl. L 53 vom 23.3.2002, S. 37)
C. Geflügel und Bruteier Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrecht- lichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/867/EG des Rates (ABl. L 323 vom 7.12.2001, S. 29)
D. Tiere der Aquakultur Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchen- rechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtli- nie 98/45/EG des Rates (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 12)
E. Muscheln Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygiene- vorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/226/EG der Kommission (ABl. L 75 vom 16.3.2002, S. 65)
F. Rinderembryonen Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrecht- liche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und bei ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/113/EG der Kommission (ABl. L 53 vom 24.2.1994, S. 23)
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abkommen mit der EG AS 2004
G. Rindersperma Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseu- chenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens
H. Schweinesperma Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseu- chenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/39/EG der Kom- mission (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 21)
I. Andere lebende Tiere im Sinne der Sammelrichtlinie Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihr Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54), zuletzt geändert durch die Verordnung 1802/2002/EG der Kommission (ABl. Nr. L 274 vom 11.10.2002, S. 21).
II. Schweiz – Rechtsvorschriften Verordnung vom 20. April 1988 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), zuletzt geändert am 16. Oktober 2002 (SR 916.443.11).
III. Durchführungsvorschriften Im Allgemeinen wendet das Bundesamt für Veterinärwesen die unter Ziffer I dieser Anlage aufgelisteten Rechtsvorschriften an. Es kann jedoch strengere Massnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. In diesem Falle und unbeschadet der Tatsache, dass diese Massnahmen unverzüglich durchgeführt werden können, tritt der Gemischte Veterinärausschuss zusammen, um über geeignete Massnahmen zur Klärung der Lage zu beraten. Sofern das Bundesamt für Veterinärwesen weniger strenge Massnahmen durchzuführen beabsichtigt, unterrichtet es die zuständigen Kommissionsdienststellen entsprechend. In diesem Falle tritt der Gemischte Veteri- närausschuss zusammen, um über geeignete Massnahmen zur Klärung der Lage zu beraten. Die schweizerischen Behörden führen die geplanten Massnahmen nicht durch, solange die Lage nicht geklärt ist.
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abkommen mit der EG AS 2004
Anlage 4 Tierzucht, einschliesslich Einfuhr von Zuchtmaterial aus Drittländern
I. Europäische Gemeinschaft – Rechtsvorschriften A. Rinder Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/28/EG des Rates (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66)
B. Schweine Richtlinie 88/661/EWG vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens
C. Schafe und Ziegen Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30)
D. Equiden a) Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemein- schaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55) b) Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60)
E. Reinrassige Zuchttiere Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genea- logische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG (ABl. L 85 vom 5.4.1991, S. 37)
F. Einfuhr aus Drittländern Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüch- terischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66)
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abkommen mit der EG AS 2004
II. Schweiz – Rechtsvorschriften Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Tierzucht, zuletzt geändert am 18. Oktober 2000 (SR 916.310). Auf der Grundlage der von den schweizerischen Behörden erlassenen Vorschriften werden die Bestimmungen dieser Anlage so bald wie möglich überprüft.
III. Übergangsbestimmungen Unbeschadet der in den Anlagen 5 und 6 aufgeführten Vorschriften für Tierzucht- kontrollen verpflichten sich die schweizerischen Behörden, dafür Sorge zu tragen, dass bei der Versendung von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen die einschlä- gigen Bestimmungen der Richtlinie 94/28/EG des Rates eingehalten werden. Bei Handelskonflikten wird auf Antrag einer der beiden Parteien der Gemischte Veterinärausschuss befasst.
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abkommen mit der EG AS 2004
Anlage 5 Kontrollen und Kontrollgebühren
Kapitel 1 Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz I. ANIMO-System In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen beteiligt die Kommissi- on die Schweiz am informatisierten Netz ANIMO. Der Gemischte Veterinäraus- schuss legt erforderlichenfalls Übergangsbestimmungen fest.
II. Handelsvorschriften für Equiden Die Kontrollen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz unterliegen den Vorschriften der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrol- len im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EWG des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14). Die Durchführung der Bestimmungen der Artikel 9 und 22 fällt in den Zuständig- keitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
III. Handelsvorschriften für Tiere, die zum Grenzweidegang bestimmt sind
1. Der amtliche Tierarzt des Versandlandes:
– informiert den amtlichen Tierarzt des Bestimmungslandes 48 Stunden im Voraus über die geplante Versendung der Tiere; – untersucht die vorschriftsgemäss gekennzeichneten Tiere innerhalb von
48 Stunden vor ihrer Verbringung auf das Grenzweideland;
– stellt eine Veterinärbescheinigung aus, deren Muster vom Gemischten Vete- rinärausschuss festzulegen ist.
2. Der amtliche Tierarzt des Bestimmungslandes prüft unmittelbar nach der
Ankunft der Tiere im Bestimmungsland, ob sie die Anforderungen dieses Anhangs erfüllen. 3. Die Tiere stehen während der gesamten Weidezeit unter zollamtlicher Kontrolle.
4. Der Tierhalter erklärt schriftlich,
a) dass er ebenso wie jeder andere Tierhalter in der Gemeinschaft/Schweiz alle Massnahmen, die in Anwendung der Vorschriften dieses Anhangs getroffen werden, sowie alle anderen auf lokaler Ebene eingeführten Massnahmen an- erkennt und berücksichtigt;
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abkommen mit der EG AS 2004
b) dass er die in Anwendung dieses Anhangs anfallenden Kontrollkosten über- nimmt; c) dass er die von den amtlichen Stellen des Versandlandes oder des Bestim- mungslandes vorgeschriebenen zollamtlichen oder tierärztlichen Kontrollen in jeder erdenklichen Weise unterstützt. 5. Die Weidehaltung ist auf einen 10 km breiten Grenzstreifen zu beschränken, der diesseits und jenseits der Grenze zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz in gerechtfertigten Sonderfällen auch breiter sein kann.
6. Bei Auftreten von Tierseuchen sind in Einvernehmen zwischen den zuständigen
Veterinärbehörden geeignete Massnahmen zu treffen. Die Frage etwaiger Kosten wird von den genannten Behörden geprüft. Falls erfor- derlich wird der Gemischte Veterinärausschuss befasst.
IV. Sondervorschriften A. Bei Tieren, die für den Baseler Schlachthof bestimmt sind, wird an einem der Orte des Eingangs in das Zollgebiet der Schweiz lediglich eine Dokumentenprüfung vorgenommen. Diese Regelung gilt nur für Tiere aus dem Departement Haut-Rhin oder aus den Landkreisen Lörrach, Waldshut, Breisgau-Hochschwarzwald und aus der Stadt Freiburg i. Br. Sie kann auf andere Schlachthöfe im Grenzgebiet zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz ausgedehnt werden. B. Bei Tieren, die für das Zollausschlussgebiet von Livigno bestimmt sind, wird lediglich in Ponte Gallo eine Dokumentenprüfung vorgenommen. Diese Regelung gilt nur für Tiere aus dem Kanton Graubünden. Sie kann auf andere Zollgrenzgebie- te zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz ausgedehnt werden. C. Bei Tieren, die für den Kanton Graubünden bestimmt sind, wird lediglich in La Drossa eine Dokumentenprüfung vorgenommen. Diese Regelung gilt nur für Tiere aus dem Zollausschlussgebiet von Livigno. Sie kann auf andere Grenzgebiete zwi- schen der Gemeinschaft und der Schweiz ausgedehnt werden. D. Bei lebenden Tieren, die an einem Ort im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft direkt oder indirekt auf einen Zug verladen werden, um nach Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet der Schweiz an einem anderen Ort im Hoheitsgebiet der Gemein- schaft entladen zu werden, sind die schweizerischen Behörden lediglich im Voraus zu informieren. Diese Regelung gilt nur für Züge, deren Zusammenstellung während des Transports nicht geändert wird.
V. Vorschriften für Tiere bei Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft oder der Schweiz A. Bei lebenden Tieren aus der Gemeinschaft, die durch das Hoheitsgebiet der Schweiz durchzuführen sind, nehmen die schweizerischen Behörden lediglich eine Dokumentenprüfung vor. Sie können in Verdachtsfällen andere erforderliche Kon- trollen durchführen.
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abkommen mit der EG AS 2004
B. Bei lebenden Tieren aus der Schweiz, die durch das Hoheitsgebiet der Gemein- schaft durchzuführen sind, nehmen die Gemeinschaftsbehörden lediglich eine Dokumentenprüfung vor. Sie können in Verdachtsfällen andere erforderliche Kontrollen durchführen. Die schweizerischen Behörden gewährleisten, dass diese Tiere von einer von den Behörden des ersten Bestimmungsdrittlands ausgestellten Rückübernahmebescheinigung begleitet sind.
VI. Allgemeine Vorschriften Die folgenden Bestimmungen gelten für die Fälle, die nicht unter die Abschnitte II bis V fallen. A. Bei lebenden Tieren aus der Gemeinschaft oder aus der Schweiz, die zur Einfuhr bestimmt sind, werden folgende Kontrollen durchgeführt: – Dokumentenprüfungen. B. Bei lebenden Tieren aus Ländern, die nicht unter diesen Anhang, sondern unter die Kontrollregelung der Richtlinie 91/496/EWG, zuletzt geändert durch die Richtli- nie 96/43/EG des Rates (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1), fallen, werden folgende Kontrollen durchgeführt: – Dokumentenprüfungen.
VII. Grenzübergangsstellen – Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz A. Für die Gemeinschaft: Deutschland – Konstanz Strasse Strasse Frankreich – Saint Julien/Bardonnex Strasse – Ferney-Voltaire/Genf Flughafen Italien – Campocologno Bahn – Chiasso Strasse/Bahn – Grand San Bernardo-Pollein Strasse Österreich – Feldkirch-Tisis Strasse – Höchst Strasse – Feldkirch-Buchs Bahn
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abkommen mit der EG AS 2004
B. Für die Schweiz: Grenze zu Deutschland Thayngen Strasse Kreuzlingen Strasse Basel Strasse/Bahn/Flughafen Grenze zu Frankreich Bardonnex Strasse Basel Strasse/Flughafen Genf Flughafen Grenze zu Italien Campocologno Bahn Chiasso Strasse/Bahn Martigny Strasse Grenze zu Österreich Schaanwald Strasse St. Margarethen Strasse Feldkirch-Buchs Bahn
Kapitel 2 Einfuhr aus Drittländern I. Rechtsvorschriften Die Kontrollen bei der Einfuhr aus Drittländern unterliegen den Vorschriften der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundre- geln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführ- ten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.4.1991, S. 56), zuletzt geändert durch die Richtli- nie 96/43/EG des Rates (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1).
II. Durchführungsvorschriften A. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 91/496/EWG sind folgende Grenzkontrollstellen zuständig: Flughafen Basel-Mülhausen, Flughafen Genf und Flughafen Zürich. Spätere Änderungen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
B. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 19 der Richtlinie 91/496/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
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Kapitel 3 Besondere Vorschriften – Für Frankreich werden die Fälle Ferney-Voltaire/Flughafen Genf und St. Louis/Flughafen Basel im Gemischten Veterinärausschuss beraten. – Für die Schweiz werden die Fälle Flughafen Genf/Cointrin und Flughafen Basel/Mülhausen im Gemischten Veterinärausschuss beraten.
I. Gegenseitige Unterstützung A. Rechtsvorschriften
Europäische Gemeinschaft Schweiz
Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom Tierseuchengesetz (TSG) vom 21. November 1989 betreffend die 1. Juli 1966, zuletzt geändert am gegenseitige Unterstützung der Verwal- 15. Dezember 2000 (SR 916.40), tungsbehörden der Mitgliedstaaten und insbesondere Artikel 57 die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungs- gemässe Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34)
B. Besondere Durchführungsbestimmungen Die Anwendung der Artikel 10, 11 und 16 der Richtlinie 89/608/EWG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
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II. Kennzeichnung von Tieren A. Rechtsvorschriften
Europäische Gemeinschaft Schweiz
1. Richtlinie 92/102/EWG des Rates 1. Tierseuchenverordnung (TSV) vom
vom 27. November 1992 über die Kenn- 27. Juni 1995, zuletzt geändert am zeichnung und Registrierung von Tieren 17. Oktober 2001 (SR 916.401), insbe- (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32), sondere die Artikel 7 bis 22 (Registrie- zuletzt geändert durch die Akte über den rung und Kennzeichnung) Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens
2. Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des 2. Verordnung vom 18. August 1999
Europäischen Parlaments und des Rates über die Tierverkehr-Datenbank, zuletzt vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines geändert am 20. November 2002 Systems zur Kennzeichnung und Regist- (SR 916.404) rierung von Rindern und über die Etiket- tierung von Rindfleisch und Rindflei- scherzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchfüh- rungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parla- ments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 216 vom 26.8.2000, S. 8)
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
1. Die Anwendung des Artikels 3 Absatz 2, des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a)
Unterabsatz 5 und Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG fällt in den Zuständigkeits- bereich des Gemischten Veterinärausschusses.
2. Das für die Verbringung von Schweinen, Schafen und Ziegen innerhalb der
Schweiz ausschlaggebende Datum gemäss Artikel 5 Absatz 3 ist der 1. Juli 1999.
3. Die Koordinierung der etwaigen Einführung einer elektronischen Kennzeich-
nungsvorrichtung im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 92/102/EWG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
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III. Shift-System A. Rechtsvorschriften
Europäische Gemeinschaft Schweiz
Entscheidung 92/438/EWG des Rates Tierseuchenverordnung (TSV) vom 13. Juli 1992 über die Informatisie- vom 27. Juni 1995, zuletzt geändert rung der veterinärmedizinischen Verfah- am 17. Oktober 2001 (SR 916.401) ren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt), zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG, 91/496/EWG und 91/628/EWG sowie der Entscheidung 90/424/EWG und zur Aufhebung der Entscheidung 88/192/EWG (ABl. L 243 vom 25.8.1992, S. 27), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens
B. Besondere Durchführungsbestimmungen In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen beteiligt die Kommissi- on die Schweiz, wie in der Entscheidung 92/438/EWG des Rates vorgesehen, am SHIFT-System.
IV. Tierschutz A. Rechtsvorschriften
Europäische Gemeinschaft Schweiz
1. Richtlinie 91/628/EWG des Rates 1. Tierschutzverordnung vom 27. Mai
vom 19. November 1991 über den 1981, zuletzt geändert am 27. Juni 2001 Schutz von Tieren beim Transport und (SR 455.1) zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates (ABl. L 148 vom 30.6.1995, S. 52)
2. Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des 2. Verordnung vom 20. April 1988
Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr gemeinschaftlicher Kriterien für Auf- von Tieren und Tierprodukten (EDAV), enthaltsorte und zur Anpassung des im zuletzt geändert am 16. Oktober 2002 Anhang der Richtlinie 91/628/EWG (SR 916.443.11) vorgesehenen Transportplans (ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 1)
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B. Besondere Durchführungsbestimmungen 1. Die schweizerischen Behörden verpflichten sich, die Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG auf den Handel zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemein- schaft und auf die Einfuhr aus Drittländern anzuwenden.
2. Die Informationen gemäss Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/628/EWG werden
dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.
3. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 10 der Richtlinie 91/628/EWG und
des Artikels 65 der Verordnung vom 20. April 1988 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), zuletzt geändert am 16. Oktober
2002 (SR 916.443.11), fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich
des Gemischten Veterinärausschusses.
4. Die Informationen gemäss Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie
91/628/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.
V. Sperma, Eizellen und Embryonen Die Bestimmungen des Kapitels 1 Abschnitt IV und des Kapitels 2 dieser Anlage gelten mutatis mutandis.
VI. Gebühren A. Für die Kontrolle von lebenden Tieren aus Ländern, die nicht unter diesen Anhang fallen, verpflichten sich die schweizerischen Behörden, zumindest die in Anhang C Kapitel 2 der Richtlinie 96/43/EG vorgesehenen Gebühren zu erheben. B. Für lebende Tiere aus der Gemeinschaft oder aus der Schweiz, die zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder die Schweiz bestimmt sind, werden folgende Gebühren erhoben: – 2,5 EUR/t, jedoch mindestens 15 EUR und höchstens 175 EUR je Partie. C. Keine Gebühren werden erhoben für: – Schlachttiere, die für den Baseler Schlachthof bestimmt sind; – Tiere, die für das Zollausschlussgebiet von Livigno bestimmt sind; – Tiere, die für den Kanton Graubünden bestimmt sind; – lebende Tiere, die an einem Ort im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft direkt oder indirekt auf einen Zug verladen und an einem anderen Ort im Hoheits- gebiet der Gemeinschaft entladen werden; – lebende Tiere aus der Gemeinschaft, die durch das Hoheitsgebiet der Schweiz durchgeführt werden; – lebende Tiere aus der Schweiz, die durch das Gebiet der Gemeinschaft durchgeführt werden; – Equiden.
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D. Für Tiere, die zum Grenzweidegang bestimmt sind, werden folgende Gebühren erhoben: – 1 EUR/Tier für das Versandland und 1 EUR/Tier für das Bestimmungsland, jedoch jeweils mindestens 10 EUR und höchstens 100 EUR je Partie. E. Zum Zwecke dieses Kapitels wird eine «Partie» als eine Menge von Tieren gleichen Typs definiert, für die ein und dieselbe Veterinärbescheinigung gilt, die mit ein und demselben Transportmittel befördert wurde, von ein und demselben Versen- der verschickt wurde, aus ein und demselben Ausfuhrland bzw. Ausfuhrgebiet stammt und ein und dieselbe Bestimmung hat.
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Anlage 6 Tierische Erzeugnisse
Kapitel I Sektoren, in denen die Gleichwertigkeit beiderseitig anerkannt wird Erzeugnisse: Zum Verzehr bestimmte Kuhmilch und Kuhmilcherzeugnisse Nicht zum Verzehr bestimmte Kuhmilch und Kuhmilcherzeugnisse
Gemeinschaftsausfuhren in die Schweiz Schweizer Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft
Handelsbedingungen Gleichwertigkeit Handelsbedingungen Gleichwertigkeit
EG-Normen Schweizer Normen Schweizer Normen EG-Normen
Tiergesundheit 64/432/EWG Tierseuchenverordnung vom Ja Tierseuchenverordnung vom 64/432/EWG Ja – Rinder 92/46/EWG 27. Juni 1995 (TSV), zuletzt 27. Juni 1995 (TSV), zuletzt 92/46/EWG 92/118/EWG geändert am 17. Oktober 2001 geändert am 17. Oktober 2001 92/118/EWG (SR 916.401), insbesondere die (SR 916.401), insbesondere die Artikel 47, 61, 65, 101, 155, 163, Artikel 47, 61, 65, 101, 155, 163, 169, 173, 177, 224 und 295. 169, 173, 177, 224 und 295.
Öffentliche 92/46/EWG Verordnung vom 7. Dezember Ja Verordnung vom 7. Dezember 92/46/EWG Ja Gesundheit 92/118/EWG 1998 über die Qualitätssicherung 1998 über die Qualitätssicherung 92/118/EWG und Qualitätskontrolle in der und Qualitätskontrolle in der Milchwirtschaft (Milchqualitäts- Milchwirtschaft (Milchqualitäts- verordnung, MQV), zuletzt geän- verordnung, MQV), zuletzt geän- dert am 8. März 2002 dert am 8. März 2002 (SR 916.351.0) (SR 916.351.0)
Verordnung des EVD vom Verordnung des EVD vom
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Gemeinschaftsausfuhren in die Schweiz Schweizer Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft
Handelsbedingungen Gleichwertigkeit Handelsbedingungen Gleichwertigkeit
EG-Normen Schweizer Normen Schweizer Normen EG-Normen
13. April 1999 über die Qualitäts- 13. April 1999 über die Qualitäts- sicherung bei der industriellen sicherung bei der industriellen Milchverarbeitung, zuletzt geän- Milchverarbeitung, zuletzt geän- dert am 20. Dezember 2002 dert am 20. Dezember 2002 (SR 916.351.021.2) (SR 916.351.021.2) Verordnung des EVD vom Verordnung des EVD vom 13. April 1999 über die Qualitäts- 13. April 1999 über die Qualitäts- sicherung bei der Milchproduktion, sicherung bei der Milchproduktion, zuletzt geändert am 20. Dezember zuletzt geändert am 20. Dezember 2002 (SR 916.351.021.1) 2002 (SR 916.351.021.1) Verordnung des EVD vom Verordnung des EVD vom 13. April 1999 über die Qualitäts- 13. April 1999 über die Qualitäts- sicherung bei der gewerblichen sicherung bei der gewerblichen Milchverarbeitung, zuletzt geän- Milchverarbeitung, zuletzt geän- dert am 20. Dezember 2002 dert am 20. Dezember 2002 (SR 916.351.021.3) (SR 916.351.021.3) Verordnung des EVD vom Verordnung des EVD vom 13. April 1999 über die Qualitäts- 13. April 1999 über die Qualitäts- sicherung bei der Käsereifung und sicherung bei der Käsereifung und Käsevorverpackung, zuletzt Käsevorverpackung, zuletzt geändert am 20. Dezember 2002 geändert am 20. Dezember 2002 (SR 916.351.021.4) (SR 916.351.021.4)
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Erzeugnisse: Tierische Abfälle
Gemeinschaftsausfuhren in die Schweiz Schweizer Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft
Handelsbedingungen Gleichwertig- Sonderbedingungen Handelsbedingungen Gleichwertig- Sonderbedingungen keit keit EG-Normen Schweizer Normen Schweizer Normen EG-Normen
Verordnung (EG) Verordnung vom Ja Der Handel mit Verordnung vom Verordnung (EG) Ja Der Handel mit Nr. 1774/2002 des 3. Februar 1993 über gefährlichen 3. Februar 1993 über Nr. 1774/2002 des gefährlichen Europäischen die Entsorgung Stoffen ist verbo- die Entsorgung Europäischen Stoffen ist verbo- Parlaments und des tierischer Abfälle ten. Der Gemischte tierischer Abfälle Parlaments und des ten. Der Gemisch- Rates vom 3. (VETA), zuletzt Veterinärausschuss (VETA), zuletzt Rates vom 3. te Veterinäraus- Oktober 2002 mit geändert am wird die Frage geändert am Oktober 2002 mit schuss wird die Hygienevorschrif- 20. November 2002 erneut prüfen. 20. November 2002 Hygienevorschrif- Frage erneut ten für nicht für (SR 916.441.22) (SR 916.441.22) ten für nicht für prüfen. den menschlichen Verordnung vom Verordnung vom den menschlichen Verzehr bestimmte 20. April 1988 über 20. April 1988 über Verzehr bestimmte tierische Neben- die Ein-, Durch- und die Ein-, Durch- und tierische Neben- produkte Ausfuhr von Tieren Ausfuhr von Tieren produkte (ABl. L 273 vom und Tierprodukten und Tierprodukten (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1), (EDAV), zuletzt (EDAV), zuletzt 10.10.2002, S. 1), zuletzt geändert geändert am geändert am zuletzt geändert durch die Verord- 16. Oktober 2002 16. Oktober 2002 durch die Verord- nung (EG) (SR 916.443.11), (SR 916.443.11), nung (EG) Nr. Nr. 808/2003 der insbesondere die insbesondere die 808/2003 der Kommission vom Artikel 64a, 76 und Artikel 64a, 76 und Kommission vom 12. Mai 2003 zur 77 (Anerkennung als 77 (Anerkennung als 12. Mai 2003 zur Änderung der Ausfuhrbetrieb, Ausfuhrbetrieb, Änderung der Verordnung (EG) Ausfuhrbedingungen Ausfuhrbedingungen Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des für tierische Abfälle) für tierische Abfälle) Nr. 1774/2002 des Europäischen Europäischen Parlaments und des Im Rahmen dieses Im Rahmen dieses Parlaments und des Rates mit Hygie- Anhangs und unter Anhangs und unter Rates mit Hygie- nevorschriften für Berücksichtigung der Berücksichtigung der nevorschriften für nicht für den Entwicklung der Entwicklung der nicht für den menschlichen gemeinschaftlichen gemeinschaftlichen menschlichen
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Gemeinschaftsausfuhren in die Schweiz Schweizer Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft
Handelsbedingungen Gleichwertig- Sonderbedingungen Handelsbedingungen Gleichwertig- Sonderbedingungen keit keit EG-Normen Schweizer Normen Schweizer Normen EG-Normen
Verzehr bestimmte Rechtsvorschriften in Rechtsvorschriften in Verzehr bestimmte tierische Neben- diesem Bereich diesem Bereich tierische Neben- produkte verpflichten sich die verpflichten sich die produkte (ABl. L 117 vom schweizerischen schweizerischen (ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 1) Behörden, ihre Behörden, ihre 13.5.2003, S. 1) Rechtsvorschriften Rechtsvorschriften dahingehend zu dahingehend zu ändern, dass gleich- ändern, dass gleich- wertige Rechtsvor- wertige Rechtsvor- schriften zu Handels- schriften zu Handels- zwecken erlassen zwecken erlassen werden. Die schwei- werden. Die schwei- zerischen Behörden zerischen Behörden haben einen Verord- haben einen Verord- nungsentwurf erarbei- nungsentwurf erarbei- tet, über den zurzeit tet, über den zurzeit beraten wird. Dieser beraten wird. Dieser Entwurf sieht eine Entwurf sieht eine tief greifende Über- tief greifende Über- arbeitung der Ver- arbeitung der Ver- ordnung vom 3. ordnung vom 3. Februar 1993 über die Februar 1993 über die Entsorgung tierischer Entsorgung tierischer Abfälle vor. Abfälle vor.
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Kapitel II Nicht unter Kapitel I fallende Sektoren I. Gemeinschaftsausfuhren in die Schweiz Diese Ausfuhren unterliegen den Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel. Die zuständigen Behörden bescheinigen jedoch in jedem Fall, dass die Ausfuhrbedingungen erfüllt sind. Diese Bescheinigung liegt der Ausfuhrsendung bei. Erforderlichenfalls werden die Bescheinigungsmuster im Gemischten Veterinäraus- schuss geprüft.
II. Schweizer Ausfuhren in die Gemeinschaft Diese Ausfuhren erfolgen nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften. Die entsprechenden Bescheinigungsmuster werden im Gemischten Veterinärausschuss geprüft. Bis zur Festlegung dieser Muster gelten die derzeit erforderlichen Bescheinigungen.
Kapitel III Übergang eines Sektors von Kapitel II zu Kapitel I Sobald die Schweiz Vorschriften erlassen hat, die nach Auffassung der Schweiz den Gemeinschaftsvorschriften gleichwertig sind, wird die Frage des Übergangs von Kapitel II zu Kapitel I vom Gemischten Veterinärausschuss geprüft. Kapitel I dieser Anlage wird umgehend geändert, um den Ergebnissen dieser Prüfung Rechnung zu tragen.
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Anlage 11 Verbindungsstellen
– Für die Europäische Gemeinschaft Der Direktor Lebensmittelsicherheit, Pflanzenschutz, Tiergesundheit und Tierschutz, internationale Fragen Generaldirektion «Gesundheit und Verbraucherschutz» (GD SANCO) Europäische Kommission Rue Froissart, 101 B-1049 Brüssel Belgien
Andere wichtige Kontaktstellen: Der Direktor Lebensmittel- und Veterinäramt Grange Irland Der Referatsleiter Internationale Lebensmittel-, Veterinär- und Pflanzenschutzfragen Generaldirektion «Gesundheit und Verbraucherschutz» (GD SANCO) Europäische Kommission Rue Froissart, 101 B-1049 Brüssel Belgien
– Für die Schweiz Bundesamt für Veterinärwesen CH-3003 Bern Schweiz Telefon: 41 (0)31 323 85 01/02 Fax: 41 (0)31 324 82 56
Andere wichtige Kontaktstellen: Bundesamt für Gesundheit Lebensmittelsicherheit CH-3003 Bern Schweiz Telefon: 41 (0)31 322 95 55 Fax: 41 (0)31 322 95 74
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Zentrale des Überwachungs- und Beratungsdienstes für die Milchwirtschaft Schwarzenburgstrasse 161 CH-3097 Liebefeld-Bern Schweiz Telefon: 41 (0)31 323 81 03 Fax: 41 (0)31 323 82 27.