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AS 2004 4175

Verordnung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)

Verordnung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)

Änderung vom 1. September 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 26. Januar 19721 zum Arbeitszeitgesetz wird wie folgt geän- dert:

Art. 5 Abs. 2 Bst. a–c

2 Zum Betriebsdienst gehören die Dienststellen eines Unternehmens, denen ins-

besondere obliegen: a. – Beförderung von Reisenden inkl. Billettverkauf; – Bahnbewachung; – Annahme, Lagerung, Beförderung und Auslieferung von Gütern im Rahmen des Personenverkehrs und von Postsendungen; – Beförderung und Disposition von Gütern des Güterverkehrs; – Abwicklung des Geldverkehrs; – Nachrichtenübermittlung in allen Formen; – Reinigungsarbeiten; b. Bau und Unterhalt der Anlagen, Einrichtungen, Fahrzeuge und Komponen- ten, die von den Dienststellen, welche die Leistungen nach Buchstabe a erbringen, verwendet werden; c. Erzeugung, Umwandlung, Steuerung und Übertragung von Energie in den eigenen Elektrizitätswerken, Unterwerken und Umformerstationen des Unternehmens;

Art. 7 Abs. 3 3 Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit für Unternehmungen mit gesamtarbeits- vertraglich geregelter Jahresarbeitszeit kann im Jahresdurchschnitt 7 Stunden betra- gen.

1 SR 822.211

2004-0404 4175

Verordnung zum Arbeitszeitgesetz AS 2004

Art. 13 erster Satz Für Bauarbeiten und Bauunterhaltsarbeiten, die aus betrieblichen Gründen nur während der Nacht ausgeführt werden können, darf ausnahmsweise höchstens vier Wochen nacheinander Nachtarbeit zugeteilt werden, wobei dem Arbeitnehmer wöchentlich ein Ruhetag und ein Ausgleichstag zusammenhängend zu gewähren sind. ...

Art. 15 Abs. 2 zweiter Satz

2 ...Anstatt des Abstandes von 21 Tagen zwischen Ruhesonntagen können bei

städtischen Verkehrsbetrieben und Eisenbahnen mit touristischem Charakter, darun- ter auch diejenigen ohne Zahnrad, mit Zustimmung der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter im Zeitraum von 42 Tagen mindestens zwei Ruhesonntage zugeteilt wer- den.

Art. 26 Aufgehoben

Art. 34 Abs. 3 und 4

3 Die Arbeitszeitgesetzkommission wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen.

Sie muss einberufen werden, falls mindestens drei Mitglieder es verlangen. Den Mitgliedern ist von einem solchen Begehren Kenntnis zu geben. Das Bundesamt für Verkehr unterbreitet der Kommission einen schriftlichen Bericht, wenn die Bundes- behörden die Begutachtung eines Geschäftes verlangen. 4 Die Arbeitszeitgesetzkommission erlässt für ihre Geschäftsführung eine Geschäfts- ordnung.

II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

1. September 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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