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AS 2004 4323

Verordnung der ETH Lausanne über die Kontrolle des Bachelor- und Masterstudiums

Verordnung der ETH Lausanne über die Kontrolle des Bachelor- und Masterstudiums (Studienkontrollverordnung ETHL)

vom 14. Juni 2004

Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL), gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 20031, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung legt die Grundsätze für die Studienkontrolle an der ETHL fest.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Die Verordnung gilt für das Studium, das zu einem Bachelor oder Master der

ETHL führt.

2 Hat die Direktion der ETHL keine abweichenden Vorschriften erlassen, so gelten

die Artikel 8, 10, 14, 15, und 18–20 ebenfalls für: a. die Prüfungen des Kurses für besondere Mathematik (CMS); b. die Aufnahmeprüfungen; c. die Zulassungsprüfungen zum Doktorat und die Doktorprüfungen; d. die Prüfungen im Rahmen des Vorstudiums zum Doktorat und des Dokto- ratsstudiums; e. die Prüfungen im Rahmen der Weiterbildungen, mit Ausnahme von Arti- kel 8; f. die Prüfungen im Rahmen der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i vorgesehe- nen Studiengänge.

SR 414.132.2 1 SR 414.110.37

2004-1650 4323

Studienkontrollverordnung ETHL AS 2004

2. Abschnitt: Begriffe

Art. 3 Studienkontrolle 1 Die Studienkontrolle kann punktuell, fortlaufend oder sowohl punktuell als auch fortlaufend erfolgen.

2 Unter punktueller Kontrolle versteht man eine punktuelle Befragung zu einem

Fach. 3 Unter fortlaufender Kontrolle versteht man die Leistungsüberprüfung in Übungen, im Labor und in Projekten. 4 Die punktuelle oder fortlaufende Kontrolle ist obligatorisch, wenn die erzielte Note bei der Berechnung der Note, die das Bestehen des betreffenden Faches bestätigt, berücksichtigt wird. 5 Ist die fortlaufende Kontrolle fakultativ, so kann sie ausschliesslich zur Erhöhung der Note im betreffenden Fach um maximal einen Punkt beitragen. Die Lehrkräfte sind nicht verpflichtet, diese Art von Kontrolle durchzuführen. 6 Bei Studierenden, die sich nicht der fakultativen fortlaufenden Kontrolle unterzie- hen, wird nur die Note aus der punktuellen Kontrolle berücksichtigt.

Art. 4 Fächer 1 Ein Fach ist ein Lehrstoff oder eine Reihe von Lehrstoffen, die Gegenstand einer Kontrolle sind, die benotet wird.

2 Ein Semesterfach ist ein Fach, das ausschliesslich während des Semesters oder

Studienjahrs benotet wird. 3 Ein Prüfungsfach ist ein Fach, das ausschliesslich während einer Prüfungssession benotet wird. 4 Ein Fach, dessen Note sich gleichzeitig aus einer Kontrolle im Verlauf des Semes- ters oder Studienjahres und aus einer Kontrolle im Rahmen einer Prüfungssession ergibt, ist einem Prüfungsfach gleichgestellt.

Art. 5 Prüfungen Eine Prüfung besteht aus einer Reihe von Fachprüfungen in den Fächern, die einer punktuellen oder fortlaufenden oder einer sowohl punktuellen als auch fortlaufenden Kontrolle unterliegen.

3. Abschnitt:

Gemeinsame Bestimmungen für das Bachelor- und Masterstudium

Art. 6 Vollzugsreglemente über die Studienkontrolle und Studienpläne

1 Die von der Schulleitung der ETHL veröffentlichten Vollzugsreglemente definie-

ren für jede Sektion:

Studienkontrollverordnung ETHL AS 2004

a. die Semesterfächer und die Prüfungsfächer; b. die Session, in der die Prüfungen in den Prüfungsfächern abgelegt werden können; c. die Art der Kontrolle der Prüfungsfächer (schriftlich, mündlich oder Pro- jektpräsentation); d. die Zusammensetzung der Studienblöcke und der Fächergruppen; e. die jedem Fach zugewiesenen Koeffizienten oder Kreditpunkte; f. die Anzahl der erforderlichen Kreditpunkte für jeden Block und jede Grup- pe; g. die allgemeinen Vorbedingungen; h. die besonderen Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfungen; i. die Vertiefungs-, die Spezialisierungs- und die interdisziplinären Studien; j. die Übergangsregelungen für die geänderten Studienpläne und -reglemente.

2 Sie werden zusammen mit dem von der Schulleitung der ETHL erlassenen Stu-

dienplan für das akademische Jahr herausgegeben.

Art. 7 Verzeichnisse der Lehrveranstaltungen Die von den Sektionen herausgegebenen Verzeichnisse der Lehrveranstaltungen enthalten: a. die Studienziele der Sektion im Bachelor- und im Masterprogramm; b. den Inhalt jedes Lehrganges; c. die Art der Kontrolle der Prüfungsfächer (schriftlich, mündlich oder Pro- jektpräsentation); d. die Vorbedingungen; e. die Unterrichts- und die Prüfungssprache in dem Fach.

Art. 8 Leistungsbewertung 1 Die Leistungen werden mit Noten von 1 bis 6 bewertet, wobei 6 die beste Note ist. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. Es sind nur ganze und halbe Noten zulässig. Erscheint der oder die Studierende nicht zu einer Leistungskontrolle, für die er oder sie sich eingeschrieben hat, oder beantwortet er oder sie keine einzige Frage, so ist die Leistungskontrolle nicht bestanden und wird mit dem Vermerk NB (nicht bestanden) bewertet.

2 Die mit NB bewertete Leistungskontrolle gilt als unternommener Versuch.

Art. 9 Prüfungssitzungen, Anmeldung, anwendbares Recht

1 Die ETHL setzt drei Prüfungssessionen pro Studienjahr an: im Frühjahr, im Som-

mer und im Herbst. Diese Sessionen finden in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit statt.

Studienkontrollverordnung ETHL AS 2004

2 Der akademische Dienst organisiert die Prüfungen. Er legt die Sessionsdaten, die Anmeldemodalitäten und den Zeitplan fest und teilt sie den Interessierten mit.

3 Er gibt die Anmeldefrist für die Prüfungen bekannt.

4 Die Anmeldungen für die einzelnen Prüfungen einer Session werden zehn Tage

vor Beginn der entsprechenden Session definitiv; sobald sie definitiv sind, können sie von den Studierenden nicht mehr geändert werden.

5 Gültig sind nur die Ergebnisse von Prüfungen, zu denen sich die Studierenden

definitiv angemeldet haben.

6 Im Falle einer Änderung des Studienplanes und des Vollzugsreglements müssen

Studierende, die ein Studienjahr wiederholen, sich an die geltenden Bestimmungen halten, sofern der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angele- genheiten keine besonderen Bedingungen für die Wiederholung des verfügt.

Art. 10 Unterbrechung der Prüfungen und Fernbleiben

1 Nach Beginn der Prüfungssession können die Studierenden die Prüfungen nur noch

aus wichtigen und hinreichend belegten Gründen unterbrechen, namentlich im Falle von Krankheit oder Unfall, die durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen sind, oder von Militärdienst. In diesem Fall haben die Studierenden unverzüglich den akademi- schen Dienst zu benachrichtigen und diesem spätestens drei Tage nach dem Auftre- ten des Grundes, der zum Prüfungsabbruch führte, die notwendigen Belege zu unterbreiten.

2 Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten

entscheidet über die Zulässigkeit der angeführten Gründe.

3 Die Berufung auf persönliche Gründe oder die Einreichung eines Arztzeugnisses

nach der Leistungskontrolle rechtfertigt die Annullierung einer Note nicht.

Art. 11 Prüfungssprache

1 Die Prüfungen werden in der Unterrichtssprache des Fachs abgehalten.

2 Auf englische Fragen dürfen die Studierenden auf Französisch antworten. Die

ETHL kann den Studierenden erlauben, auf französische Fragen auf Englisch zu antworten. In beiden Fällen ist bei der Anmeldung zur Prüfung ein schriftliches Gesuch an den Dozenten oder die Dozentin zu richten.

Art. 12 Behinderte Studierende Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten entscheidet auf Gesuch behinderter Studierender hin über Abweichungen von Form oder Ablauf einer Prüfung oder eines Projekts, um der Behinderung Rechnung zu tragen, sowie über die Verwendung von Hilfsmitteln oder über eine persönliche Assistenz. Dabei muss der Zweck der Prüfung oder des Projekts sichergestellt blei- ben.

Studienkontrollverordnung ETHL AS 2004

Art. 13 Dozenten und Dozentinnen

1 Die Dozenten und Dozentinnen befragen die Studierenden über den Stoff, den sie

lehren. Bei Verhinderung bezeichnet der Vorsteher oder die Vorsteherin der Sektion einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.

2 Sofern die Vollzugsreglemente über die Studienkontrolle nichts anderes bestim-

men, haben die Dozenten und Dozentinnen folgende Aufgaben: a. Sie geben den Sektionen die nötigen Informationen über ihre Lehrinhalte, damit diese im Verzeichnis der Lehrveranstaltungen veröffentlicht werden können. b. Sie informieren die Studierenden gegebenenfalls über den Inhalt des Stoffes und den Ablauf der Befragungen. c. Sie führen die Befragungen durch. d. Sie machen sich von jeder mündlichen Befragung Notizen. Diese Notizen können von der Notenkonferenz und gegebenenfalls von den Rekursbehör- den eingefordert werden. e. Sie erteilen Noten, die sie ausschliesslich an den akademischen Dienst über- mitteln. f. Sie bewahren ihre Notizen aus mündlichen Befragungen sowie die schrift- lichen Arbeiten während sechs Monaten auf; bei Rekurs wird diese Frist bis zum Verfahrensende verlängert.

Art. 14 Experten und Expertinnen

1 Für die mündliche Befragung in den Prüfungsfächern bestimmt der Vorsteher oder

die Vorsteherin der Sektion einen Experten oder eine Expertin der ETHL. 2 Der Experte oder die Expertin achtet auf den ordnungsgemässen Ablauf der Befra- gung und amtet als Beobachter und Schlichter; er oder sie kann auf Verlangen des Dozenten oder der Dozentin an der Notengebung mitwirken.

3 Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben d und f gilt sinngemäss.

Art. 15 Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten

1 Die Studierenden können nach der Zustellung der Ergebnisse innerhalb von sechs

Monaten ab dem Zeitpunkt der Prüfung ihre Prüfungsarbeiten beim Dozenten ein- sehen. 2 Die Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten richtet sich nach Artikel 26 des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren.

2 SR 172.021

Studienkontrollverordnung ETHL AS 2004

Art. 16 Prüfungskommissionen

1 Für die Semesterfächer können Prüfungskommissionen bestellt werden. In diesem

Fall erfolgt die Bewertung im Rahmen einer mündlichen Präsentation durch die Studierenden.

2 Den Prüfungskommissionen können neben dem Dozenten oder der Dozentin und

dem Experten oder der Expertin auch die Assistenten, Assistentinnen und Lehr- beauftragten, die am Unterricht beteiligt waren, sowie weitere Professoren und Professorinnen angehören.

Art. 17 Notenkonferenz

1 Nach jeder Prüfungssession findet eine Notenkonferenz statt. Sie setzt sich

zusammen aus dem Dekan oder der Dekanin des Bachelor- und Masterstudiums (Vorsitz), dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Sektion und dem Leiter oder der Leiterin des akademischen Dienstes. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten wird zur Konferenz eingeladen. Die Mitglieder der Notenkonferenz können sich vertreten lassen.

2 Die Notenkonferenz entscheidet Grenzfälle.

Art. 18 Betrug 1 Als Betrug gilt jede Form der Täuschung in der Absicht, für sich oder für andere eine unverdiente Bewertung zu erlangen.

2 Bei Betrug, Mitwirkung am Betrug oder Betrugsversuch kann der Vizepräsident

oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten entscheiden, dass das betreffende Fach als nicht bestanden gilt und mit NB benotet wird. Überdies ist die Disziplinarordnung ETHL vom 17. September 19863 anwendbar.

Art. 19 Mitteilung der Prüfungsergebnisse und allgemeine Mitteilungen 1 Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten teilt den Studierenden den Entscheid über Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfungen oder der Masterarbeit mit.

2 Die Verfügung enthält die erzielten Noten und Kreditpunkte gemäss dem europäi-

schen Kredittransfer- und Akkumulationsystem von Studienleistungen (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS). 3 Schriftliche Mitteilungen der Schule und Entscheide, die sich an eine Gruppe von Studierenden richten, werden jeder betroffenen Person per Post oder auf dem Wege der elektronischen Datenübermittlung zugestellt.

Art. 20 Antrag für eine erneute Beurteilung und Verwaltungsbeschwerde

1 Bei Verfügungen des Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin für akademische

Angelegenheiten, die gestützt auf diese Verordnung oder auf die Ausbildungsver-

3 SR 414.138.2

Studienkontrollverordnung ETHL AS 2004

ordnung ETHL vom 14. Juni 20044 ergehen, kann innerhalb von zehn Tagen seit ihrer Zustellung eine Neubeurteilung verlangt werden. Auf das Begehren um Neu- beurteilung ist Artikel 63 Absätze 1, 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

19685 über das Verwaltungsverfahren sinngemäss anwendbar.

2 Gegen die Verfügung kann auch innerhalb von 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei

der ETH-Beschwerdekommission Verwaltungsbeschwerde geführt werden.

3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen laufen gleichzeitig.

2. Kapitel: Prüfungen der Grundstufe

Art. 21 Prüfungssessionen 1 Für Grundstufenprüfung sind zwei ordentliche Prüfungssessionen vorgesehen, eine im Sommer und eine im Herbst. Die Studierenden können wählen, in welcher Sessi- on sie welches Prüfungsfach absolvieren wollen; beim Abschluss der Herbstsession müssen sie jedoch die Prüfung in sämtlichen Prüfungsfächern abgelegt haben.

2 Wird die Grundstufenprüfung nicht beendet, so gilt sie als nicht bestanden.

3 Müssen Studierende aus wichtigen Gründen im Sinne von Artikel 10 die Prüfungs-

session unterbrechen, so kann ihnen der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten erlauben, die Prüfung in einer ausserordentliche Session im Frühjahr fortzusetzen.

4 Erachtet der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegen-

heiten die Unterbrechung als gerechtfertigt, so bleiben die Noten der geprüften Fächer gültig.

5 Die zur Frühjahrssession zugelassenen Studierenden können durch Entscheid des

Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten im Wintersemester zum Studium im nächsthöheren Studienjahr zugelassen werden. Im Falle eines Nichtbestehens in der Frühjahrssession müssen die Studierenden die Grundstufe wiederholen.

Art. 22 Notendurchschnitt Die Notendurchschnitte werden berechnet, indem jede Note gemäss den Vollzugs- reglementen über die Studienkontrolle anhand ihres Koeffizienten gewichtet wird.

Art. 23 Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung 1 Die Grundstufenprüfung ist bestanden, wenn der oder die Studierende in jedem der beiden Fächerblöcke eine allgemeine Durchschnittsnote von mindestens 4 erzielt hat.

4 SR 414.132.3; AS 2004 4335 5 SR 172.021

Studienkontrollverordnung ETHL AS 2004

2 Mit dem Bestehen der Grundstufenprüfung werden 60 ECTS-Kreditpunkt erwor-

ben.

Art. 24 Prüfungswiederholung

1 Studierende, welche die Grundstufenprüfung nicht bestanden haben, können diese

einmal, in den ordentlichen Prüfungssessionen des folgenden Jahres, wiederholen.

2 Das Nichtbestehen einer Grundstufenprüfung auf dem gleichen Studiengebiet an

einer ETH oder einer anderen Schweizerischen oder ausländischen Hochschule ist einem Nichtbestehen der Grundstufenprüfung an der ETHL gleichgestellt.

3 Im Falle einer Wiederholung bleibt eine genügende Durchschnittsnote in einem

Prüfungsblock oder in einem Semesterfächerblock erhalten. 4 Wird in den Semesterfächern eine Durchschnittsnote von unter 4 erreicht, so muss der oder die Studierende das Studienjahr wiederholen und die Semesterfächer erneut belegen.

5 Ein nicht bestandener Block muss gesamthaft wiederholt werden.

3. Kapitel: Prüfungen der Bachelor- und der Masterstufe

Art. 25 Kreditpunkte 1 Die Kreditpunkte für ein Fach werden erteilt, falls die im betreffenden Fach erziel- te Note mindestens 4 beträgt, oder der Notendurchschnitt in dem Block, zu dem das Fach zählt, mindestens 4 beträgt. 2 Sind die Bedingungen für das Bestehen nicht erfüllt, können die Fächer mit einer Note unter 4 nach Artikel 30 wiederholt werden.

Art. 26 Blöcke und Gruppen von Fächern

1 Ein Block umfasst mehrere Fächer. Für jeden Block wird die Gesamtheit der

Kreditpunkte vergeben, wenn der Durchschnitt der nach ihrem Anteil an der Kredit- zahl gewichteten Noten aller zugehörigen Prüfungen mindestens 4 beträgt.

2 Ein Fach kann nur einem einzigen Block angehören.

3 Der Durchschnitt von 4 muss in jedem Block erreicht werden. Eine Kompensation

zwischen den Notendurchschnitten der einzelnen Blöcken ist nicht zulässig. 4 Eine Gruppe umfasst mehrere Fächer. In einer Gruppe muss in jedem darin enthal- tenen Fach die erforderliche Anzahl Kreditpunkte erreicht werden. Eine Kompensa- tion zwischen den Noten der einzelnen Fächer ist nicht zulässig. 5 Studierende, die die Bedingungen für die Erteilung der Kreditpunkte für den Block oder die Gruppe nicht erfüllen, können die Fächer mit einer Note unter 4 nach Arti- kel 30 wiederholen.

Studienkontrollverordnung ETHL AS 2004

Art. 27 Voraussetzungsfächer Voraussetzungsfächer sind Fächer, für die Kreditpunkte benötigt werden, bevor weitere Lehrveranstaltungen belegt werden können. Die Voraussetzungsfächer werden in den Vollzugsreglementen über die Studienkontrolle und in den Verzeich- nissen der Lehrveranstaltungenbestimmt.

Art. 28 Prüfungssessionen Die Vollzugsreglemente über die Studienkontrolle legen die ordentlichen Sessionen fest, in denen die Prüfungen in den Prüfungsfächern abgelegt werden können.

Art. 29 Voraussetzungen für das Bestehen von Prüfungen

1 Die 120 Kreditpunkte der Bachelorstufe müssen gemäss dieser Verordnung und

dem Vollzugsreglement der betreffenden Sektion erworben werden.

2 Die 60 beziehungsweise 90 Kreditpunkte der Masterstufe müssen gemäss dieser

Verordnung und dem Vollzugsreglement der betreffenden Abteilung erworben werden. 3 Auf der Bachelorstufe müssen die Studierenden innerhalb von zwei Jahren mindes- tens 60 Kreditpunkte erzielen. 4 Studierende, welche die notwendigen Kreditpunkte nicht innerhalb der in Absatz 3 beziehungsweise innerhalb der in den Artikel 6 Absatz 2, 7 Absatz 3, 8 Absatz 3, 9 Absatz 2 und 10 Absatz 2 der Ausbildungsverordnung ETHL vom 14. Juni 20046 festgesetzten Fristen erzielen, haben die Bachelor beziehungsweise Masterstufe definitiv nicht bestanden.

Art. 30 Wiederholung

1 Ein Fach kann nur einmal, im darauffolgenden Jahr, während einer ordentlichen

Session wiederholt werden. Gestützt auf Artikel 31 kann zudem eine Wieder- holungssession gewährt werden. 2 Bei Studierenden, die bereits ein ähnliches Fach in einer anderen Hochschule in der Schweiz oder im Ausland nicht bestanden haben, kann der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten die Prüfung in diesem Fach auf einen einzigen Versuch beschränken.

3 Studierende, die die Prüfung in einem Wahlfach zweimal nicht bestehen, können

die Prüfung in einem neuen Wahlfach ablegen.

Art. 31 Nachholungssession

1 Studierende, welche die Prüfungen in höchstens zwei Fächern, welche höchstens

10 Kreditpunkten entsprechen, nicht bestanden haben, können an einer vom Vorste-

her oder der Vorsteherin der betreffenden Sektion organisierten Nachholungssession teilnehmen, falls sie:

6 SR 414.132.3; AS 2004 4335

Studienkontrollverordnung ETHL AS 2004

a. am Ende der Bachelorstufe nicht 120 Kreditpunkte erzielt haben; b. am Ende der Masterstufe nicht 60 beziehungsweise 90 Kreditpunkte erzielt haben; c. die 30 Kreditpunkte in den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i vorgesehenen Studien nicht erzielt haben.

2 Ein Fach kann höchstens einmal in einer Nachholungssession geprüft werden.

3 Die Notenkonferenz bestimmt auf Vorschlag des Vorstehers oder der Vorsteherin

der Sektion die Fächer, die in einer Nachholungssession geprüft werden können.

4. Kapitel: Masterarbeit

Art. 32 Ablauf 1 Die Masterarbeit einschliesslich der Prüfung dauert ein Semester. Das Thema wird von dem Professor beziehungsweise der Professorin oder von dem Leitenden wis- senschaftlichen Mitarbeiter beziehungsweise der leitenden wissenschaftlichen Mit- arbeiterin, der oder die die Masterarbeit betreut, bestimmt oder genehmigt. 2 Auf Gesuch des oder der Studierenden kann der Vorsteher oder die Vorsteherin der Sektion die Leitung der Masterarbeit einem leitenden wissenschaftlichen Mitarbeiter oder einer leitenden wissenschaftlichen Mitarbeiterin einer anderen Sektion oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin übertragen.

3 Die Prüfung der Masterarbeit besteht aus der Bewertung der abschliessenden

Präsentation, gefolgt von einer mündlichen Befragung durch den Dozenten oder die Dozentin, der oder die die Masterarbeit betreut hat, und durch einen Experten oder eine Expertin von ausserhalb der ETHL, der oder die vom Dozenten oder der Dozentin nach Absprache mit dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Sektion bestimmt wird.

4 Im Falle einer ungenügenden Abfassung der schriftlichen Arbeit kann der Dozent

oder die Dozentin verlangen, dass die Arbeit innerhalb von zwei Wochen nach der mündlichen Befragung verbessert wird.

Art. 33 Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Masterarbeit Die Masterarbeit gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn der oder die Studierende die Arbeit innerhalb der vorgegebenen Frist eingereicht und in der Prüfung mindes- tens die Note 4 erzielt hat.

Art. 34 Wiederholung

1 Bei Nichtbestehen kann eine neue Masterarbeit vorgelegt werden.

2 Ein erneutes Nichtbestehen führt zum Ausschluss.

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Art. 35 Schlussnoten 1 Die allgemeine Durchschnittsnote der Bachelorstufe errechnet sich als arithmeti- sches Mittel aus den nach der Anzahl der zugehörigen Kreditpunkte gewichteten Noten. Die Bachelor-Schlussnote besteht zu einem Drittel aus der allgemeinen Durchschnittsnote der Grundstufe (Art. 22) und zu zwei Dritteln aus der allgemeinen Durchschnittsnote der Bachelorstufe. 2 Die allgemeine Durchschnittsnote der Masterstufe errechnet sich als arithmetisches Mittel aus den nach der Anzahl der zugehörigen Kreditpunkte gewichteten Noten. 3 Die Master-Schlussnote besteht je zur Hälfte aus der allgemeinen Durchschnitts- note der Masterstufe und der Note der Masterarbeit.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 10. August 19997 über die Studienkontrolle an der ETHL wird aufgehoben.

Art. 37 Übergangsbestimmungen

1 Die maximale Dauer jedes Studiengangs umfasst auch die entsprechenden Semes-

ter, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung absolviert wurden.

2 Das Bestehen der zwei Vordiplomprüfungen I und II wird dem Erwerb von je

60 Kreditpunkten gleichgesetzt.

3 Der Erwerb von 60 Kreditpunkten auf der 2. Stufe, die den Fächern des 3. Studien- jahres gemäss Vollzugsreglement entspricht, bildet die Voraussetzung für die Zulas- sung zur Masterstufe und ist dem Erwerb des Bachelors gleichgestellt.

4 Der Präsident oder die Präsidentin der ETHL kann im Einzelfall eine besondere

Übergangsregelung verfügen.

Art. 38 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 18. Oktober 2004 in Kraft.

14. Juni 2004 Im Namen der Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne Der Präsident: Patrick Aebischer Der Vizepräsident für akademische Angelegenheiten: Marcel Jufer

7 AS 1999 2023, 2000 2857, 2001 2408, 2002 310 2759 3628, 2003 3227

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